{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 394/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 394/05 \n(alt: 5 StR 239/04) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Potsdam vom 20. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nMit Beschluss vom 24. November 2004 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 \n\nSatz 1 Rücktritt 10 – „russisches Roulette“) hatte der Senat die Verurteilung \n\ndes Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu sechs \n\nJahren Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen \n\nnicht tragfähiger Ablehnung eines Rücktritts vom Totschlagsversuch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht dem Angeklagten \n\nbei im wesentlichen gleichen Feststellungen zur Tat (vgl. BGHR aaO) einen \n\nstrafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch zugebilligt; es hat ihn we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und \n\nmit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete \n\nRevision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die von der Revision zutreffend beanstan-\n\ndete unrichtige Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze (drei Monate statt – \n\nrichtig – ein Monat) hat sich auf die Bemessung der Strafe ersichtlich nicht \n\nausgewirkt. Indes hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Maßregelausspruchs \n\nErfolg. \n\nAufgrund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen hat \n\ndas Landgericht, für sich rechtsfehlerfrei, einen gesicherten Zustand erheb-\n\nlich verminderter Steuerungsfähigkeit des bei der Begehung der Tat mit mög-\n\nlicherweise bis zu 3,2 ‰ stark alkoholisierten Angeklagten festgestellt. Dem \n\npsychiatrischen Sachverständigen folgend ist das Landgericht von einer \n\nschweren seelischen Abartigkeit des Angeklagten aufgrund der Kombination \n\nvon Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit ausgegangen. Diagnos-\n\ntiziert wurde unter Zitat von Diagnoseschlüsseln aus dem ICD-10 eine „aus-\n\ngeprägte emotionale instabile Persönlichkeitsstörung“, bei der die Kriterien \n\ndes „impulsiven Typs“ und des „Borderline-Typs“ gleichermaßen erfüllt seien; \n\ngleichzeitig bestehe ein „depressives Syndrom“ und ein „Abhängigkeitssyn-\n\ndrom von Alkohol“. Die Persönlichkeitsstörung sei schwer und ausgeprägt, \n\nsei überdauernd, umfasse alle Lebensbereiche des Angeklagten und gestalte \n\ndiese. In ihr liege auch eine ganz erhebliche Ursache für die Alkoholabhän-\n\ngigkeit des Angeklagten, die ihrerseits wiederum die Persönlichkeitsstörung \n\nverstärke. Die Tat stehe mit der Persönlichkeitsstörung in engem Zusam-\n\nmenhang. Infolge der Persönlichkeitsstörung genügten geringe Mengen Al-\n\nkohol, um die Impulskontrolle des Angeklagten stark herabzusetzen. Ähnlich \n\nerhebliche Taten wie die hier abgeurteilte seien aufgrund seines Zustandes \n\njederzeit wieder möglich. Diese Begründung des Landgerichts reicht letztlich \n\nzum Beleg der Voraussetzungen der schwerwiegenden Maßregel nach § 63 \n\nStGB gegen den bislang nicht besonders gravierend strafrechtlich vorbelas-\n\nteten Angeklagten nicht aus. \n\nDer Bundesgerichtshof hat die Verhängung dieser Maßregel in Fällen \n\nähnlicher Persönlichkeitsbefunde, gerade auch in Verbindung mit Alkohol-\n\nmissbrauch und -abhängigkeit, wiederholt beanstandet (vgl. nur BGHR StGB \n\n§ 63 Zustand 18, 24, 30, 34; BGH NStZ 2004, 197; BGH, Beschlüsse vom \n\n20. Mai 2003 – 4 StR 174/03, 9. Juni 2004 – 5 StR 203/04, 13. Juli 2004 \n\n– 4 StR 548/03 und 2. Dezember 2004 – 4 StR 452/04). Dies lag vorwiegend \n\nan der vielfach mehr oder weniger vagen Diagnose einer Persönlichkeitsstö-\n\nrung; in diesem Bereich besteht die Gefahr, dass Eigenschaften und Verhal-\n\ntensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens uneinge-\n\nschränkt schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer \n\ndie Schuldfähigkeit – zudem gesichert – erheblich beeinträchtigenden seeli-\n\nschen Abartigkeit bewertet werden. \n\nAllerdings liegt hier angesichts des besonders auffälligen Tatverhal-\n\ntens des Angeklagten und der vom Landgericht festgestellten Besonderhei-\n\nten in seinem Lebenslauf die Annahme eines Befundes nicht ganz fern, auf \n\nGrund dessen nach den Grundsätzen von BGHSt 44, 338 (vgl. auch BGHR \n\nStGB § 63 Zustand 12, 35 und 36; BGH NStZ 1998, 191) die Unterbringung \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB tragfähig zu begrün-\n\nden wäre. Indes sieht sich der Senat letztlich zu einem dahingehenden Ver-\n\nständnis des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht in der Lage. \n\nDer Angeklagte lebte nicht nur zu Zeiten seines früheren auffälligen Verhal-\n\ntens in seiner Heimat sondern auch nach seiner Einreise als Asylbewerber \n\nund auch zur Tatzeit jeweils unter besonders bedrückenden Lebensumstän-\n\nden, die aggressive und insbesondere auch selbstzerstörerische Verhal-\n\ntensweisen wie auch Suchtverhalten erklärlich machen; daher lassen sich \n\naus solchem Verhalten bei ihm nicht ohne weiteres gesteigerte Indizien für \n\nerhebliche psychische Defekte ableiten. Zudem lässt die schon für sich eher \n\nknappe Begründung der Maßregel eine Auseinandersetzung mit der Frage \n\nvermissen, aus welchem Grunde nach der Begutachtung des Angeklagten \n\ndurch denselben psychiatrischen Sachverständigen eine Anordnung nach \n\n§ 63 StGB im ersten Urteil unterblieben war. Allein die – für sich rechtsfehler-\n\nfreie, von einem neuen Tatgericht indes neu zu beurteilende – mangelnde \n\nAussicht des Erfolgs einer Suchtbehandlung nach § 64 StGB macht eine \n\nderartig unterschiedliche Beurteilung allein nicht ohne weiteres erklärlich. \n\nÜber den Maßregelausspruch ist daher erneut zu befinden. Dabei wird \n\nes unter Beachtung der genannten Grundsätze der Prüfung bedürfen, ob die \n\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tat-\n\nbegehung gesichert auf einen schweren und dauerhaften psychischen Defekt \n\ndes Angeklagten zurückzuführen ist und nicht etwa maßgeblich nur auf Alko-\n\nholmissbrauch beruhen kann. Dass die gebotene erneute Prüfung zur An-\n\nnahme der Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnte, ist angesichts \n\nder bisherigen überzeugenden Begründung, die auf ein trotz aller Ungewöhn-\n\nlichkeit verhältnismäßig differenziertes Tatvorgehen abstellt, sicher auszu-\n\nschließen. Die neue Sachentscheidung obliegt nunmehr, da kein Schuld-\n\nspruch wegen eines Kapitalverbrechens (§ 74 Abs. 2 GVG) erfolgt ist, einer \n\nallgemeinen Strafkammer. Nach der erheblichen Dauer der bisherigen Un-\n\ntersuchungshaft, die eine besonders beschleunigte Förderung des weiteren \n\nVerfahrens gebietet, sind für den Fall einer erneuten Anordnung der Maßre-\n\ngel Erwägungen zu § 67 Abs. 2 StGB obsolet geworden. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-394-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-394-05","retrieved":"2026-07-10 17:07:45.078785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-13/5-str-394-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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