{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"IX ZR 127/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 Ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm (hier der ver- deckten Gewinnausschüttung) offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Berater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 127/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 \n\nIst die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm (hier der ver-\n\ndeckten Gewinnausschüttung) offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende \n\nEntscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Berater grundsätzlich auf das \n\nmit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein ehemaliger volkseigener Betrieb, der 1990 in eine \n\nGmbH im Anteilsbesitz der Treuhandanstalt umgewandelt wurde. Die Ge-\n\nschäftsführung der GmbH übernahm der bisherige Betriebsdirektor R. . \n\nAm 12. Februar 1991 trat die Treuhandanstalt R. und neun anderen \n\nErwerbern je 10 v.H. des Anteilsbesitzes an der Klägerin ab. Im Anstellungs-\n\nvertrag vom 21. Februar 1991 gewährte die Klägerin R. , der seinerzeit \n\n61 Jahre alt war, eine Pensionszusage, auf welche sie Rückstellungen bildete \n\nund dem Begünstigten von 1994 bis 1998 insgesamt rund 360.000 DM zahlte. \n\nBei Gewährung der Pensionszusage wurde die Klägerin von dem verstorbenen \n\nEhemann und Rechtsvorgänger der Beklagten beraten, der die Klägerin von \n\n1990 bis 1996 steuerlich betreute. \n\n2 \n\nIm Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin bewertete das \n\nzuständige Finanzamt die Pensionszahlungen an R. im Prüfungszeit-\n\nraum infolge seines Alters bei Erhalt der Zusage als verdeckte Gewinnaus-\n\nschüttungen und erkannte die hierfür gebildeten Rückstellungen steuerrechtlich \n\nnicht an. Einspruch und Klage gegen die 1998 nach den Prüfungsfeststellun-\n\ngen geänderten Steuerbescheide blieben erfolglos. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat dem Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden: \n\nSteuerberater) zur Last gelegt, dass er 1991 auf die Frage nach steuergünsti-\n\ngen Gestaltungsmöglichkeiten die vermeintlich gewinnmindernde Pensionszu-\n\nsage an R. empfohlen und auch später die hierfür gebildeten Bilanz-\n\nrückstellungen sowie den Gesamtleistungsumfang an R. gebilligt habe. \n\nDie Klägerin hat behauptet, dass sie R. die Pensionszusage nicht ge-\n\nwährt hätte, wäre sie von dem Beklagten pflichtgemäß darauf hingewiesen \n\nworden, dass diese Leistung nach dem hohen Alter von R. bei Ertei-\n\nlung der Zusage steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung sei. Damit \n\nwären auch die Belastungen aus der Nachversteuerung jener (verdeckt ausge-\n\nschütteten) Gewinne einschließlich Solidarzuschlägen und Steuerzinsen ver-\n\nmieden worden, wenn der Steuerberater sich pflichtgemäß verhalten hätte. \n\nAußerdem wären unter dieser Voraussetzung die Kosten des erfolglosen Kla-\n\ngeverfahrens nicht angefallen. Die Beklagte hat das gesamte Klagevorbringen \n\nzum Haftungstatbestand bestritten. \n\n4 \n\nDie Klägerin ist in beiden Tatsacheninstanzen unterlegen. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt sie ihr Schadensersatzbegehren im zuletzt erhobe-\n\nnen Umfang von 370.315,21 € (724.273,60 DM) nebst Zin sen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Die Klage kann nicht allein nach dem Vor-\n\nbringen der Klägerin abgewiesen bleiben. Feststellungen zum Haftungstatbe-\n\nstand sind in den Tatsacheninstanzen nicht getroffen worden. Infolgedessen ist \n\ndie Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dem steuerlichen Berater der \n\nKlägerin könne nach damaligen Stand der Rechtsprechung und der einschlägi-\n\ngen Verwaltungsvorschriften nicht vorgeworfen werden, die Klägerin über die \n\nsteuerlichen Folgen der Pensionszusage an R. im Februar 1991 feh-\n\nlerhaft beraten zu haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren für die Erteilung \n\nsteuerrechtlich anerkennungsfähiger Pensionszusagen an nicht beherrschende \n\nGesellschafter-Geschäftsführer \n\nhabe \n\nnur \n\nuntergeordnete Bedeutung. \n\nR. habe sich trotz seines Alters nach § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallba-\n\nre Versorgungsansprüche entsprechend einer erwarteten Mindesttätigkeit von \n\nweiteren drei Jahren und seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit noch er-\n\ndienen können. Der Bundesfinanzhof habe erst mit Urteil vom 24. Januar 1996 \n\n(BFHE 180, 272, 273 f = BStBl. II 1997, 440) das Erteilungsalter von 60 Jahren \n\nfür die Gewährung von Pensionszusagen, jenseits deren verdeckte Gewinn-\n\nausschüttungen zu vermuten seien, auf nicht beherrschende Gesellschafter-\n\nGeschäftsführer ausgedehnt. Allein das Alter R. bei Erteilung der \n\nPensionszusage sei daher kein zwingender Anlass gewesen, der Klägerin An-\n\nfang 1991 von einer solchen Zusage abzuraten oder sie auf das Risiko einer \n\nNichtabsetzbarkeit der Pensionsrückstellungen hinzuweisen. Das hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht vollen Umfangs stand. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der verstorbene \n\nEhemann der Beklagten die Klägerin Anfang 1991 über die steuerlichen Folgen \n\neiner Pensionszusage an R. nach damaligem Stand der Steuerrecht-\n\nsprechung sowie der einschlägigen Steuerrichtlinien und Erlasse beraten \n\nmusste (vgl. BGHZ 145, 256, 263). Dazu war der Steuerberater schon aufgrund \n\ndes ihm übertragenen Dauermandates verpflichtet (vgl. BGHZ 129, 386, 396; \n\nBGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 62/97, WM 1998, 299, 300; v. 18. Juli \n\n2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868, 1869). Erst recht musste sich der Steu-\n\nerberater dieser Frage eingehend widmen, wenn die Klägerin ihn um Prüfung \n\nder Möglichkeit gebeten hatte, durch Pensionszusagen an die Geschäftsführer \n\neine Verringerung der Steuerlast zu erzielen. \n\n8 \n\n1. Ohne Rechtsfehler hat sich das Berufungsgericht auch gegen Vorstel-\n\nlungen der Klägerin gewendet, der Steuerberater habe ihr gegenüber bereits \n\nim Februar 1991 die bestimmte Prognose abgeben müssen, die erwogene Zu-\n\nsage an R. habe steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüt-\n\ntung von vornherein keine Aussicht auf Anerkennung. Denn dies war im Bera-\n\ntungszeitpunkt nicht einmal wahrscheinlich. Es fehlte an hinreichend deutlichen \n\nAnzeichen, die den Steuerberater verpflichtet hätten, auf eine bereits absehba-\n\nre bestimmte Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie hier \n\nzwischen 1992 und 1996 eingetreten ist, hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2130 f; zur Hinweispflicht \n\ndes Steuerberaters bei erkennbarer Entwicklung der Gesetzgebung vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, ZIP 2004, 2058, 2059). \n\n9 \n\nDie Körperschaftsteuerrichtlinien nach dem Stand vom 17. Dezember \n\n1990 (vgl. KStR 1985, BStBl. I 1986, Sondernr. 1, 53 und KStÄR 1990, BStBl. I \n\n1990, Sondernr. 