{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"X ZR 35/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 35/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 26. September 2000 verkündete Urteil \n\ndes 1. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Januar 1990 ange-\n\nmeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-\n\nschen Patents 0 389 008 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine transpor-\n\ntable Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesenrad, und \n\numfasst 18 Patentansprüche, die die Klägerin sämtlich mit der Nichtigkeitsklage \n\nangegriffen hat. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"A fair ground attraction transportable in parts on separate car-\n\nriages, comprising carrier portions in two or more parts, each carrier \n\nportion being transportable in folded condition on one of said car-\n\nriages, characterized in that the carriages are containers comprising \n\non the upper side of opposed side walls hinges for pivotally con-\n\nnecting the parts of said carrier portions.\" \n\n2 \n\nIn der in der Streitpatentschrift gegebenen deutschen Übersetzung hat \n\nPatentanspruch 1 folgenden Wortlaut: \n\n\"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, die in Teilen auf einzelnen \n\nWagen transportfähig ist, versehen mit Trägern in zwei oder mehre-\n\nren Teilen, wobei jeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf \n\neinem der genannten Wagen transportfähig ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Wagen Behälter \n\nsind, die an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenwände Ge-\n\nlenke zum drehbaren Verbinden der Teile der genannten Träger \n\naufweisen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-\n\nmen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents \n\nsei gegenüber der ursprünglich angemeldeten Fassung unzulässig erweitert \n\nsowie wegen Vorbenutzung und jedenfalls mangelnder erfinderischer Tätigkeit \n\nnicht patentfähig. Sie hat beantragt, das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut verteidigt: \n\n\"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesen-\n\nrad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist, versehen \n\nmit Seitenteilen mit Trägern in zwei oder mehreren Teilen, wobei \n\njeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-\n\nnannten Wagen transportfähig ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes Seitenteil zwei \n\nTräger aufweist, die heruntergelassen werden können, dass die \n\nWagen Behälter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten \n\nSeitenwände Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-\n\nnannten Träger mit den Behältern besitzen, derart, dass einer der \n\nTräger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der \n\nandere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter \n\ndie freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander verbun-\n\nden werden können und durch eine Hauptachse gekuppelt \n\nsind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert \n\nsind und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben \n\naufweisen.\" \n\nIm übrigen ist die Beklagte der Klage entgegengetreten. \n\n6 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen unzulässiger Erwei-\n\nterung für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit \n\nder sie das Streitpatent wie vor dem Bundespatentgericht verteidigt; für die Pa-\n\ntentansprüche 2 bis 13 wird insoweit auf Anl. 1 zum Sitzungsprotokoll des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 26. September 2000 (GA 140 a, 140 b) verwiesen. \n\n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nHilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit geänderten Fas-\n\nsungen des Patentanspruchs 1 gemäß den folgenden Hilfsanträgen 1 und 2. \n\nHilfsantrag 1: \n\nAnspruch 1: \n\n\"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesen-\n\nrad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist, versehen \n\nmit Seitenteilen