{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-24","aktenzeichen":"II ZR 55/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 6 Abs. 3, BGB § 158 Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung be- stellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Ge- schäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht er- füllt, etwa weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 55/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 6 Abs. 3, BGB § 158 \n\nDer Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung be-\n\nstellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Ge-\n\nschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle \n\nArbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch \n\nsein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht er-\n\nfüllt, etwa weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht. \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Ulm \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2004 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie familiär geprägte W. GmbH & Co. KG hat die klagende GmbH (Klä-\n\ngerin zu 2) als Komplementärin. An ihr sind neben weiteren Personen der Klä-\n\nger zu 1 und der Beklagte zu 1 sowie dessen Mutter, die Beklagte zu 2, betei-\n\nligt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 25. März 1994 wurde - neben dem \n\nKläger zu 1 - der Beklagte zu 1 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt. \n\nWeiter heißt es in dem Beschluss: \n\n\"Stellt der Geschäftsführer J. N. (Beklagter zu 1) ab dem \n\n31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, so schei-\n\ndet er als Geschäftsführer aus der W. Verwaltungsgesellschaft \n\nmbH (Klägerin zu 2) aus; insoweit ist seine Bestellung zum Ge-\n\nschäftsführer befristet.\" \n\n2 \n\nHintergrund dieser Regelung war, dass der Beklagte zu 1 als Geschäfts-\n\nführer der L. GmbH tätig war und ihm die Möglichkeit eröffnet werden sollte, \n\nsein Engagement in der anderen Gesellschaft nicht abrupt, sondern mit einer \n\nlängeren Übergangsfrist zu beenden. Dementsprechend wurde dem Beklagten \n\nzu 1 in dem Geschäftsführerdienstvertrag die Befugnis eingeräumt, seine bis-\n\nlang ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der L. GmbH bis zum \n\n31. Dezember 1996 in eingeschränktem Umfang fortzusetzen. Tatsächlich \n\nnahm der Beklagte zu 1 über diesen Zeitpunkt hinaus bis Februar 2003 die \n\nFunktion des Geschäftsführers der L. GmbH wahr. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der Beklagte \n\nzu 1 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin zu 2 ist. Das Oberlandesgericht \n\nhat der - erstinstanzlich abgewiesenen - Klage auf die Berufung der Kläger \n\nstattgegeben. Mit ihrer - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgen die \n\nBeklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist nicht begründet. \n\nI. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 951), das die Feststellungsklage als \n\nzulässig erachtet, meint, der Beklagte zu 1 sei nicht mehr Geschäftsführer der \n\nKlägerin zu 2. Der Beklagte zu 1 sei unter der auflösenden Bedingung zum Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt worden, ihr ab dem 31. Dezember 1996 \n\nseine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Bedingung sei zwi-\n\nschenzeitlich eingetreten, weil der Beklagte zu 1 seine Tätigkeit bei der L. \n\nGmbH nicht aufgegeben habe. Die Bestellung eines Geschäftsführers unter \n\neiner auflösenden Bedingung unterliege keinen Wirksamkeitsbedenken, weil sie \n\ndie Rechtsstellung Dritter nicht beeinträchtige. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage für zuläs-\n\nsig gehalten. \n\na) Ob der Beklagte zu 1 infolge des Eintritts einer auflösenden Bedin-\n\ngung sein Geschäftsführeramt bei der Klägerin zu 2 verloren hat, kann nur im \n\nRahmen einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geklärt werden. Eine Anfechtung \n\ndes Gesellschafterbeschlusses vom 25. März 1994 über die Bestellung des Be-\n\nklagten zu 1 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 kommt nicht in Betracht, \n\nweil die Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit dieses Beschlusses \n\nausgehen und ihr Streit allein dessen inhaltliche Tragweite betrifft (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656 = WM 1999, 796). \n\n9 \n\nb) Die Feststellungsklage der Klägerin zu 2 ist gegen den Beklagten zu 1 \n\nohne weiteres zulässig, weil sie ein rechtliches