{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-07","aktenzeichen":"V ZR 140/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1023 Abs. 1 Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Aus- übung verlegt werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftli- che Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese Inhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfor- dert die Verlegung eine Änderung des Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die Eintragung in das Grundbuch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 140/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2005 \nKanik \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1023 Abs. 1 \n\nDie Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Aus-\n\nübung verlegt werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftli-\n\nche Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese \n\nInhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfor-\n\ndert die Verlegung eine Änderung des Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die \n\nEintragung in das Grundbuch. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04 - OLG Hamm \n\nLG Essen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche land-\n\nwirtschaftlich genutzt werden. Ursprünglicher Eigentümer der Flächen war \n\nB. S. , von dem die Mutter der Klägerin mit notariell beurkunde-\n\ntem Vertrag vom 9. Dezember 1982 das Flurstück Nr. 236 kaufte. In § 6 heißt \n\nes: \n\n\"Der Verkäufer ist außerdem Eigentümer der Grundstücke \nGemarkung H. , Flurstück 248 und 249. \nAuf diesen Grundstücken befindet sich ein Weg. \n\nDer Verkäufer als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung \nH. , Flurstücke 248 und 249 räumt dem je- \nweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. \n , Flurstück 236 ein Wegerecht für alle Verkaufs-\nfälle ein und bewilligt und beantragt die Eintragung des Wege-\nrechts im Grundbuch. \n\nDie Käuferin verpflichtet sich, in die Löschung dieses Wege-\nrechts einzuwilligen, sobald eine öffentliche, mindestens \n3,50 m breite Zuwegung zu ihrem Grundstück besteht. Diese \nVerpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolgerin der Käuferin \nhinsichtlich des erworbenen Grundstücks\". \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Wegerecht wurde in das Grundbuch \"unter Bezugnahme auf die \n\nEintragungsbewilligung vom 9.12.1982\" eingetragen. \n\nDie tatsächliche Ausübungsstelle der Dienstbarkeit war der in dem \n\nKaufvertrag genannte Weg. Dieser wurde später mit PKW-Stellplätzen und \n\neinem Gebäude zur Lagerung von Heu und Stroh verbaut. Jetzt verläuft der \n\nWeg über einen anderen Teil der belasteten Flurstücke. \n\nJetzige Eigentümerin des Flurstücks 236 ist die Klägerin, Eigentümer \n\nder früheren Flurstücke 248 und 249 sind nunmehr die Beklagten. Sie errichte-\n\nten im Frühjahr oder Sommer 2002 in der Nähe des jetzt von der Klägerin ge-\n\nnutzten Weges ein Gebäude als Heu- und Strohlager. Die Klägerin versuchte \n\ndas durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Der \n\nRechtsstreit endete mit einem Vergleich, in welchem es u.a. heißt: \n\n\"Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Rahmen dieses \nRechtsstreits hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des \nWegerechts keine verbindlichen Aussagen getroffen worden \nsind\". \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIm Dezember 2002 errichtete B. S. auf seinem Grundstück \n\nin der Nähe des Heu- und Strohlagers aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs \n\nmit den Beklagten einen Zaun, welcher die Durchfahrtmöglichkeit der Klägerin \n\nan dieser Stelle weiter einengt. \n\nDie Beklagten beabsichtigen den Bau einer Fahrzeughalle, die eben-\n\nfalls in der Nähe des von der Klägerin genutzten Weges stehen soll. \n\nMit der Behauptung, der Weg sei an seiner engsten Stelle - im Bereich \n\ndes Heu- und Strohlagers - 3,53 m breit, so dass es nicht möglich sei, ihn mit \n\neinem Mähdrescher zu befahren, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklag-\n\nten zur Beseitigung der Baulichkeiten und zum Verbot der Errichtung neuer \n\nGebäude insoweit, als sie das Wegerecht in der Weise beeinträchtigen, dass \n\nein Befahren des Weges mit landwirtschaftlichem Gerät mit einer Breite von \n\n4 m verhindert wird, beantragt, ferner die Feststellung, dass die Beklagten zum \n\nSchadensersatz verpflichtet sind. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, \n\nder Klägerin die Nutzung ihres Wegerechts in einer Breite von mindestens 4 m \n\nzu ermöglichen; auch hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die \n\nBeeinträchtigung des Wegerechts festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. \n\n8 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin nach \n\n§ 1027 BGB i.V.m. § 1004 BGB, weil das am 9. Dezember 1982 bestellte We-\n\ngerecht in wesentlichen Teilen andere Flächen betreffe als die, um deren Be-\n\nnutzung in diesem Rechtsstreit gestritten werde. Aus demselben Grund schei-\n\nde ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. \n\n10 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n11 \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts. Es nimmt zutreffend an, dass Streitgegenstand die Beeinträchti-\n\ngung des Wegerechts dort ist, wo derzeit der von der Klägerin benutzte Weg \n\nüber die Flurstücke der Beklagten verläuft. Das ergibt sich aus dem Vortrag der \n\nParteien und aus den - mehrfach modifizierten - erstinstanzlichen Klageanträ-\n\ngen. \n\n12 \n\n2. Fehlerhaft zieht das Berufungsgericht daraus jedoch den Schluss, \n\ndass der Klägerin keine Ansprüche wegen der Beeinträchtigung ihres Wege-\n\nrechts zustünden, weil sich das in dem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1982 be-\n\nstellte Wegerecht nicht auf die jetzige Ausübungsstelle erstrecke. Das ver-\n\nkennt, dass die ursprüngliche Ausübungsstelle während des Bestehens des \n\nWegerechts verlegt werden kann. \n\n13 \n\na) Nach der Eintragungsbewilligung erstreckt sich das Wegerecht auf \n\ndie gesamte Fläche der Flurstücke 248 und 249. Die Ausübung des Rechts war \n\nallerdings von Anfang an auf die realen Teile der Flurstücke beschränkt, auf \n\ndenen der damals bereits vorhandene Weg verlief. Ob diese Ausübungsstelle \n\nrechtsgeschäftlich oder durch tatsächliche Ausübung bestimmt wurde, ist uner-\n\nheblich. Beides ist zulässig (Senat, BGHZ 90, 181, 183). Hier kommt allerdings \n\nfür den Zeitpunkt der Entstehung des Wegerechts nur letzteres in Betracht, \n\nweil in der Eintragungsbewilligung keine Ausübungsstelle bezeichnet ist. Ob \n\ndanach durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Berechtigten \n\nund dem Verpflichteten der Inhalt der Dienstbarkeit dahingehend geändert \n\nwurde, dass die Ausübungsstelle bestimmt und diese Inhaltsänderung in das \n\nGrundbuch eingetragen wurde (vgl. Senat, Urt. v. 21. November 1975, V ZR \n\n237/73, WM 1976, 274, 275), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n14 \n\nb) Später wurde die Ausübungsstelle verlegt. Sie befindet sich heute am \n\nwestlichen Rand der Flurstücke der Beklagten. Bedenken gegen die Zulässig-\n\nkeit einer solchen Verlegung bestehen nicht. Sie ist nach § 1023 Abs. 1 BGB \n\nauf Verlangen des Eigentümers des dienenden Grundstücks vorzunehmen, \n\nwenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich \n\nund die neue Ausübungsstelle für den Berechtigten ebenso geeignet ist. Ohne \n\ndiese Voraussetzungen ist eine Verlegung auch möglich, wenn sich der Be-\n\nrechtigte und der Verpflichtete über die neue Ausübungsstelle einigen (Stau-\n\ndinger/Mayer, BGB [2002], § 1023 Rdn. 22). \n\n15 \n\nc) Wie es zu der Verlegung der Ausübungsstelle kam, hat das Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls nicht festgestellt; auch fehlen Feststellungen zu einer \n\neventuellen Eintragung der Verlegung in das Grundbuch. Beides muss das Be-\n\nrufungsgericht nachholen; denn für die Wirksamkeit der Verlegung und damit \n\nfür einen eventuellen Erfolg der Klage kommt es zunächst darauf an, ob es sich \n\nbei der Verlegung um eine bloße Ausübungsregelung oder um eine inhaltliche \n\nÄnderung des Wegerechts (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) handelt. Im ersten \n\nFall bedurfte es keiner Eintragung in das Grundbuch, falls die ursprüngliche \n\nAusübungsstelle lediglich durch die tatsächliche Ausübung bestimmt worden \n\nwar. War sie jedoch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung als Inhalt der \n\nDienstbarkeit festgelegt worden und wurde diese Inhaltsbestimmung in das \n\nGrundbuch eingetragen, konnte die Ausübungsstelle später nicht durch eine \n\nbloße Ausübungsregelung verlegt werden. Denn die Verlegung erforderte eine \n\nÄnderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873 \n\nAbs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten \n\nsowie der Einigung in das Grundbuch bedurfte (Senat, Urt. v. 21. November \n\n1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; vgl. auch Senat, BGHZ 90, 181, 183 \n\nund Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, WM 1981, 776, 777). \n\n16 \n\n3. Wenn das Berufungsgericht feststellt, dass die Ausübungsbeschrän-\n\nkung auf die Teile der Flurstücke der Beklagten, über die der jetzt von der Klä-\n\ngerin genutzte Weg führt, rechtsgeschäftlich vereinbart und nunmehr Inhalt der \n\nGrundstücksbelastung werden sollte, ohne dass eine Eintragung in das Grund-\n\nbuch erfolgt ist, ist die Verlegung der Ausübungsstelle gescheitert. Dann er-\n\nstreckt sich das Recht der Klägerin auf den ursprünglichen Weg. Allerdings \n\nhaben beide Parteien einen Anspruch auf Vollzug der Vereinbarung durch Ein-\n\ntragung in das Grundbuch. \n\n17 \n\nDie gescheiterte inhaltliche Änderung des Wegerechts kann allerdings \n\nals bloße Verlegung der Ausübungsstelle ohne Inhaltsänderung angesehen \n\nwerden, falls die ursprüngliche Ausübungsstelle nicht als Inhalt der Dienstbar-\n\nkeit rechtsgeschäftlich vereinbart war. Dann kommt in Betracht, dass der jetzi-\n\nge Verlauf des Weges der einzig mögliche ist (vgl. § 1023 Abs. 1 BGB) oder \n\ndass er mit den Beklagten so festgelegt worden ist. \n\n18 \n\n4. Stellt das Berufungsgericht fest, dass die für eine Inhaltsänderung der \n\nDienstbarkeit erforderliche Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wurde \n\noder dass die Parteien - wirksam - nur die tatsächliche Ausübung des Wege-\n\nrechts ohne Inhaltsänderung geregelt haben, können der Klägerin nach \n\n§§ 823, 1004 i.V.m. 1027 BGB die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche \n\nzustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin in der von den Beklagten \n\nzu duldenden Benutzung des Weges behindert wird. Ob das der Fall ist, richtet \n\nsich nicht nach der bei der Bestellung des Wegerechts bestehenden Nutzung; \n\nes kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechen-\n\nden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen \n\nGrundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rah-\n\nmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, WM \n\n2003, 1917, 1918 m.w.N.). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienst-\n\nbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich \n\ndie Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Be-\n\nnutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbar-\n\nkeitsbestellung \n\nnicht \n\nvorhersehbare \n\noder \n\nauf \n\neine willkürliche \n\nBenutzungsänderung zurückzuführen \n\nist \n\n(Senat aaO). Unter diesen \n\nGesichtspunkten kann die Klägerin gegen die Beklagten nach §§ 1004 Abs. 1, \n\n1027 BGB einen Anspruch auf die unbeeinträchtigte Ausübung \n\nihres \n\nWegerechts in einer Breite von 4 m haben. \n\n19 \n\nZu alledem wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen \n\ntreffen müssen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 03.07.2003 - 4 O 322/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2004 - 5 U 215/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-07/v-zr-140-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 877","ref_norm":"877","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-07/v-zr-140-04","retrieved":"2026-07-10 17:05:18.132890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-07/v-zr-140-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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