{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"XI ZR 85/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 55 BeurkG § 54 b a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbe- schränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNo- tO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinsti- tuts gemäß § 134 BGB unwirksam. b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 85/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2005 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBNotO § 55 \nBeurkG § 54 b \n\na) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbe-\nschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNo-\ntO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig \nvon der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinsti-\ntuts gemäß § 134 BGB unwirksam. \n\nb) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht \n\ngemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04 - OLG Braunschweig \n LG Göttingen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n5. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer klagende Notariatsverwalter nimmt die beklagte Sparkasse auf \n\nAuszahlung von Überweisungsbeträgen in Anspruch, die die Beklagte \n\nvon Notaranderkonten abgebucht hat. \n\nDie Beklagte führte für Notar R. , B. , Anderkonten zur Ab-\n\nwicklung von Immobilienkaufverträgen. Von diesen Konten überwies sie \n\nin der Zeit vom 7. bis 18. Juni 1999 aufgrund von Aufträgen des Notars \n\nR. insgesamt 2.542.095 DM auf andere Konten. \n\nDer Kläger macht geltend, Notar R. sei durch eine am 28. Mai \n\n1999 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom \n\n21. Mai 1999 vorläufig seines Amtes enthoben worden. Dies habe die \n\nBeklagte am 31. Mai 1999 erfahren. Am 16. Juni 1999 sei Notar W. , \n\nam 12. Juli 1999 er selbst gemäß § 56 Abs. 4 BNotO zum Notariatsver-\n\nwalter bestellt worden. Nachdem das Amt des Notars R. erloschen \n\nsei, sei er am 2. Dezember 1999 gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zum Verwal-\n\nter bestellt worden. Die Überweisungsaufträge seien gemäß § 55 Abs. 2 \n\nSatz 3 BNotO, § 134 BGB und, da Notar R. sie blanko unterschrieben \n\nund der Beklagten überlassen habe, gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 \n\nBeurkG, § 134 BGB unwirksam. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.299.752,50 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbe-\n\ngründet. Dieser habe keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB \n\ngegen die Beklagte. Ihm stünden nicht mehr Rechte zu als dem amts-\n\nenthobenen Notar, dessen Geschäfte er fortführe. Die Beklagte habe \n\nnicht weisungswidrig gehandelt, sondern die Überweisungen an die in \n\nden Überweisungsaufträgen genannten Empfänger ausgeführt. Ob diese \n\nmateriell zur Entgegennahme der Leistung berechtigt gewesen seien, sei \n\nunerheblich. \n\nEin Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB bestehe auch dann \n\nnicht, wenn man davon ausgehe, dass die vorläufige Amtsenthebung des \n\nNotars R. am 28. Mai 1999 wirksam geworden sei und seine späteren \n\nÜberweisungsaufträge gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3, § 23 BNotO i.V. mit \n\n§ 134 BGB nichtig seien. In diesem Fall sei die Geltendmachung des An-\n\nspruchs rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Überweisungen seien \n\nnicht entgegen dem Interesse des amtsenthobenen Notars ausgeführt \n\nworden, sondern hätten den von diesem verfolgten Zweck erreicht. Es \n\nsei davon auszugehen, dass die Überweisungsaufträge durch Mitarbeiter \n\nder Beklagten im Rahmen der Ermächtigung des amtsenthobenen Notars \n\nausgefüllt worden seien. Auf die Interessen der an den zugrunde liegen-\n\nden Kaufverträgen Beteiligten und der finanzierenden Bank komme es \n\nnicht an. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB folge, \n\ndass ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn dem An-\n\nweisenden selbst ein Gesetzesverstoß zur Last falle. Da Notar R. die \n\nÜberweisungsaufträge in Kenntnis seiner vorläufigen Amtsenthebung \n\nund seiner mangelnden Verfügungsbefugnis erteilt und damit vorsätzlich \n\ngegen § 55 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstoßen habe, könne er und damit \n\nauch der Kläger keine Rückerstattung der Überweisungsbeträge verlan-\n\ngen. Notar R. und der Kläger seien, anders als Geschäftsunfähige, \n\nnicht schutzwürdig. \n\nOb die Überweisungsaufträge von Notar R. blanko unterschrie-\n\nben worden und ob sie deshalb gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG \n\nnichtig seien, könne offen bleiben. Der Kläger handele rechtsmiss-\n\nbräuchlich, wenn er geltend mache, die Beklagte habe entsprechend \n\ndem Willen und Interesse des Notars R. an dem behaupteten Verstoß \n\ngegen das Beurkundungsgesetz mitgewirkt. Soweit der Kläger habe vor-\n\ntragen wollen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Überweisungsauf-\n\nträge nicht entsprechend der Ermächtigung des Notars R. ausgefüllt, \n\nergebe sich daraus nur ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB. \n\nEine Anfechtungserklärung liege aber nicht vor. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich \n\nnicht auf eine unterstellte Unwirksamkeit der Überweisungsaufträge ge-\n\nmäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 134 BGB berufen und die Beklagte \n\nnicht auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe der Überweisungsbe-\n\nträge in Anspruch nehmen, ist rechtsfehlerhaft. Die Klageforderung ist \n\nnach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des \n\nKlägers gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. begründet. \n\nDie Notaranderkonten wiesen vor der Belastung mit den Überweisungs-\n\nbeträgen Guthaben in einer zumindest diesen Beträgen entsprechenden \n\nHöhe auf. Diese Guthaben sind durch die Belastungsbuchungen nicht \n\ngemindert worden. Die Buchungen sind unwirksam, weil ihnen nach dem \n\nim Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt keine Aufwen-\n\ndungsersatzansprüche der Beklagten gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB \n\nzugrunde liegen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Solche Ansprüche sind nicht \n\nentstanden, weil den ausgeführten Überweisungen keine wirksamen \n\nÜberweisungsaufträge zugrunde lagen. \n\na) Die Überweisungsaufträge sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 \n\nBNotO, § 134 BGB unwirksam, weil sie nach dem im Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt erst nach der vorläufigen Amtsenthe-\n\nbung des Notars R. gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO ausgeführt wor-\n\nden sind. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, da die Verfügungsbefugnis \n\ndes Überweisenden noch im Zeitpunkt der Ausführung seines Auftrags \n\nvorliegen muss. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO kann ein Notar wäh-\n\nrend der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung keine Amtsgeschäfte \n\nnach § 23 BNotO vornehmen. Dazu gehören als Bestandteile von Ver-\n\nwahrungsgeschäften im Sinne des § 23 BNotO auch Verfügungen über \n\nNotaranderkonten (Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot \n\n4. Aufl. NotAndKont Rdn. 61). \n\nNotar R. hat durch seine vorläufige Amtsenthebung, ungeachtet \n\nseiner \n\nfortbestehenden Stellung \n\nals Kontoinhaber \n\n(Dumoulin \n\nDNotZ 1963, 103, 107), gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO seine Verfü-\n\ngungsbefugnis verloren (vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO \n\n5. Aufl. § 55 Rdn. 16; Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG \n\n§ 55 BNotO Rdn. 18; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG \n\n§ 54 b BeurkG Rdn. 16; Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und \n\nDONot 4. Aufl. § 54 b Rdn. 18 und NotAndKont Rdn. 63; Zimmermann \n\nDNotZ 1982, 90, 99). § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält kein relatives \n\nVerfügungsverbot im Sinne des § 135 BGB, sondern eine absolut wir-\n\nkende gesetzliche Verfügungsbeschränkung (Lerch, in: Arndt/Lerch/ \n\nSandkühler, BNotO 5. Aufl. § 55 Rdn. 17; Custodis, \n\nin: Eylmann/ \n\nVaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18; Renner, in: Huhn/ \n\nv. