{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"3 StR 385/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BÄO §§ 2, 6, 10 b, 13 ZahnheilkundeG §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2 Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- on zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n_________________ \n\nBÄO §§ 2, 6, 10 b, 13 \n\nZahnheilkundeG §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2 \n\nDie Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-\n\non zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in \n\nDeutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa \n\nerteilten deutschen Approbation nicht berührt. \n\nBGH, Urt. vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - LG Wuppertal \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 385/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n11. August 2005 in der Sitzung vom 13. Oktober 2005, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt in der Verhandlung, \n\nRichter am Landgericht bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt (nur in der Verhandlung) \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor in der Verhandlung, \n\nJustizangestellte bei der Verkündung \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 23. Dezember 2003 \n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes \n\ngegen § 13 Bundesärzteordnung in vier Fällen und ge-\n\ngen § 18 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz in einem Fall verur-\n\nteilt worden ist, \n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nunter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung in zehn Fällen verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen, davon in sechs \n\nFällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 13 Bundesärzteordnung (BÄO) \n\nund in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 2 Zahnheil-\n\nkundegesetz (ZHG) sowie wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO in vier weiteren \n\nFällen und wegen Verstoßes gegen § 18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fall zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn darüber hin-\n\naus zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Nebenkläge-\n\nrin Sch. verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz künf-\n\ntiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten hat nur einen Teilerfolg. \n\nI. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so-\n\nweit der Angeklagte wegen verbotener Ausübung des Arzt- bzw. Zahnarztbe-\n\nrufs gemäß § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG verurteilt worden ist. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist deutscher Staats-\n\nangehöriger. Nach dem Studium der Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm \n\nin Deutschland die Approbation als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete \n\nvon 1974 bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum der Universität . 1978 \n\nließ er sich - mit einer belgischen \"Approbation\"- in Belgien als Arzt nieder und \n\nverlegte auch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierte er zusätzlich in \n\neiner Gemeinschaftspraxis in Wuppertal. 1989 meldete er seine Niederlassung \n\nund Praxisführung in Deutschland ab und erbrachte fortan vom Ort seiner bel-\n\ngischen Niederlassung aus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegründe-\n\nten Wuppertaler -Klinik. \n\nMit Verwaltungsakt vom 10. August 2000 ordnete die Bezirksregierung \n\nin Düsseldorf \"wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Be-\n\nrufsausübung\" das Ruhen der Approbation des Angeklagten als Zahnarzt und \n\nArzt an. Zugleich verfügte sie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Wi-\n\nderspruch und Anträge des Angeklagten, im Verwaltungsrechtsweg die auf-\n\nschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, blieben erfolglos. \n\nDie Ruhensanordnung ist bestandskräftig geworden. \n\nIn