5, Abschnitte 31, 32 und 36) enthielten keine Vorschriften zur \n\nsteuerrechtlichen Behandlung von Pensionszusagen an nicht beherrschende \n\nGesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Auch \n\nfür die Erdienbarkeit und Angemessenheit von Pensionszusagen an beherr-\n\nschende Gesellschafter-Geschäftsführer wurde nur darauf hingewiesen, dass \n\nder Dauer der tatsächlichen oder zu erwartenden Dienstleistung bis zur ver-\n\ntraglich vorgesehenen Altersgrenze besondere Bedeutung zukomme (vgl. A 36 \n\nAbs. 1 Satz 3 KStÄR 1990). Eine allgemein ausschließende Altersgrenze für \n\nden Zeitpunkt der Zusage mit der Vollendung des 60. Lebensjahres wegen des \n\naltersbedingt steigenden Risikos einer kurzfristigen Inanspruchnahme (vgl. \n\nBFHE 176, 413, 415 = BStBl. II 1995, 861) findet sich hier noch nicht. Diese \n\ntypisierende Betrachtung, die auch dem vorliegenden Steuerfall zugrunde lag \n\n(FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21. Juni 2000 - 1 K 364/99, n.v.), ist vom \n\nBundesfinanzhof im Ergebnis ersichtlich erstmals im Urteil vom 20. Mai 1992 \n\n(BFH/NV 1993, 52) für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer \n\nangestellt worden. Die in dieser Entscheidung angeführten Belegstellen deute-\n\nten noch nicht klar auf die 1992 vollzogene Weiterentwicklung der Rechtspre-\n\nchung hin. Das Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 10. September 1986 \n\n(EFG 1986, 619) betraf wegen der familiären Verflechtung der Beteiligten, der \n\nbereits erkannten Krankheit des Geschäftsführers und der bestehenden Ver-\n\ntragsbindung einen dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Nichts an-\n\nderes gilt für die in der Folgeentscheidung vom 21. Dezember 1994 (BFHE \n\n176, aaO) zitierte ältere Rechtsprechung, auf die sich zum Teil auch die Kläge-\n\nrin beruft. \n\n10 \n\nIn dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Oktober 1985 (BFHE 144, \n\n561 = BStBl. II 1986, 51) ging es um das Rentenversprechen für den gelegent-\n\nlich mitarbeitenden 63-jährigen Vater des Inhabers, der den Betrieb erst knapp \n\nzwei Jahre zuvor an seinen Sohn abgegeben hatte. Auch das Urteil des Bun-\n\ndesfinanzhofs vom 13. April 1988 (BFH/NV 1989, 395) betraf einen Sachver-\n\nhalt, der durch familiäre Verflechtungen zwischen dem 69 Jahre alten Pensi-\n\nonsempfänger und den Gesellschaftern (seinen Kindern) gekennzeichnet war \n\nsowie durch ein krankheitsbedingt deutlich erhöhtes Dienstunfähigkeitsrisiko. \n\nDie Ausführungen von Streck (KStG 3. Aufl. 1991, § 8 Rn. 150 Pensionszusage \n\nAnm. 6) bezogen sich auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und \n\nbetonten allgemein das mit steigendem Alter wachsende Risiko verdeckter \n\nGewinnausschüttungen, wobei ab 55 Jahren äußerste Vorsicht geboten sei. \n\nEine abstrakt typisierende Altersgrenze von 60 Jahren für den Erteilungszeit-\n\npunkt von Pensionszusagen war dort weder für beherrschende noch für nicht \n\nbeherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer genannt. \n\n11 \n\nEs gab danach für den Steuerberater im Februar 1991 keine hinreichen-\n\nden Anhaltspunkte, nach denen er die tatsächliche Entwicklung in der Recht-\n\nsprechung des Bundesfinanzhofs von 1992 bis 1996 hätte vorhersehen können \n\nund die Klägerin auf entsprechende Folgen bereits hinweisen müssen. \n\n12 \n\n2. Unrichtig ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der \n\nSteuerberater bei pflichtmäßiger Prüfung der Rechtslage im Februar 1991 das \n\nRisiko habe vernachlässigen dürfen, eine Pensionszusage der Klägerin an \n\nR. könne als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden