{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-21","aktenzeichen":"V ZR 169/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Ce, 862 Abs. 1, 906, 1004 Abs. 1 a) Sollen mit dem aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Unterlassungsanspruch wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus; die im Rahmen des Einwands der Verwirkung für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen. b) Das Fehlen einer notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung stellt für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nur ein Kriterium von mehreren dar. Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände, ausgerichtet am Empfin- den eines \"verständigen Durchschnittsmenschen\", insbesondere unter Berück- sichtigung der nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 169/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2005 \nWilms \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 242 Ce, 862 Abs. 1, 906, 1004 Abs. 1 \n\na) Sollen mit dem aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Unterlassungsanspruch \n\nwiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen \n\nauftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus; die im Rahmen \n\ndes Einwands der Verwirkung für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche \n\nFrist beginnt jeweils neu zu laufen. \n\nb) Das Fehlen einer notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung stellt für die \n\nFrage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nur ein Kriterium von mehreren \n\ndar. Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände, ausgerichtet am Empfin-\n\nden eines \"verständigen Durchschnittsmenschen\", insbesondere unter Berück-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nsichtigung der nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB maßgeblichen Grenz- oder \n\nRichtwerte. \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Rottweil \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 2 ist Nießbrauchsberechtigte eines Hausgrundstücks, \n\nwelches sie seit 1991 mit dem Kläger zu 1, ihrem Ehemann, bewohnt. Schräg \n\ngegenüber auf der anderen Straßenseite befindet sich das Grundstück der Be-\n\nklagten, die dort ein von ihrem verstorbenen Ehemann übernommenes Fuhrun-\n\nternehmen betreibt. \n\n2 \n\nDer Ehemann der Beklagten erhielt 1970 die Genehmigung zum Bau ei-\n\nnes Wohnhauses mit zwei Pkw-Garagen und zwei Lkw-Garagen „als Fuhrge-\n\nschäft“ sowie für eine oberirdische Heizöllagerung von 12.000 Litern. Das \n\nWohnhaus mit den zwei Pkw-Garagen wurde erstellt, die beiden Lkw-Garagen \n\nhingegen nicht. Statt dessen legte der Ehemann der Beklagten Abstellplätze \n\nfür bis zu drei Lkw an. Er errichtete zudem eine 1972 nachträglich zugelassene \n\nEigenverbrauchstankstelle, die inzwischen stillgelegt wurde. Von einer 1978 \n\nerteilten Genehmigung für den Neubau einer Montagegrube machte er keinen \n\nGebrauch. Heute besteht der Fuhrpark aus zwei oder drei Lastkraftwagen, da-\n\nvon mindestens zwei Tanklastzügen, die als Gefahrguttransporter eingesetzt \n\nwerden. \n\n3 \n\nSeit 1998 wenden sich die Kläger mit zahlreichen Eingaben an Behör-\n\nden und an den Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg sowie \n\nmit einer verwaltungsgerichtlichen Klage vergeblich gegen den - zeitweilig bis \n\nzu acht Lastkraftwagen umfassenden - Fuhrbetrieb. Sie fühlen sich durch An- \n\nund Abfahrten der Lastzüge, durch Dieselabgase und insbesondere durch an \n\nSamstagen ausgeführte Wartungs- und Reparaturarbeiten beeinträchtigt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die vorliegende Klage, mit der die Kläger die Verur-\n\nteilung der Beklagten zur Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks als \n\nFuhrbetrieb mit Tanklastzügen und Hängerzügen sowie für die Durchführung \n\nvon Reparatur- und Wartungsarbeiten verlangen, abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen \n\nRevision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist es bei der Prüfung der We-\n\nsentlichkeit und der Ortsüblichkeit von Immissionen ein sachgerechter Ansatz, \n\nob die emittierende Anlage mit oder ohne behördliche Genehmigung betrieben \n\nwird. Ein nicht genehmigter Betrieb könne nicht ortsüblich sein. Das Fehlen der \n\nnotwendigen Genehmigung spreche zudem so lange für eine Wesentlichkeit \n\nder Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, wie nicht feststehe, dass die \n\nAnlage ohne Einschränkungen genehmigungsfähig sei. Nach den überzeugen-\n\nden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in einem zwischen den Klägern \n\nund der Gemeinde geführten Rechtsstreit sei