Kenntnis des Ruhens seiner deutschen Approbation nahm der Ange-\n\nklagte ab dem Spätsommer 2000 bis Juni 2002 in Deutschland an verschiede-\n\nnen Patienten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen vor. \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach \n\n§ 13 BÄO nicht. Nach dieser Norm, die das in § 5 Heilpraktikergesetz strafbe-\n\nwehrte Verbot der Ausübung des Arztberufs ohne Approbation oder sonstige \n\nGestattung ergänzt, macht sich nur strafbar, wer die Heilkunde ausübt, solange \n\ndurch vollziehbare Verfügung das Ruhen seiner dafür erforderlichen deutschen \n\nApprobation angeordnet ist. \n\na) Der Angeklagte benötigte für die festgestellten Behandlungsmaß-\n\nnahmen, die Gegenstand der Verurteilung sind, keine deutsche Approbation. \n\nSeine Tätigkeit war ihm vielmehr unabhängig hiervon gemäß § 2 Abs. 3, § 10 b \n\nAbs. 1 BÄO gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlassung und Pra-\n\nxisführung in Deutschland abgemeldet hatte, diesen Beruf im Inland lediglich \n\nvorübergehend ausgeübt. Dazu war er als Staatsangehöriger eines Mitglied-\n\nstaates der Europäischen Union, der zur Ausübung des ärztlichen Berufs in \n\neinem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien) berechtigt \n\nist, als Dienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der \n\nEuropäischen Gemeinschaft (EGV) befugt. \n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei im Inland nicht nur \n\nvorübergehend als Arzt tätig geworden, findet in den getroffenen Feststellun-\n\ngen keine Stütze. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als lediglich \n\nvorübergehend i. S. von § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO anzusehen ist, kann nur \n\nmit Blick auf europäisches Recht in seiner Auslegung durch den Europäischen \n\nGerichtshof beurteilt werden. Denn durch diese Vorschriften werden die euro-\n\nparechtlichen Vorgaben der Art. 49, 50 EGV in das innerstaatliche Recht um-\n\ngesetzt, insbesondere die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 EGV, wonach der \n\nDienstleistende (hier der freiberuflich tätige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. d \n\nEGV) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV zur Erbrin-\n\ngung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben \n\ndarf, in dem seine Leistung erbracht wird. Maßgeblich für die Annahme bloß \n\nvorübergehender Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-\n\nrichtshofs nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, re-\n\ngelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität; selbst die Ausstattung des Dienstleis-\n\ntenden mit einer bestimmten Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat schließt \n\nden vorübergehenden Charakter der Dienstleistung nicht notwendig aus \n\n(EuGH 1995 I, 4165 [4195] - Gebhard). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der \n\nAngeklagte im Tatzeitraum nur vorübergehend in Deutschland tätig geworden: \n\nEr hat nach den getroffenen Feststellungen zwischen Spätsommer 2000 und \n\nJuni 2002 in 23 Fällen (16 Fälle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, \n\nnicht angeklagte Fälle sind festgestellt) Untersuchungen und Behandlungen \n\nvorgenommen, die zum Teil nur kurze Zeit in Anspruch nahmen und vereinzelt \n\nnur deshalb in Deutschland stattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des \n\nAngeklagten, nach Belgien zur Behandlung zu kommen, nicht nachkommen \n\nwollten. Das für die ärztliche Tätigkeit notwendige Material hat der Angeklagte \n\njeweils aus Belgien mitgebracht und in Wuppertal lediglich die - von zwei \n\nzahnärztlichen Behandlungsstühlen abgesehen - leer stehenden Räume der \n\n -Klinik genutzt. \n\nb) Die sich danach aus § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO ergebende Befug-\n\nnis des Angeklagten, vorübergehend als Arzt in Deutschland zu praktizieren, \n\nwurde durch das Ruhen seiner deutschen Approbation