und da-\n\nmit mangels betrieblicher Veranlassung weder nach § 6a EStG rückstellbar \n\nnoch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG einkommens- und steu-\n\nermindernd sein. Vielmehr musste der Steuerberater die Klägerin im Februar \n\n1991 angesichts der bestehenden objektiven Ungewissheit der Rechtslage auf \n\ndieses Risiko hinweisen. \n\n13 \n\na) Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende \n\nSach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtmäßige \n\nSteuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe \n\nund die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage \n\nzu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und \n\neine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, aaO; BGH, Urt. \n\nv. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843). Der Auftraggeber muss \n\nimstande sein, nach den erteilten Hinweisen seine Interessen und die erhebli-\n\nchen Steuerrisiken selbst abzuwägen. Kann ein solches Risiko möglicherweise \n\ndie Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen, so darf es \n\nvon dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden. \n\n14 \n\nDagegen ist ein allgemeines Steuerrisiko zu vernachlässigen, wenn die \n\ninteressengerechte Gestaltung durch eine gefestigte Rechtsprechung und Ver-\n\nwaltungspraxis abgesichert ist, ohne dass bereits Anzeichen für eine Änderung \n\ndieser Rechtsauffassung oder des zugrunde liegenden Gesetzes erkennbar \n\nsind. Auch kann es sein, dass sich eine in der Steuerpraxis offene Frage be-\n\nbereits aus dem Gesetz heraus eindeutig beantworten lässt. An einer solchen \n\nRechtsklarheit fehlt es, wenn die einschlägige Steuerrechtsvorschrift einen un-\n\nbestimmten Rechtsbegriff enthält, dessen Anwendung Verwaltungspraxis und \n\nSteuerrechtsprechung durch wertungsabhängige Entscheidungen erst noch für \n\ndie vorliegende Fallgestaltung rechtsfortbildend klären müssen. Ein derartiges \n\nRisiko kann im Allgemeinen nur dann als unbedeutend angesehen werden, \n\nwenn der fragliche Einzelfall im Rahmen ernsthafter Möglichkeiten der Norm-\n\nkonkretisierung praktisch außerhalb der Gefahrenzone liegt. \n\n15 \n\nb) Im Februar 1991 stand der Steuerberater der Klägerin bei Prüfung der \n\nFrage, ob die erwogene Pensionszusage an R. als verdeckte Gewinn-\n\nausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gewertet werden könnte, vor einer \n\nsolchen nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit. \n\n16 \n\nDie betriebliche Veranlassung von Leistungen an Geschäftsführer-\n\nGesellschafter ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit jeher ver-\n\nneint und stattdessen die Ursache im Gesellschaftsverhältnis angenommen \n\nworden, wenn sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem \n\nNichtgesellschafter versagt hätte (vgl. BFH BStBl. 1962 III, 243, 244; BFHE 89, \n\n208, 210 = BStBl. 1967 III, 626; BFHE 176, 413, 414 f; BFHE 180, 272, 273). \n\nDieser Fremdvergleich der Leistungen ist sowohl bei Begünstigung eines be-\n\nherrschenden Gesellschafters möglich als auch bei derjenigen eines nicht be-\n\nherrschenden Gesellschafters. Allerdings gelten für diesen Vergleich graduell \n\nunterschiedliche Maßstäbe, weil für einen nicht beherrschenden Gesellschaf-\n\nter-Geschäftsführer das sogenannte Nachzahlungsverbot nicht eingreift (vgl. \n\nBFHE 69, 299, 302 = BStBl. 