mit Trägern in zwei oder mehreren Teilen, wobei \n\njeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-\n\nnannten Wagen transportfähig ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes Seitenteil zwei \n\nTräger aufweist, die heruntergelassen werden können, dass die \n\nWagen Behälter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten \n\nSeitenwände Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-\n\nnannten Träger mit den Behältern besitzen, derart, dass einer der \n\nTräger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der \n\nandere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter \n\ndie freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander verbun-\n\nden werden können und durch eine Hauptachse gekuppelt \n\nsind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert \n\nsind, und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben \n\nund zum Längsverschieben aufweisen, wobei die Mittel zum \n\nseitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes-\n\ntens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange \n\naufweisen.\" \n\n10 \n\nHieran schließen sich die Ansprüche 4 bis 13 nach dem Hauptantrag der \n\nBeklagten in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als An-\n\nsprüche 2 bis 11 an. \n\n11 \n\n12 \n\nHilfsantrag 2: \n\nAnspruch 1: \n\n\"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesen-\n\nrad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist, versehen \n\nmit Seitenteilen mit Trägern in zwei oder mehreren Teilen, wobei \n\njeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-\n\nnannten Wagen transportfähig ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes Seitenteil zwei \n\nTräger aufweist, die heruntergelassen werden können, dass die \n\nWagen Behälter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten \n\nSeitenwände Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-\n\nnannten Träger mit den Behältern besitzen, derart, dass einer der \n\nTräger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der \n\nandere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter \n\ndie freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander verbun-\n\nden werden können und durch eine Hauptachse gekuppelt \n\nsind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert \n\nsind, und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben \n\nund zum Längsverschieben aufweisen, wobei die Mittel zum \n\nseitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes-\n\ntens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange \n\naufweisen, und dass die Hubzylinder mit ihren oberen Enden \n\ndrehbar am Wagenrahmen verbunden und mit ihren unteren \n\nEnden auf dem Boden abgestützt sind, während die in einem \n\nWinkel zu den Hubzylindern angeordnete, mit dem Zylinder \n\nversehene Zug- oder Schubstange einerseits drehbar mit dem \n\nzu verschiebenden Wagen verbunden und andererseits auf \n\ndem Boden abgestützt ist.\" \n\n13 \n\nHieran schließen sich die Patentansprüche 5 bis 13 nach dem Hauptan-\n\ntrag der Beklagten in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 \n\nals Ansprüche 2 bis 10 an. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. Harald M. \n\n ein schriftli- \n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. \n\nI. Das Streitpatent betrifft eine Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, \n\ninsbesondere Riesenrad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportiert wer-\n\nden kann und Träger für Seitenteile aufweist, die zum Transport auf einem der \n\ngenannten Wagen zusammengefaltet werden können. Die Streitpatentschrift \n\ngibt an, eine derartige Vorrichtung sei aus der britischen Patentschrift 1 212 779 \n\nbekannt, und beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, die Vorrichtung höher \n\nauszuführen, um die Benutzung für das Publikum aufregender zu machen, aber \n\nohne größere Abmessungen, welche die Kosten erhöhen würden. Außerdem \n\nsoll eine genaue Positionierung der Wagen