{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"1 StR 320/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 320/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) das Verfahren im Fall B II. 5 der Urteilsgründe eingestellt. \n\nInsoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die der Ne-\n\nbenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen die \n\nStaatskasse, \n\nb) das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. März 2005 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in sechs Fällen sowie des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. \n\nDas Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, \n\nrechtfertigen im Fall B II. 5 die Feststellungen die Verurteilung des Angeklag-\n\nten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge nicht. Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von 7 % und einer \n\nGesamtmenge von 20 Gramm Heroingemisch bleibt der Wirkstoffgehalt von \n\n1,4 Gramm Heroinhydrochlorid in diesem Fall unterhalb des Grenzwerts von \n\n1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, der nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigt (vgl. BGHSt 32, 162). \n\nDer Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts diesen Fall ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Er hat den Schuldspruch nach Maßgabe \n\nder Beschlussformel geändert. \n\n2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine \n\nSachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun \n\nMonaten gleichwohl in zumindest entsprechender Anwendung von § 354 \n\nAbs. 1, 1a, 1b StPO nF bestehen lassen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht \n\n\"nur\" die Gesamtstrafenbildung, sondern es liegt hier ein Fehler hinsichtlich \n\ndes Schuldspruchs vor, der sich (möglicherweise) auf die Gesamtstrafenbil-\n\ndung auswirkt. Die Taten und die jeweiligen Einzelstrafen stehen fest, die im \n\nÜbrigen erforderlichen Feststellungen liegen ebenfalls vor. Dass eine neue \n\ntatrichterliche Hauptverhandlung insoweit neue, für den Angeklagten günstige \n\nErkenntnisse ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Angesichts von Zahl und \n\nGewicht der verbleibenden Taten, den für sie ausgeworfenen Einzelstrafen \n\nund aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumes-\n\nsung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz des eingestellten Falles \n\ndie Gesamtstrafe für angemessen (vgl. auch BGH NJW 2005, 912 = StV \n\n2005, 118 m. w. Nachw.). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-320-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-320-05","retrieved":"2026-07-10 17:05:11.018809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-25/1-str-320-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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