{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"X ZR 76/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Seitenspiegel PatG 1968 § 6; PatG (1981) vor § 143 a) Der Tatrichter hat das Klagepatent eigenständig auszulegen und darf die Auslegung nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen. b) Da das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwende- ten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung bildet, muss sich der Tatrichter erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn zu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nX ZR 76/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSeitenspiegel \n\nPatG 1968 § 6; PatG (1981) vor § 143 \n\na) Der Tatrichter hat das Klagepatent eigenständig auszulegen und darf die \n\nAuslegung nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen. \n\nb) Da das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwende-\nten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die \nGrundlage der Auslegung bildet, muss sich der Tatrichter erforderlichenfalls \nsachverständiger Hilfe bedienen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn \nzu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches \nVorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, \nwelche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische \nHerangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs \nund der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen können. \n\nBGH, Urt. v. 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04 - OLG München \n LG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2004 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts München I vom 29. November 2000 \n\nteilweise abgeändert: \n\nDie Klägerin wird verurteilt, der Beklagten darüber Auskunft zu \n\nerteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar \n\n1986 bis zum 29. Juli 1988 \n\na) \n\nSeitenrückblickspiegelanordnungen mit den folgenden \n\nMerkmalen \n\n(1) \n\nder Rückblickspiegel ist im vorderen Bereich ei-\n\nner Seitentüre angebracht; \n\n(2) \n\ndie Seitentüre ist mit einer in Führungsschienen \n\ngeführten versenkbaren Seitenscheibe ausgerüs-\n\ntet; \n\n(3) \n\ndie Tür weist einen von der Türoberkante und \n\ndem Fensterrahmen begrenzten Fensteraus-\n\nschnitt auf; \n\n(4) \n\ndie versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen \n\nTeilbereich des Fensterausschnitts ab; \n\n(5) \n\ndie - ein- oder zweiteilige - vordere Führungs-\n\nschiene für die Seitenscheibe ragt aus der Tür-\n\noberkante heraus; \n\n(6) \n\ndie vordere Führungsschiene ist - unmittelbar \n\noder über ein einstückig mit dem Türblech aus-\n\ngebildetes Blechteil - mit dem schräg nach oben \n\nhinten verlaufenden vorderen Teil des Fenster-\n\nrahmens verbunden; \n\n(7) \n\ndie vor der vorderen Führungsschiene befindli-\n\nche, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht \n\nbedeckte fensterfreie Fläche des Fensteraus-\n\nschnitts ist durch ein entsprechend ausgebildetes \n\nHalteteil des Rückblickspiegels abgedeckt und \n\nweist ein Blechteil zum Durchführen und Abstüt-\n\nzen von Befestigungsschrauben für den Rück-\n\nblickspiegel auf \n\ndurch Einbau entsprechender Rückblickspiegel in Kraft-\n\nfahrzeuge \n\nder Modellreihen X, Y \n\nund \n\nZ \n\nverwirklicht hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der \n\nSpiegel und des kalkulierten Anteils am Werksabgabe-\n\npreis (Verkaufspreis abzüglich Händlerrabatt), \n\nwobei auch solche Rückblickspiegel zu berücksichtigen \n\nsind, die von Deutschland nach Belgien geliefert, dort \n\nmit einer von Deutschland nach Belgien versandten \n\nSeitentüre zu der bezeichneten Seitenrückblickspiegel-\n\nanordnung verbunden und nach Deutschland zur Fahr-\n\nzeugendmontage zurückgeliefert worden sind, \n\nb) \n\nRückblickspiegel \n\nfür Seitenrückblickspiegelanordnun-\n\ngen, wie sie zu a bezeichnet sind, in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland als Ersatzteile in den Verkehr gebracht \n\nhat, und zwar unter Angabe der Anzahl der Spiegel und \n\nder Werksabgabepreise \n\n(Verkaufspreise abzüglich \n\nHändlerrabatt). \n\nIm Übrigen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Beru-\n\nfungsgerichts vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 29. Juli 1970 angemeldeten und schon \n\nvor Beginn des Rechtsstreits am 29. Juli 1988 durch Zeitablauf erloschenen \n\ndeutschen Patents 20 37 555 (Anl. B 1). Mit der allein in die Revisionsinstanz \n\ngelangten (Stufen-)Widerklage nimmt die Beklagte die Klägerin wegen Verlet-\n\nzung dieses Patents (im Folgenden: Klagepatents) auf Auskunft und Zahlung \n\neiner Lizenzgebühr von 3 % in Anspruch. Die Parteien sind ferner in einem Zwi-\n\nschenvergleich übereingekommen, ursprünglich daneben geltend gemachte, \n\nauf ein (bis zum 22. Juli bzw. 24. Juni 1991 laufendes) italienisches und ein \n\nschweizerisches Parallelpatent gestützte Ansprüche der Beklagten entspre-\n\nchend der gerichtlichen Entscheidung über die auf das Klagepatent gestützten \n\nAnsprüche zu behandeln. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet: \n\n\"Ausbildung und Anordnung eines außerhalb des Inneren von Kraft-\nfahrzeugen, insbesondere von Personenkraftwagen, vorgesehenen \nRückblickspiegels im vorderen Bereich einer Seitentüre, die mit ei-\nner in Führungsschienen geführten, versenkbaren Seitenscheibe \nausgerüstet ist und einen von der Türoberkante und dem Fenster-\nrahmen begrenzten Fensterausschnitt aufweist, wobei die vordere \nFührungsschiene für die nur einen Teilbereich des Fensteraus-\nschnittes abdeckende versenkbare Seitenscheibe aus der Türober-\nkante herausragt und mit dem schräg nach oben hinten verlaufen-\nden vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden ist, \nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die vor der vorderen \nFührungsschiene (50) befindliche, von der versenkbaren Seiten-\nscheibe (2) nicht bedeckte fensterfreie Fläche des Fensteraus-\nschnitts (6) durch ein entsprechend ausgebildetes Halteteil des \nRückblickspiegels (9) abgedeckt ist.\" \n\n2 \n\nGegen das Klagepatent, an dem zahlreiche Unternehmen der Automobil-\n\nindustrie Lizenzen genommen haben, sind zwei Nichtigkeitsverfahren geführt \n\nworden, von denen die erste, von der A. AG erhobene Nichtigkeitsklage \n\ndurch vor dem Senat geschlossenen Vergleich erledigt worden ist (Anl. B 7) \n\nund die zweite, von P. erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil des Se- \n\nnats vom 28. Januar 1997 (X ZR 43/94, bei Bausch 1994-1998, 348) abgewie-\n\nsen worden ist. \n\n3 \n\nMit der Widerklage werden zwei Ausführungsformen einer Seitenrück-\n\nspiegelanordnung angegriffen, von denen die erste in den 1988er X- und \n\nY-Modellen (im Folgenden: Ausführungsform X) und die zweite in den \n\n1988er Z-Modellen \n\n(im Folgenden: Ausführungsform Z) der Klägerin \n\nverwendet worden ist und die in den nachfolgenden, den Anlagen B 9a und 9b \n\nentnommenen Photographien sowie den nachfolgenden, dem Gutachten des \n\nPrivatgutachters der Beklagten, Prof. Dr.-Ing. P. , vom 4. März 2003 (Anl. \n\nB 41) entnommenen Schnittzeichnungen dargestellt sind: \n\nAusführungsform X: \n\nAusführungsform Z: \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung der Be-\n\nklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wi-\n\nderklageanträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und auf die Widerklage zur antragsgemäßen Verurteilung der Klä-\n\ngerin zur Erteilung der Auskunft, die die Beklagte zur Bezifferung ihres Zah-\n\nlungsbegehrens benötigt. \n\nI. \n\nDas Klagepatent betrifft Ausbildung und Anordnung eines Seiten-\n\nrückspiegels für ein Kraftfahrzeug. Die erfindungsgemäße Lehre hat der Senat \n\nin seinem Urteil vom 28. Januar 1997 wie folgt erläutert: \n\n\"Gegenstand der Lehre des Streitpatents sind Ausbildung und Anord-\n\nnung eines Rückblickspiegels für Seitentüren von Kraftfahrzeugen, insbesonde-\n\nre Personenkraftwagen. Einen solchen Spiegel schildert die Streitpatentschrift \n\neinleitend als aus der deutschen Auslegeschrift 1 232 844 bekannt. Dieser sei \n\nteilweise in einem aus der Fahrzeugkontur nach außen ragenden Gehäuse un-\n\ntergebracht, das seinerseits unter einer ausstellbaren, vor der vorderen, bis \n\nzum horizontalen oberen Teil des Fensterrahmens verlaufenden Führungs-\n\nschiene angeordnet ist. An dieser Konstruktion bemängelt sie, dass der Rück-\n\nblickspiegel zwar weitgehend vor Witterungseinflüssen geschützt werde, seine \n\nKonstruktion und sein Einbau jedoch aufwendig und damit teuer und er selbst \n\nästhetisch störend sei. \n\n9 \n\nAn weiter als bekannt dargestellten Anordnungen, bei denen der Rück-\n\nblickspiegel auf die äußere Seite des Türaußenblechs geschraubt werde, bean-\n\nstandet die Patentschrift, dass hierfür Bohrungen und besondere Befestigungs-\n\nelemente erforderlich seien. Das bedinge nicht nur einen erhöhten Ferti-\n\ngungsaufwand, sondern sei auch hinsichtlich der Stabilität der Befestigung un-\n\nbefriedigend. Hinzu komme, dass bei dieser Befestigung wegen der Bohrungen \n\nim Türblech und insbesondere aufgrund der schon