zueinander erreicht werden. \n\n18 \n\nDie dazu vorgeschlagene Lösung lässt sich in der verteidigten Fassung \n\ndes Patentanspruchs 1 wie folgt gliedern: \n\na) Die Belustigungsvorrichtung (insbesondere Riesenrad) ist in \n\nTeilen auf einzelnen Wagen transportfähig, \n\nb) die Belustigungsvorrichtung ist mit Seitenteilen versehen, \n\nc) die Seitenteile weisen Träger in zwei oder mehreren Teilen auf, \n\nd) \n\njeder Träger ist in zusammengefaltetem Zustand auf einem der \n\ngenannten Wagen transportfähig, \n\ne) \n\njedes Seitenteil weist zwei Träger auf, die heruntergelassen \n\nwerden können, \n\nf) die Wagen sind Behälter, \n\ng) die Behälter besitzen an der Oberseite der entgegengesetzten \n\nSeitenwände Gelenke, \n\nh) die Gelenke dienen zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-\n\nnannten Träger mit den Behältern, \n\ni) derart, dass \n\ni1) einer der Träger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und \n\nbleibt, \n\ni2) der andere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und \n\ni3) die freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander ver-\n\nbunden werden können, \n\nj) die freien Enden der Träger sind durch eine Hauptachse ge-\n\nkuppelt, \n\nk) auf der Hauptachse sind die Speichen des Riesenrades dreh-\n\nbar montiert und \n\nl) die Wagen weisen Mittel zum seitlichen Verschieben auf. \n\n19 \n\nDie Fig. 1 bis 8 der Streitpatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel. In \n\nihm bilden drei nebeneinander stehende Wagen die Basis des Riesenrades. Die \n\nbeiden äußeren Wagen tragen die Seitenteile des Riesenrades. Sie bestehen \n\naus je zwei an ihrer Spitze durch die Hauptachse 2 des Riesenrades miteinan-\n\nder verbundenen und so ein dreieckiges Traggerüst bildenden Trägern 5. \n\n20 \n\nDie Träger sind mit Gelenken an der Oberseite entgegengesetzter Sei-\n\ntenwände der Wagen befestigt. Dabei ist einer der Träger mit dem Wagen am \n\nGelenk 13 drehbar, aber dauerhaft, der andere dagegen an der entgegenge-\n\nsetzten Seite lösbar verbunden. Beide Träger sind an ihren freien Enden, d.h. \n\nder Spitze des Dreiecks, über ein Gelenk 15 drehbar miteinander verbunden. \n\n21 \n\nWird die lösbare Verbindung des einen Trägers am Wagen gelöst, kön-\n\nnen beide Träger mittels der Gelenke 13 und 15 (in Fig. 4 b unzutreffend mit 14 \n\nbezeichnet) zusammengefaltet, heruntergelassen und in zusammengefaltetem \n\nZustand flach auf dem Wagen liegend transportiert werden. \n\n22 \n\nZum Aufbauen des Traggerüsts wird der mit dem Behälter über das Ge-\n\nlenk 13 fest verbundene Träger mit dem Hubzylinder 21 angehoben. Damit wird \n\ngleichzeitig auch der mit dem ersten Träger über das Gelenk 15 gekoppelte \n\nzweite Träger aufgerichtet. Dann wird das untere Ende des zweiten Trägers zur \n\ngegenüberliegenden Seite gebracht und dort an der Oberseite der Seitenwand \n\nlösbar befestigt. \n\n23 \n\nDie Wagen weisen außerdem Mittel zum seitlichen Verschieben auf, um \n\nsie auf engem Raum genau zueinander positionieren zu können. Im Ausfüh-\n\nrungsbeispiel (Fig. 5 a bis 5 c) sind diese Mittel zwei am Chassis des Wagens \n\nschwenkbar angeordnete Hubzylinder und dazu im Winkel angeordnete, mit \n\neinem Zylinder 20 versehene Zug- oder Schubstangen, die mit einem Ende am \n\nWagen verbunden und mit dem anderen Ende auf dem Boden abgestützt sind. \n\nDie beiden Hubzylinder sind über einen waagerechten Balken auf dem Boden \n\nabgestützt. Die Hubzylinder können den Wagen anheben, bis er vom Boden \n\nfreikommt. Dann kann der Wagen mit den Zylindern 20 seitlich bewegt und in \n\ndie gewünschte Position gebracht werden, wo er durch Absenken der Hubzylin-\n\nder abgesetzt wird. Gegebenenfalls kann der Vorgang wiederholt werden, bis \n\ndie gewünschte Position erreicht ist. \n\n24 \n\nII. Das Streitpatent hat auch mit den verteidigten Ansprüchen keinen Be-\n\nstand. Sein Gegenstand ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tä-\n\ntigkeit. \n\n25 \n\n26 \n\n1. Der Gegenstand des Streitpatents wird in keiner der