{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"XI ZR 84/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nXI ZR 84/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n10. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit sie \n\nhieraus persönlich in Anspruch genommen werden. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nAm 23. September/24. Oktober 1994 schlossen die Kläger, eine \n\nZahnärztin und ihr Ehemann, ein kaufmännischer Angestellter, mit der \n\nC. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Geschäftsbesor-\n\ngerin) einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb zweier \n\nEigentumswohnungen in S. ab. Zugleich erteilten sie der Geschäfts-\n\nbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz \n\nnicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und \n\nDurchführung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte sie den \n\nKauf- und Werklieferungsvertrag und die Darlehensverträge abschließen \n\nsowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten und \n\nzur Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen befugt \n\nsein. Außerdem sollte die Geschäftsbesorgerin berechtigt sein, Rechts-\n\nmittel einzulegen und Rechtsanwälte zu beauftragen. \n\n3 \n\nAm 18./22. November 1994 schloss die Geschäftsbesorgerin für \n\ndie Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Be-\n\nklagte) zur Finanzierung der Eigentumswohnungen vier Darlehensverträ-\n\nge über insgesamt 397.996 DM ab. In den Darlehensverträgen verpflich-\n\nteten sich die Kläger unter anderem, sich der sofortigen Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Darlehensvaluta \n\nfloss auf ein Konto der Klägerin zu 1), über das die Geschäftsbesorgerin \n\nverfügungsbefugt war, und wurde auf Anweisung der Geschäftsbesorge-\n\nrin zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Mit notarieller Urkunde vom \n\n13. Dezember 1994 erwarb die Geschäftsbesorgerin für die Klägerin zu \n\n1) bei Mitverpflichtung des Klägers zu 2) unter anderem die noch zu \n\nerstellende Eigentumswohnung Nr. 5 \n\nzu einem Kaufpreis \n\nvon \n\n164.478,56 DM, übernahm für sie die dingliche Haftung für einen Grund-\n\nschuldteilbetrag in Höhe von 198.998 DM und unterwarf die Kläger in \n\ndieser Höhe wegen der zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Beklag-\n\nten aufgenommenen Darlehen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr \n\ngesamtes Vermögen. Nachdem die Kläger die Zahlungen der vereinbar-\n\nten Darlehensraten eingestellt hatten, kündigte die Beklagte die Kredite \n\naus wichtigem Grund und betreibt die Zwangsvollstreckung unter ande-\n\nrem aus der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Unterwerfungs-\n\nerklärung. \n\n4 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit der prozessualen Gestal-\n\ntungsklage analog § 767 ZPO. Sie machen geltend, die Unterwerfung \n\nunter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel un-\n\nwirksam, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene \n\nVollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig \n\nseien. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger könnten sich nach \n\nTreu und Glauben auf eine etwaige Unwirksamkeit der Vollstreckungsun-\n\nterwerfung nicht berufen, da sie sich wirksam verpflichtet hätten, ihr ei-\n\nnen solchen Titel zu verschaffen. Außerdem meint sie, ihr stehe gegen \n\ndie Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen einschließlich der \n\ngezogenen Gebrauchsvorteile aus Bereicherungsrecht zu. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus den vollstreck-\n\nbaren Ausfertigungen der Kaufvertragsurkunde für unzulässig erklärt und \n\nden hilfsweise von der Beklagten gestellten Antrag auf Klageabweisung \n\nZug um Zug gegen Zahlung von 81.566,85 € und 18.210,37 € sowie wei-\n\nteren 81.566,85 € und 18.207,37 € nebst Zinsen zurückgewiesen. Die \n\nBerufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat \n\nzugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- \n\nund ihren Hilfsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDa die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger \n\nLadung zum Termin nicht vertreten waren, war über die Revision der Be-\n\nklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-\n\nne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81). \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer von den Klägern abgeschlossene Treuhandvertrag sei wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ebenso nichtig wie die der \n\nGeschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Eine Rechtsscheinhaftung der \n\nKläger nach §§ 170 ff. BGB komme wegen des prozessualen Charakters \n\nder Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung \n\nnicht in Betracht. Die Beklagte könne sich gegenüber den Klägern auch \n\nnicht auf den \"dolo agit\"-Einwand nach § 242 BGB berufen. Sie seien \n\naus den Darlehensverträgen nicht zur Abgabe einer Vollstreckungsun-\n\nterwerfungserklärung verpflichtet. Es könne insoweit offen bleiben, ob \n\nder Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge eine \n\nAusfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Denn aus der vor-\n\nliegenden Vollmachtsurkunde selbst ergebe sich, dass sie nichtig und \n\ndeshalb keine taugliche Rechtsscheingrundlage sei. Mit der Befugnis zur \n\nEinlegung von Rechtsmitteln sei der Kernbereich rechtsanwaltlicher Tä-\n\ntigkeit erfasst. Im Übrigen habe die Beklagte, die andere Möglichkeiten \n\nder Überprüfung habe als ein Notar, im Jahre 1994 nicht davon ausge-\n\nhen dürfen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht \n\nvorliege. Auch einen Zahlungsanspruch aus den Darlehensverträgen \n\nkönne die Beklagte den Klägern nicht entgegenhalten. Ansprüche aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung stünden der Beklagten nicht zu, da die \n\nKläger mangels wirksamer Zahlungsanweisung nichts erlangt hätten. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, dass die der Geschäftsbesorgerin im Rahmen des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der \n\nausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines \n\nGrundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Er-\n\nwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - oh-\n\nne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit \n\nderartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst \n\nauch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe \n\neiner Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung (st.Rspr.; BGHZ 153, \n\n214, 220 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, \n\n828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 \n\nsowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598, 1599), de-\n\nren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden \n\nkann (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374; \n\nSenatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 \n\nund vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils \n\nm.w.Nachw.). Da die Kläger somit bei Abgabe der Vollstreckungsunter-\n\nwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 13. Dezember 1994 \n\nvon der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten wurden, ist ein \n\nwirksamer Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht ent-\n\nstanden. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand \n\nder Beklagten aus § 242 BGB zurückweist, sind rechtsfehlerhaft. \n\na) Aus den Darlehensverträgen von 18./22. November 1994 ergibt \n\nsich die Verpflichtung der Kläger, die Darlehen durch eine Grundschuld \n\nin Höhe der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich \n\ninsoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unter-\n\nwerfen. Muss ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darlehensver-\n\ntrages ein selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsun-\n\nterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende persönliche Si-\n\ncherheit abgeben, verhält er sich treuwidrig, wenn er versucht, aus der \n\nbisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen Vorteil zu ziehen. Den \n\nKlägern ist es daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der \n\nVollstreckungsunterwerfung vom 13. Dezember 1994 zu berufen, wenn \n\nsie an die Kreditverträge vom 18./22. November 1994 gebunden und zur \n\nRückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sind (BGH, Urteile vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374, und IV ZR \n\n33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März 2004 - IV ZR 143/04, \n\nWM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, \n\nWM 2005, 1698, 1701, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, \n\n828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, \n\njeweils m.w.Nachw.). Davon ist nach dem für die Revisionsinstanz \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt auszugehen. \n\n14 \n\nb) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171, \n\n172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und An-\n\nscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvoll-\n\nmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächti-\n\ngung - wie vorliegend - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und \n\nnach § 134 BGB nichtig ist (siehe BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, \n\nWM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598, 1599; Se-\n\nnatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, \n\nvom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. März \n\n2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR \n\n88/04, WM 2005, 1520, 1522). An dieser Rechtsprechung hält der Senat \n\n- wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, \n\n127, 130 f.