{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"4 StR 286/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 286/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten Silko B. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten Marko B. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom \n\n12. August 2004 werden verworfen. \n\n2. \n\nJeder der Angeklagten trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels; die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils des Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Raubes mit Todesfolge für \n\nschuldig befunden und den Angeklagten Silko B. zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 15 Jahren, den Angeklagten Marko B. zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter-\n\nbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen \n\ndieses Urteil wenden sich die Angeklagten und - zu deren Ungunsten - die \n\nStaatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen \n\nRechts gestützten Revisionen. Während die Angeklagten das Urteil insgesamt \n\nzur \n\nÜberprüfung durch das Revisionsgericht stellen, erstrebt die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihren Rechtsmitteln die Verurteilung der Angeklagten wegen eines \n\nvorsätzlichen Tötungsdelikts. Die Revisionen haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDer Verurteilung liegt eine „Bestrafungsaktion“ der beiden Angeklagten \n\nund mehrerer jugendlicher Mitglieder einer Clique, zu der sich häufig auch die \n\nwesentlich älteren Angeklagten gesellten, zugrunde. Sie richtete sich gegen \n\nden 40-jährigen homosexuell veranlagten und geistig behinderten Andreas \n\nOe., der wenige Tage vor dem Tatgeschehen einem der Jugendlichen Geld für \n\nsexuelle Handlungen angeboten hatte. Am Tattag suchten die Angeklagten mit \n\ndrei der Jugendlichen das Tatopfer zunächst am Nachmittag in dessen Woh-\n\nnung auf, wo die Angeklagten mit massiven Schlägen auf den Geschädigten \n\neinwirkten, während, von ihnen bemerkt und gebilligt, die Jugendlichen die \n\nWohnung nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsuchten und die Boxen \n\neiner Musikanlage und Bierflaschen wegnahmen. Bevor sie gemeinsam die \n\nWohnung verließen und dabei den zu dieser Zeit noch nicht tödlich verletzten \n\nGeschädigten zurückließen, nahmen auch die Angeklagten mehrere Bierfla-\n\nschen an sich. \n\nDie Angeklagten und die Jugendlichen tranken anschließend das ent-\n\nwendete Bier aus. Dabei berichtete einer der Jugendlichen aus der Clique, Oe. \n\nhabe seiner jüngeren Schwester angeboten, von ihr Nacktfotos herzustellen. \n\nDadurch erneut in Erregung versetzt, beschlossen alle Anwesenden, den Ge-\n\nschädigten auch deshalb zur Rechenschaft zu ziehen und ihm eine \"tüchtige \n\nAbreibung\" zu verpassen. Gleichzeitig beschlossen die Angeklagten und die \n\nJugendlichen, dem Geschädigten auch seine restlichen Biervorräte zu entwen-\n\nden und die Wohnung erneut \"unter Ausnutzung der geplanten Gewaltanwen-\n\ndung anlässlich der Abreibung\" nach Mitnehmenswertem zu durchsuchen. Als \n\nsie daraufhin am Abend die Wohnung stürmten, saß der Geschädigte mit blut-\n\nverschmiertem und geschwollenem Gesicht auf dem Bett im Schlafzimmer, wo \n\nder Angeklagte Silko B. ihn sofort hochzog und ihm einen kräftigen Faust-\n\nschlag versetzte. Fast zeitgleich kamen auch der Angeklagte Marko B. und \n\nmindestens einer der Jugendlichen in das Schlafzimmer. Gemeinsam schlugen \n\nund traten sie im einvernehmlichen Zusammenwirken mehrfach auf den Kopf \n\nund den Rumpf ihres Opfers ein, das aus Angst und Furcht \"alles einfach über \n\nsich ergehen ließ\". Ob bei dem Geschehen die Angeklagten selbst zugetreten \n\nhaben, vermochte die Schwurgerichtskammer allerdings nicht festzustellen. Als \n\ndie Angeklagten von Oe. abließen und das Schlafzimmer verließen, lag dieser \n\nwie leblos auf dem Fußboden. Die Angeklagten und die Jugendlichen nahmen \n\nnunmehr \"in Ausnützung der durch die massiven Verletzungen herbeigeführten \n\nWiderstandslosigkeit\" des Oe. weitere Bierflaschen sowie Lebensmittel an sich, \n\neiner der Jugendlichen zudem, von den Angeklagten beobachtet und gebilligt, \n\naußerdem eine Musikanlage. Sodann verließ man die Wohnung. \n\nDer Geschädigte hatte unmittelbar nach den ihm am Abend des \n\n21. März 2003 beigebrachten massiven Verletzungen noch gelebt; er verstarb \n\nals Folge davon aber nach höchstens einer Stunde. \n\nII. \n\nRevisionen der Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\nweist zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat \n\ndas Landgericht insbesondere auch zu Recht im ersten Handlungsabschnitt \n\neinen Raubvorsatz beider Angeklagter (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt \n\n9) und im zweiten Handlungsabschnitt in Bezug auf den Tod des Opfers Leicht-\n\nfertigkeit im Sinne von § 251 StGB angenommen. Insoweit verweist der Senat \n\nauf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 8. Juli 2005. \n\nAuch die Anordnung der Unterbringung beider Angeklagter in einer Ent-\n\nziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand. Allerdings ist dem Generalbundes-\n\nanwalt einzuräumen, dass die Begründung im schriftlichen Urteil besorgen las-\n\nsen könnte, das Landgericht habe seiner Entscheidung, soweit sie den Ange-\n\nklagten Siko B. betrifft, einen nach dem Beschluss des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) rechtsfehlerhaften Maßstab \n\nzugrunde gelegt und nicht beachtet, dass es entgegen der für teilnichtig erklär-\n\nten Bestimmung des § 64 Abs. 1 StGB nicht mehr genügt, dass die Behandlung \n\nim Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Dies ge-\n\nfährdet hier aber den Maßregelausspruch gegen den Angeklagten Silko B. \n\nnicht, da das Landgericht zugleich festgestellt hat, dass der Angeklagte seine \n\nBereitschaft bekundet hat, eine Alkoholentwöhnungstherapie zu absolvieren \n\nund er sich bislang noch nie einer solchen Therapie oder auch nur einer Alko-\n\nholentgiftung unterzogen hat. Dem entnimmt der Senat, dass das Landgericht \n\nauch die für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB vorausgesetzte hin-\n\nreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bejaht hat (vgl. BGH, \n\nBeschlüsse vom 30. Juli 2003 – 2 StR 245/03 – und vom 1. August 2003 \n\n– 2 StR 257/03). \n\nIII. \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen \n\ndie Verurteilung beider Angeklagten hinsichtlich der am Abend des Tattages \n\nbegangenen Tat \"lediglich\" wegen Raubes mit Todesfolge. Die Erwägungen, \n\nmit denen die Schwurgerichtskammer einen (zumindest bedingten) Tötungs-\n\nvorsatz verneint hat, lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. \n\nDie Beweiswürdigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisions-\n\ngericht kann nur eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. \n\nDas ist insbesondere der Fall, wenn sie lückenhaft ist oder der Tatrichter über-\n\nspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung stellt. Solche Fehler \n\nweist das angefochtene Urteil nicht auf. \n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass beiden \n\nAngeklagten nicht nur erkennbar, sondern auch bewusst war, dass der Ge-\n\nschädigte durch die ihm zugefügten Misshandlungen zu Tode kommen könnte. \n\nDadurch ist das für den Tötungsvorsatz vorausgesetzte Wissenselement hin-\n\nreichend belegt. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass vor allem we-\n\ngen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage \n\ntretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges \n\nIndiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungs-\n\nvorsatz des Täters ist, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiser-\n\nwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem \n\nHandeln mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen (vgl. \n\nBGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 37 m.w.N.). Dies hat das \n\nSchwurgericht im angefochtenen Urteil beachtet. Wenn es hiernach seine \n\nZweifel an einem bedingten Tötungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, es \n\nvielmehr nach einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Tatgeschehen und \n\nzum Nachtatverhalten das voluntative Element des Tötungsvorsatzes in Frage \n\ngestellt und gemeint hat, die Angeklagten hätten gehofft, der Geschädigte wer-\n\nde nicht sterben, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn \n\neine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder – wie der Beschwerdefüh-\n\nrerin einzuräumen ist – sogar näher gelegen hätte. \n\n2. Auch im Übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen \n\nRechtsfehler zu Gunsten oder – was der Senat gemäß § 301 StPO zu beach-\n\nten hat – zu Lasten der Angeklagten ergeben. \n\nTepperwien Maatz RiBGH Athing ist \n infolge Urlaubs an \n der Unterschrift \n gehindert \n\n Tepperwien \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/4-str-286-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/4-str-286-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:44.829394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-13/4-str-286-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2005-10-13","dockets":["4 StR 286/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.10.2005 – 4 StR 286/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/4-str-286-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom\n\n12. August 2004 werden verworfen.\n\n2.\n\nJeder der Angeklagten trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels; die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/251","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"251","label":"§ 251 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:04:44.829394+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}