{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"VI ZB 81/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 n.F. Auch nach neuem Recht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.) muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und da- her für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 81/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 n.F. \n\nAuch nach neuem Recht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.) muss, wenn das Erstgericht \n\ndie Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere \n\nvoneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt \n\nhat, die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und da-\n\nher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht \n\nträgt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-\n\nwie die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 29. November 2004 wird auf Kosten \n\ndes Klägers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 445.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Beklagte, die eine Klinik \n\nbetreibt, nach zwei Operationen an der Lendenwirbelsäule unter dem Gesichts-\n\npunkt der Arzthaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat sowohl einen Behandlungs-\n\nfehler als auch ein Aufklärungsverschulden verneint, ferner die Kausalität et-\n\nwaiger Fehler für das Leiden des Klägers. Dagegen hat der Kläger Berufung \n\neingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 begründet. Der \n\nSchriftsatz enthält keinen Berufungsantrag. Er befasst sich mit der Indikation für \n\nden vorgenommenen Eingriff und mit der behaupteten Verletzung der Aufklä-\n\nrungspflicht. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Be-\n\nschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde \n\ndes Klägers. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist \n\naber nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht \n\nvor. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nOb die Berufungsbegründung die nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforder-\n\nlichen Anträge mit der gebotenen Deutlichkeit enthalte, könne dahinstehen. \n\nGrundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer mit seiner Beru-\n\nfung den erstinstanzlich gestellten Sachantrag weiterverfolge. Über die entspre-\n\nchende Rüge der Beklagten müsse indes nicht entschieden werden, denn die \n\nBerufung sei bereits deshalb unzulässig, weil es an der nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 \n\nZPO erforderlichen Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsver-\n\nletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergäben, feh-\n\nle. Das Landgericht habe unter Verwertung des schriftlichen Gutachtens ausge-\n\nführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte ihre Aufklärungspflicht ver-\n\nletzt habe, denn eine fehlende Aufklärung habe sich deshalb nicht ausgewirkt, \n\nweil es gerade nicht zu einer Nervläsion gekommen sei und die Schäden des \n\nKlägers aller Voraussicht nach auf einer so genannten Konversionsneurose be-\n\nruhten, die bereits präoperativ mehrfach Ausdruck gefunden habe. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen habe der Kläger nicht ansatzweise angegriffen. \n\nHierzu habe er bereits durch die Urteilsausführungen deutlichen Anlass gehabt. \n\nDas Landgericht habe die Klageabweisung immerhin auf zwei Gründe gestützt, \n\nnämlich zum einen auf die erfolgte Aufklärung des Klägers über mögliche \n\nSchadensfolgen der Operationen durch den Zeugen Dr. S., zum anderen auf \n\ndie fehlende Ursächlichkeit zwischen den Operationen, deren sachgemäße \n\nDurchführung nicht mehr in Frage stehe, und den Schadensfolgen. In einem \n\nsolchen Fall liege eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide \n\nAbweisungsgründe in für sich ausreichender Weise angegriffen würden; stelle \n\nder Berufungsführer nur einen der beiden Gründe in Frage, sei sein Rechtsmit-\n\ntel unzulässig. So liege der Fall hier. Mithin komme es auch nicht darauf an, ob \n\nandere Behandlungsvarianten möglich gewesen wären. Auch wenn dies so wä-\n\nre, ändere das nichts daran, dass die Operation die bei dem Kläger eingetrete-\n\nnen Schadensfolgen nicht verursacht habe, wovon mangels Berufungsangriffs \n\nweiterhin auszugehen sei, so dass die Klage und somit auch die Berufung \n\n- unabhängig von der mangelnden Berufungsbegründung - auch aus diesem \n\nGrund keinen Erfolg haben könnten. \n\n2. Diese Ausführungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerde-\n\nbegründung geäußerten Auffassung, keine Frage von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ent-\n\nschieden, dass dann, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsicht-\n\nlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, \n\nselbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, die Berufungsbe-\n\ngründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen muss und daher für jede \n\nder mehreren Erwägungen darzulegen hat, warum sie die Entscheidung nicht \n\nträgt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; Senats-\n\n7 \n\n8 \n\nurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999, 1000 f.; BGH, \n\nUrteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - NJW-RR 2004, 641 ff., jew. \n\nm.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleich-\n\nwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn \n\ndie gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts \n\ndaran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist. \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sich insoweit für den An-\n\nwendungsbereich des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. abweichende Rechtsmaß-\n\nstäbe ergeben könnten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Dass der Rechtsmittel-\n\nführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungs-\n\nbegründung Stellung nehmen muss, es vielmehr genügt, wenn die Berufungs-\n\ngründe sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden \n\nStreitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln, um das \n\nangefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, entspricht der Rechtspre-\n\nchung des Senats (Senatsurteil aaO), ändert aber nichts daran, dass jeder von \n\nmehreren Klageabweisungsgründen angegriffen werden muss. \n\n10 \n\n3. Im vorliegenden Fall erfordert auch nicht die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; eine Rechtsfortbildung scheidet erkennbar aus). \n\n11 \n\na) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen insoweit rele-\n\nvanten Rechtsfehler erkennen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass ein \n\nohne genügende Aufklärung vorgenommener medizinischer Eingriff rechtswid-\n\nrig sei, hilft hier nicht weiter. Das Berufungsgericht versteht die Ausführungen in \n\ndem Urteil des Landgerichts dahin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen \n\netwaigen Aufklärungsversäumnissen und den Leiden, die Grundlage der Klage-\n\nforderung sind, nicht bestehe. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, \n\ninwiefern dies rechtsfehlerhaft sein könnte. \n\n12 \n\nb) Angesichts dessen erfordern die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und der Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen den Ausführungen der Rechtsbe-\n\nschwerde hat das Berufungsgericht die Tatsache, dass der Kläger Fehler so- \n\nwohl bei der Aufklärung über Behandlungsalternativen als auch bei der Aufklä-\n\nrung über das Risiko des Eingriffs behauptet, in Erwägung gezogen; es hält \n\ndiesen Vortrag aber im Hinblick auf die Kausalitätszweifel für nicht durchgrei-\n\nfend. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2003 - 6 O 133/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2004 - 20 U 188/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/vi-zb-81-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/vi-zb-81-04","retrieved":"2026-07-10 17:06:15.803154+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-18/vi-zb-81-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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