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, \n\n73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der \n\nEntscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, \n\nWM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest \n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 – V ZR 78/04, WM 2005, 1764, \n\n1766; Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n831). Mithin steht der Beklagten der Einwand aus Treu und Glauben \n\nauch dann zu, wenn der Darlehensvertrag unter Rechtsscheingesichts-\n\npunkten als wirksam anzusehen ist. \n\n15 \n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechts-\n\nschein scheide im vorliegenden Fall aus, ist rechtsfehlerhaft. \n\n16 \n\naa) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Vorlage einer \n\nAusfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde durch die Geschäftsbe-\n\nsorgerin bei Abschluss des Darlehensvertrages eine geeignete objektive \n\nRechtsscheingrundlage. Die in der Vollmacht unter anderem enthaltene \n\nBefugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln steht dem nicht entgegen. Bei \n\nseiner vor allem hierauf gestützten Annahme, die Nichtigkeit der Voll-\n\nmacht ergebe sich schon aus der vorgelegten Urkunde selbst, übersieht \n\ndas Berufungsgericht bereits, dass aus der Vollmachtsurkunde schon \n\nnicht alle Umstände hervorgehen, die den Verstoß gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz begründen. So ist der Urkunde vor allem nicht zu entneh-\n\nmen, dass die Geschäftsbesorgerin über keine Rechtsberatungserlaub-\n\nnis verfügte (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, \n\nWM 2003, 1710, 1712 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, \n\nWM 2005, 327, 329). Art und Umfang der in der Vollmacht enthaltenen \n\nVertretungsbefugnisse des Bevollmächtigten sind damit nicht geeignet, \n\nihre objektive Eignung als Rechtsscheingrundlage im Sinne der §§ 171, \n\n172 BGB in Zweifel zu ziehen. Bedeutung kann ihnen vielmehr nur im \n\nZusammenhang mit der Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Ver-\n\ntragspartners zukommen (§ 173 BGB). \n\n17 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Be-\n\nklagten der Mangel der Vertretungsmacht hier jedoch weder bekannt, \n\nnoch musste sie ihn gemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der \n\nVertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des \n\nRechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es \n\nnach dem vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen eindeuti-\n\ngen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüs-\n\nsen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, \n\nsondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Ver-\n\ntretungsmacht selbst (siehe Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR \n\n289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, \n\n1128, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224, vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar \n\n2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 \n\n- V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Daran fehlt es hier. Dass die Be-\n\nklagte positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte musste die Unwirk-\n\nsamkeit der Vollmacht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch \n\nnicht kennen. \n\n18 \n\n(1) Im Jahre 1994 konnte keiner der Beteiligten den Verstoß des \n\nGeschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen \n\nBedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht \n\nverschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fach-\n\nkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen \n\njuristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteile vom \n\n8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar \n\n1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597; Senatsurteil vom 11. Januar \n\n2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). Allerdings dürfen im Rahmen \n\ndes § 173 BGB die Anforderungen an die Bank auch nicht überspannt \n\nwerden. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur \n\ngemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den \n\nrechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war \n\n(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597; \n\nSenatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, \n\nvom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 8 f.). \n\n19 \n\n(2) Davon kann im Jahre 1994 entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und \n\ndie zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbrei-\n\nteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353 und \n\nvom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Hinzu kommt, \n\ndass die Vollmacht notariell beurkundet war und im Jahre 1994 nicht \n\neinmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben \n\nmusste (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen \n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, \n\nwas für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treu-\n\nhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB \n\ngesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 9. November \n\n2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw. und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Dies gilt entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der in der \n\nVollmacht enthaltenen Ermächtigung der Geschäftsbesorgerin zur Einle-\n\ngung von Rechtsmitteln und zur Beauftragung von Rechtsanwälten ein-\n\nschließlich der Erteilung von Prozessvollmachten (vgl. BGHZ 154, 283, \n\n284; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767; \n\nSenatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, \n\nvom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 9). Soweit das Beru-\n\nfungsgericht demgegenüber die Fahrlässigkeit der Beklagten unter Hin-\n\nweis auf diese aus der Vollmacht ersichtlichen Befugnisse der Ge-\n\nschäftsbesorgerin bejaht, stellt es rechtsfehlerhaft auf das Kennenmüs-\n\nsen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände statt \n\nauf das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst ab. \n\n20 \n\nDass die Beklagte sich wie zahlreiche andere Banken nach ihrem \n\nVortrag bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der no-\n\ntariellen Vollmacht hat vorlegen lassen und sich nicht mit einer Abschrift \n\noder Kopie begnügt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, die Beklagte habe \n\nZweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht gehabt. Daraus folgt vielmehr \n\nlediglich, dass die Beklagte die Bedeutung der Vorlage der Vollmachts-\n\nurkunde für einen möglichen Gutglaubensschutz nach § 172 BGB in Er-\n\nwägung gezogen hat. Feststellungen, dass sie befürchtet haben könnte, \n\nauf diesen werde es gerade wegen eines Verstoßes der Vollmacht der \n\nGeschäftsbesorgerin gegen Art. 1 § 1 RBerG ankommen, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. Seine Auffassung, der Beklagten habe bei \n\ndieser Sachlage auffallen müssen, dass die Vollmacht gerade gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz verstieß, entbehrt angesichts der damals ver-\n\nbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis jeder Grundlage \n\n(Senat, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 10). \n\n21 \n\n(3) Die Beklagte war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prü-\n\nfung der Vereinbarkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem \n\nRechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB \n\nkeine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (Se-\n\nnat, BGHZ 144, 223, 230 sowie Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, \n\nWM 2000, 1247, 1250 und vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, \n\nWM 2001, 2113, 2115), musste die Beklagte nicht nach bis dahin in \n\nRechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen su-\n\nchen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, \n\n72, 76 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). \n\n22 \n\nd) Da sich danach ein gemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage ei-\n\nner Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechtsschein mit der vom Be-\n\nrufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen lässt, ist auch der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Zahlungsan-\n\nspruch aus den Darlehensverträgen nicht zu, die Grundlage entzogen. \n\nDies gilt auch für die Frage, ob die Anweisung der Geschäftsbesorgerin \n\nan die Beklagte zur Auszahlung der Darlehen wirksam ist und die Kläger \n\ndamit die Darlehenssumme empfangen haben. \n\n23 \n\ne) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass \n\nder Beklagten spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge bzw. bei \n\nAnweisung der Darlehenssumme eine Ausfertigung der die Geschäftsbe-\n\nsorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsurkunde vor-\n\nlag (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. März \n\n2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.). Die Prozesspar-\n\nteien haben dazu streitig vorgetragen. Tatsächliche Feststellungen hat \n\ndas Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - inso-\n\nweit bislang nicht getroffen. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung nicht reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird sich trotz der in der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 veranlassten Erklärung beider \n\nParteivertreter, auch für den Kläger zu 2) habe die Geschäftsbesorgerin \n\ndie Darlehensverträge unterschrieben, auch mit der Frage zu befassen \n\nhaben, ob dies zutrifft (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der den Parteien in der \n\nmündlichen Verhandlung erteilte Hinweis, das Urteil sei insoweit unklar, \n\nentbehrt ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 Abs. 3 des landge-\n\nrichtlichen Urteils vom 11. Dezember 2002 jeder Grundlage. Auch die \n\nDarlehensverträge (Anlagen B 7, 8, 12 und 13) gaben angesichts der aus \n\nden Anlagen B 1, 10 und 11 ersichtlichen Unterschrift des Klägers zu 2) \n\nkeinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er die Verträge selbst unter-\n\nzeichnet hat. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 09.04.2003 - 2 O 123/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 U 145/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/xi-zr-84-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/xi-zr-84-04","retrieved":"2026-07-10 17:06:19.536703+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-18/xi-zr-84-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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