{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"VII ZB 53/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streiti- gen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Wi- derspruchs zu rechnen war oder nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 53/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 91 \n\nDie im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines \n\nRechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streiti-\n\ngen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht \n\nerstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Wi-\n\nderspruchs zu rechnen war oder nicht. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar \n\n2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 758 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung der \n\nKosten, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfah-\n\nren entstanden sind. \n\nDie in R. ansässige Klägerin erwirkte vor dem für ihren Geschäftssitz zu-\n\nständigen Amtsgericht E. einen Mahnbescheid über 28.770,05 €, ge-\n\ngen den die Beklagte fristgerecht Widerspruch erhob. Die Klägerin wurde im \n\nMahnverfahren von einem Rechtsbeistand vertreten. Nach Abgabe des Verfah-\n\nrens an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht S. beauf-\n\ntragte die Klägerin einen in Sch. ansässigen Rechtsanwalt mit der \n\nProzessführung. Die Beklagte wurde im schriftlichen Vorverfahren durch Ver-\n\nsäumnisurteil antragsgemäß verurteilt, mit dem ihr zugleich die Kosten des \n\nRechtsstreits auferlegt wurden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat auf Antrag der Klägerin die Rechtsanwaltskosten \n\ngegen die Beklagte festgesetzt. Den weiteren Antrag, die im Mahnverfahren für \n\ndie Beauftragung des Rechtsbeistands entstandenen Kosten gegen die Beklag-\n\nte festzusetzen, hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin \n\nhat das Beschwerdegericht bis auf eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, \n\ndie es gegen die Beklagte festgesetzt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag \n\nweiter. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich \n\ndie Kosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie von vornherein \n\neinen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. Es \n\nkönne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit einem Widerspruch der Beklag-\n\nten bei Einleitung des Mahnverfahrens habe rechnen und deshalb sogleich ei-\n\nnen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Aus der Tatsache, dass einem \n\nRechtsbeistand im Anwaltsprozess die Fortführung des Streitverfahrens versagt \n\nsei, könne nicht gefolgert werden, dass es sich bei der deshalb erforderlichen \n\nBeauftragung eines Rechtsanwalts für das streitige Verfahren um einen not-\n\nwendigen Anwaltswechsel nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. Die Partei, \n\ndie im Mahnverfahren einen Rechtsbeistand beauftrage, könne, wenn Wider-\n\n6 \n\n7 \n\nspruch eingelegt werde, nicht besser stehen als die Partei, die sogleich einen \n\nRechtsanwalt eingeschaltet habe. \n\n2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kosten, \n\ndie der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfah-\n\nren entstanden sind, nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht von der \n\nBeklagten zu erstatten sind. Sofern die Durchführung des streitigen Verfahrens \n\nerforderlich wird, weil der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch er-\n\nhebt, sind im Anwaltsprozess die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines \n\nRechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, neben den Kosten des im streiti-\n\ngen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig. \n\nDies gilt unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Er-\n\nhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht. \n\n8 \n\naa) Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe der ange-\n\nfallenen Mehrkosten nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu. Danach sind die \n\nKosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten \n\neines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsan-\n\nwalts ein Wechsel eintreten musste. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift \n\nentsprechend anzuwenden ist, wenn neben einem Rechtsanwalt ein gemäß \n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten befugter Rechtsbeistand mit der gerichtlichen Vertre-\n\ntung einer Partei beauftragt wird. Die durch die Beauftragung sowohl eines \n\nRechtsbeistands als auch eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind je-\n\ndenfalls nur erstattungsfähig, soweit nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Kosten-\n\nerstattung auch bei der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte zulässig wäre. \n\nDas ist nicht der Fall. \n\n9 \n\n(1) Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die durch die Be-\n\nauftragung eines Rechtsbeistands und eines Rechtsanwalts der Klägerin ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe der Mahnverfahrensgebühr von \n\n758 € die Kosten übersteigen, die bei der Beauftragung nur eines Rechtsan-\n\nwalts angefallen wären. Die Mahnantragsgebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO (jetzt: VV RVG 3305) fällt nicht gesondert an, wenn im Mahnverfahren \n\nund im nachfolgenden streitigen Verfahren lediglich ein Rechtsanwalt beauftragt \n\nwird, da sie auf die im streitigen Verfahren anfallende Prozessgebühr anzu-\n\nrechnen ist, § 43 Abs. 2 BRAGO (jetzt: Anmerkung zu VV RVG 3305). \n\n10 \n\n(2) Ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts ist nach der seit dem \n\n1. Januar 2000 geltenden Rechtslage in Verfahren, die zur Zuständigkeit der \n\nLandgerichte gehören, beim Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Ver-\n\nfahren im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr erforderlich (vgl. OLG \n\nDüsseldorf, AnwBl. 