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. § 54 b Rdn. 18 und \n\nNotAndKont Rdn. 61; Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 55 Rdn. 26; Her-\n\ntel, in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rdn. 1840; \n\nZimmermann DNotZ 1982, 90, 99). \n\naa) Für diese Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO sprechen \n\nder Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung innerhalb des \n\n§ 55 Abs. 2 BNotO als Ausnahme zu dem in Satz 2 normierten Grund-\n\nsatz, dass Amtsgeschäfte eines vorläufig seines Amtes enthobenen No-\n\ntars gültig sind (Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 \n\nBNotO Rdn. 18; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 100) und der Regelungs-\n\nzweck. Der Gesetzgeber wollte durch die Anfügung des Satzes 3 in § 55 \n\nAbs. 2 BNotO verhindern, dass ein vorläufig seines Amtes enthobener \n\nNotar weiter über seine Anderkonten verfügen kann. Seine Verfügungs-\n\nmacht soll mit der vorläufigen Amtsenthebung erlöschen, damit er sie \n\nnicht missbrauchen kann. Ein solcher Missbrauch war vor der Anfügung \n\ndes Satzes 3 nicht ausgeschlossen, weil Amtshandlungen, die ein Notar \n\nnach seiner vorläufigen Amtsenthebung vornahm, trotz des Verbotes \n\ngemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BNotO gültig waren (Beschlussempfehlung \n\nund Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 9/597, S. 10; Zimmer-\n\nmann DNotZ 1982, 90, 98). \n\nDieser Regelungszweck lässt sich entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung nicht durch die Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 \n\nBNotO im Sinne eines relativen Verfügungsverbots erreichen, das den \n\ngutgläubigen Geschäftsverkehr in seinem Vertrauen auf die fortdauernde \n\nVerfügungsbefugnis des vorläufig seines Amtes enthobenen Notars \n\nschützen würde. Auf dieser Grundlage könnten Notare, die von einer vor-\n\nläufigen Amtsenthebung in aller Regel früher als Anderkonten führende \n\nKreditinstitute erfahren, noch Verfügungen treffen, die gemäß § 135 \n\nAbs. 2 BGB i.V. mit §§ 407, 408 BGB (vgl. BGHZ 86, 337, 338 f.; OLG \n\nCelle OLGR 1998, 210, 211) als wirksam anzusehen wären. Die Gefahr \n\neines Missbrauchs der Verfügungsbefugnis, der der Gesetzgeber begeg-\n\nnen wollte, bestünde fort. Dadurch würden die Sicherung der Vermö-\n\ngensinteressen der an den Verwahrungsgeschäften Beteiligten, insbe-\n\nsondere der Treugeber, die Gewährleistung einer möglichst umfassen-\n\nden und raschen Aufklärung ihrer Rechtsverhältnisse und damit die För-\n\nderung der Abwicklung der laufenden Amtsgeschäfte beeinträchtigt \n\n(Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99 f.). Dieses Interesse an der Aufrecht-\n\nerhaltung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Schutz des \n\nRechtsverkehrs vor Amtshandlungen eines Notars, dessen Eignung in \n\nFrage gestellt ist, erfordern die Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO \n\nim Sinne eines absolut wirkenden gesetzlichen Verfügungsverbots \n\n(Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18; \n\nZimmermann DNotZ 1982, 90, 99 f.). Auf die Kenntnis oder das Ken-\n\nnenmüssen der Beklagten von der vorläufigen Amtsenthebung des No-\n\ntars R. kommt es deshalb nicht an. \n\nbb) Die Interessen der Kreditinstitute werden bei der Annahme ei-\n\nnes absoluten Verfügungsverbots angemessen gewahrt. Die Kreditinsti-\n\ntute haben in Nr. 11 Abs. 2 der Bedingungen für Anderkonten und An-\n\nderdepots von Notaren (im Folgenden: NotAndKont) in der im vorliegen-\n\nden Fall noch nicht anwendbaren Fassung von August 2000 selbst aner-\n\nkannt, dass die Verfügungsbefugnis eines Notars mit seiner vorläufigen \n\nAmtsenthebung endet. Ihnen stehen nach der Ausführung unwirksamer \n\nÜberweisungsaufträge anstelle des Aufwendungsersatzanspruches ge-\n\ngen den Notar andere Ansprüche zu. Sie können vom Zahlungsempfän-\n\nger, auch wenn dieser gutgläubig ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 \n\nBGB Rückzahlung verlangen, weil es an einer gültigen Anweisung fehlt \n\nund die Überweisung dem Notar nicht als Leistung zugerechnet werden \n\nkann (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f.; 158, 1, 5; Urteil \n\nvom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.). Daneben \n\nhaben sie die Möglichkeit, ihren Schaden gegenüber dem gesetzwidrig \n\nverfügenden Notar wegen positiver Vertragsverletzung und gemäß § 19 \n\nBNotO bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung (§ 19 a BNotO) oder \n\nggf. gegenüber der Vertrauensschadensversicherung (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 \n\nBNotO) bzw. dem Vertrauensschadensfonds (§ 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO) \n\nder Notarkammer geltend zu machen. Darüber hinaus kommt ein Amts-\n\nhaftungsanspruch (§ 839 BGB) gegen die Justizverwaltung in Betracht, \n\nsofern diese ihre Pflicht verletzt hat, Kreditinstitute, bei denen ein Notar \n\nAnderkonten unterhält, unverzüglich von dessen vorläufiger Amtsenthe-\n\nbung in Kenntnis zu setzen. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger \n\nweder gemäß § 242 BGB noch gemäß § 817 Satz 2 BGB gehindert, sich \n\nauf die Unwirksamkeit der Überweisungsaufträge zu berufen und die Be-\n\nklagte auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe der Überweisungsbe-\n\nträge in Anspruch zu nehmen. Er nimmt damit nicht mehr Rechte in An-\n\nspruch, als dem amtsenthobenen Notar zustanden. \n\naa) Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufung \n\nauf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist grundsätzlich kein Verstoß \n\ngegen Treu und Glauben, wenn die Nichtigkeit dem Normzweck des ver-\n\nletzten Verbotsgesetzes entspricht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 \n\n- VIII ZB 10/85, WM 1986, 565, 567; Staudinger/Rolf Sack, BGB Neu-\n\nbearb. 2003 § 134 Rdn. 187; vgl. zu § 817 Satz 2 BGB: BGHZ 111, 308, \n\n313; 118, 142, 150 und 118, 182, 193). So liegt es hier. \n\n§ 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO dient, wie dargelegt, vornehmlich dem \n\nSchutz der Vermögensinteressen der Treugeber. Dieser würde beein-\n\nträchtigt, wenn ein Notaranderkonto nach einer Überweisung mit einem \n\nAufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts belastet werden könnte, \n\nobwohl der zugrunde liegende Überweisungsauftrag gemäß § 55 Abs. 2 \n\nSatz 3 BNotO, § 134 BGB nichtig ist. Die gegenteilige Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, das nicht auf die Interessen der an den Verwah-\n\nrungsgeschäften Beteiligten, insbesondere der Treugeber, sondern allein \n\nauf das Interesse des vorläufig amtsenthobenen Notars abstellt, verkennt \n\ndie rechtliche Ausgestaltung der Notaranderkonten als offene Treuhand-\n\nkonten. Der treuhänderischen Bindung der auf einem Notaranderkonto \n\nverwahrten Vermögenswerte wird rechtlich durch den weitgehenden \n\nAusschluss der Aufrechnung mit Ansprüchen des Kreditinstituts gegen \n\nden Treuhänder, des Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche \n\nund des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute \n\nvorgesehenen Pfandrechts (Nr. 8 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993; Se-\n\nnat, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, WM 1990, 1954; \n\nHadding/Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 37 Rdn. 49-53), ferner durch das Verbot von Sammelanderkon-\n\nten \n\n(§ 54 b Abs. 2 Satz 3 BeurkG, Nr. 4 NotAndKont \n\ni.d.F. von \n\nDez. 1993), die Beschränkung der Verfügungsbefugnis auf den Amtsin-\n\nhaber (§ 54 b Abs. 3 Satz 1 und 2 BeurkG, Nr. 11 NotAndKont i.d.F. von \n\nDez. 1993) und den Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Notari-\n\natsverwalter (§ 58 Abs. 1 BNotO, Nr. 13 NotAndKont i.d.F. von Dez. \n\n1993) Rechnung getragen. Auch § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO entspricht \n\ndem Charakter des Notaranderkontos als offenem Treuhandkonto und \n\nsoll eine missbräuchliche, d.h. der treuhänderischen Bindung widerspre-\n\nchende Ausübung der Verfügungsbefugnis des Notars verhindern. Mit \n\ndiesem Schutzzweck des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO ist es unvereinbar, \n\ndem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit der Überweisungsauf-\n\nträge mit der Begründung zu verwehren, die Ausführung der Überwei-\n\nsungsaufträge entspreche den Weisungen des amtsenthobenen Notars, \n\nd.h. des Treuhänders. \n\nbb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des \n\nSenats (Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, \n\n1913, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1567 und vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 216/04, Umdruck S. 13) berufen, dass die \n\nGeltendmachung eines Anspruches auf Rückgängigmachung von Konto-\n\nbelastungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn eine \n\nweisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Interesse \n\ndes Überweisungsauftraggebers nicht verletzt, insbesondere wenn der \n\nmit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht \n\nworden ist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine weisungswidrige \n\nAusführung