nachfolgend nä-\n\nher abgehandelten Entgegenhaltungen vollständig vorweggenommen. \n\na) Die britische Patentschrift 1 212 779 beschreibt ein Riesenrad, das in \n\nTeilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist (Merkmal a)). Zwei Wagen bilden \n\ndie Seitenteile des Riesenrades, aus denen zwei Träger mit teleskopartig aus-\n\nfahrbaren Verlängerungen hydraulisch ausgeklappt werden können. Da jeder \n\nTräger infolge der Verlängerungen aus mindestens zwei Teilen besteht, sind \n\ndamit die Merkmale b) bis e) erfüllt. Die Hauptachse des Riesenrades verkup-\n\npelt ferner die freien Enden der Träger auf einer Seite der sich gegenüberste-\n\nhenden Wagen, die die Seitenteile des Riesenrades bilden (Merkmal j) des \n\nStreitpatents). Es fehlt aber der Gedanke, einen der Träger lösbar an dem Wa-\n\ngen zu befestigen (Merkmal i2)), so dass die freien Enden der zwei Träger der-\n\ngestalt miteinander verbunden werden können, dass bei hydraulischem Ausfah-\n\nren lediglich eines der Träger der zweite automatisch ausgeklappt wird. Nach \n\nder britischen Patentschrift werden beide Träger separat an an den Wagen an-\n\ngebrachten Gelenken dauerhaft befestigt und einzeln über separate Hubzylin-\n\nder hoch geschwenkt. Sodann werden die freien Enden der Träger miteinander \n\nverbunden (Merkmale i1), i3); vgl. Fig. 1, 3 u. 4 der britischen Patentschrift). Die \n\nTransportwagen für die Seitenteile sind ferner nicht gemäß Merkmal f) als Be-\n\nhälter, sondern als Flachbett- oder Tiefladerkonstruktionen ausgeführt (vgl. S. 1 \n\nZ. 34-37 u. S. 3 Z. 11-15 m. Fig. 2, 3 u. 7 der britischen Patentschrift). Die seitli-\n\nchen Transportwagen der britischen Patentschrift weisen somit zwar an ihrer \n\nOberseite Gelenke auf, die zur Befestigung der seitlichen Träger dienen. Inso-\n\nweit sind die Merkmale g) und h) erfüllt. Da die Wagen aber nicht als Behälter \n\nausgeführt sind, sind die Gelenke auch nicht im Sinne dieser Merkmale an Be-\n\nhältern angebracht. Keine Aussage enthält die britische Patentschrift darüber, \n\nwie die Speichen des Riesenrades montiert sind (Merkmal k), vgl. S. 4 Z. 24-27 \n\nder britischen Patentschrift; S. 9 Z. 14-15 deutsche Übersetzung). Schließlich \n\nfehlen bei dem britischen Patent Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen \n\n(Merkmal l)). \n\n27 \n\nb) Die US-Patentschrift 2 847 216 lehrt eine Konstruktion, die als Basis \n\nlediglich ein Tiefladergestell verwendet und deshalb auch keine Mittel zum seit-\n\nlichen Verschieben der Transportwagen aufweist (Merkmale a) und l) nicht er-\n\nfüllt). Der einzige Wagen ist auch nicht als Behälter (Merkmal f)) ausgestaltet. \n\n \n\n28 \n\n29 \n\nc) Riesenrad des Herstellers C. \n\nAls Anl. KNi 8 wurde in das Verfahren ein Prospekt des Herstellers \n\nC. eingeführt, der - wie von keiner Partei bezweifelt - 1988 publiziert wur- \n\nde und deshalb als Vorveröffentlichung zu berücksichtigen ist. Er zeigt ein Rie-\n\nsenrad, das auf- und abgebaut und in zerlegtem Zustand auf Wagen transpor-\n\ntiert werden kann. Auch werden beim Aufbau drei Transportfahrzeuge als ge-\n\nmeinsame Basis für das Riesenrad nebeneinander gestellt. Hierbei fehlt jedoch \n\njedenfalls die Merkmalsgruppe i). Die seitlichen Träger können erst in aufgerich-\n\ntetem Zustand miteinander verbunden werden. Nicht vorhanden ist auch Merk-\n\nmal l). Das Riesenrad des Herstellers C. weist zwar hydraulische \n\nStempel zur waagrechten Ausrichtung der nebeneinander gestellten Transport-\n\nwagen auf, jedoch keine Einrichtung zum seitlichen Verschieben. \n\n30 \n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung durch offenkundige Vor-\n\nbenutzung auf dem Betriebsgelände der Beklagten im Stand der Technik vor-\n\nweggenommen war. Jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit \n\n(Art. 56 EPÜ). Denn er war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe \n\ngelegt. \n\n31 \n\na) Wie auch der Sachverständige schriftlich und in seinen mündlichen \n\nDarlegungen vor dem Senat ausgeführt hat, ist hier