{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"IX ZB 147/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 147/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2005 \n\nin dem Anerkennungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 20. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss \n\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 12. November 2001 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes wird auf \n\n337.700,93 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner wurde durch rechtskräftiges Urteil des Kantonalge-\n\nrichts Jura (Schweiz) vom 14. Mai 1998 verurteilt, an die Antragstellerin \n\n500.000 SFR nebst 5 % Zinsen sowie Kosten und Auslagen zu zahlen. Die \n\nGläubigerin beantragte, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag \n\nentsprach das Landgericht mit Beschluss vom 16. November 2000. \n\nBeglaubigte Abschriften des Beschlusses, der erteilten Vollstreckungs-\n\nklausel sowie der Antragsschrift nebst Anlagen wurden dem Antragsgegner am \n\n18. Dezember 2000 mit Rechtsmittelbelehrung durch Niederlegung zugestellt. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer holte die Sendung nicht ab. \n\nAm 6. März 2001 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle fest, \n\ndass dem Rechtsbeschwerdeführer versehentlich auch die für die Antragstelle-\n\nrin vorgesehenen Vollstreckungsunterlagen nebst Originaltitel zugestellt wor-\n\nden waren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle forderte deshalb die noch \n\nnicht abgeholte Sendung zurück. \n\nAm 12. März 2001 erhielt der Rechtsbeschwerdeführer die vorgenannten \n\nSchriftstücke, nunmehr ohne die für die Antragstellerin bestimmten Unterlagen, \n\nerneut mit Rechtsmittelbelehrung durch Niederlegung zugestellt. \n\nDiese Sendung holte der Rechtsbeschwerdeführer bis zum 15. Juni \n\n2001 nicht ab, weshalb sie am 18. Juni 2001 an das Landgericht zurückgelang-\n\nte. \n\nEnde Juni 2001 ging dem Beschwerdeführer eine Kostenanforderung \n\nder Gerichtskasse des Landgerichts über 4.430 DM zu. Mit bei Gericht am \n\n20. September 2001 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Beschwerde-\n\nführer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 11 \n\nAbs. 2 AVAG und legte gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen den Be-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nschluss vom 29. November 2001 (gemeint: 16. November 2000) ein, welche er \n\nzugleich begründete. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n8 \n\nDie gemäß § 15 AVAG 2001, §§ 545, 546 ZPO a.F. statthafte und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdege-\n\nricht hat dem Rechtsbeschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die versäumte \n\nFrist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 11 Abs. 2 AVAG 1988 (in der bis \n\n28. Februar 2001 geltenden Fassung) in rechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise versagt und die Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen. \n\n9 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Beschwerdefüh-\n\nrer die Monatsfrist des § 11 Abs. 2 AVAG 1988 schon deshalb nicht unver-\n\nschuldet versäumt habe, weil ihm bereits am 18. Dezember 2000 die erforderli-\n\nchen Unterlagen wirksam zugestellt worden seien. Die Frist zur Einlegung der \n\nBeschwerde sei deshalb gemäß § 11 Abs. 2 AVAG 1988 am 18. Januar 2001 \n\nabgelaufen. Die am 6. März 2001 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstel-\n\nle veranlasste Rücksendung der Postsendung sei ohne Einfluss auf die bereits \n\nabgelaufene Beschwerdefrist geblieben. Der Beschwerdeführer habe auch kei-\n\nne Gründe vorgetragen, welche die Versäumung dieser Beschwerdefrist als \n\nunverschuldet erscheinen ließen. Die nochmalige Zustellung der ergangenen \n\nEntscheidung zur Vollstreckbarkeit des Schuldtitels am 12. März 2001 habe die \n\nabgelaufene Rechtsmittelfrist nicht wieder in Lauf gesetzt, auch nicht die mit \n\nder Zustellung erneut erteilte Rechtsmittelbelehrung. \n\n10 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer wendet hiergegen ein, das Landgericht \n\nhabe selbst die erste Zustellung als unwirksam angesehen, anderenfalls hätte \n\nes einer zweiten Zustellung mit Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft. Insoweit \n\nkönne er Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Außerdem sei der \n\nerste Zustellungsversuch noch nicht abgeschlossen gewesen. Dem Rechtsbe-\n\nschwerdeführer sei vor Ablauf der Lagerfrist die Möglichkeit genommen wor-\n\nden, in den Besitz der niedergelegten Sendung zu gelangen. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. \n\n1. Gemäß § 182 ZPO a.F. konnte die Ersatzzustellung - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - unter anderem dadurch erfolgen, dass das zu übergebende \n\nSchriftstück bei der Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung in \n\nder bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgelegt wird. Dies ist hier am \n\n18. Dezember 2000 geschehen. Damit war die Wirkung der Zustellung einge-\n\ntreten (BGHZ 28, 30, 31; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 182 Rn. 2; Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 182 Rn. 7). Es kommt folglich nicht mehr darauf an, \n\nob und wann die Sendung abgeholt wurde (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 \n\n- VII ZB 9/91, NJW-RR 1992, 315; BVerwG NJW 1991, 1904; Stein/Jonas/ \n\nRoth, ZPO 21. Aufl. § 182 Rn. 7), ob die Post die Sendung auftragsgemäß zu-\n\nrückgehen ließ (BayObLG NJW 1957, 33; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO \n\n§ 182 Rn. 2) oder ob die Abholungsfrist abgelaufen war (BVerwG NJW 1991, \n\n1904). \n\n13 \n\nDas Postunternehmen ist zwar verpflichtet, ein bei ihm niedergelegtes \n\nSchriftstück ordnungsgemäß zu verwahren. Die Verwahrung dient dem Zweck, \n\ndass der Adressat mit Hilfe der Mitteilung über die Niederlegung die Möglich-\n\nkeit erhalten soll, in den Besitz des Schriftstückes zu gelangen (BGHZ 28, 30, \n\n33). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist der Ablauf der Abholungsfrist aber \n\nunerheblich (BVerwG NJW 1991, 1904). \n\n14 \n\nDie Rechtsmittelfrist begann demgemäß mit der Zustellung am \n\n18. Dezember 2000 zu laufen (§ 11 Abs. 3 AVAG 1988) und endete gemäß \n\n§ 222 ZPO a.F., § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 18. Januar 2001. Diese \n\nFrist hat der Beschwerdeführer versäumt. \n\n15 \n\nDass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts diese \n\nZustellung als unwirksam angesehen hat, kann aus der neuerlichen Zustellung \n\nnicht abgeleitet werden. Nachdem die Sendung vor Ablauf der Lagerzeit zu-\n\nrückgefordert wurde, sollte dem Beschwerdeführer ersichtlich nur weiterhin die \n\nMöglichkeit gegeben werden, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. \n\n16 \n\nJedenfalls bleibt die gesetzliche Regelung zum Beginn und zum Ablauf \n\neiner Rechtsmittelfrist auch dann maßgebend, wenn erneut zugestellt und da-\n\nbei falsch belehrt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, \n\nZIP 2003, 2382). \n\n17 \n\n2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat gemäß § 234 ZPO a.F. rechtzeitig \n\nnach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bean-\n\ntragt. Er hat jedoch lediglich dargelegt, dass er den Benachrichtigungsschein \n\nder erneuten Zustellung am 12. März 2001 nicht erhalten hat. Hierauf kommt es \n\nnicht an. Maßgebend war die Zustellung am 18. Dezember 2000. Auch von \n\ndieser Zustellung hat der Beschwerdeführer spätestens mit der Akteneinsicht \n\nKenntnis erhalten. Er hätte deshalb gemäß § 236 Abs. 2 ZPO innerhalb der \n\nFrist des § 234 ZPO zumindest darlegen müssen, warum er ohne Verschulden \n\ngehindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde, die am 18. Januar 2001 \n\nablief, einzuhalten. Hierzu fehlt jeder Vortrag. \n\n18 \n\nDie neuerliche Zustellung am 12. März 2001 mit erneuter Rechtsbe-\n\nhelfsbelehrung hat keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass erst \n\nan diesem Tag wirksam zugestellt worden ist. \n\n19 \n\nDer Beschwerdeführer hat nach seinem Vortrag von dieser Zustellung \n\nerst mit Akteneinsicht erfahren. Spätestens gleichzeitig hat er aus den Akten \n\nentnehmen können, dass bereits am 18. Dezember 2000 zugestellt worden \n\nwar. Die erteilte Belehrung bezog sich nicht auf eine bestimmte Zustellung, \n\nsondern führte lediglich generell abstrakt aus, dass gegen den Beschluss das \n\nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung \n\nzulässig ist. Welche Zustellung maßgebend ist, wird nicht erläutert. \n\n20 \n\nDa der Beschwerdeführer von der ersten wirksamen Zustellung nach \n\nseinem eigenen Vortrag spätestens in dem Zeitpunkt erfahren hat, in dem ihm \n\nauch die zweite Zustellung bekannt wurde, bestand für ihn kein unvermeidba-\n\nrer oder zumindest entschuldbarer Rechtsirrtum über den Fristbeginn (vgl. \n\nhierzu BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, ZIP 2003, 2382). \n\n21 \n\n3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Das ist indessen unschädlich. \n\nDenn die Wiedereinsetzung von Amts wegen setzt voraus, dass die tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offenkundig oder aktenkundig \n\nsind (BGH, Beschl. v. 24. März 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v. \n\n16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 aaO S. 2384). Beides ist nicht der Fall. Der \n\nBeschwerdeführer hat nicht vorgetragen, weshalb er gehindert gewesen sein \n\nsoll, nach der Zustellung am 18. Dezember 2000 fristgemäß sofortige Be-\n\nschwerde einzulegen. Er hat insbesondere nicht vorgetragen und glaubhaft \n\ngemacht, dass er bereits die Benachrichtigung hinsichtlich dieser Zustellung \n\nnicht erhalten hat. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2000 - 10 O 546/00 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.11.2001 - 22 W 54/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zb-147-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zb-147-01","retrieved":"2026-07-10 17:06:04.762261+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-20/ix-zb-147-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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