{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZB 360/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist vom Gericht des Voll- streckungsstaates der Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte vor dem Gericht des Urteilsstaates tatsächlich verfügte, um den Erlass einer voll- streckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 360/02 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nEuGVÜ Art. 27 Nr. 2 \n\nFür die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist vom Gericht des Voll-\n\nstreckungsstaates der Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte vor \n\ndem Gericht des Urteilsstaates tatsächlich verfügte, um den Erlass einer voll-\n\nstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02 - OLG Düsseldorf \n\nLG Mönchengladbach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-\n\nschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts \n\nMönchengladbach vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in allen Instan-\n\nzen zu tragen. \n\nDer Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwird auf 12.557,74 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisur-\n\nteils des Arrondissementgerichts Breda/Niederlande vom 4. September 2001, \n\ndas die Antragstellerin gegen den in Deutschland wohnenden Antragsgegner \n\nerwirkte. Der Antragsgegner ließ sich vor dem niederländischen Gericht nicht \n\nein. \n\n2 \n\nDie Klageschrift mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni \n\n2001 war dem Antragsgegner am 21. Juni 2001 zugestellt worden. In der Ver-\n\nhandlung am 21. Juni 2001 erging wegen fehlenden Zustellungsnachweises \n\nkein Versäumnisurteil. Erst nach einem neuen Termin am 7. August 2001, zu \n\ndem der Antragsgegner nicht geladen wurde, erging am 4. September 2001 \n\nVersäumnisurteil, das dem Antragsgegner zugestellt wurde. Er legte keinen \n\nRechtsbehelf ein. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin hat das Landgericht angeord-\n\nnet, dass das Versäumnisurteil vom 4. September 2001 mit der Vollstreckungs-\n\nklausel zu versehen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat \n\ndas Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und das \n\nGesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nAntragstellerin. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Es ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 15 Abs. 1 \n\nAVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 15 \n\nAbs. 2, § 16 AVAG) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet (§ 17 Abs. 1, 2 AVAG). \n\nAuf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen \n\nGemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-\n\nlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 \n\n(EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über \n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG \n\n2001 Nr. L 12, S. 1; im folgenden EuGVVO) erst am 1. März 2002 in Kraft ge-\n\ntreten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). Da die für vollstreckbar zu er-\n\nklärende Entscheidung vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist, greift die \n\nÜbergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO nicht ein. \n\n8 \n\na) Nach Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine \n\nEntscheidung nicht anerkannt und damit auch nicht mit der Vollstreckungsklau-\n\nsel versehen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelas-\n\nsen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges \n\nSchriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden \n\nist, dass er sich verteidigen konnte. Die Klageschrift samt Ladung zur mündli-\n\nchen Verhandlung vom 26. Juni 2001 ist dem Antragsteller am 21. Juni 2001 \n\nzugestellt worden. \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht hat zwar offengelassen, ob die Zustellung ord-\n\nnungsgemäß erfolgt ist. Dies ist indessen zwischen den Parteien unstreitig und \n\nergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. \n\n10 \n\naa) Das Oberlandesgericht meint jedoch, die Zustellung sei nicht so \n\nrechtzeitig erfolgt, dass sich der Antragsgegner habe verteidigen können. Maß-\n\ngebend für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung sei der Zeitraum \n\nzwischen tatsächlicher Zustellung am 21. Juni 2001 und dem Tag des Termins \n\nam 26. Juni 2001. Dieser Zeitraum von 5 Tagen unter Einschluss eines Wo-\n\nchenendes sei nicht ausreichend. \n\n11 \n\n12 \n\nbb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nFür die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung hat das Gericht \n\ndes Vollstreckungsstaates denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den \n\nder Beklagte verfügte, um den Erlass einer nach dem Übereinkommen voll-\n\nstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n16. Juni 1981 - Rs 166/80, EuGHE 1981, 1593, 1594; BGH, Beschl. v. \n\n23. Januar 1986 \n\n- IX ZB 38/85, NJW 1986, 2197; v. 21. März 1990 \n\n- XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202; v. 20. September 1990 - IX ZB 1/88, \n\nNJW 1991, 641). \n\n13 \n\nArt. 27 Nr. 2 EuGVÜ soll sicherstellen, dass eine Entscheidung nach \n\nden Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt \n\nwird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Ur-\n\nteilsstaates zu verteidigen. Diese Verteidigung ist jedenfalls bis zu dem neuen \n\nTermin, auf den das Versäumnisurteil ergeht, möglich. Hiervon ist der Bundes-\n\ngerichtshof bei gleichem Sachverhalt