{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"IX ZR 276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG §§ 1, 3 Abs. 2 Verkündet am: 20. Oktober 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteili- gung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erziel- bare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. b) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutier- ten. c) Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteili- gung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteili- gungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners da- von gesetzlich vermutet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 276/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAnfG §§ 1, 3 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteili-\ngung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erziel-\nbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des \nZwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. \n\nb) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm \nübertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in \nwelcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutier-\nten. \n\nc) Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer \nnahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteili-\ngung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteili-\ngungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners da-\nvon gesetzlich vermutet. \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 - OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2002 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gläu-\n\nbigeranfechtung Wertersatz für zwei mittlerweile weiterveräußerte Grundstücke. \n\nSchuldner ist der geschiedene Ehemann der Klägerin, der zu Unterhaltsleistun-\n\ngen verurteilt worden ist, aber keinen Unterhalt zahlt. Der Beklagte ist dessen \n\nSohn. Die Unterhaltsansprüche waren am 7. April 2000 in erster Instanz tituliert \n\nworden. Im Juni 2000 erbte der Schuldner von seiner Mutter zwei bebaute \n\nGrundstücke. Aufgrund Vertrages vom 29. Dezember 2000 übertrug er beide \n\nGrundstücke gegen Mitübernahme einer persönlichen Haftung für die auf den \n\nGrundstücken grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen auf den Beklagten. \n\nAm 26. März 2001 bestätigte das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch \n\nder Klägerin. Am 2. Juli 2001 ging die Klage im vorliegenden Prozess ein. Wäh-\n\nrend des laufenden Prozesses, am 2. Juli 2002, übertrug der Beklagte die \n\nGrundstücke auf eine GmbH, deren Verbindung zum Schuldner streitig \n\nist. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückwei-\n\nsung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von \n\n47.871,76 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Re-\n\nvision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsan-\n\nspruchs für gegeben erachtet. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass \n\nder Wert der Grundstücke – wie der Beklagte zugestanden habe – 1,5 Mio. DM \n\nbetragen habe; belastet gewesen seien die Grundstücke im Dezember 2000 \n\nnur mit insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts \n\ndes unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtli-\n\nchen Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, \n\nnicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus § 4 AnfG. Eine Ge-\n\ngenleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die \n\nÜbernahme der persönlichen Haftung für die durch die Grundpfandrechte gesi-\n\ncherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf ge-\n\ngenteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht \n\nan. Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Beklagte \n\nhabe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsab-\n\nsicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen \n\nden Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht \n\nzu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen \n\n„Wert“ der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die \n\nWerte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könn-\n\nten. Auf diese Werte kommt es an. \n\n6 \n\n1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können solche Rechtshandlungen eines Schuld-\n\nners angefochten werden, die dessen Gläubiger benachteiligen. Durch die \n\nAnfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die an-\n\ngefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte \n\n(BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400). Deshalb \n\nist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die \n\nBefriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beein-\n\nträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist. \n\n7 \n\n2. Wäre die angefochtene Übertragung der Grundstücke unterblieben, \n\nhätte die Klägerin deren Zwangsversteigerung betreiben können. Die hierbei \n\nerzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung der Unterhaltsforde-\n\nrung der Klägerin zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung \n\nkommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind \n\nund eine Zwangsversteigerung nicht zu einer – auch nur teilweisen – Befriedi-\n\ngung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. De-\n\nzember 1998 – IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Ob eine wertausschöpfende \n\nBelastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächli-\n\nchen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen \n\nGrundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO; \n\nUrt. v. 24. September 1996 – IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908). Anspruch \n\nauf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte \n\ndie Klägerin hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich \n\nnicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hat-\n\nten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der \n\nGrundstücke ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden \n\nkönnen. Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das \n\nweitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: \n\n1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskläger (BGH, Urt. v. \n\n17. Dezember 1998 – IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Da die Gläubigerbe-\n\nnachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu \n\nden klagebegründenden Umständen. Die Klägerin, die einen noch höheren \n\nWert der Grundstücke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird – aller-\n\ndings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Ein-\n\nzelwerte im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – zu erheben sein. Welchen Erlös \n\nein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird \n\noder erbracht hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde \n\nbeurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. März 1993 – IX ZR 198/92, ZIP 1993, 868). \n\nDie nach § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zu-\n\nschlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet \n\ngehalten, Einzelheiten zum Stand der Belastungen im Dezember 2000 vorzu-\n\ntragen. \n\n11 \n\na) Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem \n\nEinblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist zu prüfen, ob es \n\ndem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO \n\nzuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch \n\nnähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Ver-\n\nhältnisse zu ermöglichen. Kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsa-\n\nchen und ist es ihm zumutbar, nähere Angaben zu machen, kann von ihm ein \n\nsubstantiiertes Bestreiten verlangt werden. Kommt er dieser sekundären Darle-\n\ngungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzuse-\n\nhende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, \n\n156, 158 f; BGH, Urt. v. 19. April 1999 – II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152). \n\n12 \n\nb) Für den Beklagten ist der Umfang der von ihm übernommenen grund-\n\npfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten im Dezember 2000 ohne weiteres \n\nersichtlich. Er hat sich auf eine wertausschöpfende Belastung der Grundstücke \n\nberufen. Ihm war und ist daher auch zuzumuten, detailliert zum Valutie-\n\nrungsstand im fraglichen Zeitpunkt vorzutragen (vgl. auch Huber, AnfG 9. Aufl. \n\n§ 1 Rn. 41). Die schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden Belastung \n\nreicht nicht aus. \n\n13 \n\n3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht klar, ob die \n\nÜbertragung der Grundstücke auf den Beklagten im Sinne von § 4 AnfG unent-\n\ngeltlich erfolgte. In der Regel wird die Übernahme der persönlichen Haftung für \n\ndie Forderungen, die durch auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte \n\ngesichert sind, eine Gegenleistung darstellen; denn der Übernehmer haftet \n\ndann nicht nur mit dem übernommenen Grundstück, sondern auch mit seinem \n\nübrigen Vermögen für die gesicherten Verbindlichkeiten. Anderes mag gelten, \n\nwenn der Übernehmer über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt, \n\ndie Übernahme also praktisch wertlos ist. Wie es sich im vorliegenden Fall ver-\n\nhält, ist weder von den Parteien dargelegt noch vom Berufungsgericht festge-\n\nstellt worden. \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin jedoch ausrei-\n\nchend zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vorgetragen. \n\na) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand folgt im Falle einer Gläu-\n\nbigerbenachteiligung ein Anfechtungsgrund der Klägerin jedenfalls aus § 3 \n\nAbs. 2 AnfG. Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt (nur) einen entgeltlichen \n\nVertrag, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen \n\nhat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG). Mehr als diese Tatbestandsmerkmale braucht der \n\n14 \n\n15 \n\nAnfechtungskläger nicht vorzutragen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz \n\ndes Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich \n\nvermutet. Das hat der Senat für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 2 GesO bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. April 1995 – IX ZR \n\n61/94, ZIP 1995, 1021, 1028 unter 4.). Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 2 \n\nGesO einerseits, des § 3 Abs. 2 AnfG und des § 133 Abs. 2 InsO andererseits \n\nsind nicht wortgleich. Sie stimmen jedoch insoweit überein, als Anfechtungsvor-\n\naussetzung nur eine „entgeltliche Leistung“ an bzw. ein „entgeltlicher Vertrag“ \n\nmit einer nahestehende(n) Person sowie eine unmittelbare Gläubigerbenachtei-\n\nligung sind. Dem Anfechtungsgegner wird jeweils auferlegt, die Ausnahmetat-\n\nbestände des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu beweisen. Er muss \n\ninsbesondere beweisen, dass ihm zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz \n\ndes Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dieser \n\nBeweis kann auch in der Form geführt werden, dass schon ein Gläubigerbe-\n\nnachteiligungsvorsatz nicht vorlag. \n\n16 \n\nb) Die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe mit der Übertra-\n\ngung Wünschen der Erblasserin nachkommen wollen, ist unerheblich. Die \n\nGläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldnerhandelns sein. Der \n\nTatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG ist auch erfüllt, wenn bei einem auf einen an-\n\nderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögli-\n\nche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 130, \n\n314, 319). \n\n17 \n\n5. Nachdem der Beklagte die Grundstücke auf die GmbH übertra-\n\ngen hat, kann die Klägerin – falls sich die übrigen Voraussetzungen eines An-\n\nfechtungsanspruchs feststellen lassen – gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 \n\nAbs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB Schadensersatz in Höhe des im Rah-\n\nmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes der Grundstücke im Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen. \n\nAuch dieser Wert wird sich voraussichtlich nur mit sachverständiger Hilfe ermit-\n\nteln lassen. \n\n18 \n\n6. Der Wortlaut des Übertragungsvertrages vom 29. Dezember 2000 ist \n\nbisher nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. \n\nEine Ablichtung des Vertrages befindet sich bei den Prozesskostenhilfe-\n\nunterlagen des Beklagten, darf so aber nicht verwertet werden. Welche Gegen-\n\nleistungen und welche Belastungen der Beklagte übernommen hat, dürfte sich \n\nmit letzter Sicherheit nur aus dem Vertrag selbst ergeben. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nChierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 09.01.2002 - 10 O 238/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2002 - 12 U 28/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-276-02","retrieved":"2026-07-10 17:04:37.467452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-20/ix-zr-276-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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