{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"I ZB 3/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 705, 794 Abs. 1 Nr. 5 Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Un- terwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 3/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO §§ 705, 794 Abs. 1 Nr. 5 \n\nHat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des \n\n§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem \n\nTitel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Un-\n\nterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - I ZB 3/05 - LG Neubrandenburg \n\nAG Waren (Müritz) \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des \n\nLandgerichts Neubrandenburg, 4. Zivilkammer, vom 13. April 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 22. Januar 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Schuldnerin. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien schlossen am 4. Juli 1994 einen notariell beurkundeten \n\nErschließungsvertrag, in dem der Schuldnerin als Erschließungsträgerin die \n\nErschließung des in dem Vertrag bezeichneten Wohnbaugebietes übertragen \n\nwurde. Die Gläubigerin, eine Gemeinde, verpflichtete sich, die in dem Er-\n\nschließungsgebiet \n\nliegenden Grundstücksflächen der Schuldnerin mit \n\ngesonderten notariellen Verträgen zu Eigentum zu übertragen. In Erfüllung des \n\nnotariellen Verträgen zu Eigentum zu übertragen. In Erfüllung des Erschlie-\n\nßungsvertrags verkaufte die Gläubigerin der Schuldnerin mit notariellen Ver-\n\nträgen vom 24. Dezember 1994, vom 19. Juli 1995 und vom 13. Juni 1996 in \n\ndem Erschließungsgebiet gelegene Grundstücke. Die Schuldnerin unterwarf \n\nsich wegen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden. \n\n2 \n\nIn der Folgezeit entstand zwischen den Parteien Streit über die Fälligkeit \n\nder Zahlungsansprüche der Gläubigerin aus den notariellen Kaufverträgen. Als \n\ndiese die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankündigte, erhob \n\ndie Schuldnerin beim Landgericht Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht \n\nsah den Erschließungsvertrag vom 4. Juli 1994 und die nachfolgend geschlos-\n\nsenen Grundstückskaufverträge als rechtliche Einheit und die Sache daher als \n\nöffentlich-rechtliche Streitigkeit an. Es erklärte den Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwal-\n\ntungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht schlossen die Parteien einen Ver-\n\ngleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, ihre Klage nicht weiterzuver-\n\nfolgen; die Gläubigerin verpflichtete sich, bis zum 30. April 2002 keine Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen aus den streitgegenständlichen Urkunden durchzuführen. \n\nNach dem 30. April 2002 betrieb die Gläubigerin erneut die Zwangsvollstre-\n\nckung. Nach erfolgloser Mobiliarvollstreckung bestimmte die Gerichtsvollziehe-\n\nrin Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 24. November \n\n2003. Die im Termin nicht erschienene Schuldnerin erhob am 1. Dezember \n\n2003 Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe das Ruhen \n\ndes Verfahrens angeordnet. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Widerspruch verworfen. Dagegen hat die \n\nSchuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter anderem geltend \n\ngemacht hat, dass für das Vollstreckungsverfahren die Zivilgerichtsbarkeit nicht \n\nzuständig sei. Die Vollstreckung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die Par-\n\nteien sich zwischenzeitlich verglichen hätten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die sofortige \n\nBeschwerde der Schuldnerin aufgehoben und festgestellt, dass der gesetzliche \n\nVertreter der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im \n\nRahmen der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet sei. \n\nMit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die \n\nGläubigerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurück-\n\nweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO \n\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der \n\nSchuldnerin. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin \n\nfür begründet erachtet, weil die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit \n\nfür die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sei. Den Gegenstand der Zwangs-\n\nvollstreckung bildeten die Grundstückskaufverträge. Diese Verträge und der \n\nErschließungsvertrag vom 4. Juli 1994, der öffentlich-rechtlicher Natur sei, \n\nstellten eine untrennbare Einheit dar und könnten somit nicht isoliert voneinan-\n\nder betrachtet oder rechtlich beurteilt werden. Danach sei für Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen aus den streitgegenständlichen Kaufverträgen das Amtsgericht \n\nnicht zuständig. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die \n\nZulässigkeit des Rechtswegs für die Zwangsvollstreckung und damit für die \n\nFrage, ob die Schuldnerin nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, nicht darauf an, ob \n\ndie Ansprüche, derentwegen aus den streitgegenständlichen Titeln vollstreckt \n\nwerden soll, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Ob nach den Vorschriften der Zi-\n\nvilprozessordnung zu vollstrecken ist, bestimmt sich nicht nach dem zugrunde \n\nliegenden Anspruch, sondern nach dem zu vollstreckenden Titel. Vollstre-\n\nckungstitel, die nach Maßgabe der Zivilprozessordnung erlassen oder errichtet \n\nsind, werden auch nach ihr vollstreckt, unabhängig davon, ob der Anspruch \n\nselbst öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO, 22. Aufl., Vor § 704 Rdn. 2; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., Einl. \n\nRdn. 375; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., \n\n§ 4 I 1, S. 31). Im vorliegenden Fall soll aus vollstreckbaren Urkunden gemäß \n\n§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden, also aus nach den Vorschriften der \n\nZivilprozessordnung errichteten Titeln. Die Vollstreckung bestimmt sich auch \n\ndann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn sich der Schuldner \n\nin einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Bezug auf öffentlich-rechtliche Ver-\n\npflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 \n\nNr. 5 ZPO unterworfen hat (vgl. BVerwGE 96, 326, 334; BayVGH BayVBl 1975, \n\n651; Baumanns, Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, \n\nDiss. Münster 1979, S. 67). Die materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs \n\nlässt den zivilprozessualen Charakter des Titels nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO \n\nunberührt, da die Unterwerfungserklärung eine ausschließlich auf das Zustan-\n\ndekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willens-\n\nerklärung ist, die allein prozessrechtlichen Grundsätzen unterliegt (vgl. BGHZ \n\n108, 372, 375 m.w.N.). \n\n9 \n\nIII. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Senat \n\nkann gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil \n\ndie weiteren von der Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung erhobenen Einwendungen unbeachtlich sind. \n\nDenn die Schuldnerin ist im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung nicht erschienen. Außerhalb des Termins kann nur das Fehlen der von \n\nAmts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder des \n\nOffenbarungsverfahrens gerügt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., \n\n§ 900 Rdn. 6, 22; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rdn. 3 ff.). Die weiteren \n\nvon der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen gegen \n\nihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschöpfen \n\nsich in der Behauptung, es sei ein Vollstreckungsverzicht vereinbart worden. \n\nVollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind aber nur zu beachten, \n\nwenn sie mit dem im Termin zu erhebenden Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 \n\nSatz 1 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 \n\nRdn. 10, § 807 Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 807 Rdn. 19; Zöl-\n\nler/Stöber aaO § 900 Rdn. 25). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist \n\ndaher zurückzuweisen. \n\n10 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Waren (Müritz), Entscheidung vom 22.01.2004 - 7 M 86/04 - \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.04.2004 - 4 T 54/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zb-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zb-3-05","retrieved":"2026-07-10 17:06:21.925621+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-20/i-zb-3-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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