der gesamte Fuhrbetrieb der Be-\n\nklagten materiell baurechtswidrig und in seiner Ausprägung nicht genehmi-\n\ngungsfähig. Damit sei nach den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Dar-\n\nlegungs- und Beweisregeln vorgegeben, dass von dem Betrieb der Beklagten \n\nEinwirkungen ausgingen, welche die Benutzung des Grundstücks der Kläger \n\nwesentlich beeinträchtigten. Da die Genehmigungsfähigkeit einer typisierenden \n\nBetrachtung folge, komme es nicht darauf an, ob hier Lärmschutzvorschriften \n\neingehalten seien. Ob Immissionsunterlassungsansprüche verwirkt werden \n\nkönnten, brauche nicht entschieden zu werden, denn die Voraussetzungen für \n\neine Verwirkung lägen nicht vor. \n\n6 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht \n\neine Überraschungsentscheidung getroffen und damit gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG, § 139 ZPO verstoßen habe. Entgegen ihrer Ansicht war es nicht \n\nverpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der mögli-\n\nchen Verwirkung des Unterlassungsanspruchs ihren Vortrag zu dem sogenann-\n\nten Umstandsmoment für nicht ausreichend hielt. \n\n8 \n\nZwar trifft es zu, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf ver-\n\ntrauen kann, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach \n\n§ 139 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und \n\ninsbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vor-\n\nbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urt. v. 27. April \n\n1994, XII ZR 16/93, WM 1994, 1823, 1824 m.w.N.). Aber diese Situation war \n\nhier nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht, wie die Beklagte meint, die Kla-\n\ngeabweisung (auch) damit begründet, die Kläger müssten sich den Einwand \n\nder Verwirkung entgegenhalten lassen. Vielmehr hat es den Gesichtspunkt der \n\nVerwirkung lediglich angesprochen, ohne darüber eine Entscheidung zu tref-\n\nfen. Zudem bestand für das Berufungsgericht auch deshalb keine Hinweis-\n\npflicht, weil das Problem der Verwirkung von Beginn an eine der zentralen Fra-\n\ngen des Rechtsstreits und auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht war; dabei hat es den Parteien den \n\nweiteren Verfahrenslauf aufgezeigt, falls der Gesichtspunkt der Verwirkung \n\nnicht zum Tragen kommen sollte. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch \n\nohne richterlichen Hinweis gehalten, umfassend zu den beiden Elementen der \n\nVerwirkung, dem Zeit- und dem Umstandsmoment, vorzutragen. Außerdem \n\nschließt die Vorgehensweise des Berufungsgerichts die Annahme aus, es habe \n\neine Überraschungsentscheidung zu Lasten der Beklagten getroffen. \n\n9 \n\n2. Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, der Anspruch der Klä-\n\nger gegen die Beklagte sei verwirkt. Allerdings kann hier offen bleiben, ob - wie \n\ndas Berufungsgericht gemeint hat - das für die Verwirkung erforderliche Um-\n\nstandsmoment nicht erfüllt ist; denn es fehlt an dem ebenfalls notwendigen \n\nZeitmoment. \n\n10 \n\na) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit \n\nseines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung \n\ndarauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr \n\ngeltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu \n\nund Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, siehe nur Senat, BGHZ 122, \n\n308, 315 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, \n\n824). Die Verwirkung ist somit ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsaus-\n\nübung (§ 242 BGB); sie kann im gesamten Privatrecht eingewendet werden \n\n(Senat, BGHZ 122, 308, 314). Verwirkt werden können nur subjektive Rechte, \n\nweil nur bei ihnen davon gesprochen werden kann, ihre Ausübung stehe in Wi-\n\nderspruch zu der länger andauernden Nichtausübung, die bei dem Schuldner \n\neinen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründet hat (BGH, Beschl. v. \n\n1. Juli 1994, BLw 95/93, WM 1994, 1944, 1945). Der Verwirkung unterliegen \n\ndingliche Rechte nicht, wohl aber die daraus folgenden Ansprüche (Bamber-\n\nger/Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 163; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., \n\n§ 242 Rdn. 298; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 242 Rdn. 107; Soer-\n\ngel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 335; Staudinger/J. Schmidt, BGB \n\n[1995], § 242 Rdn. 538). Mithin bestehen keine Bedenken, auch die aus Besitz \n\nbzw. Eigentum abgeleiteten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach \n\n§§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB dem Einwand der Verwirkung auszusetzen \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556). \n\n11 \n\nb) Bei Unterlassungsansprüchen der hier vorliegenden Art ist zu unter-\n\nscheiden: Sollen wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die \n\nzeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen An-\n\nspruch aus (Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO; Palandt/Heinrichs, aaO; ebenso \n\nRG JW 1935, 1775 für den Schadensersatzanspruch). Die für die Beurteilung \n\ndes Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es \n\nin der Regel - mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen - an dem \n\nZeitmoment fehlt. Ob das auch für die Abwehr ununterbrochen andauernder \n\nEinwirkungen gilt (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, WM 1995, \n\n300, 301 für den Beginn der Ausschlussfrist des § 864 Abs. 1 BGB), kann offen \n\nbleiben. Solche Immissionen sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. \n\n12 \n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine wesentliche Beein-\n\nträchtigung der Benutzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks durch \n\nImmissionen angenommen, die von dem Grundstück der Beklagten herrühren. \n\nDie Feststellungen in dem Berufungsurteil rechtfertigen das nicht. \n\n13 \n\na) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht - stillschweigend - da-\n\nvon ausgegangen, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch nach §§ 862 \n\nAbs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1065 BGB gegen die Beklagte \n\nals Betreiberin des störenden Fuhrunternehmens zustehen kann; richtig ist \n\nauch, dass ein solcher Anspruch nicht nach § 864 Abs. 1 BGB durch Fristab-\n\nlauf erloschen und die Zulässigkeit der Immissionen am Maßstab des § 906 \n\nBGB zu messen ist (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, WM \n\n1995, 300, 301). \n\n14 \n\nb) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht aber den Vortrag der Beklagten \n\nfür unerheblich gehalten, die von ihrem Grundstück ausgehenden Lärmemissi-\n\nonen lägen unterhalb der in den Vorschriften der TA-Lärm für Mischgebiete \n\nenthaltenen Grenzwerte. Das zeigt, dass das Berufungsgericht die für seine \n\nAnsicht herangezogene Rechtsprechung des Senats missverstanden hat. Es \n\nhat die für den Erfolg des Unterlassungsanspruchs notwendige Unterscheidung \n\nzwischen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks und \n\neiner ortsüblichen Benutzung des emittierenden Grundstücks (§ 906 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB) verkannt. In seinem Urteil vom 30. Oktober 1998 hat der Senat \n\nnicht den Grundsatz aufgestellt, dass die von einem Betrieb auf ein Nachbar-\n\ngrundstück einwirkenden Immissionen als wesentlich anzusehen sind, wenn \n\ndieser bauplanungsrechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfä-\n\nhig ist; vielmehr hat er es lediglich für rechtlich unbedenklich gehalten, bei der \n\nErheblichkeitsprüfung die Tatsache mit zu berücksichtigen, dass die für den \n\nBetrieb notwendige behördliche Genehmigung fehlt (BGHZ 140, 1, 6 f.). Hin-\n\nsichtlich der ortsüblichen Benutzung des emittierenden Grundstücks hat der \n\nSenat entschieden, dass eine vorhandene Genehmigung nicht automatisch die \n\nOrtsüblichkeit begründet, sondern dafür nur einen Anhalt bietet; das Fehlen \n\neiner notwendigen Genehmigung schließt allerdings die Ortsüblichkeit aus \n\n(BGHZ 140, 1, 9), jedenfalls dann, wenn es auch an der Genehmigungsfähig-\n\nkeit fehlt (vgl. Wenzel, NJW 2005, 241, 245). Das verdeutlicht, dass bei der für \n\ndie Feststellung der Wesentlichkeit erforderlichen Würdigung der Gesamtum-\n\nstände das Fehlen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung nur ein einzelnes \n\nKriterium ist. Es kann zu dem Ergebnis führen, dass die von dem Betriebs-\n\ngrundstück ausgehenden Emissionen die Benutzung des Nachbargrundstücks \n\nnur unwesentlich beeinträchtigen und deshalb kein Unterlassungsanspruch des \n\nNachbarn besteht. Dass der Betrieb aus öffentlich-rechtlichen Gründen wegen \n\nfehlender Genehmigung nicht aufrechterhalten bleiben dürfte, ist für die Beur-\n\nteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks somit \n\nnicht von alleiniger Bedeutung. Maßgeblich bleibt, ob im konkreten Fall von \n\ndem Betrieb Immissionen ausgehen, die sich nach dem Empfinden eines \"ver-\n\nständigen Durchschnittsmenschen\" als wesentlich darstellen \n\n(Senat \n\nBGHZ 148, 261, 264 m.w.Nw.). Dabei können die nach § 906 Abs. 1 Satz 2 \n\nund 3 BGB maßgeblichen Regelwerke, in denen Grenz- oder Richtwerte für \n\nImmissionen festgelegt sind, nicht außer Betracht gelassen werden. \n\n15 \n\n4. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht dem Vortrag \n\nder Beklagten nachzugehen haben, die von ihrem Grundstück ausgehenden \n\nLärmemissionen lägen unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte. \n\n16 \n\na) Trifft das zu, ist zunächst von der Unwesentlichkeit der Lärmbeein-\n\nträchtigung für die Benutzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks \n\nauszugehen (§ 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB); es ist dann Sache der Kläger, \n\nUmstände darzulegen und zu beweisen, welche diese Indizwirkung erschüttern \n\n(Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Dazu \n\nhaben sie bisher nichts vorgetragen, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen \n\nsind, von der Beklagten wegen der fehlenden baurechtlichen Genehmigung die \n\nUnterlassung der Benutzung des Grundstücks zum Befahren, Abstellen sowie \n\nzur Reparatur und Wartung von Lastkraftwagen verlangen zu können. Insoweit \n\nmüssen die Kläger gegebenenfalls Gelegenheit zu weiterem Vortrag erhalten. \n\n17 \n\nb) Bestätigt sich der Vortrag der Beklagten nicht, werden die maßgebli-\n\nchen Grenz- oder Richtwerte also überschritten, rechtfertigt das allerdings nicht \n\nohne weiteres die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nach-\n\nbargrundstücks, sondern indiziert lediglich das Vorliegen einer solchen (Senat, \n\ngrundstücks, sondern indiziert lediglich das Vorliegen einer solchen (Senat, \n\nUrt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, aaO). Der Beklagten wird damit nicht \n\ndie Möglichkeit abgeschnitten, eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darzu-\n\nlegen und zu beweisen. \n\n18 \n\nc) Die indizielle Bedeutung der Einhaltung oder Nichteinhaltung von \n\nGrenz- oder Richtwerten muss das Berufungsgericht beachten. Es kann im \n\nRahmen seines Beurteilungsspielraums unter Würdigung der Umstände des \n\nEinzelfalls und unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen \n\nDurchschnittsmenschen von dem Regelfall abweichen und trotz Unterschrei-\n\ntens der Werte eine wesentliche Beeinträchtigung annehmen oder eine solche \n\ntrotz Überschreitens der Werte verneinen. \n\n19 \n\n5. Das Berufungsgericht wird auch Feststellungen zu der Wesentlichkeit \n\nder von den Klägern ebenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen durch \n\ndas Einsickern von Schweröl in den Boden und durch die Abgase der Lkw-\n\nMotoren treffen müssen. Falls es wegen einer oder mehrerer Immissionen eine \n\nwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des von den Klägern bewohnten \n\nGrundstücks feststellt, wird es aufzuklären haben, ob sie durch eine ortsübliche \n\nBenutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt wird und nicht durch \n\nwirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB). Verneint es die Ortsüblichkeit, muss es den Klägern die Möglich-\n\nkeit zu einer Anpassung ihres Unterlassungsantrags geben. Die Parteien und \n\ndas Berufungsgericht haben nämlich bisher übersehen, dass der Störer regel-\n\nmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen \n\nkann, es also grundsätzlich ihm überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Be-\n\neinträchtigung abwendet; daher kann der Beeinträchtigte in der Regel lediglich \n\ndie Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung \n\nverlangen und der Urteilsausspruch nur allgemein auf Unterlassung von Stö-\n\nrungen bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, \n\nNJW 2004, 1035, 1037 m.w.N.). Hier haben die Kläger jedoch bisher die Verur-\n\nteilung der Beklagten zu einer konkreten Maßnahme beantragt, die das Beru-\n\nfungsgericht auch ausgesprochen hat. Das ist aber nur dann zulässig, wenn \n\nallein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung ge-\n\nwährleistet oder wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerwei-\n\nse jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (Senat, Urt. v. \n\n12. Dezember 2003, V ZR 98/03, aaO). Dazu fehlt es bisher an Parteivortrag \n\nund an Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\nIII. \n\n20 \n\nNach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die \n\nerforderlichen Feststellungen treffen kann. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rottweil, Entscheidung vom 02.02.2004 - 3 O 351/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 27/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-21/v-zr-169-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-21/v-zr-169-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-21/v-zr-169-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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