2001, 306, 307; OLG Brandenburg, MDR 2001, 1135 [LS]; \n\nOLG Oldenburg, MDR 2003, 778, 779). Die in § 24 BRAO a. F. für die gleich-\n\nzeitige Zulassung des Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten geregelten \n\nBeschränkungen sind in den alten Bundesländern mit Wirkung zum 1. Januar \n\n2000 entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 5, 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des \n\nBerufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September \n\n1994, BGBl. I 2278). Der im Mahnverfahren beauftragte Rechtsanwalt ist da-\n\nnach auch bei dem Landgericht eines anderen Bezirks postulationsfähig, bei \n\ndem das streitige Verfahren geführt wird. \n\n11 \n\n12 \n\nbb) Die im Mahnverfahren angefallenen Rechtsbeistandskosten sind \n\nauch nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. \n\n(1) Nach dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei die Kosten des \n\nRechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu \n\nerstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig \n\nwaren. Bei der Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten im Sinne des § 91 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO notwendig sind, kommt es darauf an, ob eine verständige \n\nund wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im \n\nZeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei hat \n\nunter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen \n\n(BGH, Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 mit \n\nNachw.). Die Kosten, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er mit der Durch-\n\nführung des Mahnverfahrens einen Rechtsbeistand beauftragt, stellen im An-\n\nwaltsprozess keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar. \n\n13 \n\n(a) Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kos-\n\nten sind stets als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu erstatten, da die Partei ei-\n\nnes Rechtsstreits berechtigt ist, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Wahr-\n\nnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Soweit eine Vertretung durch Anwäl-\n\nte nach § 78 Abs. 1 ZPO nicht geboten ist, steht es einer Partei grundsätzlich \n\nfrei, statt eines Rechtsanwalts einen Rechtsbeistand mit der gerichtlichen \n\nWahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Im Anwaltsprozess ist der Klä-\n\nger, sofern er sich im Mahnverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten ver-\n\ntreten lassen will, mit Rücksicht auf die ihm obliegende Wahl der kostengüns-\n\ntigsten Rechtsverfolgungsmaßnahme jedoch gehalten, mit der Einleitung des \n\nMahnverfahrens sogleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beauftra-\n\ngung eines Rechtsbeistands mit der Vertretung im Mahnverfahren ist in diesem \n\nFall nicht als sachdienlich anzusehen. Die hierdurch im Fall eines Widerspruchs \n\nentstehenden Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kläger zur Durch-\n\nführung des streitigen Verfahrens im Hinblick auf § 78 Abs. 1 ZPO einen \n\nRechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen muss, sind durch die Beauftra-\n\ngung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren von vornherein vermeidbar. \n\n14 \n\n(b) Eine Erstattung der zusätzlichen Kosten, die für die Beauftragung ei-\n\nnes Rechtsbeistands im Mahnverfahren angefallen sind, ist nach § 91 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO im Anwaltsprozess unabhängig davon ausgeschlossen, ob der Klä-\n\nger mit einem Widerspruch des Beklagten rechnen musste oder nicht. Die \n\nPrognose, ob mit einem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid \n\nzu rechnen ist, ist durch erhebliche Unsicherheit geprägt. Sofern der Beklagte \n\ndurch sein Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat, ist nicht \n\nvon vornherein auszuschließen, dass es zu einer streitigen Auseinandersetzung \n\nüber den geltend gemachten Anspruch kommt. Eine wirtschaftlich vernünftige \n\nPartei darf danach nur solche Rechtsverfolgungsmaßnahmen als sachdienlich \n\nansehen, die diesem Umstand bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens \n\nRechnung tragen. \n\n15 \n\n(c) Der Umstand, dass die Beklagte durch ihr vorprozessuales Verhalten \n\nder Klägerin Veranlassung gegeben hat, die Forderung gerichtlich geltend zu \n\nmachen, rechtfertigt es nicht, die Kostenerstattungspflicht nach § 91 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO auf die Mehrkosten zu erstrecken, die durch die Beauftragung ei-\n\nnes Rechtsbeistands im Mahnverfahren entstandenen sind. Diese Mehrkosten \n\nsind nicht darauf zurückzuführen, dass die Beklagte überhaupt zur Klageerhe-\n\nbung Veranlassung gegeben hat. Sie sind vielmehr dadurch angefallen, dass \n\ndie Klägerin ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist, unter mehreren Mög-\n\nlichkeiten, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, die kostengünstigste \n\nzu wählen. \n\n16 \n\n(d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird mit diesem Ver-\n\nständnis des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berufsfreiheit des Rechtsbeistands \n\nnicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Soweit die Tätigkeit des Rechtsbei-\n\nstands in Mahnverfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die zur Zu-\n\nständigkeit der Landgerichte gehören, durch die fehlende Möglichkeit der Kos-\n\ntenerstattung nach § 91 ZPO faktisch beschränkt wird, ist dies dadurch gerecht-\n\nfertigt, dass der Rechtsbeistand zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \n\ngegenüber dem Rechtsanwalt nur in eingeschränktem Umfang berechtigt ist. \n\nDie Berufsausübungsfreiheit der nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Perso-\n\nnen wird durch die gesetzliche Vorschrift des § 78 Abs. 1 ZPO, die für bestimm-\n\nte Rechtsstreitigkeiten eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorschreibt, ver-\n\nfassungskonform beschränkt (vgl. BVerfG, NJW 1993, 3192). \n\n17 \n\n(2) Die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im \n\nMahnverfahren entstandenen Mehrkosten in Höhe von 758 € sind danach nicht \n\nals notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von \n\nder Beklagten zu erstatten. Die Klägerin war zur Vermeidung zusätzlicher Kos-\n\nten gehalten, sich bereits im Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt vertre-\n\nten zu lassen, da die geltend gemachte Forderung gemäß §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, \n\n71 Abs. 1 GVG in die Zuständigkeit der Landgerichte fiel. \n\n18 \n\nb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die für die Tätigkeit des Rechts-\n\nbeistands im Mahnverfahren aufgewendeten Kosten seien erstattungsfähig, \n\nweil sie in gleicher Höhe angefallen wären, wenn die Klägerin anstelle des \n\nRechtsbeistands einen an ihrem Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, \n\nist nicht begründet. Die Klägerin wäre nicht berechtigt gewesen, die Kosten ei-\n\nnes an ihrem Sitz ansässigen Rechtsanwalts für die Vertretung im Mahnverfah-\n\nren und eines weiteren Rechtsanwalts für die Vertretung im nachfolgenden \n\nstreitigen Verfahren nach § 91 ZPO erstattet zu verlangen. \n\n19 \n\naa) Es kann offen bleiben, ob die nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Kos-\n\nten eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig \n\nsind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, \n\nMDR 2005, 417; Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, \n\n866; Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213 mit \n\nNachw.). Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts wäre im vorliegenden \n\nFall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch dann nicht erforderlich \n\ngewesen, wenn die Klägerin sogleich einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen \n\nRechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. \n\n20 \n\nDa sich die Klägerin durch einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen \n\nRechtsanwalt auch bei dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Landgericht \n\nvertreten lassen konnte, ist allein zur Fertigung der Anspruchsbegründung nach \n\nAbgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Prozessgericht die Beauftra-\n\ngung eines weiteren Rechtsanwalts nicht geboten gewesen. Da der Rechtsstreit \n\nim schriftlichen Vorverfahren durch Erlass eines Versäumnisurteils beendet \n\nworden ist, bestand für die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Veranlas-\n\nsung, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen. \n\n21 \n\nbb) Es kann ferner dahinstehen, ob die Klägerin ausnahmsweise berech-\n\ntigt gewesen wäre, einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit \n\nihrer Vertretung im Mahnverfahren zu beauftragen, auch wenn sie wegen der \n\nMöglichkeit einer schriftlichen Information des Prozessbevollmächtigten grund-\n\nsätzlich gehalten gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen \n\nRechtsanwalt zu beauftragen (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. § 91 \n\nRn. 13 Stichwort Mahnverfahren). Nach der hier gegebenen Sachlage hätte es \n\nneben der Beauftragung eines am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen \n\nRechtsanwalts bis zur Beendigung des Verfahrens jedenfalls nicht der Beauf-\n\ntragung eines weiteren Rechtsanwalts bedurft. \n\n22 \n\ncc) Die Kosten des Rechtsbeistands sind auch nicht bis zur Höhe der \n\nReisekosten zu erstatten, die bei Beauftragung eines am Geschäftssitz der Klä-\n\ngerin ansässigen Rechtsanwalts für eine Terminswahrnehmung beim Prozess-\n\ngericht angefallen wären. Dies scheidet schon deshalb aus, weil es zur Not-\n\nwendigkeit, einen solchen Termin wahrzunehmen, nicht gekommen ist. \n\n23 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2005 - 39 O 40/04 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2005 - 8 W 61/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zb-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zb-53-05","retrieved":"2026-07-10 17:08:06.582839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-20/vii-zb-53-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2005-10-20","dockets":["VII ZB 53/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZB 53/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zb-53-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streiti- gen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Wi- derspruchs zu rechnen war oder nicht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar\n\n2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 758 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":13},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"GVG/23","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"23","label":"§ 23 GVG","mentions":1},{"id":"GVG/71","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"71","label":"§ 71 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"LG Stuttgart","date":"2005-02-01","docket":"39 O 40/04 KfH","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Stuttgart","date":"2005-02-16","docket":"8 W 61/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-10-20","docket":"VII ZB 53/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2005-10-20/vii-zb-53-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zb-53-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 446","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:08:06.582839+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}