eines wirksamen Überweisungsauftrages, sondern um die \n\nweisungsgemäße Ausführung eines unwirksamen Überweisungsauftra-\n\nges. Da die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages gemäß § 55 \n\nAbs. 2 Satz 3 BNotO dem Schutz der Treugeber vor einer missbräuchli-\n\nchen, d.h. der treuhänderischen Bindung widersprechenden Ausübung \n\nder Verfügungsbefugnis des Notars dient, kann die Erreichung des von \n\ndem Notar mit der Überweisung verfolgten Zweckes der Geltendmachung \n\ndes Anspruches auf Rückgängigmachung der Belastung des Kontos mit \n\ndem Überweisungsbetrag und auf Auszahlung dieses Betrages nicht ent-\n\ngegenstehen. Dass die Überweisungen den Interessen der Treugeber \n\nentsprachen, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet. \n\ncc) Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 817 \n\nSatz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist aufgrund ihres Aus-\n\nnahmecharakters eng auszulegen und außerhalb des Bereicherungs-\n\nrechts, etwa auf vertragliche Ansprüche, nicht anwendbar (BGHZ 41, \n\n341, 349 f.; 44, 1, 6 f. und Urteil vom 27. September 1955 - I ZR 212/53, \n\nWM 1955, 1614). \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit blanko un-\n\nterschriebener Überweisungsaufträge selbst für den Fall versagen will, \n\ndass die Beklagte sie abredewidrig ausgefüllt hat. \n\na) Allerdings sind die Überweisungsaufträge nicht gemäß § 54 b \n\nAbs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB nichtig, wenn Notar R. sie \n\nblanko unterschrieben hat. Nach § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG darf über \n\nNotaranderkonten nur der Notar persönlich, sein amtlich bestellter Ver-\n\ntreter oder der Notariatsverwalter verfügen. Ob der darin zum Ausdruck \n\nkommende Grundsatz der persönlichen Amtsführung der Verwendung \n\nblanko unterschriebener Überweisungsaufträge entgegensteht (so Ren-\n\nner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. § 54 b BeurkG \n\nRdn. 19; Hertel, in Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 54 b BeurkG \n\nRdn. 17; Winkler, BeurkG 15. Aufl. § 54 b Rdn. 19), bedarf keiner Ent-\n\nscheidung, weil blanko unterschriebene Überweisungsaufträge aus Grün-\n\nden des Verkehrsschutzes jedenfalls nicht unwirksam sind (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310, \n\n311). \n\nb) Die Beklagte hat aber, ohne dass es einer Anfechtung bedarf, \n\nkeine Rechte gegen Notar R. und den Kläger, soweit sie Überwei-\n\nsungsaufträge, die Notar R. blanko unterschrieben und ihr überlassen \n\nhat, abredewidrig ausgefüllt hat (vgl. Hefermehl, in: Soergel, BGB \n\n13. Aufl. § 119 Rdn. 16; H. Palm, \n\nin: Erman, BGB 11. Aufl. § 119 \n\nRdn. 11). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu \n\nlegenden Sachverhalt ist die Klage begründet. \n\n1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Da die Klageforderung aus dem \n\nGirovertrag hergeleitet wird, ist grundsätzlich der Kontoinhaber als Part-\n\nner des Girovertrages zu ihrer Geltendmachung befugt. Die Stellung des \n\nKontoinhabers hat Notar R. allerdings nicht bereits durch seine vor-\n\nläufige Amtsenthebung verloren (vgl. Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sand-\n\nkühler, BNotO 5. Aufl. § 23 Rdn. 168; Custodis, in: Eylmann/Vaasen, \n\nBNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 17; Renner, \n\nin: Huhn/ \n\nv. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 66; Schip-\n\npel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 55 Rdn. 26; Dumoulin DNotZ 1963, 103, 107; \n\nZimmermann DNotZ 1982, 90, 99; vgl. auch Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 \n\nNotAndKont i.d.F. von Aug. 2000). Nach den vom Berufungsgericht ge-\n\nmäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen, rechtsfehler-\n\nfreien und von der Revisionserwiderung unangegriffenen Feststellungen \n\ndes Landgerichts ist der Kläger aber jedenfalls, nachdem das Amt des \n\nNotars R. erloschen war, gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zum Verwalter \n\nbestellt worden. Damit ist er gemäß Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nNotAndKont i.d.F. von Dez. 1993 kraft Vertrages zugunsten eines Dritten \n\nKontoinhaber geworden (Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO \n\n5. Aufl. § 23 Rdn. 172; Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und \n\nDONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 68; Hadding, in: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 38 Rdn. 11; Schippel/Reith-\n\nmann, BNotO 7. Aufl. § 23 Rdn. 26). \n\n2. Die Klageforderung ist nicht durch Anerkenntnis des beim Rech-\n\nnungsabschluss zum Ende des zweiten Quartals des Jahres 1999 von \n\nder Beklagten ermittelten Saldos untergegangen (vgl. BGHZ 80, 172, 176 \n\nund Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, WM 1985, 969, 971). Nach \n\ndem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt fehlte No-\n\ntar R. aufgrund seiner am 28. Mai 1999 wirksam gewordenen vorläu-\n\nfigen Amtsenthebung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Verfügungs-\n\nbefugnis für ein solches Anerkenntnis. \n\n3. Die Klageforderung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht \n\ngemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Diese Vorschrift ist auf Erfüllungs-\n\nansprüche wie den Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Auszahlung ei-\n\nnes Guthabens nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR \n\n236/84, WM 1986, 608, 610). Die Berücksichtigung eines in einem Ver-\n\nstoß gegen das Verfügungsverbot des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO liegen-\n\nden Mitverschuldens widerspräche auch dem Regelungszweck dieser \n\nVorschrift. Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO sind, wie dargelegt, Verfü-\n\ngungen eines seines Amtes vorläufig enthobenen Notars über Fremdgel-\n\nder auf Notaranderkonten unwirksam. Damit wäre es unvereinbar, wenn \n\ndie Beklagte einen Verstoß des Notars R. gegen das Verfügungsver-\n\nbot des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO der auf Auszahlung der Fremdgelder \n\ngerichteten Klage gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten könnte. \n\n4. Die Beklagte kann gegenüber der Klageforderung weder die \n\nAufrechnung mit aus einem Verstoß des Notars R. gegen § 55 Abs. 2 \n\nSatz 3 BNotO resultierenden Schadensersatzansprüchen wegen positi-\n\nver Vertragsverletzung bzw. gemäß § 19 Abs. 1 BNotO oder Bereiche-\n\nrungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erklären noch ein Zu-\n\nrückbehaltungs- oder Pfandrecht wegen dieser Ansprüche geltend ma-\n\nchen. Diese Rechte stehen ihr gemäß Nr. 8 NotAndKont i.d.F. von \n\nDez. 1993 (vgl. auch BGHZ 61, 72, 77; Senat, Urteil vom 25. September \n\n1990 - XI ZR 94/89, WM 1990, 1954) nur wegen Forderungen zu, die in \n\nBezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind. Darunter fallen An-\n\nsprüche auf Gebühren, Zinsen, Entgelte und Provisionen sowie auf Er-\n\nsatz von Aufwendungen für die Führung des Kontos und die Ausführung \n\neinzelner Geschäfte (vgl. OLG München WM 1992, 1732, 1735; Göß-\n\nmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/316; Renner, \n\nin: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont \n\nRdn. 54), nicht aber Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche auf-\n\ngrund unwirksamer Überweisungsaufträge, die gerade keine Aufwen-\n\ndungsersatzansprüche begründen. Eine andere Beurteilung widersprä-\n\nche dem Regelungszweck des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, die Vermö-\n\ngensinteressen der Treugeber zu schützen. \n\nIV. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht wird Feststellungen zu der zwischen den \n\nParteien streitigen Frage zu treffen haben, ob die vorläufige Amtsenthe-\n\nbung des Notars R. durch Zustellung einer entsprechenden Verfü-\n\ngung der Präsidentin des Kammergerichts am 28. Mai 1999 bzw. vor \n\nAusführung der streitgegenständlichen Überweisungsaufträge, wirksam \n\ngeworden ist. Sollte sich die vorläufige Amtsenthebung des Notars R. \n\nvor Ausführung der Überweisungsaufträge nicht feststellen lassen, ist, \n\nggf. nach weiterem Parteivortrag, festzustellen, ob die Überweisungsauf-\n\nträge von Notar R. blanko unterschrieben und von der Beklagten ab-\n\nredewidrig ausgefüllt worden sind. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/xi-zr-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":30},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/xi-zr-85-04","retrieved":"2026-07-10 17:07:51.373999+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-11/xi-zr-85-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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