{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-07","aktenzeichen":"V ZR 52/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 52/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung \n\nim Übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nRostock vom 3. Februar 2005 aufgehoben und das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 21. Mai 2004 ab-\n\ngeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 EUR nebst \n\n4 % Zinsen seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen. Die weitergehende \n\nZinsforderung bleibt abgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um ein Moratoriumsentgelt nach Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 8 EGBGB. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Namensvorgängerin der Klägerin war Eigentümerin eines ehemals \n\nvolkseigenen Flurstücks (Nummer der Flur 1, Gemarkung K. , \n\nGemeindebezirk L. , Landkreis G. ). \n\nEine Teilfläche dieses Flurstückes war 1971 von einer LPG mit \n\nGebäuden für einen Pflegestützpunkt (Traktorengarage, Werkstattgebäude, \n\nUnterstellschuppen sowie kleineren Nebengebäuden) bebaut und von der \n\nLPG (P) K. genutzt worden. Die Beklagte nutzte die Teilfläche und die \n\nBauwerke des Pflegestützpunkts und stellte bei dem Amt für Landwirtschaft \n\neinen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum \n\nnach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. \n\n4 \n\nDas Flurstück wurde im Januar 1994 in ein von dem Amt für \n\nLandwirtschaft G. als Flurneuordnungsbehörde eingeleitetes \n\nBodenordnungsverfahren einbezogen. Das Amt holte \n\nim Verfahren ein \n\nGutachten zur Ermittlung des Grundstückswertes ein. Der von der Beklagten zu \n\nzahlende Abfindungsbetrag der Funktionsfläche der Pflegestation wurde auf \nder Basis eines Ansatzes von 5,38 DM/m2 auf insgesamt 55.143,06 DM taxiert. \n\nMit bestandskräftigem Zuordnungsbescheid vom 28. April 1998 wurde \n\ndas Flurstück dem Land M. zugeordnet. \n\nInfolge der bestandskräftig gewordenen Ausführungsanordnungen der \n\nFlurneuordnungsbehörde vom 19. Mai 1998 und vom 16. Januar 1999 trat der \n\nneue Rechtszustand in Bezug auf die Funktionsfläche des Pflegestützpunkts \n\nein, und die Beklagte wurde Eigentümerin des im Verfahren neu gebildeten \n\nFlurstücks . \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten ein Moratoriumsentgelt nach \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis \n\nzum 27. April 1998 in Höhe von 5.851,72 EUR. Die Beklagte hat sich auf die \n\nEinrede der Verjährung berufen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Grund der von der Beklagten \n\nerhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht \n\nist der Ansicht, dass der Anspruch bei \n\nKlageerhebung bereits verjährt gewesen sei. § 197 BGB a.F. sei auf das \n\nNutzungsentgelt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB anzuwenden, weil \n\ndieses auf Grund der Verweisung auf den nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins entsprechend der Bestimmung in § 44 \n\nAbs. 1 SachenRBerG von dem Nutzer an den Grundstückseigentümer in regel-\n\nmäßig wiederkehrenden, vierteljährlichen Raten zu zahlen sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDer Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass \n\nfür den Anspruch auf den Moratoriumszins die regelmäßige Verjährungsfrist \n\ngilt, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\n30 Jahre betrug (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, NL-BzAR 2005, 380, 382). \n\nDer Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB wird durch die Ver-\n\nweisung auf die Vorschrift über den nach Zeitabschnitten zu zahlenden Erb-\n\nbauzins in § 44 Abs. 1 SachenRBerG nur dahin begrenzt, dass der Grund-\n\nstückseigentümer von dem Nutzer für die Nutzung im Moratoriumszeitraum \n\njeweils höchstens ein Entgelt verlangen kann, das dem zum Ende eines \n\nVierteljahres zu zahlenden Erbbauzins entspricht. Der Anspruch auf das \n\nMoratoriumsentgelt wird dadurch aber nicht zu einer \n\nregelmäßig \n\nwiederkehrenden Leistung, sondern bleibt ein einheitlicher Anspruch, der für \n\ndie Zeit von dem Beginn der Entgeltpflicht bis zum Eintritt der \n\nsachenrechtlichen Bereinigung zu zahlen ist. \n\n12 \n\nIm Übrigen nimmt der Senat zur Ergänzung der Begründung auf die \n\nbereits erwähnte Entscheidung Bezug. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDer Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden, da \n\ndie Sache nach den Feststellungen der Vorinstanzen entscheidungsreif ist. \n\n1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Klägerin kann von dem \n\nBeklagten den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ver-\n\nlangen. \n\n15 \n\na) Sie ist auch nach der Zuordnung des Grundstücks auf das Land \n\nM. mit dem Bescheid vom 28. April 1998 berechtigt, die \n\nin der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 27. März 1998 entstandenen An-\n\nsprüche auf einen Moratoriumszins gegenüber der Beklagten geltend zu \n\nmachen. Nach dem Bescheid erfolgte die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 3 \n\nEinigungsvertrag in Verb. mit § 11 Abs. 2 VZOG. Bei einer solchen Zuordnung \n\nzur Restitution wird das Eigentum nach § 2 Abs. 1a Satz 3 VZOG übertragen; \n\ndie Zuordnung wirkt damit ex nunc (vgl. BGHZ 144, 100, 107). Der Anspruch \n\nauf den Moratoriumszins, der bis zu einer Übertragung des Eigentums ent-\n\nstanden ist, steht dem früheren Eigentümer zu (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni \n\n2002, V ZR 126/01, WM 2003, 142, 145). \n\n16 \n\nb) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf das Entgelt knüpft an \n\ndas gesetzliche Besitzrecht des Nutzers aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB an. Das Recht zum Besitz besteht seit dem 1. Januar 1995 nach \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur dann fort, wenn der Nutzer nach dem \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt ist (Senat, BGHZ 136, \n\n212, 216). \n\n17 \n\nDie Beklagte war nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG anspruchs-\n\nberechtigt. Die Gebäude sind in der DDR-Zeit 1971 von einer LPG auf der \n\nGrundlage ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichtet worden. Die \n\nBeklagte ist Nutzerin der Gebäude des Pflegestützpunktes gewesen und hat \n\nals solche - im Ergebnis auch mit Erfolg - in einem Bodenordnungsverfahren \n\ndas Eigentum an dem Grundstück erhalten, das die Funktionsfläche des \n\nPflegestützpunktes bildet. \n\n18 \n\nc) Die Klägerin hat sich in dem Verfahren auf die notwendigen \n\nVerhandlungen zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen, wofür jede \n\nzielgerichtete Mitwirkung \n\ndes Grundstückseigentümers \n\nim Boden-\n\nordnungsverfahren ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR \n\n212/01, WM 2002, 615, 616 und Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, \n\nNL-BzAR 2005, 380, 384). Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die Beklagte \n\nin dem Verfahren das Grundstückseigentum an der Funktionsfläche des \n\nPflegestützpunktes erlangt hat. \n\n19 \n\n2. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. \n\n20 \n\na) Bei der Berechnung des Zinsanspruchs ist von einer Funktionsfläche \nvon 10.241 m2 und einem Bodenwert von 9,60 DM/m2 auszugehen. Die Klä-\n\ngerin hat ihren Ansatz zum Bodenwert einem im Bodenordnungsverfahren ein-\n\ngeholten Gutachten entnommen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des An-\n\nsatzes sind von der Beklagten nicht erhoben worden und auch nicht aus \n\nunstreitigem Parteivorbringen ersichtlich. \n\n21 \n\nb) Die Klägerin hat auch zutreffend einen Zinssatz von 3,5 vom Hundert \n\npro Jahr in Ansatz gebracht. Der Zinssatz für den Moratoriumszins entspricht \n\nauf Grund der Verweisung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf den nach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins dem \n\nregelmäßigen Zins gem. § 43 Abs. 2 SachenRBerG. Dieser beträgt für \n\nlandwirtschaftliche Nutzungen 3,5 vom Hundert des Bodenwerts. Die Vorschrift \n\nüber den abgesenkten Eingangszinssatz (§ 51 SachenRBerG) ist auf das \n\nMoratoriumsentgelt nicht anzuwenden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, \n\nV ZR 212/01, WM 2002, 615, 616). \n\n22 \n\nc) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 27. April 1998 (1.197 \n\nZinstage) errechnet sich daraus ein Anspruch in der geforderten Höhe von \n\n5.851,72 EUR. \n\nIV. \n\n23 \n\nGesetzliche Verzugszinsen kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von \n\n4 vom Hundert entsprechend der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur \n\nBeschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) \n\ngeltenden Rechtslage nach § 288 BGB a.F. verlangen, da ihre Ansprüche aus \n\nden Jahren von 1995 bis 1998 vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind \n\n(Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). \n\nV. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 21.05.2004 - 2 O 13/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 03.02.2005 - 7 U 76/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-07/v-zr-52-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":8},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-07/v-zr-52-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:13.199743+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-07/v-zr-52-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-10-07","dockets":["V ZR 52/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.10.2005 – V ZR 52/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-07/v-zr-52-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung\n\nim Übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nRostock vom 3. Februar 2005 aufgehoben und das Urteil der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 21. Mai 2004 ab-\n\ngeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 EUR nebst\n\n4 % Zinsen seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen. Die weitergehende\n\nZinsforderung bleibt abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/233-2a","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-2a","label":"Art 233 § 2a BGBEG","mentions":8},{"id":"SachenRBerG/44","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"44","label":"§ 44 SachenRBerG","mentions":2},{"id":"BGBEG/229-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-1","label":"Art 229 § 1 BGBEG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/7","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"7","label":"§ 7 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/43","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"43","label":"§ 43 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/51","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"51","label":"§ 51 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"VZOG/2","law":"VZOG","abbreviation":"VZOG","ref":"2","label":"§ 2 VZOG","mentions":1},{"id":"VZOG/11","law":"VZOG","abbreviation":"VZOG","ref":"11","label":"§ 11 VZOG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Rostock","court_id":null,"court_as_stated":"LG Rostock","date":"2004-05-21","docket":"2 O 13/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Rostock","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Rostock","date":"2005-02-03","docket":"7 U 76/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-10-07","docket":"V ZR 52/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2005-10-07/v-zr-52-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-07/v-zr-52-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:04:13.199743+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}