1959 III, 374 - Beteiligung unter 25 v.H.; BFHE \n\n180, 272, 274 m.w.N.). Der besondere Verdachtsgrund gegen einen beherr-\n\nschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der Leistungen an sich ebenso auf \n\nder Ebene des Dienstverhältnisses (betrieblich) als auch auf der des Gesell-\n\nschaftsverhältnisses (Gewinnausschüttung) erbringen kann, kommt für einen \n\nMinderheitsgesellschafter von 10 v.H., wie R. , nicht in Betracht. \n\n17 \n\nDer Steuerberater musste aber berücksichtigen, dass es bei der Fest-\n\nstellung verdeckter Gewinnausschüttungen in dem maßgeblichen Fremdver-\n\ngleich Beurteilungsunschärfen gab. Die Klägerin hätte einem Geschäftsführer \n\nohne Unternehmensbeteiligung im Alter von 61 Jahren möglicherweise nicht \n\ndie gleiche Pensionszusage angeboten, wie sie R. erhalten hat. Es \n\nkonnte erheblichen Zweifeln begegnen, ob die zukünftigen Dienste von \n\nR. für die Klägerin derart wertvoll waren, dass hierdurch die beträchtli-\n\nche Vermögensminderung der übernommenen Pensionslast aufgewogen wur-\n\nde. Mit steigendem Alter des Begünstigten im Zusagezeitpunkt erhöhte sich für \n\ndie Klägerin die Gefahr, dass sich im Gesamtleistungsaustausch ihre Pensi-\n\nonszusage als übergewichtig und unangemessen erwies. Der Steuerberater \n\nder Klägerin durfte danach nicht darauf vertrauen, dass der Einzelfall unter \n\ndem Gesichtspunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtlich unbedenk-\n\nlich sei, wie sich dies beispielsweise hätte annehmen lassen, wenn R. \n\n10 Jahre jünger gewesen wäre. \n\n18 \n\nDer Bundesfinanzhof hatte im Februar 1991 auch noch nicht - insoweit \n\nrisikomindernd - festgestellt, dass im allgemeinen für die Erdienbarkeit von \n\nPensionszusagen an nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auf \n\ndie Merkmale von § 1 Abs. 1 BetrAVG zurückgegriffen werden könne (vgl. dazu \n\nerst BFHE 176, 413, 415 und BFHE 180, 272, 274). Die Rechtslage war da-\n\nnach insgesamt zu dieser Zeit nicht soweit geklärt und unbedenklich, dass der \n\nSteuerberater der Klägerin auf den Hinweis hätte verzichten dürfen, dass die \n\nPensionszusage an R. möglicherweise (noch nicht wahrscheinlich) \n\nals verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden könnte. \n\n19 \n\n3. Der Steuerberater war entgegen klägerischer Ansicht nicht imstande, \n\ndas erkennbare Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Rückspra-\n\nche mit dem zuständigen Finanzamt auszuschalten. Verbindliche Zusagen soll \n\ndie Finanzverwaltung nach § 204 AO nur im Anschluss an eine Außenprüfung \n\nabgeben, die hier erst 1997 stattgefunden hat. Zu anderweitigen Zusicherun-\n\ngen, welche die Finanzverwaltung im Einzelfall nach Treu und Glauben binden \n\nkönnen, ist sie nicht verpflichtet. Dass hier für den Steuerberater gleichwohl die \n\nMöglichkeit bestand, eine solche Zusicherung herbeizuführen, ist bisher weder \n\nfestgestellt noch behauptet worden. Angesichts der ungeklärten Rechtslage bei \n\nder Fallgruppe nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer lag eine \n\nentsprechende Bereitschaft des Finanzamtes fern. Eine vertiefte Würdigung \n\nder einigungsbedingten Besonderheiten und der Umstände des Einzelfalls ließ \n\nsich auf diesem Wege voraussichtlich ohnehin nicht erreichen. Eine bloße \n\nAuskunft der Finanzverwaltung hätte mangels Bindungswirkung die Klägerin \n\nvor dem späteren Verlauf nicht geschützt. \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n1. Der bisherige Sachvortrag der Klägerin zur haftungsausfüllenden \n\nKausalität ist wesentlich von der unzutreffenden Annahme mitbestimmt, dass \n\nder Steuerberater von der Pensionszusage an R. habe abraten müs-\n\nsen, weil sie