{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"1 StR 250/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 250/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1. Verdachts des Mordes \n zu 2. Verdachts der Anstiftung zum Mord \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n11. Oktober 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten S. , \n\nRechtsanwälte und \n\n als Verteidiger des Angeklagten U. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers \n\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Januar 2005 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDie Angeklagte S. wurde wegen Totschlags an A. U. zu \n\nzeitiger Freiheitsstrafe verurteilt. A. U. war Ehefrau des Angeklagten \n\nU. , mit dem die Angeklagte S. ein Verhältnis hatte. Der Angeklagte \n\nU. wurde vom Vorwurf der Anstiftung zur Tat der Angeklagten S. frei-\n\ngesprochen. \n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nund des Nebenklägers. Sie erstreben eine Verurteilung der Angeklagten \n\nS. wegen Mordes und eine Verurteilung des Angeklagten U. wegen \n\nAnstiftung hierzu. \n\nDie auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit \n\nder Sachrüge Erfolg. \n\n I. \n\nZur Angeklagten S. : \n\n1. Die Strafkammer hat zum Tatgeschehen festgestellt: \n\nDie Angeklagte suchte A. U. in deren Wohnung in der \n\nSchweiz auf. Sie führte dabei zwei Messer und zwei Flaschen Sekt mit sich. \n\nSie übergab der ahnungslosen A. U. eine Sektflasche als Geschenk. \n\nA. U. kochte Kaffee und stellte Kuchen auf den Tisch und entfernte \n\nsich dann kurz. Zum weiteren Geschehensverlauf hat die Strafkammer festge-\n\nstellt: \"Als A. U. …- die Tür … zumachte, trat die Angeklagte … an \n\nsie heran und packte sie am Hals. Zugunsten der Angeklagten ist davon aus-\n\nzugehen, dass sie A. U. nicht mehr - wie an sich beabsichtigt - von \n\nhinten, sondern von vorn erwischte und ihren Angriff mit den Worten 'Geli, es \n\nist soweit' einleitete. ... A. U. , die … über erhebliche Körperkräfte \n\nverfügte, leistete heftige Gegenwehr.… Der ... größeren Angeklagten … gelang \n\nes … dennoch, A. U. im Würgegriff ins Wohnzimmer zu ziehen und \n\ndort zu Fall zu bringen. Sodann griff sie die … Sektflasche und versetzte A. \n\n U. damit … Schläge auf Kopf und Schulter. Anschließend versetzte sie \n\nA. U. mittels des … Küchenmessers einen Stich ins Herz ….\". \n\nHeimtücke i. S. d. § 211 StGB lehnt die Strafkammer ab. Im Hinblick auf \n\ndie nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Angeklagte ihren Angriff auf \n\nA. U. ihren Würgegriff von vorne und mit den Worten \"Geli, es ist \n\nsoweit\", einleitetet, sei Heimtücke aus Rechtsgründen zu verneinen. \n\n2. Diese Erwägung hält, wie auch der Generalbundesanwalt im \n\nEinzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers eines Tö-\n\ntungsdelikts kann auch dann bestehen, wenn der Täter ihm zwar offen entge-\n\ngentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittel-\n\nbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff ir-\n\ngendwie zu begegnen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3; Senatsur-\n\nteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04). Maßgeblich ist die Situation zum Zeit-\n\npunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Dass die Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Opfers nachfolgend durch den Angriff beseitigt werden und \n\ndas Opfer sich (noch) gegen den Täter wehrt, ändert nichts daran, dass zu Be-\n\nginn des Angriffs Heimtücke gegeben sein kann, weil effektive Abwehrmittel \n\nzunächst nicht zur Verfügung standen (vgl. Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 \n\nRdn. 8). \n\nEs liegt nahe, dass es sich hier so verhält, jedenfalls wäre dies zu erör-\n\ntern gewesen: Der erste Angriff war der völlig überraschende Würgeangriff, als \n\nA. U. die Tür schloss. Es versteht sich angesichts der Körperkräfte \n\nder Geschädigten und dem selbst in verzweifelter Lage von ihr noch geleiste-\n\nten heftigen Widerstand zumindest nicht von selbst, dass die Angeklagte bei \n\noffenem feindseligen Verhalten den Hals der Geschädigten erreicht hätte. Der \n\nWürgegriff war aber die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Ange-\n\nklagte ihr Opfer letztlich zu Fall bringen und ihr die tödlichen Schläge bzw. Sti-\n\nche versetzen konnte. \n\nGründe, die gegen die Annahme sprechen könnten, die Angeklagte sei \n\nsich der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten nicht be-\n\nwusst gewesen, sind nicht erkennbar (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2005 \n\n- 1 StR 290/04) \n\nDer von der Strafkammer für möglich gehaltene Ausspruch \"Geli, jetzt ist \n\nes soweit\" kann an alledem nichts ändern, da er ersichtlich unmittelbar mit dem \n\nWürgeangriff zusammenfiel und daher keine Warnwirkung entfalten konnte. \n\nII. \n\nZum Angeklagten U. : \n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte U. der \n\nAngeklagten S. für den Fall des Todes seiner Frau gemeinsame Lebens-\n\nperspektiven in Aussicht gestellt und dies mit einzelnen Äußerungen unter-\n\nmauert. So hat er etwa im Zusammenhang mit einer von seiner Frau unter-\n\nnommenen Schlittenfahrt zur Angeklagten S. gesagt: \"Wenn sie abstürzen \n\nwürde, könntest Du bei mir einziehen\". Auf eine Äußerung der Angeklagten \n\nS. , sie wolle A. U. \"am liebsten den Hals umdrehen\" erwiderte \n\ner: \"Wieso? Mach’s doch! Vielleicht können wir dann zusammenkommen wir \n\nzwei. Brauchst es nur mal machen\". Diese und zahlreiche inhaltlich identische \n\nweitere Gespräche bewertet die Strafkammer dahin, dass sie geeignet waren, \n\ndie Angeklagte \"tatbereit zu machen\". \"Über derartige Gespräche hinaus\" sei \n\njedoch nicht festzustellen, dass \"Einzelheiten der Tatausführung so weit be-\n\nsprochen wurden, wie dies bei der Persönlichkeit der Angeklagten S. er-\n\nforderlich war\". Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausge-\n\nführt hat, reicht es für die Annahme einer Anstiftung i. S. d. § 26 StGB aus, \n\nwenn \n\ndie \n\nvon \n\nihm \n\nan \n\nden \n\nTäter gerichteten Aufforderungen zur Tatbegehung die Tat im Kern kennzeich-\n\nnen und für den Tatentschluss mitursächlich waren. Eines alle Einzelheiten der \n\nTatausführung festlegenden Tatplans bedurfte es dagegen auch hier nicht. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/1-str-250-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/1-str-250-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:35.070243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-11/1-str-250-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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