bei geringen Stößen gegen \n\nden Spiegel auftretenden Verbiegungen des Blechs die Gefahr vorzeitiger Kor-\n\nrosion bestehe. Schließlich erwähnt die Streitpatentschrift die britische Patent-\n\nschrift 1 098 723, die die Verwendung von Führungsschienen zur Führung einer \n\nversenkbaren Seitenscheibe lehre, über die Anordnung von Rückblickspiegeln \n\njedoch keine Aussage treffe. \n\n10 \n\nAusgehend von diesem Stand der Technik bezeichnet die Streitpatent-\n\nschrift es als das zu lösende technische Problem, einen Rückblickspiegel zu \n\nschaffen, der mehrere Vorteile aufweisen soll. Als ein zu lösendes technisches \n\nProblem gibt die Streitpatentschrift eine sichere Führung der Fensterscheibe \n\nan. Hierfür werden - als solche im Stand der Technik bekannte - vertikal in die \n\nFensteröffnung hineinreichende Führungsschienen verwendet, von denen die \n\nhintere die Fensteröffnung begrenzt und die vordere so verläuft, dass in Rich-\n\ntung auf die vordere Seitenkante der Tür eine dreieckige Öffnung verbleibt, die \n\nvon der bei geschlossenem Fenster auf den Raum zwischen den Führungs-\n\nschienen beschränkten Fensterscheibe nicht bedeckt wird. Weiter wird eine or-\n\nganische Verbindung von Tür und Spiegel angestrebt, die dadurch erreicht \n\nwerden soll, dass seine Halterung nach Form und Größe an die Dreiecksfläche \n\nangepasst ist, die zwischen der vertikal verlaufenden vorderen Führungsschie-\n\nne für die versenkbare Seitenscheibe und den in diesem Bereich schräg nach \n\noben verlaufenden Rahmen entsteht, und so befestigt wird, dass sie diese Flä-\n\nche dichtend abdeckt. Darüber hinaus will die Lehre des Streitpatents nach der \n\nin der Schrift formulierten Aufgabenstellung die von dem Spiegel ausgehende \n\nUnfallgefahr verringern. Dem dient eine glatte Form des Spiegels und seines \n\nGehäuses sowie dessen dichte Anbringung an der Fahrzeugtür. \n\n11 \n\nDurch die Lehre des Streitpatents gelöst werden soll darüber hinaus ein \n\nweiteres, in der in der Schrift genannten Aufgabenstellung nicht ausdrücklich \n\nerwähntes technisches Problem, das sich aus der Kritik der Schrift im Stand der \n\nTechnik ergibt. Durch die gewählte Konstruktion soll eine Befestigung des Spie-\n\ngels an der Türaußenwand vermieden werden, die nach den Angaben der \n\nStreitpatentschrift eine Ursache für eine verstärkte Korrosionsgefahr bildet.\" \n\nDaran ist festzuhalten; tatsächliche Umstände, die ein anderes Ver-\n\nständnis gebieten könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nZur Lösung dieser Probleme schlägt das Klagepatent eine Ausbildung \n\nund Anordnung eines außerhalb des Inneren von Kraftfahrzeugen vorgesehe-\n\nnen Rückblickspiegels mit folgenden Merkmalen vor: \n\n12 \n\n13 \n\n(1) \n\nDer Rückblickspiegel ist im vorderen Bereich einer Seitentüre \n\nangebracht. \n\n(2) \n\nDie Seitentüre ist mit einer in Führungsschienen geführten \n\nversenkbaren Seitenscheibe ausgerüstet. \n\n(3) \n\nDie Tür weist einen von der Türoberkante und dem Fenster-\n\nrahmen begrenzten Fensterausschnitt auf. \n\n(4) \n\nDie versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen Teilbereich \n\ndes Fensterausschnitts ab. \n\n(5) \n\nDie vordere Führungsschiene für die Seitenscheibe ragt aus \n\nder Türoberkante heraus. \n\n(6) \n\nDie vordere Führungsschiene ist mit dem schräg nach oben \n\nhinten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens ver-\n\nbunden. \n\n(7) \n\nDie vor der vorderen Führungsschiene befindliche, von der \n\nversenkbaren Seitenscheibe nicht bedeckte fensterfreie Flä-\n\nche des Fensterausschnitts ist durch ein entsprechend aus-\n\ngebildetes Halteteil des Rückblickspiegels abgedeckt. \n\n14 \n\nDiese vom Berufungsgericht verwendete Merkmalsgliederung entspricht \n\nderjenigen des Senatsurteils vom 28. Januar 1997 mit der Maßgabe, dass die \n\nMerkmale 7 und 8 aus der Gliederung des Senats zusammengezogen worden \n\nsind; dagegen ist nichts zu erinnern. \n\n15 \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents. \n\nBei beiden angegriffenen Ausführungsformen seien die Merkmale 3, 6 und 7 \n\nnicht verwirklicht; bei der Ausführungsform X fehle es außerdem an Merk- \n\nmal 5. Den Kern der Argumentation des Berufungsgerichts bildet dabei die an \n\nden Anfang der Begründung gestellte Verneinung des Merkmals 7; dass auch \n\nMerkmal 3 nicht verwirklicht werde, leitet das Berufungsgericht hieraus ab. Da-\n\ngegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\n16 \n\n1. Warum Merkmal 7 nicht verwirklicht werde, hat das Berufungsge-\n\nricht wie folgt begründet: Aus Sicht des Sachverständigen, der als Durch-\n\nschnittsfachmann das Patent auslege, fehle bei den angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsformen jeweils eine nicht bedeckte fensterfreie Fläche eines Fensteraus-\n\nschnitts. Zu Recht habe der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass der \n\nAuffassung des Privatgutachters der Klägerin nicht gefolgt werden könne, \n\nBlechteile, die über der Türoberkante nach oben gezogen seien und zugleich \n\nkeine Außenhaut mehr darstellten, seien nicht als Türaußenblech im Sprach-\n\ngebrauch des Klagepatents anzusprechen. In Fortführung seiner Darstellung \n\nzum Türaußenblech komme der gerichtliche Sachverständige daher folgerichtig \n\nzu dem Ergebnis, dass der Durchschnittsfachmann eine von einer Seitenschei-\n\nbe nicht bedeckte fensterfreie Fläche des Fensterausschnitts als werkstoff- \n\nbzw. blechfrei ansehe. Für eine ohnehin mit Außenblech abgedeckte Fläche \n\nbenötige der Fachmann kein entsprechend ausgebildetes Halteteil zu deren \n\nAbdeckung. Zu Recht weise der gerichtliche Sachverständige darauf hin, dass \n\nsich in der Klagepatentschrift kein Hinweis befinde, dass die fensterfreie Fläche \n\nmit Türaußen- und/oder Türinnenblechteilen überdeckt sein solle. Nachdem die \n\nFrage, inwieweit der bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene \n\nBlechzwickel dem Türinnen- oder Türaußenblech zuzurechnen sei, maßgebli-\n\nche Grundlage auch für die Beurteilung des Privatgutachters zur Frage der \n\nfensterfreien Fläche sei, schließe sich der Senat insgesamt den tatsächlichen \n\nFeststellungen und der Auslegungshilfe des gerichtlichen Sachverständigen an \n\nund komme zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Ausführungsformen we-\n\nder eine fensterfreie Fläche enthielten, noch dass durch ein entsprechend aus-\n\ngebildetes Halteteil des Rückblickspiegels eine Abdeckung dieser fensterfreien \n\nFläche erfolge. \n\n17 \n\n2. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Der Verneinung der Verletzungsfrage liegt eine unzutreffende Auslegung \n\ndes Patentanspruchs zugrunde. \n\n18 \n\na) \n\nDa einer der Schwerpunkte des Streits der Parteien in der Frage \n\nlag, ob die in Merkmal 7 erwähnte von der Seitenscheibe nicht bedeckte Fläche \n\ndes Fensterausschnitts erfindungsgemäß nicht nur, wie der Patentanspruch \n\nsagt, \"fensterfrei\", sondern überhaupt materialfrei sein muss, hätte das Beru-\n\nfungsgericht sich zunächst Klarheit darüber verschaffen müssen, wie in dieser \n\nHinsicht der Patentanspruch zu verstehen ist. Da in Merkmal 7 eine Aussage \n\nüber eine Teilfläche des Fensterausschnitts getroffen wird, war es zudem uner-\n\nlässlich, den Gesamtinhalt des Patentanspruchs zumindest insoweit zu klären, \n\nals er hierfür relevant ist. Das erforderte jedenfalls zu ermitteln, was in Merk-\n\nmal 3 des Patentanspruchs als Fensterausschnitt definiert wird. \n\n19 \n\nWie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Ausle-\n\ngung vom Revisionsgericht auch in vollem Umfang nachprüfbar ist (st. Rspr.; s. \n\nnur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR \n\n1997, 116 - Prospekthalter; Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, \n\n365 - Sammelförderer). Der Tatrichter darf daher die richterliche Aufgabe der \n\nAuslegung des Patentanspruchs nicht dem gerichtlichen Sachverständigen ü-\n\nberlassen, indem er wie das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht, dass \n\nder gerichtliche Sachverständige \"als Durchschnittsfachmann das Patent aus-\n\nleg(e)\". Zwar bildet das Verständnis des Fachmanns von den im Patentan-\n\nspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentan-\n\nspruchs die Grundlage der Auslegung. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der \n\nTatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um \n\ndie Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vor-\n\nverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche \n\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herange-\n\nhensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in \n\nihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können. \n\nDenn der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Ge-\n\nricht Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu \n\nvermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewälti-\n\ngen trachtet (Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411 - Diabe-\n\nhältnis; dort für das Patentnichtigkeitsverfahren). Das Verständnis des Patent-\n\nanspruchs selbst durch den