nicht berührt. \n\naa) Zwar darf nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 BÄO, auf den sich das \n\nLandgericht maßgeblich stützt, ein Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztli-\n\nchen Beruf nicht ausüben. Dies gilt, wie sich aus der Systematik der Bundes-\n\närzteordnung ergibt, indessen nur, wenn er für seine Tätigkeit überhaupt eine \n\nApprobation benötigt. \n\nDie Bundesärzteordnung enthält in § 2 BÄO vier verschiedene, selb-\n\nständig nebeneinander stehende Legitimationstatbestände für die Ausübung \n\nder Heilkunde in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin \n\n(vgl. Schiwy, Deutsches Arztrecht, Bd. I § 2 BÄO Erläuterung 1.1, 21). Als Re-\n\ngelfall bedarf der Arzt, der in Deutschland den ärztlichen Beruf uneinge-\n\nschränkt ausüben will, der Approbation (§ 2 Abs. 1 BÄO). Von den weiteren \n\nLegitimationstatbeständen (§ 2 Abs. 2 bis 4 BÄO), die die ärztliche Tätigkeit in \n\njeweils spezifisch eingeschränkter Weise erlauben, interessiert hier allein § 2 \n\nAbs. 3 BÄO. Danach dürfen - in Umsetzung der europarechtlich normierten \n\nDienstleistungsfreiheit (Art. 50 EGV) - Staatsangehörige eines Mitgliedstaates \n\nder Europäischen Union, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der \n\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, den ärztlichen \n\nBeruf vorübergehend in Deutschland ausüben. \n\nDie in § 2 Abs. 1 bis 4 BÄO genannten Legitimationstatbestände sind in \n\nihren Voraussetzungen und spezifischen Rechtsfolgen jeweils gesondert gere-\n\ngelt: die Approbation im Abschnitt II (§§ 3 bis 9 BÄO), die Erlaubnis im Ab-\n\nschnitt III (§§ 10, 10 a BÄO) und die Erbringung von Dienstleistungen im Ab-\n\nschnitt IV (§ 10 b BÄO) der Bundesärzteordnung; die Berufsausübung für \n\n\"Grenzärzte\" richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen zwischenstaatli-\n\nchen Verträgen (vgl. § 2 Abs. 4 BÄO). \n\nDas durch § 13 BÄO strafbewehrte Verbot, den ärztlichen Beruf auszu-\n\nüben, wenn die Approbation ruht (§ 6 Abs. 3 BÄO), ist in der Bundesärzteord-\n\nnung im II. Abschnitt (\"Die Approbation\") geregelt. Sein Gegenstand ist nach \n\ndem Regelungszusammenhang dementsprechend nur die ärztliche Tätigkeit, \n\ndie auf Grund einer erteilten Approbation erbracht wird und dem Erbringer nicht \n\naufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist. \n\nDie vorübergehende ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BÄO ist \n\ndemgegenüber in der Bundesärzteordnung im IV. Abschnitt (\"Erbringung von \n\nDienstleistungen\") in § 10 b BÄO näher normiert. Diese Vorschrift gestattet den \n\ndeutschen Behörden nicht, die Tätigkeit eines Arztes, der aufgrund seiner Ap-\n\nprobation in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehend in Deutschland \n\npraktiziert, in eigener Zuständigkeit zu unterbinden, wenn sie feststellen, dass \n\ndieser seine ärztlichen Pflichten (vgl. § 10 b Abs. 3 Satz 1 BÄO) verletzt. We-\n\nder wird dort § 6 BÄO in Bezug genommen noch in sonstiger Weise ein Zu-\n\nsammenhang zwischen dem Ruhen einer eventuell vorhandenen deutschen \n\nApprobation und der Befugnis hergestellt, auf der Grundlage von § 2 Abs. 3, \n\n§ 10 b Abs. 1 BÄO vorübergehend in Deutschland zu praktizieren. Die einzige \n\nMöglichkeit, auf eine Pflichtverletzung des vorübergehend in Deutschland \n\npraktizierenden Arztes zu reagieren, besteht in der unverzüglichen Unterrich-\n\ntung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Arztes (§ 10 b Abs. 3 \n\nSatz 2 BÄO). Erst wenn dem Arzt daraufhin durch die zuständige Behörde sei-\n\nnes Herkunftsstaates seine dortige Zulassung entzogen wird, darf er auch in \n\nDeutschland nicht mehr vorübergehend tätig werden (vgl. § 10 b Abs. 1 BÄO). \n\nOb deutsche Behörden die vorübergehende Tätigkeit des Arztes in Fällen, in \n\ndenen eine konkrete Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Pati-\n\nenten besteht, nach anderen Vorschriften untersagen können, bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung, weil eine entsprechende Anordnung nicht ergangen ist und \n\neine Zuwiderhandlung auch nicht unter Strafandrohung stünde. \n\nDiese Gesetzessystematik erfährt eine Bestätigung durch die Regelung \n\nin § 10 a BÄO. In Absatz 3 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die besonde-\n\nre Erlaubnis für die fachzahnärztliche Tätigkeit nach § 10 a Abs. 1 oder 2 BÄO \n\nbeim Ruhen der zahnärztlichen Approbation ausdrücklich ausgeschlossen. \n\nDies zeigt deutlich, dass er in anderem Zusammenhang durchaus eine Wech-\n\nselbeziehung zwischen dem Ruhen einer Approbation und der Zulässigkeit der \n\närztlichen Tätigkeit auf anderer rechtlicher Grundlage als einer Approbation \n\nherstellt. \n\nbb) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. \n\nDie Ruhensanordnung dient zwar dazu, in unklaren Situationen oder Eilfällen \n\ndem Arzt vorläufig den Beruf zu untersagen, und bezweckt damit den Schutz \n\nder Öffentlichkeit bzw. der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung (vgl. \n\nSchiwy aaO § 6 BÄO Erläuterung 1a und 1e). Dieser Schutzzweck könnte es \n\nnahe legen, dass - wovon auch das Landgericht im angegriffenen Urteil ausge-\n\ngangen ist - das Ruhen der Approbation zu einem umfassenden Tätigkeitsver-\n\nbot ohne Beschränkung auf die ausschließlich durch die Approbation erlaubte \n\nTätigkeit führt. Einer solchen Betrachtung steht aber zum einen entgegen, dass \n\ndas Gesetz den Schutz der inländischen Bevölkerung vor unzuverlässigen Ärz-\n\nten, die aufgrund der Gestattung nach § 2 Abs. 3; § 10 b BÄO vorübergehend \n\nin Deutschland praktizieren, auf andere Weise anstrebt: Nach § 13 Abs. 3 Satz \n\n2 BÄO ist die zuständigen Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung er-\n\nbracht wird, verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-\n\nstaates über eine Pflichtverletzung zu unterrichten. Dies ermöglicht wiederum \n\ndieser Behörde, dem Arzt die Erlaubnis zu entziehen, aufgrund derer er in \n\nDeutschland tätig werden kann. Zum andern darf der hier zu beurteilende \n\nSachverhalt die Auslegung schon wegen seiner Besonderheiten, die ihn zu \n\neinem Ausnahmefall machen, nicht prägen: In aller Regel wird der Arzt, der auf \n\nder Grundlage von § 2 Abs. 3 BÄO vorübergehend in Deutschland praktiziert, \n\nüber keine deutsche Approbation verfügen. Es besteht dann von vornherein \n\nnicht die Möglichkeit, über eine Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO in sei-\n\nne hiesige Berufsausübung einzugreifen. So läge es hier auch, wenn der An-\n\ngeklagte auf seine Approbation verzichtet hätte, als er seine Praxis in Deutsch-\n\nland abmeldete, oder wenn er immer nur in einem der übrigen Mitgliedstaaten \n\nder Europäischen Union \"approbiert\" gewesen wäre. Allein der zufällige Um-\n\nstand, dass er auch noch eine - für seine vorübergehende Tätigkeit im Inland \n\nnicht benötigte - deutsche Approbation besaß, kann daher weder die Ausle-\n\ngung der einschlägigen Vorschriften im allgemeinen noch deren Anwendung im \n\nhier zu beurteilenden Sonderfall beeinflussen. \n\nc) An diese verwaltungsrechtliche Rechtslage knüpfen auch die akzes-\n\nsorischen Strafbestimmungen an, die (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) noch weniger \n\nals rein verwaltungsrechtliche Normen allein unter dem Aspekt eines als be-\n\nrechtigt anerkannten Schutzzwecks ausdehnend ausgelegt werden können. \n\n3. Aus denselben Erwägungen ist auch eine Strafbarkeit des Angeklag-\n\nten nach § 18 Nr. 2 ZHG nicht gegeben. Die Rechtslage für die Ausübung der \n\nZahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz entspricht derjenigen der Bun-\n\ndesärzteordnung für die Ausübung des Arztberufs. Allein der Umstand, dass \n\nsich der Grundtatbestand über die Gestattung der vorübergehenden Tätigkeit \n\nin Deutschland durch Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in § 1 Abs. 2 \n\nZHG und damit im I. Abschnitt