maßgeblicher Fachmann \n\nein Fachhochschul- oder Diplomingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger \n\nBerufserfahrung in Konstruktion und Entwicklung von Fahrgeschäften für Jahr-\n\nmärkte oder Volksfeste. Setzte sich ein solcher Fachmann zum Ziel, ein mög-\n\nlichst hohes Riesenrad zu konstruieren, das zerlegt transportiert und an den \n\njeweiligen Einsatzorten besonders schnell und einfach auf- und abgebaut wer-\n\nden kann, konnte er bei seinen Überlegungen von der britischen Patentschrift \n\n1 212 779 (Anl. KNi 3) ausgehen. Denn bei dieser Konstruktion werden wie im \n\nStreitpatent drei Transportwagen als Basis des Riesenrades genutzt, wobei an \n\nden beiden seitlichen Transportwagen ausklappbare Träger für die Seitenteile \n\ndes Riesenrades befestigt sind, die einen mehrteiligen Aufbau aufweisen \n\n(Fig. 8). \n\n32 \n\nWie der Sachverständige bestätigt hat, konnte der Fachmann als Nach-\n\nteil dieser Konstruktion erkennen, dass die Verbindung der gegenüberliegenden \n\nTräger eines Seitenteils eine Montage in großer Höhe erforderte, nachdem die \n\nTräger jeweils einzeln angehoben wurden. Angesichts der Qualifikation des \n\nmaßgeblichen Fachmanns spricht bereits einiges dafür, dass es zu seinem \n\nhandwerklichen Können gehörte, zur Beseitigung dieses Nachteils eine ein- und \n\nausklappbare, dreieckige Trägerstruktur so zu gestalten, dass die Verbindung \n\nder im ausgeklappten Zustand schwer zugänglichen oberen Enden der Träger \n\nmittels eines Drehgelenks bereits vor dem Ausklappen erfolgt und infolgedes-\n\nsen die Schwerkraft zum Ausklappen eines der Träger genutzt werden kann, so \n\ndass lediglich der andere einen Antrieb für den Klappmechanismus benötigt. \n\nJedenfalls konnte der Fachmann diesen Gedanken konkret für Riesenräder der \n\nUS-Patentschrift 2 847 216 (KNi 7) entnehmen. Zum Aufrichten der Träger für \n\ndie Seitenteile des Riesenrades wird dort nur ein Hydraulikzylinder verwendet, \n\nder einen schwenkbar an der Basis befestigten Träger hoch drückt, an dessen \n\nEnde schwenkbar der im aufgebauten Zustand gegenüberliegende Träger des \n\nSeitenteils angebracht ist. Dieser Träger klappt beim hydraulischen Hochfahren \n\naus und wird sodann fest, aber lösbar mit der Basis verbunden (Sp. 4 Z. 20-31, \n\nSp. 6 Z. 33-38 KNi 7). \n\n33 \n\nFür den Fachmann war offensichtlich, dass dieser Klappmechanismus \n\nuniversal bei transportablen Riesenrädern Verwendung finden konnte und nicht \n\nauf der speziellen Konstruktion des Riesenrades der US-Patentschrift beruhte, \n\netwa auf der Verwendung lediglich eines Transportwagens für die gesamte \n\nKonstruktion. Ihm war auch klar, dass die Funktionsfähigkeit dieses Klappme-\n\nchanismus nicht von der Größe eines Riesenrades abhängt und sich mit ihm \n\nwegen des Wegfalls eines der beiden Hydraulikzylinder durchaus erhebliche \n\nKosteneinsparungen erzielen ließen. Der Sachverständige hat darauf hingewie-\n\nsen, dass Hydraulikzylinder kostspielige Bauteile sind. Damit war die Kombina-\n\ntion der Konstruktionen nach der britischen Patentschrift mit dem Klappmecha-\n\nnismus der US-Patentschrift für den Fachmann als bloße Aggregation nahelie-\n\ngend. Die Aufnahme des Merkmals i2) des Streitpatents vermag deshalb keine \n\nerfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n34 \n\nb) Ebenfalls nicht erfinderisch ist der Vorschlag, die Seitenteile in Behäl-\n\ntern unterzubringen. Sollen die Seitenteile des Riesenrades einerseits auf Wa-\n\ngen transportfähig bleiben und andererseits problemlos aufgeklappt werden \n\nkönnen, so ist die Länge der Träger der Seitenteile grundsätzlich begrenzt \n\ndurch die Länge des Transportwagens. Soll dennoch ein Riesenrad größerer \n\nHöhe konstruiert werden, liegt es auf der Hand, das Gelenk 13, an dem die \n\nTräger der Seitenteile dauerhaft fest mit dem Wagen verbunden sind, auf dem \n\nChassis des Wagens erhöht zu befestigen. Eine solche Erhöhung war bereits \n\naus der US-Patentschrift 2 847 216 bekannt. Dort wird sie durch