{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"VII ZR 155/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 640 Abs. 1 a.F. Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsäch- lich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller in- nerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 155/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 640 Abs. 1 a.F. \n\nWenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 \n\nAbs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung \n\nfünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsäch-\n\nlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt \n\neine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller in-\n\nnerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt. \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Marburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main, 15. Zivilsenat in Kassel, vom 27. Mai \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen \n\nunzureichender Rechnungsprüfung. \n\nDie Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Architektenvertrag über die \n\nErrichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Beklagte übernahm die Leistungen \n\nder Phasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Bei der Ausschreibung wurden die \n\nBauhandwerker in den vom Beklagten erstellten \"Vorbemerkungen\" darauf hin-\n\ngewiesen, dass für die Gewährleistung gemäß § 638 BGB, § 13 Nr. 4 VOB/B \n\neine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart werden solle. In den vom Be-\n\nklagten sodann erteilten \"Bauleistungsaufträgen\" wurde \"Gewährleistung nach \n\nVOB/Teil B § 13\" und weiter vereinbart, dass die Laufzeit der vom Auftragneh-\n\nmer zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts zu stellenden Bürgschaft \"nach \n\nBGB fünf Jahre\" betragen müsse. \n\n3 \n\nIm April 1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Bauvorhaben sei \n\nfertig gestellt. Er hatte dem Kläger bereits im März 1992 eine Aufstellung über \n\nden Lauf der Gewährleistungsfristen hinsichtlich der einzelnen Bauhandwerker \n\nzukommen lassen. Danach war die letzte Abnahme am 20. Februar 1992 er-\n\nfolgt. Der Beklagte ging in dieser Aufstellung von Gewährleistungsfristen von \n\nfünf Jahren aus. \n\n4 \n\nIn einem Rechtsstreit vor dem Landgericht M. machte der Beklagte ge-\n\ngen den Kläger restliches Honorar geltend. In seiner Klageerwiderung vom \n\n23. April 1996 berief sich der Kläger dort darauf, dass der Beklagte den Archi-\n\ntektenvertrag durch fehlerhafte Kostenschätzung bzw. -kontrolle schlecht erfüllt \n\nhabe. \n\n5 \n\nDer Kläger hat zunächst einen Mahnbescheid vom 21. Februar 1997 er-\n\nwirkt, der dem Beklagten am 27. Februar 1997 zugestellt worden ist. Darin ist \n\ndie geltend gemachte Hauptforderung von 350.000 DM beschrieben mit \"Scha-\n\ndensersatz aus Werkvertrag gemäß Vertrag vom 01.12.96\". Mit Schriftsatz vom \n\n1. August 2001, zugestellt am 6. August 2001, hat der Kläger den Anspruch \n\nbegründet und ihn nunmehr auf 176.204,46 DM (90.091,91 €) beziffert. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers sei verjährt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen \n\nrichtet sich seine vom Senat zugelassene Revision, mit der er seine \n\nzweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, ein Schadensersatzanspruch des \n\nI. \n\nKlägers sei verjährt. Es legt die mit den Bauhandwerkern geschlossenen Ver-\n\nträge dahin aus, dass als Gewährleistungsfristen nicht, wie in den \"Vorbemer-\n\nkungen\" angekündigt, fünf, sondern nur zwei Jahre vereinbart worden seien. Mit \n\nAblauf der letzten dieser Fristen Ende 1994 sei das Werk des Beklagten im \n\nWesentlichen vertragsgemäß vollendet gewesen. Der Kläger habe es dadurch \n\nkonkludent abgenommen, dass er bis zur Klageerwiderung vom 23. April 1996 \n\nim Honorarprozess keinerlei Missbilligung habe erkennen lassen. Dabei sei un-\n\nerheblich, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass \n\nmit den Bauhandwerkern fünfjährige Gewährleistungsfristen vereinbart worden \n\nseien. Auf diese subjektive Sicht komme es schon deshalb nicht an, weil die \n\nParteien die fortdauernde Objektbetreuung durch den Beklagten nicht als ab-\n\nnahmehindernd angesehen hätten. Der Kläger habe im Honorarprozess gerade \n\nnicht unvollständige Leistungserbringung und/oder fehlende Abnahme bzw. Fäl-\n\nligkeit eingewandt. Die fünfjährige Verjährungsfrist für den Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers gegen den Beklagten habe daher vor April 1996 zu laufen \n\nbegonnen und vor April 2001 geendet. Der Mahnbescheid vom 21. Februar \n\n1997 habe die Verjährung nicht unterbrochen, da in ihm der geltend gemachte \n\nAnspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Der \n\nAnspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist war bei Zustellung \n\nder Anspruchsbegründung am 6. August 2001 noch nicht abgelaufen. \n\n10 \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, \n\nder Mahnbescheid vom 21. Februar 1997 habe die Verjährung nicht unterbro-\n\nchen, weil er den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO \n\nnicht genügt habe. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil \n\nvom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469 = NZBau 2002, 155 \n\n= ZfBR 2002, 252). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für \n\ndurchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. \n\n11 \n\n2. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB war im Zeitpunkt der \n\nZustellung der Klagebegründung im August 2001 noch nicht abgelaufen. Eine \n\nkonkludente Abnahme lag nicht vor. \n\n12 \n\na) Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls das Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige \n\ndas Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 \n\n- VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327). Sie kann regelmä-\n\nßig erst dann angenommen werden, wenn der Architekt sein Werk abnahmefä-\n\nhig hergestellt hat. Erst dann kann er ein bestimmtes Verhalten des Bestellers \n\nals Billigung verstehen. Zur abnahmefähigen Herstellung gehört die Vollendung \n\naller vertraglich geschuldeten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 \n\n \n\n13 \n\n14 \n\n- VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202). Hat der Architekt \n\nauch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, ist sein \n\nWerk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Dabei \n\ndauert die Objektbetreuung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegen-\n\nüber den Bauhandwerkern \n\nfort \n\n(BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 \n\n- VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger das Werk des Beklagten \n\nnicht konkludent abgenommen. \n\nDas Berufungsgericht legt den Ablauf der Objektbetreuung und damit die \n\nVollendung des Architektenwerks des Beklagten auf Ende 1994. Mit den Bau-\n\nhandwerkern seien Gewährleistungsfristen von zwei Jahren vereinbart worden. \n\nOb dies zutrifft oder ob, wie die Revision meint, die Bauverträge dahin auszule-\n\ngen sind, dass fünfjährige Gewährleistungsfristen gegolten haben, muss der \n\nSenat nicht entscheiden. Denn auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts \n\naus stellte sich das Verhalten des Klägers bis zur Klageerwiderung im Honorar-\n\nprozess für den Beklagten nicht als Billigung seines Werks als vertragsgemäß \n\ndar, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt das Architektenwerk objektiv bereits voll-\n\nendet gewesen sein sollte. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, \n\ndass mit den Bauhandwerkern fünfjährige Gewährleistungsfristen vereinbart \n\nworden waren. Den getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür \n\nzu entnehmen, dass die Parteien die Vorstellung hatten, das Werk des Beklag-\n\nten sei vor Ablauf dieser Fristen Ende 1997 abnahmefähig vollendet gewesen. \n\nDann rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger bis zur Klageerwiderung \n\nvom 23. April 1996 im Honorarprozess untätig geblieben und sich über das \n\nWerk des Beklagten nicht missbilligend geäußert hat, nicht die Annahme, er \n\nhabe damit dieses Werk als vertragsgemäß billigen wollen und der Beklagte \n\nhabe das Verhalten des Klägers in diesem Sinne verstehen müssen. Denn zum \n\nZeitpunkt der Klageerwiderung waren zwar die möglicherweise vereinbarten \n\nzweijährigen Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen, die nach den Vorstel-\n\nlungen der Parteien geltenden fünfjährigen Gewährleistungsfristen liefen jedoch \n\nnoch. Dass der Kläger im Honorarprozess nicht unvollständige Leistungserbrin-\n\ngung und fehlende Abnahme eingewandt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-\n\nlung. \n\n15 \n\nc) Aus der Sicht der Parteien könnte es sich bei einer Abnahme vor dem \n\n23. April 1996 allenfalls um eine Teilabnahme handeln. Eine solche setzt jedoch \n\neine entsprechende Vereinbarung voraus. Der Wille des Bauherrn zur Teilab-\n\nnahme muss wegen ihrer gravierenden Folgen klar zum Ausdruck kommen \n\n(BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111). Das kann \n\nzwar grundsätzlich auch konkludent geschehen. Dem Verhalten des Beklagten \n\nbis zum 23. April 1996 kann jedoch entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung ein Wille zur Teilabnahme nicht entnommen werden. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 02.05.2002 - 1 O 240/01 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 103/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zr-155-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zr-155-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-20/vii-zr-155-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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