{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"4 StR 143/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 143/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005 be-\n\nschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 29. November 2004 werden \n\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. ge-\n\ngen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorge-\n\nnannten Urteils wird verworfen. \n\n3. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der An-\n\ngeklagte J. ferner die Kosten seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nGründe: \n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Kosten- \n\nund Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 \n\nAbs. 3 StPO), aber unbegründet. \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten J. mit Urteil vom \n\n28. November 2000 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Erpres-\n\nsung und mit sexueller Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe: \n\nfünf Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Einzel-\n\nstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hierge-\n\ngen eingelegte Revision des Angeklagten war mit der Sachrüge erfolgreich; der \n\nSenat hat das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 1. Juli 2003 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die \n\nnunmehr entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten J. wegen Ver-\n\ngewaltigung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und wegen \n\nsexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde. Hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen hat das Land-\n\ngericht entschieden, dass der Angeklagte J. - ebenso wie der Angeklagte \n\nM. - die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \n\nder Nebenklägerin, auch soweit diese im Revisionsverfahren entstanden sind, \n\nzu tragen hat, sowie dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die inso-\n\nweit den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu 1/3 von den An-\n\ngeklagten und zu 2/3 von der Staatskasse getragen werden. \n\nGegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte J. \n\nmit seiner sofortigen Beschwerde und beantragt, die Kosten und notwendigen \n\nAuslagen der später ausgesetzten Hauptverhandlung vom 5. Mai 1998 sowie \n\ndie Kosten der zu der ersten Verurteilung führenden Hauptverhandlung vor \n\ndem Landgericht - hilfsweise die der erneuten Hauptverhandlung - und des \n\nersten Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der \n\nStaatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nNach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Ange-\n\nklagte J. , der in beiden Tatsacheninstanzen wegen nahezu derselben \n\nTatvorwürfe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die \n\nkostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO § 465 \n\nAbs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.). \n\nAnhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht er-\n\nsichtlich, auch nicht, soweit es um die ausgesetzte Hauptverhandlung geht. Die \n\nAussetzung war damals erfolgt, weil das Landgericht wegen des Verteidi-\n\ngungsvorbringens weitere Ermittlungen für erforderlich erachtet hatte, die \n\nletztlich keine entlastenden Momente ergeben haben [SH S. 356 - Protokoll \n\nvom 13.5.1998; angef. Urteil S. 40-42]. Eine Anwendung des § 21 GKG ist in \n\ndiesem Zusammenhang ebenfalls nicht veranlasst. \n\nHinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt, dass die Aufhe-\n\nbung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurückverweisung an das \n\nLandgericht für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne ist. Es kommt \n\nvielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung - verglichen mit \n\nder aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Dieser Ver-\n\ngleich zeigt hier, dass der Beschwerdeführer durch sein Rechtsmittel nur hin-\n\nsichtlich des Strafmaßes einen - allerdings erheblichen - Teilerfolg erzielt hat, \n\nnicht dagegen im Schuldspruch, welcher sogar insoweit verschärft wurde, als \n\nder Angeklagte nunmehr wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberi-\n\nscher Erpressung statt wegen versuchter Erpressung verurteilt wurde. Der er-\n\nstrebte Erfolg - ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung nach § 260 \n\nAbs. 3 StPO - war ihm nicht beschieden. Da er gegen die neue Entscheidung \n\nwiederum unbeschränkt Revision eingelegt hat, ist auch nicht davon auszuge-\n\nhen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, \n\nwenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Ver-\n\nhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6). Das Landge-\n\nricht hat dem Teilerfolg hinsichtlich des Strafmaßes dadurch ausreichend \n\nRechnung getragen, dass es die Kosten und die notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten zu 2/3 der Staatskasse auferlegt hat. Angesichts der Tatsache, \n\ndass der Angeklagte J. das eigentliche Ziel seiner Revision nicht erreicht \n\nhat, ist eine Änderung der Quote zu seinen Gunsten nicht geboten. \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/4-str-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/4-str-143-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:04.297794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-13/4-str-143-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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