gegenüberlie-\n\ngende, hoch stehende Stege 49 realisiert (vgl. dort Fig. 1). Im Hinblick auf das \n\nauf ihnen lastende, hohe Gewicht des Riesenrades müssen diese Stege um so \n\nmehr abgestützt werden, je höher sie ausgeführt werden. Zur Stabilisierung \n\nkönnen stützende Streben eingesetzt werden (vgl. etwa Bezugszeichen 51 in \n\nFig. 1 der US-Patentschrift). Dem Fachmann war aber vertraut, dass er zur Sta-\n\nStabilisierung anstelle von Stützen oder Streben, die den unteren Gelenkpunkt \n\nder Träger mit der Oberseite der Wagen verbinden, entweder eine Portalkon-\n\nstruktion verwenden kann, bei der die an der Seitenwand gegenüberliegenden, \n\nunteren Befestigungspunkte der Träger durch hinreichend starke Querstreben \n\nentlang der Längsseite des Wagens verbunden werden, oder eine geschlosse-\n\nne Seitenwand. Wird eine Ausführung mit geschlossenen Seitenwänden erwo-\n\ngen, erkennt der Fachmann, dass durch Verschließen auch der Stirnwände of-\n\nfensichtlich zusätzliche Stabilität der Konstruktion gewonnen wird. Dann ergibt \n\nsich ein Behälter. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat bestätigt, dass diese verschiedenen Methoden, eine Konstruktion zu \n\nstabilisieren, gleichwertig und dem Fachmann geläufig waren. Um entspre-\n\nchend dem Bedürfnis der Branche und des Publikums höhere Riesenräder zu \n\nbauen, war es deshalb naheliegend, die Befestigungspunkte der seitlichen Trä-\n\nger an den oberen Ecken als Behälter ausgebildeter Wagen anzubringen. \n\n35 \n\nc) Nach Merkmal j) des Streitpatents sind die freien Enden der Träger \n\ndurch eine Hauptachse gekuppelt. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen \n\nVerhandlung auf die Beschreibung des Streitpatents verwiesen, wonach die \n\nHauptachse bereits in liegender Position der Träger montiert und dann in ihre \n\nArbeitsposition automatisch angehoben werde, wenn die hydraulisch angetrie-\n\nbenen Träger der einen Seite des Riesenrades aufgerichtet würden (Sp. 4 \n\nZ. 3-6 Streitpatent; S. 6 Z. 9-13 deutsche Übersetzung). Auch diese Montageer-\n\nleichterung, die im Wortlaut der Patentansprüche keinen Niederschlag gefun-\n\nden hat, könnte keine erfinderische Leistung begründen. Es entsprach dem \n\nStand der Technik, die Hauptachse des Riesenrades gemeinsam mit einem \n\nhydraulisch angetriebenen seitlichen Träger hochzufahren (vgl. etwa Fig. 3, 4 \n\nder britischen Patentschrift oder Fig. 1, 4 m. Sp. 4 Z. 62-66 der US-\n\nPatentschrift). Zwar wird das Lager der Hauptachse in der britischen Patent-\n\nschrift nicht zugleich zur Verbindung der freien oberen Enden der seitlichen \n\nTräger genutzt. Dazu dient vielmehr ein flanschartiger Verbindungssteg 15. \n\nWerden jedoch die freien oberen Enden der Träger mit einem Gelenk verbun-\n\nden, um das automatische Ausklappen des zweiten Trägers beim hydraulischen \n\nHochfahren des ersten Trägers zu ermöglichen, muss der flanschartige Verbin-\n\ndungssteg zwangsläufig wegfallen. Es liegt dann für den Fachmann nahe, das \n\nGelenk zur oberen Verbindung der Träger zugleich als Lager für die Aufnahme \n\nder Hauptachse zu nutzen. Dagegen spricht nicht, dass diese Lösung in der \n\nUS-Patentschrift nicht gewählt wurde. Dort sind das Gelenk zur oberen Verbin-\n\ndung der Träger und die Hauptachse getrennt (vgl. Fig. 1, Nr. 56 u. 67 der US-\n\nPatentschrift). Diese Anordnung ergab sich dort aber zwangsläufig aus der \n\nNotwendigkeit, das gesamte Fahrgeschäft auf einem einzigen Transportwagen \n\nzu verstauen. Dies ist nur möglich, wenn sich die Hauptachse auf dem seitli-\n\nchen Träger 52 beim Auf- und Abbau verschieben lässt (vgl. Fig. 1 u. 4 der US-\n\nPatentschrift). Um den Vorteil der einfachen Montage der Seitenteile zu erhal-\n\nten, muss jedoch die gelenkige Verbindung der freien Enden der Träger dauer-\n\nhaft erfolgen. Die Position dieses Gelenks liegt deshalb dauerhaft fest. Die An-\n\nforderung einer verschiebbaren Hauptachse ließ sich daher bei der Lösung der \n\nUS-Patentschrift nicht mit der gelenkigen Verbindung der oberen Enden der \n\noberen Enden der Träger vereinbaren. Deshalb musste das Lager der Haupt-\n\nachse von dem Gelenk getrennt werden, das die Träger verbindet. Bei der Ver-\n\nwendung von drei Wagen wie in der britischen Patentschrift stellte sich das \n\nProblem der beweglichen Hauptachse jedoch nicht, so dass der Nutzung des \n\nLagers der Hauptachse für das Verbindungsgelenk der seitlichen Träger nichts \n\nim Wege stand. \n\n36 \n\nd) Mit Merkmal k) des Streitpatents, wonach die Speichen des Riesenra-\n\ndes auf der Hauptachse drehbar montiert sind, kann die Montage des Riesen-\n\nrades erleichtert werden. Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Senat auf Fig. 3 des Streitpatents verwiesen, die das Ausklappen der \n\ndrehbar an der Hauptachse montierten Speichen zeige. Anspruch, Zeichnungen \n\nund Beschreibung des Streitpatents sind in dieser Beziehung undeutlich. Selbst \n\nwenn man aber diesen Vorteil bei der Montage als Element der patentgemäßen \n\nLösung betrachtet, ergibt sich daraus kein erfinderischer Gehalt. Die Speichen \n\ndes Riesenrades müssen an der Achse befestigt werden. Hierfür bietet sich \n\neine drehbare Befestigung der Speichen an der Achse an. An der Hauptachse \n\ndrehbar befestigte Speichen waren auch schon aus der US-Patentschrift be-\n\nkannt (vgl. Fig. 4 m. Sp. 6 Z. 19-32 der Beschreibung); ebenso gab es sie be-\n\nreits bei der Lösung gemäß dem Prospekt des Herstellers C. \n\n(Rückseite des Prospekts, kleine Bilder unten rechts, KNi 8). \n\n37 \n\ne) Für ein Riesenrad soweit ersichtlich erstmals lehrt das Streitpatent Mit-\n\ntel zum seitlichen Verschieben der Transportwagen (Merkmal l)). Dem Prospekt \n\ndes Herstellers C. sind nur hydraulische Stempel zur Nivellierung der \n\nBasis des Riesenrades zu entnehmen (kleines Foto auf der Rückseite des \n\nProspekts, KNi 8, links unten). Die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung ist \n\nallerdings, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat (GutA 21 f.), mit \n\nderjenigen der deutschen Offenlegungsschrift 30 10 483 identisch. Diese Offen-\n\nlegungsschrift zeigt ein auf Stellzylindern basierendes System, mit dem es mög-\n\nlich ist, ein Transportfahrzeug im Pilgerschrittverfahren um seine Vertikalachse \n\nzu schwenken. Der dort beschriebene Stellmechanismus unterscheidet sich von \n\ndemjenigen des Ausführungsbeispiels des Streitpatents lediglich dadurch, dass \n\nder Stellzylinder für die seitliche Verschiebebewegung in der Offenlegungs-\n\nschrift horizontal, im Streitpatent dagegen schräg angeordnet ist. Wie der Sach-\n\nverständige überzeugend erläutert hat, begründet auch dies jedoch keine rele-\n\nvanten Unterschiede der beiden Lösungen. Die Offenlegungsschrift bezieht sich \n\nauf das Gebiet des Spezialfahrzeugbaus, insbesondere der Garagentransport-\n\nfahrzeuge. Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch spezialisiert die auf dem \n\nGebiet des Spezialfahrzeugbaus tätigen Fachleute arbeiten. Für den Konstruk-\n\nteur eines Riesenrades, der sich mit der Problematik von dessen genauer seitli-\n\ncher Positionierung befasst, ist zu erwarten, sich in benachbarten Gebieten des \n\nSpezialfahrzeugbaus umzusehen und sich mit dort tätigen Fachleuten auszu-\n\ntauschen. Dem Fachmann für Fahrgeschäfte erschloss sich jedenfalls auf die-\n\nsem Weg die Lösung der deutschen Offenlegungsschrift zum platzsparenden, \n\nseitlichen Verschieben eines Transportfahrzeugs. Es war für ihn daher nahelie-\n\ngend, diese Lösung auch bei Transportfahrzeugen für Riesenräder einzusetzen, \n\ndies um so mehr, als aus dem Prospekt des Herstellers C. \n\n bereits die Verwendung von Hydraulikzylindern zur Nivellierung der Aufstell- \n\nfläche bekannt war und es sich deshalb anbot, derartige Zylinder auch zum seit-\n\nlichen Verschieben einzusetzen. Angesichts der Qualifikation des Fachmanns \n\ngehörte zur fachmännischen Erkenntnis darüber hinaus, dass man über eine \n\nVervielfachung der von der deutschen Offenlegungsschrift vorgeschlagenen \n\nEinrichtung jede gewünschte