als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sei. Nur aus der \n\nnachträglichen Betrachtung hat die Klägerin bisher auch das 1991 einge-\n\ngangene Steuerrisiko bewertet. Vortrag der Klägerin dazu, wie sie sich auf den \n\nlediglich gebotenen Risikohinweis des Steuerberaters aus damaliger Sicht ver-\n\nhalten hätte, fehlt. Auch die Beklagte hat sich dazu nicht geäußert. Objektiv \n\nkonnte es aus der Sicht vom Februar 1991 für die Klägerin möglicherweise \n\nvernünftig sein, die in einer pflichtmäßigen Beratung aufgezeigte Beurteilungs-\n\nunsicherheit in Kauf zu nehmen. Möglicherweise konnte es ebenso vertretbar \n\nsein, statt der steuerrechtlich nicht risikolosen Pensionszusage an R. \n\nbestimmte andere steuerrechtliche Gestaltungen einzuleiten. Die Zurückver-\n\nweisung ermöglicht der Klägerin, ihren Sachvortrag zur haftungsausfüllenden \n\nKausalität auf die von dem Beklagten allenfalls zu vertretende Pflichtverletzung \n\ndurch unterlassenen Risikohinweis abzustellen. Im Bestreitensfall würde das \n\nBerufungsgericht Feststellungen zur Auswirkung dieser Pflichtverletzung nach \n\n§ 287 ZPO zu treffen haben, ohne dass der Klägerin hierbei weitere Beweiser-\n\nleichterungen zugute kommen können. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht brauchte bisher die behauptete Untätigkeit des \n\nSteuerberaters nach der Pensionszusage an R. im Februar 1991 recht-\n\nlich nicht weiter zu prüfen, weil die Klägerin zu den Folgen dieses Verhaltens \n\nund zu dem (weiteren) Schaden nach Erteilung der Pensionszusage im Febru-\n\nar 1991 vor Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung nichts ausgeführt \n\nhat. Erst in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 8. Juni 2004 hat sie behaup-\n\ntet, schon bei einem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. De-\n\nzember 1994 wären umgehend alle Zahlungen an R. eingestellt, die \n\nRückstellung aufgelöst und die ausgeschütteten Beträge nachversteuert wor-\n\nden. Selbst dieses Vorbringen war unzureichend, weil verdeckte Gewinnaus-\n\nschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zivilrechtlich in der Regel wirk-\n\nsam sind und die Klägerin nicht dargelegt hat, aufgrund welcher Umstände sie \n\nsich auf eine veränderte steuerrechtliche Risikobeurteilung hin in den Jahren \n\n1995 oder 1996 von der R. gegebenen Pensionszusage rechtlich zu-\n\nlässig hätte lösen können und welcher Teil des Schadens dabei abwendbar \n\ngewesen wäre. Die Zurückverweisung gibt der Klägerin die Möglichkeit, ihren \n\nVortrag auch dazu zu ergänzen. \n\n23 \n\n2. Der Beklagten gibt die Zurückverweisung Gelegenheit, ihrerseits dar-\n\nzulegen, ob und wie ihr verstorbener Ehemann im Februar 1991 die Klägerin \n\nüber das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung aufgeklärt hat (zur se-\n\nkundären Darlegungslast des steuerlichen Beraters in diesem Zusammenhang \n\nvgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842; v. \n\n22. September 2005 - IX ZR 205/01, Umdruck S. 6). \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Vill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2001 - 4 O 353/99 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 16.06.2004 - 6 U 148/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-127-04","cited_norms":[{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-127-04","retrieved":"2026-07-10 17:04:42.427131+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-20/ix-zr-127-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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