Interesse an der verbindlichen \n\nKlärung hat, ob der Beklagte zu 1 noch ihr Geschäftsführungs- und Vertre-\n\ntungsorgan ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365 f. \n\nzum umgekehrten Fall der Feststellungsklage des Geschäftsführers). Zulässig-\n\nkeitsbedenken bestehen ebenfalls nicht, soweit die Feststellung im Verhältnis \n\ndes Klägers zu 1 zu den Beklagten zu 1 und 2 als Gesellschafter der Klägerin \n\nzu 2 begehrt wird. Da für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter von erheb-\n\nlicher Bedeutung ist, wer das Amt des Geschäftsführers innehat, kann diese \n\nFrage auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch eine Feststel-\n\nlungsklage geklärt werden (BGHZ 121, 257 f. m.w.Nachw.), zumal sich das \n\nProblem der Rechtskrafterstreckung des Urteils auf die GmbH (BGHZ aaO) \n\nwegen der Beteiligung der Klägerin zu 2 am vorliegenden Rechtsstreit nicht \n\nstellt. Wegen des gleich gelagerten Klärungsinteresses begegnet die Zulässig-\n\nkeit der Feststellungsklage auch im Verhältnis der Klägerin zu 2 zu der Beklag-\n\nten zu 2 keinen Bedenken. \n\n10 \n\nc) Die Klägerin zu 2 wird im vorliegenden Rechtsstreit zutreffend durch \n\nihren Geschäftsführer, den Kläger zu 1, vertreten. Solange die Gesellschaft \n\nnicht von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 2. Alternative GmbHG Gebrauch \n\nmacht, kann sie im Rechtsstreit gegen einen früheren Geschäftsführer durch \n\ndie amtierenden Geschäftsführer vertreten werden (Sen.Urt. v. 24. Februar \n\n1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760 = WM 1992, 731). \n\n11 \n\n2. Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen, dass der unter \n\neiner auflösenden Bedingung zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellte \n\nBeklagte zu 1 dieses Amt mit Eintritt der Bedingung verloren hat. \n\n12 \n\na) Der Beklagte zu 1 ist unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) \n\nzum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 berufen worden, weil er als Geschäfts-\n\nführer ausscheiden sollte, sofern er der GmbH \"ab dem 31. Dezember 1996 \n\nnicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung\" stellt. \n\n13 \n\nDurch diese Gestaltung wurde eine Befristung mit einer Bedingung kom-\n\nbiniert, weil die auflösende Bedingung erst nach einem bestimmten Zeitablauf \n\nRechtswirkungen zeitigen sollte. Eine solche Regelung ist rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden (Staudinger/Bork, BGB 2003, § 163 Rdn. 4). Die Bestellung des Be-\n\nklagten zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sollte nach Maßgabe des \n\nGesellschafterbeschlusses vom 25. März 1994 - ungeachtet seiner tatsächli-\n\nchen Arbeitsleistung - bis zum 31. Dezember 1996 fortdauern, sodann aber er-\n\nlöschen, falls der Beklagte zu 1 der Klägerin zu 2 nicht seine volle Arbeitskraft \n\nwidmet. Die auflösende Bedingung ist eingetreten, weil der Beklagte zu 1 seine \n\nTätigkeit als Geschäftsführer der L. GmbH bis in das Jahr 2003 fortgesetzt \n\nhat. Dabei kann dahinstehen, ob die auflösende Bedingung bereits am \n\n1. Januar 1997 oder - wie das Berufungsgericht, das von einer Fristverlänge-\n\nrung ausgeht, meint - am 30. Juni bzw. 25. August 1998 eingetreten ist. \n\n14 \n\nb) Die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedin-\n\ngung ist entgegen der Auffassung der Revision zulässig. Das Schrifttum lehnt \n\neine in dieser Weise gestaltete Bestellung des Geschäftsführers überwiegend \n\nmit der Begründung als unzulässig ab, die Rechtssicherheit erfordere, dass für \n\njedermann deutlich sei, welche Person die im öffentlichen Interesse stehenden \n\nPflichten aus §§ 41, 43 Abs. 3, 64 GmbHG zu erfüllen habe (Hommelhoff/ \n\nKleindiek \n\nin: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 6 Rdn. 25; Scholz/ \n\nUwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 6 Rdn. 27; Roth/Altmeppen, GmbHG \n\n5. Aufl. § 6 Rdn. 34; Michalski/Heyder, GmbHG 2002 § 6 Rdn. 83; Rowedder/ \n\nSchmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 6 Rdn. 29; Marschner-Barner/Diekmann in: \n\nMünchHdbGesR Bd. 3 2. Aufl. § 42 Rdn. 39). Dies überzeugt den Senat nicht. \n\nVielmehr ist in Übereinstimmung mit der Gegenauffassung die Bestellung eines \n\nGeschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung zulässig \n\n(Lutter/ \n\nHommelhoff aaO § 38 Rdn. 40; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. \n\n§ 38 Rdn. 38 b; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner aaO § 38 Rdn. 39), \n\nweil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei \n\neiner anderen Form der Abberufung berührt werden. \n\n15 \n\naa) § 158 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit \n\neines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung \n\nabhängig zu machen. Mit Hilfe einer Bedingung können die rechtsgeschäftlich \n\nHandelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Rege-\n\nlung Vorsorge treffen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der \n\nVertragsgestaltung. Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen \n\nSchwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der \n\nGesetzgeber grundsätzlich in Kauf. Lediglich bestimmte Rechtsgeschäfte (Bei-\n\nspiele: Auflassung, § 925 Abs. 2 BGB; Eheschließung, § 1311 Satz 2 BGB) und \n\ndie Ausübung von Gestaltungsrechten (Beispiel: § 388 Satz 2 BGB) hat der \n\nGesetzgeber der Verknüpfung mit einer Bedingung entzogen. Die Bestellung \n\nzum Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit der Annahme des Amtes wirk-\n\nsam; sie gehört nicht zu den \"bedingungsfeindlichen\" Rechtsgeschäften und \n\nkann daher an eine auflösende Bedingung geknüpft werden. \n\n16 \n\nbb) Die auflösend bedingte Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht \n\ndeswegen mit besonderen Unsicherheitsfaktoren behaftet, weil die Frage, ob \n\ndie Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers beurteilt werden kann. \n\nAuch in anderen Fällen kann die Abberufung eines Geschäftsführers mit ähnli-\n\nchen rechtlichen Zweifeln behaftet sein: Kann der Geschäftsführer wegen einer \n\nentsprechenden Satzungsgestaltung nach § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichti-\n\ngem Grund abberufen werden, kommt es häufig zu gegensätzlichen Beurteilun-\n\ngen, ob der dem Geschäftsführer gemachte Vorwurf seinem Schweregrad nach \n\neine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. etwa die Nachweise bei Scholz/Uwe \n\nH. Schneider aaO § 38 Rdn. 43-53) oder fehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. \n\nSen.Urt. v. 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 562 = WM 1995, 709). \n\nEbenso können Unstimmigkeiten entstehen, ob sich die zunächst befristete Be-\n\nstellung verlängert hat und deshalb nur durch einen Widerruf beendet werden \n\nkann. Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung, ob die Organstellung des \n\nGeschäftsführers wegen Amtsunfähigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 115, 78, 80), \n\nob eine wirksame Amtsniederlegung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 121, 257, \n\n260) oder ob mit der Beendigung des Dienstvertrages der Verlust der Organ-\n\nstellung einhergeht (vgl. BGHZ 112, 103, 115). Diese Beispiele rechtlicher \n\nZweifelsfälle bei der Abberufung eines Geschäftsführers veranschaulichen, \n\ndass die Unsicherheit des Bedingungseintritts der Bestellung eines Geschäfts-\n\nführers unter einer auflösenden Bedingung nicht entgegensteht. \n\n17 \n\ncc) Gläubigerschutzbelange wie auch die berechtigten Interessen der \n\nGesellschaft verbieten ebenfalls nicht die Bestellung unter einer auflösenden \n\nBedingung. Wird der Geschäftsführer nach Eintritt der Bedingung rechtsge-\n\nschäftlich tätig, kann der redliche Geschäftsverkehr auf die Eintragung in das \n\nHandelsregister (§ 15 HGB) und die danach fortbestehende Vertretungsmacht \n\nvertrauen, zumal eine Bedingung nicht eintragungsfähig ist (MünchKomm/ \n\nWestermann, BGB 4. Aufl. § 158 Rdn. 34). Schließlich unterliegt der nach Be-\n\ndingungseintritt tätig bleibende \"faktische\" Geschäftsführer dem Pflichtenkreis \n\neines ordentlichen Geschäftsführers und haftet etwa bei einer Missachtung der \n\nInsolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 \n\n- II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 und v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, \n\n1414). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 24.09.2003 - 10 O 30/03 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2004 - 14 U 58/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-55-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1311","ref_norm":"1311","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-55-04","retrieved":"2026-07-10 17:08:51.947034+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-24/ii-zr-55-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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