Verschiebbarkeit des Riesenrades erreichen \n\nkonnte. \n\n38 \n\nf) Im Ergebnis fügt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung damit \n\nder bekannten Konstruktion der britischen Patentschrift den Klappmechanismus \n\nder US-Patentschrift und die Einrichtung zum seitlichen Verschieben aus der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift hinzu. Auch in der Zusammenschau begründen \n\ndiese Unterschiede zu der britischen Patentschrift jedoch keine erfinderische \n\nTätigkeit. Denn diese Verbesserungen lagen auf der Hand. Die Lösung des \n\nStreitpatents ergab sich aus der fachmännischen Addition der Wirkung bekann-\n\nter Elemente, wobei jedes Element nur ein isoliertes Einzelergebnis beiträgt, \n\n39 \n\n40 \n\nohne dass ein zusätzlicher technischer Gesamterfolg erzielt wird. Eine erfinde-\n\nrische Tätigkeit kann damit nicht begründet werden. \n\nIII. Auch in der Fassung der Hilfsanträge hat Patentanspruch 1 keinen \n\nBestand. \n\na) Hilfsantrag 1 fügt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung die \n\nkennzeichnenden Merkmale der verteidigten Unteransprüche 2 und 3 hinzu. Die \n\nTransportwagen der Seitenteile sollen danach nicht nur mit Mitteln zum seitli-\n\nchen Verschieben, sondern auch zum Längsverschieben ausgestattet sein, wo-\n\nbei die Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes-\n\ntens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange aufweisen. Die \n\nVerwendung der dort als Abstützzylinder bezeichneten Hubzylinder sowie eines \n\nmit einer Schubstange ausgestatteten Stellzylinders als Mittel zum seitlichen \n\nVerschieben eines Transportfahrzeugs waren aus der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 30 10 483 (KNi 21) bekannt. Mittel zum Längsverschieben sind den \n\nTransportwagen immanent, weil Wagen im Allgemeinen mit Rädern versehen \n\nsind, die ein Vor- und Zurücksetzen auf der Längsachse ermöglichen. Die Mon-\n\ntage eines Riesenrades auf Transportwagen war etwa aus der britischen Pa-\n\ntentschrift sowie dem Prospekt des Herstellers C. bekannt. \n\n41 \n\nb) Hilfsantrag 2 nimmt in Hilfsantrag 1 zusätzlich die kennzeichnenden \n\nMerkmale des verteidigten Unteranspruchs 4 auf. Diese Merkmale beschreiben \n\ndie zum seitlichen Verschieben bestimmten Hubzylinder näher. Diese Beschrei-\n\nbung geht aber nicht über das hinaus, was dem Fachmann aus der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 30 10 483 (KNi 21) ersichtlich ist oder von ihm auf der \n\nGrundlage handwerklichen Könnens in Umsetzung der schon in Hilfsantrag 1 \n\nenthaltenen Lehre über Mittel zum seitlichen und längsseitigen Verschieben zu \n\nerwarten ist. Wie bereits ausgeführt, vermag auch die von Hilfsantrag 2 gelehrte \n\nAnordnung der Zug- oder Schubstange in einem Winkel zu den Hubzylindern, \n\nalso ihre schräge Anordnung, eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen \n\n(vgl. oben II. 2. e)). \n\n42 \n\nIV. Mit Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen abhängi-\n\ngen Unteransprüche 2 bis 13, die lediglich die weiteren sinnvollen Ausgestal-\n\ntungen der patentgemäßen Vorrichtung betreffen und keinen eigenen erfinderi-\n\nschen Gehalt haben, für nichtig zu erklären. \n\n43 \n\nDas Streitpatent ist ferner in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem \n\ndie Beklagte es nicht mehr verteidigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 \n\n- X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe), nachdem gegen die \n\nZulässigkeit der beschränkten Verteidigung keine Bedenken bestehen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente). \n\n44 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.09.2000 - 1 Ni 4/99 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/x-zr-35-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/x-zr-35-01","retrieved":"2026-07-10 17:07:20.506055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-18/x-zr-35-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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