dieses Gesetzes über \"Die Approbation als \n\nZahnarzt\" findet, ändert hieran nichts; denn die systematische Unterscheidung \n\nzwischen den Gestattungsformen der zahnärztlichen Tätigkeit aufgrund deut-\n\nscher Approbation einerseits und der europarechtlich gewährleisteten Dienst-\n\nleistungsfreiheit andererseits wird hinreichend deutlich dadurch, dass letztge-\n\nnannte Tätigkeit im III. Abschnitt des Zahnheilkundegesetzes unter der Über-\n\nschrift \"Sonderbestimmungen\" in § 13 a ZHG eine dem § 10 b BÄO entspre-\n\nchende eigenständige Durchnormierung erfährt. Demgegenüber stellt § 1 \n\nAbs. 1 ZHG ausdrücklich klar, dass eine deutsche Approbation nur derjenige \n\nbenötigt, der im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes die Zahnheilkun-\n\nde \"dauernd\" ausüben will. Ebenso wird die verwaltungsakzessorische Diffe-\n\nrenzierung der einschlägigen Strafvorschriften in § 18 ZHG besonders deutlich, \n\nda hier ausdrücklich zwischen der unerlaubten Ausübung der Zahnheilkunde \n\nunter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZHG einerseits (§ 18 Nr. 1 ZHG) und während \n\ndes Ruhens der Approbation andererseits (§ 18 Nr. 2 ZHG) unterschieden \n\nwird. \n\n4. Nach alledem bedarf die von der Revision in den Mittelpunkt gestellte \n\nFrage nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Gesetze mit den Normen \n\ndes europäischen Gemeinschaftsrechts keiner Entscheidung. Entgegen der \n\nGrundannahme des Landgerichts fehlt es nämlich an einer Regelung des deut-\n\nschen Rechts, die die europarechtlichen Befugnisse des Angeklagten ein-\n\nschränkt. Der Gesetzgeber hat eine spezifische berufsrechtliche Regelung \n\nnicht geschaffen, durch die es deutschen Behörden ermöglicht würde, einem \n\nArzt oder Zahnarzt, der aufgrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit \n\nvorübergehend im Inland praktiziert, bei Verstoß gegen seine Berufspflichten \n\ndie Tätigkeit in eigener Zuständigkeit zu untersagen und den Verstoß gegen \n\ndieses Berufsverbot strafrechtlich zu sanktionieren. Dass eine derartige Rege-\n\nlung etwa zur Abwehr möglicher Gefahren für potentielle Patienten in Deutsch-\n\nland mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Konflikt stünde, \n\nbedarf keiner näheren Begründung. Es gilt hier nichts anderes als für die Ab-\n\nwehr möglicher Gefährdungen von Straßenverkehrsteilnehmern durch unge-\n\neignete Kraftfahrzeugführer (vgl. zur Suspendierung der Berechtigung zum \n\nFühren von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer durch einen anderen Mit-\n\ngliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Fahrerlaubnis, wenn deren \n\nInhaber im Inland die Fahrerlaubnis etwa entzogen wird, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; \n\nhierzu auch EuGH NJW 2004, 1725). \n\nII. Danach ist die Verurteilung in den Fällen aufzuheben, in denen dem \n\nAngeklagten allein ein Verstoß gegen § 13 BÄO oder gegen § 18 Nr. 2 ZHG \n\nzur Last lag. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter feststellen könn-\n\nte, dass der Angeklagte nicht nur vorübergehend i. S. v. § 10 b Abs. 1 BÄO, \n\n§ 13 Abs. 1 ZHG tätig war. Er spricht deshalb den Angeklagten insoweit frei. \n\nDieser Freispruch erstreckt sich auch auf die vier weiteren Fälle ärztlicher Be-\n\nrufsausübung, die das Landgericht entsprechend der Anklage festgestellt und \n\nmit Einzelstrafen belegt, aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht \n\nhat. \n\nIn den Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO bzw. \n\n§ 18 Nr. 2 ZHG in Tateinheit mit Körperverletzung ändert der Senat den \n\nSchuldspruch. Die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangener) Körper-\n\nverletzung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend eine rechtswid-\n\nrige Körperverletzung jeweils auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte \n\nseine Patienten nicht darüber aufgeklärt hatte, dass wegen Unwürdigkeit und \n\nUnzuverlässigkeit