Durchschnittsfachmann ist hingegen unmittelbarer \n\nFeststellung regelmäßig entzogen (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Verein-\n\nzelungseinrichtung). Erst recht dürfen die Ausführungen des Sachverständigen \n\nzu seinem Verständnis des Patentanspruchs nicht als \"Feststellungen\" zum In-\n\nhalt des Patentanspruchs behandelt werden - wie dies im Berufungsurteil wie-\n\nderholt und daher ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck \n\ngeschieht -, die wie tatrichterliche Feststellungen nur noch einer Kontrolle auf \n\nRechtsfehler unterzogen werden. Das Gericht darf die Ergebnisse eines Sach-\n\nverständigengutachtens nicht ohne weiteres übernehmen; sachverständige Äu-\n\nßerungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverantwortlich daraufhin zu unter-\n\nsuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf \n\nentscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwor-\n\ntende Fragen zu bieten vermögen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR \n\n2001, 770 - Kabeldurchführung II). Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht, \n\nzumal das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige das Klagepatent nicht - wie geboten - aus sich heraus auslegt, sondern \n\nsich mit der Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsformen den unbefan-\n\ngenen Blick auf den Inhalt des Patentanspruchs verstellt. \n\n20 \n\nb) \n\nErfindungsgemäß weist die Seitentür des Kraftfahrzeugs einen \n\nvon der Türoberkante und dem Fensterrahmen begrenzten Fensterausschnitt \n\nauf (Merkmal 3). Dieser Fensterausschnitt ist nicht mit dem Bereich der Seiten-\n\ntür gleichzusetzen, der bei nicht-versenkter Seitenscheibe von dieser einge-\n\nnommen wird. Denn die versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen Teilbereich \n\ndes Fensterausschnitts ab (Merkmal 4), während ein durch die vordere Füh-\n\nrungsschiene abgetrennter anderer Teilbereich des Fensterausschnitts durch \n\ndas Halteteil des Rückspiegels abgedeckt wird (Merkmale 5 - 7). \n\n21 \n\nDer in Merkmal 3 definierte Fensterausschnitt ist auch nicht im Sinne ei-\n\nnes Fensters zu verstehen, das aus den Türblechen ausgeschnitten worden ist. \n\nDas ist lediglich eine mögliche - und durchaus naheliegende - Methode der Be-\n\nreitstellung eines Fensterausschnitts. Das Klagepatent beansprucht indes nicht \n\nSchutz für ein bestimmtes Herstellungsverfahren, sondern für eine bestimmte \n\nAnordnung des Rückspiegels, der an dem Kraftfahrzeug bzw. seiner Seitentür \n\nangebracht ist, und damit für ein fertiges Erzeugnis. Mit Fensterausschnitt im \n\nSinne des Merkmals 3 wird derjenige räumliche Bereich der Seitentür definiert, \n\nder (nach außen) nicht vom Türblech abgedeckt ist, sondern einerseits in einem \n\nhinteren Teilbereich von der versenkbaren Seitenscheibe abgedeckt wird und \n\nandererseits in einem durch die vordere Führungsschiene für die Seitenscheibe \n\nvon dem hinteren Teilbereich abgetrennten vorderen Teilbereich zur Anordnung \n\ndes Rückspiegels mittels seines Halteteils dient, der seinerseits diesen Teilbe-\n\nreich abdeckt. Der Fensterausschnitt wird demgemäß in Merkmal 3 räumlich-\n\nkörperlich durch die Rahmenelemente definiert, die einerseits (zusammen mit \n\nder vorderen Führungsschiene) die Führung für die versenkbare Seitenscheibe \n\nerzeugen, andererseits (wiederum unter Einschluss der vorderen Führungs-\n\nschiene für die Seitenscheibe) eine Dreiecksstruktur bilden, die zur Aufnahme \n\ndes Halteteils des Rückspiegels dient. \n\n22 \n\nDas bedeutet wiederum, dass die \"vor der vorderen Führungsschiene be-\n\nfindliche, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeckte fensterfreie Flä-\n\nche des Fensterausschnitts\" (Dreiecksfläche) im Sinne des Merkmals 7 nichts \n\nanderes als der \"andere\" Teilbereich des so definierten Fensterausschnitts ist. \n\nDas Teilmerkmal \"fensterfrei\" stellt lediglich klar, dass sich in diesem Teilbe-\n\nreich nicht ein eine Durchsicht ermöglichendes Fenster wie etwa das im Stand \n\nder Technik bekannte Ausstellfenster befindet. Hingegen ist dem Patentan-\n\nspruch nichts darüber zu entnehmen, dass die Dreiecksfläche überhaupt mate-\n\nrialfrei sein müsse oder solle. Dazu gibt es auch keinen sachlichen Grund. Ins-\n\nbesondere liegt ein solcher nicht darin, dass etwa ein Durchblick durch die \n\nDreiecksfläche möglich sein soll, denn das wird bereits dadurch ausgeschlos-\n\nsen, dass diese Fläche durch das Halteteil des Rückspiegels abgedeckt wird. \n\nIm Übrigen enthält der Patentanspruch keine