auch bisher ausgegangen (vgl. Senats-\n\nbeschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). \n\n14 \n\nDer Zeitraum vom 21. Juni 2001 bis 7. August 2001 war auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner seine Rechtsverteidi-\n\ngung in den Niederlanden organisieren musste, ausreichend. Dies wird von \n\nihm auch nicht in Frage gestellt. \n\n15 \n\ncc) Art. 2 lit.c Nr. 2 des Vertrages vom 30. August 1992 zwischen der \n\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die \n\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen \n\nund anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II 1965 S. 27) hatte \n\nvorgesehen, dass die Anerkennung der ausländischen Entscheidung dann \n\nnicht versagt werden kann, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung hätte \n\nRechtsmittel einlegen können. Das EuGVÜ hat aber gemäß seinem Art. 55 \n\nVorrang vor diesem Abkommen, soweit es sich auf Rechtsgebiete erstreckt, die \n\ndurch das EuGVÜ erfasst werden. In diesem Anwendungsbereich kann das \n\ndeutsch-niederländische Abkommen - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde - deshalb auch dann nicht mehr angewendet werden, wenn es im \n\nEinzelfall weniger strenge Anforderungen für die Anerkennung und Voll-\n\nstreckung stellt (BGH, Beschl. v. 18. Februar 1993 - IX ZB 87/90, WM 1993, \n\n1352, 1354). \n\n16 \n\nb) Der Antragsgegner ist zu dem Termin am 7. August 2001 allerdings \n\nunstreitig nicht geladen worden. Solche späteren Beeinträchtigungen der Ver-\n\nteidigungsmöglichkeit eines Beklagten können aber nur aufgrund des Art. 27 \n\nNr. 1 EuGVÜ einer Anerkennung in Deutschland entgegenstehen, nämlich \n\nwenn die Anerkennung gegen die deutsche öffentliche Ordnung in verfahrens-\n\nrechtlicher Hinsicht verstoßen würde. Das käme insbesondere bei einer Verlet-\n\nzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage \n\n(BGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). \n\n17 \n\nDas Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt dem Beklagten nur die \n\nzumutbare Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es schließt jedoch \n\neigene Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus, sobald der Beklagte von dem im \n\nAusland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. Über \n\ndie ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift hinaus gewährleistet Art. 103 \n\nAbs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit, \n\nsich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör \n\nfordert aber nicht eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, insbe-\n\nsondere nicht eine Terminsladung. Nimmt der Berechtigte seine Mitwirkungs-\n\nobliegenheiten nicht war, so hindert das nicht die Anerkennung des ausländi-\n\nschen Urteils. Für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr be-\n\nkannten Gerichtsverfahren hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten \n\nKräften zu sorgen. Durch Untätigkeit vermag sie sich dieser Obliegenheiten \n\nnicht wirksam zu entziehen (BGHZ 48, 327, 330 f; 118, 312, 321 f; 141, 286, \n\n297 f; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202; v. \n\n18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). \n\n18 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anerkennungs-\n\nhindernisses nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ trägt derjenige, der damit die Anerken-\n\nnung verhindern möchte (BGH, Beschl. v. 18. September 2001 aaO). Entspre-\n\nchende Voraussetzungen hat der Antragsgegner nicht dargelegt. \n\n19 \n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass er zu dem neuen Termin vom \n\n7. August 2001 nicht geladen oder ihm dieser Termin nicht zumindest mitgeteilt \n\nworden wäre, wenn er seine Verteidigungsbereitschaft und sein Interesse an \n\nder Teilnahme an der Verhandlung binnen angemessener Frist nach Zustel-\n\nlung der Klageschrift am 21. Juni 2001 mitgeteilt hätte. Dass er zu diesem neu-\n\nen Termin nicht geladen wurde, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unerträg-\n\nlich, nachdem er seine Verteidigungsbereitschaft auch bis zu dem neuen Ter-\n\nmin nicht angezeigt hatte. \n\n20 \n\nDer Antragsgegner hätte allerdings keine Veranlassung gehabt, seine \n\nVerteidigung anzuzeigen, wenn er hätte davon ausgehen müssen, dass das \n\nVerfahren bereits am 26. Juni 2001 durch Versäumnisurteil abgeschlossen \n\nwurde. Hierfür hatte er jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da die Kla-\n\ngeschrift am 21. Juni 2001 und damit erst kurz vor dem Termin zugestellt wor-\n\nden war, durfte er davon ausgehen, dass das Gericht in Breda/Niederlande die \n\nSache vertagen würde. So ist es auch geschehen. Daher hätte er den Erlass \n\neines Versäumnisurteils gegen sich durch eine Verteidigungsanzeige verhin-\n\ndern können. Dies gereicht ihm zum Nachteil. \n\n21 \n\nDanach liegt kein Grund i.S.d. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ vor, den Antrag der \n\nGläubigerin zurückzuweisen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.04.2002 - 1 O 151/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2002 - 3 W 164/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zb-360-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zb-360-02","retrieved":"2026-07-10 17:04:28.321248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-06/ix-zb-360-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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