das Ruhen seiner deutschen Approbation angeordnet wor-\n\nden war. Diese Aufklärungspflicht bestand unabhängig davon, ob sich der An-\n\ngeklagte durch seine Tätigkeit nach der Bundesärzteordnung bzw. dem Zahn-\n\nheilkundegesetz strafbar machte - wie es das Landgericht angenommen hat - \n\noder nicht. Ihre Verletzung führte dazu, dass die Einwilligung der Patienten \n\njeweils unwirksam war. Die Verurteilungen wegen Körperverletzung können \n\ndeshalb bestehen bleiben. \n\nSoweit sich das Rechtsmittel mit Einzelbeanstandungen gegen die Ver-\n\nurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung in drei Fällen wendet, zeigt es keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2004. \n\nIII. Die Änderung des Schuldspruchs hat auf den Ausspruch über die \n\nverbleibenden Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe keine Auswirkung. \n\nSoweit in sieben Fällen die tateinheitliche Verurteilung nach § 13 BÄO \n\nbzw. § 18 Nr. 2 ZHG entfallen und nur eine solche wegen vorsätzlicher Körper-\n\nverletzung verblieben ist, kann dahinstehen, ob durchweg ein Beruhen der Ein-\n\nzelstrafen auf der vom Landgericht angenommenen rechtlichen Würdigung \n\nauszuschließen ist. Die erkannten Einzelstrafen sind jedenfalls angemessen \n\n(§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Angesichts der in ihrer Kunstfehlerhaftigkeit und \n\ngroben Pflichtwidrigkeit kaum zu überbietenden \"Behandlungen\" des Angeklag-\n\nten sowie mit Blick auf die schweren gesundheitlichen Folgen bei den Tatop-\n\nfern und die Vielzahl der Fälle erscheinen mildere Strafen unvertretbar. \n\nAus denselben Erwägungen hat auch die Gesamtstrafe (ungeachtet des \n\nWegfalls von neun Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen) Bestand. \n\nIV. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine \n\nSachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Die Änderung \n\ndes Schuldspruchs ist nicht von solcher Bedeutung, dass es unbillig wäre, den \n\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/3-str-385-04","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":12},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":9},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/3-str-385-04","retrieved":"2026-07-10 17:06:16.861672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-13/3-str-385-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-10-13","dockets":["3 StR 385/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.10.2005 – 3 StR 385/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/3-str-385-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BÄO §§ 2, 6, 10 b, 13 ZahnheilkundeG §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2 Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- on zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Wuppertal vom 23. 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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BÄO/10b","law":"BÄO","abbreviation":"BÄO","ref":"10b","label":"§ 10b BÄO","mentions":12},{"id":"ZHG/18","law":"ZHG","abbreviation":"ZHG","ref":"18","label":"§ 18 ZHG","mentions":9},{"id":"BÄO/2","law":"BÄO","abbreviation":"BÄO","ref":"2","label":"§ 2 BÄO","mentions":8},{"id":"BÄO/13","law":"BÄO","abbreviation":"BÄO","ref":"13","label":"§ 13 BÄO","mentions":8},{"id":"BÄO/6","law":"BÄO","abbreviation":"BÄO","ref":"6","label":"§ 6 BÄO","mentions":5},{"id":"ZHG/1","law":"ZHG","abbreviation":"ZHG","ref":"1","label":"§ 1 ZHG","mentions":4},{"id":"BÄO/10a","law":"BÄO","abbreviation":"BÄO","ref":"10a","label":"§ 10a BÄO","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"BÄO/3","law":"BÄO","abbreviation":"BÄO","ref":"3","label":"§ 3 BÄO","mentions":1},{"id":"ZHG/13","law":"ZHG","abbreviation":"ZHG","ref":"13","label":"§ 13 ZHG","mentions":1},{"id":"ZHG/13a","law":"ZHG","abbreviation":"ZHG","ref":"13a","label":"§ 13a ZHG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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