Festlegung auf bestimmte Gehäu-\n\nse- oder Befestigungsformen des Rückspiegels und stellt die nähere Ausgestal-\n\ntung des Spiegels und seines Halteteils in das Belieben des Fachmanns \n\n(Sen.Urt. v. 28.1.1997 - X ZR 43/94, S. 17). Die Klagepatentschrift weist aus-\n\ndrücklich darauf hin, dass die Dreiecksfläche günstig und in unauffälliger Weise \n\nzur Befestigung des Außenspiegels genutzt werden kann (Sp. 2 Z. 32 - 37). Die \n\nArt und Weise, wie er das Halteteil des Spiegels im Bereich der Dreiecksfläche \n\nbefestigt, bleibt dem Fachmann überlassen, dem hierfür nach seinem Fachwis-\n\nsen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die mangels abweichender \n\nFestlegungen durch das Klagepatent auch ein Verschrauben mit einem an die-\n\nser Stelle angeordneten Blech einschließen. \n\n23 \n\nc) \n\nDanach kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegrif-\n\nfenen Ausführungsformen verwirklichten die Merkmale 3 und 7 nicht, keinen \n\nBestand haben. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat dies ausschließlich damit begründet, dass die \n\nerfindungsgemäße Dreiecksfläche bei den angegriffenen Ausführungsformen \n\nnicht blechfrei sei und dass das dort angeordnete, einstückig mit dem Türblech \n\nausgeführte, der Aufnahme und Befestigung des Spiegels dienende Blechteil \n\neinen Bestandteil des Türblechs bilde. \n\n25 \n\nDas ist jedoch unerheblich. Die zwischen dem Sachverständigen und \n\ndem von der Beklagten beauftragten Privatgutachter in mehreren Gutachten \n\ndiskutierte Frage, ob das in der Dreiecksfläche angeordnete Blechteil aus \n\nfachmännischer Sicht als Bestandteil des Tür(innen-, bei der Ausführungsform \n\nX auch -außen)blechs anzusehen sei oder nicht, stellt sich nach dem vorste- \n\nhend zu b Ausgeführten nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Klage-\n\npatent bei verschiedenen bekannten Bauarten die Befestigung des Spiegelfu-\n\nßes mittels einer Schraubverbindung auf dem Türaußenblech aus mehreren \n\nGründen als nachteilig ansieht. Denn durch die Anordnung des Halteteils des \n\nRückspiegels in der erfindungsgemäßen Dreiecksfläche können - wegen der \n\ndurch das Dreieck gebildeten Rahmenstruktur und weil das sichtbare Außen-\n\nblech nicht mehr durchbohrt wird, das Blech vielmehr innen angeordnet ist und \n\nnach außen durch das Halteteil des Spiegels abgedeckt wird - diese Nachteile \n\nunabhängig davon vermieden werden, ob zur Befestigung des Halteteils ein \n\nmaterialeinheitlich und einstückig mit einem Türblech ausgeführtes Blechteil \n\nverwendet wird oder nicht. \n\n26 \n\n3. \n\nSoweit das Berufungsgericht die Verwirklichung des Merkmals 6 \n\nund bei der Ausführungsform X auch des Merkmals 5 verneint hat, hält dies \n\ngleichfalls der Nachprüfung nicht stand. \n\n27 \n\nNach diesen Merkmalen ragt die vordere Führungsschiene für die Sei-\n\ntenscheibe aus der Türoberkante heraus und ist mit dem schräg nach oben hin-\n\nten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden. \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht hat unter Berufung auf den gerichtlichen Sachver-\n\nständigen gemeint, von einem Herausragen der vorderen Führungsschiene aus \n\nder Türoberkante im Sinne des Merkmals 5 könne bei der Ausführungsform \n\nX nicht gesprochen werden, weil die vordere Führungsschiene nicht einteilig, \n\nsondern zweiteilig realisiert sei und obere und untere Führungsschiene nur \"re-\n\nlativ lose\" miteinander verbunden seien und zwischen den Schienenteilen keine \n\nKräfte übertragen werden könnten. Damit wird jedoch weder das Vorhanden-\n\nsein einer vorderen Führungsschiene, noch deren Herausragen aus der Tür-\n\noberkante in Frage gestellt. \n\n29 \n\nEntsprechendes gilt für die Verbindung zwischen vorderer Führungs-\n\nschiene und dem schräg nach oben hinten verlaufenden vorderen Teil des \n\nFensterrahmens. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, das Merkmal 6 \n\nwerde nicht benutzt, bei der Ausführungsform X wiederum mit der Zweiteilig- \n\nkeit der vorderen Führungsschiene begründet, die der dem Patentanspruch zu \n\nentnehmenden Forderung nach einer möglichst stabilen Verbindung widerspre-\n\nche. Bei der Ausführungsform Z hat es die gleiche Beurteilung damit be- \n\ngründet, dass die vordere Führungsschiene nicht unmittelbar, sondern nur mit-\n\ntelbar (nämlich über das Blechteil) mit dem Fensterrahmen verbunden sei. Auch \n\ninsoweit gilt, dass mit diesen Erwägungen die unmittelbar gegenständliche \n\nVerwirklichung des Merkmals 6 nicht verneint werden kann, denn sie ändern bei \n\nbeiden Ausführungsformen nichts an der bestehenden Verbindung zwischen \n\nFührungsschiene und Fensterrahmen. \n\n30 \n\nSowohl hinsichtlich des Merkmals 5 als auch hinsichtlich des Merkmals 6 \n\nsteht hinter der Erwägung des Berufungsgerichts letztlich die Überlegung des \n\ngerichtlichen Sachverständigen, der Patentanspruch umschreibe mit den \n\nMerkmalen 5 und 6 eine stabile Rahmenstruktur für die Dreiecksfläche, wäh-\n\nrend die angegriffenen Ausführungsformen mittels Blechteilen eine Kastenstruk-\n\ntur verwirklichten. Dabei beachtet das Berufungsgericht jedoch nicht, dass es \n\nsich, wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in \n\nderen räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, bei der \n\nPrüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber an-\n\nzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen \n\nund dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents \n\n(Sen.Urt. v. 12.7.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrich-\n\ntung II). Im Übrigen umfasst die Kastenstruktur die in ihr enthaltene und sie aus-\n\nsteifende Rahmenstruktur und versteht es sich für den Fachmann, dass er die \n\nRahmenbestandteile einer Struktur nur für diejenigen Kräfte auslegen muss, die \n\nder Rahmen nach der Ausbildung der gesamten Struktur tatsächlich aufnehmen \n\nmuss. Für weitergehende Anforderungen bieten weder der Wortlaut des Pa-\n\ntentanspruchs noch die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung \n\neinen Anhalt. \n\n31 \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Einer Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, da alle erfor-\n\nderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und der Senat daher in \n\nder Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ist der \n\nBeklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Erteilung der begehrten \n\nAuskunft verpflichtet, da die mit der Widerklage angegriffenen Seitenrückspie-\n\ngelanordnungen dem unmittelbaren Gegenstand des Klagepatents im Sinne \n\ndes § 6 PatG 1968 entsprechen. \n\n32 \n\n1. \n\nDie Benutzung der Merkmale 1 und 2 ist außer Streit und ergibt \n\nsich ohne weiteres aus der durch Bezugnahme auf die Anlagen B 9a und 9b \n\nfestgestellten (BU 4) Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen. \n\n33 \n\n2. \n\nAus den Anlagen B 9a und 9b und der Feststellung, dass bei den \n\nangegriffenen Ausführungsformen in dem Bereich, der früher bei vielen Fahr-\n\nzeugen für ein dreieckiges Ausstellfenster genutzt wurde und der durch Fens-\n\nterrahmen und vordere Führungsschiene des Fensters begrenzt wird, ein \n\nBlechteil stehengelassen ist (BU 4 unten; s. auch Sachverständigengutach-\n\nten 1, S. 16 [GA VI 833]: \"Fensterrahmen entsprechend verbreitert\"), ergibt sich \n\ngleichfalls die Verwirklichung des Merkmals 3: Es ist ein Fensterausschnitt vor-\n\nhanden, der durch die Türoberkante und einen umlaufenden bis an das vordere \n\nEnde der Türoberkante reichenden (Fenster-)Rahmen begrenzt wird. \n\n34 \n\n35 \n\n3. \n\nNur der hintere Teilbereich dieses Fensterausschnitts wird von der \n\nversenkbaren Seitenscheibe abgedeckt (Merkmal 4). \n\n4. Wie bereits ausgeführt, ragt die vordere Führungsschiene für die \n\nSeitenscheibe aus der Türoberkante heraus und ist mit dem schräg nach oben \n\nhinten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden (Merkmale 5 \n\nund 6). \n\n36 \n\n5. \n\nDie Dreiecksfläche vor der vorderen Führungsschiene ist durch \n\nein entsprechend ausgebildetes Halteteil des Rückspiegels abgedeckt, wie sich \n\ngleichfalls unmittelbar aus den Anlagen B 9a und 9b und damit aus den tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt (Merkmal 7). Damit sind \n\nsämtliche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre unmittelbar gegenständlich \n\nverwirklicht. \n\n37 \n\n6. \n\nDer Senat hat die Urteilsformel stärker an den Streitgegenstand \n\nangepasst, indem er die Anordnung des Blechteils in der vor der vorderen Füh-\n\nrungsschiene befindlichen, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeck-\n\nten fensterfreien Fläche des Fensterausschnitts, über dessen Bedeutung die \n\nParteien streiten, berücksichtigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 126/01, \n\nGRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung [für BGHZ 162, 365 vorgesehen]). Bei \n\nder Formulierung der Urteilsformel hat der Senat ferner dem Umstand Rech-\n\nnung getragen, dass die Lieferung von Rückspiegeln, die zum Einbau in ent-\n\nsprechend ausgebildete Seitentüren bestimmt sind, die Lieferung von Mitteln \n\ndarstellt, die an den Erfindungsgedanken angepasst (erfindungsfunktionell indi-\n\nvidualisiert) sind. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass es Werksabga-\n\nbepreise für in Neufahrzeuge eingebaute Rückspiegel nicht gibt. Er hat daher \n\nden Klageantrag dahin verstanden, dass sich das Auskunftsverlangen der Be-\n\nklagten insoweit auf den kalkulatorischen Anteil der für erfindungsgemäße \n\nRückblickspiegelanordnungen verwendeten Rückspiegel am Werksabgabepreis \n\ndes jeweiligen Fahrzeugs bezieht. \n\n38 \n\nIV. Die Kostenentscheidung ist dem vom Berufungsgericht - nach \n\nAufnahme des Verfahrens in der zweiten Stufe der Widerklage - zu fällenden \n\nSchlussurteil vorzubehalten. Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht \n\nzu beachten haben, dass es seine mit diesem Urteil - notwendigerweise insge-\n\nsamt - aufgehobene Kostenentscheidung insoweit zu wiederholen haben wird, \n\nals sie nach § 91a ZPO getroffen worden ist und daher der Nachprüfung im Re-\n\nvisionsverfahren nicht unterliegt (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR \n\n2001, 770, 771 - Kabeldurchführung II; BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - I ZR \n\n176/00, BGHRep. 2001, 98). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.11.2000 - 21 O 16224/92 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 29.04.2004 - 6 U 1644/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/x-zr-76-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/x-zr-76-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-11/x-zr-76-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Juli 1988\n\na)\n\nSeitenrückblickspiegelanordnungen mit den folgenden\n\nMerkmalen\n\n(1)\n\nder Rückblickspiegel ist im vorderen Bereich ei-\n\nner Seitentüre angebracht;\n\n(2)\n\ndie Seitentüre ist mit einer in Führungsschienen\n\ngeführten versenkbaren Seitenscheibe ausgerüs-\n\ntet;\n\n(3)\n\ndie Tür weist einen von der Türoberkante und\n\ndem Fensterrahmen begrenzten Fensteraus-\n\nschnitt auf;\n\n(4)\n\ndie versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen\n\nTeilbereich des Fensterausschnitts ab;\n\n(5)\n\ndie - ein- oder zweiteilige - vordere Führungs-\n\nschiene für die Seitenscheibe ragt aus der Tür-\n\noberkante heraus;\n\n(6)\n\ndie vordere Führungsschiene ist - unmittelbar\n\noder über ein einstückig mit dem Türblech aus-\n\ngebildetes Blechteil - mit dem schräg nach oben\n\nhinten verlaufenden vorderen Teil des Fenster-\n\nrahmens verbunden;\n\n(7)\n\ndie vor der vorderen Führungsschiene befindli-\n\nche, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht\n\nbedeckte fensterfreie Fläche des Fensteraus-\n\nschnitts ist durch ein entsprechend ausgebildetes\n\nHalteteil des Rückblickspiegels abgedeckt und\n\nweist ein Blechteil zum Durchführen und Abstüt-\n\nzen von Befestigungsschrauben für den Rück-\n\nblickspiegel auf\n\ndurch Einbau entsprechender Rückblickspiegel in Kraft-\n\nfahrzeuge\n\nder Modellreihen X, Y\n\nund\n\nZ\n\nverwirklicht hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der\n\nSpiegel und des kalkulierten Anteils am Werksabgabe-\n\npreis (Verkaufspreis abzüglich Händlerrabatt),\n\nwobei auch solche Rückblickspiegel zu berücksichtigen\n\nsind, die von Deutschland nach Belgien geliefert, dort\n\nmit einer von Deutschland nach Belgien versandten\n\nSeitentüre zu der bezeichneten Seitenrückblickspiegel-\n\nanordnung verbunden und nach Deutschland zur Fahr-\n\nzeugendmontage zurückgeliefert worden sind,\n\nb)\n\nRückblickspiegel\n\nfür Seitenrückblickspiegelanordnun-\n\ngen, wie sie zu a bezeichnet sind, in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland als Ersatzteile in den Verkehr gebracht\n\nhat, und zwar unter Angabe der Anzahl der Spiegel und\n\nder Werksabgabepreise\n\n(Verkaufspreise abzüglich\n\nHändlerrabatt).\n\nIm Übrigen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Beru-\n\nfungsgerichts vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/6","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"6","label":"§ 6 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2000-11-29","docket":"21 O 16224/92","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2004-04-29","docket":"6 U 1644/01","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-10-11","docket":"X ZR 76/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2005-10-11/x-zr-76-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/x-zr-76-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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