{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZB 27/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 27/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6.Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2002 \n\nwird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n572.672 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie C. Company, die R. und \n\ndie Ch. Ltd. haben beim High Court of Justice (Chancery Di-\n\nvision), London, einen Zahlungstitel über 163.440.468 CAN$, 125.018.620 US$ \n\nund 68.845.886 CAN$ gegen den Antragsgegner erwirkt. Diesem Titel voran-\n\ngegangen waren, da der Antragsgegner in dem in England durchgeführten Ver-\n\nfahren nicht zu den anberaumten Terminen erschienen war, Versäumnisent-\n\nscheidungen vom 23. Februar 1998 und 25. Februar 1998 des High Court of \n\nJustice. Die Antragstellerinnen haben als Rechtsnachfolgerinnen der Klägerin-\n\nnen wegen eines Teilbetrages von US$ 500.000 beantragt, den Titel in \n\nDeutschland für vollstreckbar zu erklären. \n\nDer Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag \n\nstattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. \n\nDagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nAuf das Anerkennungsverfahren findet das EuGVÜ Anwendung, das im \n\nVerhältnis zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich seit 1. De-\n\nzember 1994 galt (BGBl. 1994 II S. 3707). Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 \n\ndes Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-\n\nstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember \n\n2000 (Amtsblatt EG 2001 Nr. L12, S. 1, im folgenden: EuGVVO) ist erst am \n\n1. März 2002 in Kraft getreten (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). Da die \n\nanzuerkennende Entscheidung vom 24. April 1998 und damit vor diesem Zeit-\n\npunkt erlassen worden ist, greift die Übergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 \n\nBuchst. a EuGVVO nicht ein. \n\nIII. \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche \n\nBedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nGemäß § 575 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen \n\ndie Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt wer-\n\nden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die \n\nZulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substan-\n\ntiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde). \n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine \n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage \n\naufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und \n\ndeshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-\n\nwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müs-\n\nsen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (BGHZ 151, 221, 223; \n\nBGHZ 154, 288, 291 für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDie von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen haben keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die \n\ninternationale Zuständigkeit des Urteilsgerichts im Rahmen der Anerkennung \n\nund Vollstreckung entgegen Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ ausnahmsweise zu prüfen \n\nist, wenn ein Kläger in England Klage einreicht, d.h. sich einen writ ausstellen \n\nlässt, obwohl er positiv weiß, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in England \n\naufgegeben hat, er den Wohnsitz des Beklagten in Deutschland kennt und die \n\nKlageeinreichung nur deshalb erfolgt, um sich die Zuständigkeit englischer Ge-\n\nrichte auf der Grundlage von Art. 2 EuGVÜ für ein späteres Verfahren zu si-\n\nchern; im vorliegenden Fall sei erst ca. 6 Monate nach Ausstellung des writ \n\nversucht worden, diesen dem Beschwerdeführer zuzustellen. Bei Antragstel-\n\nlung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Klageverfahren in England tatsächlich \n\ndurchgeführt wurde, habe der Gerichtsstand des Art. 2 EuGVÜ in England nicht \n\nmehr bestanden. \n\na) Es kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen tatsächli-\n\nchen Annahmen, die teilweise den Feststellungen des Beschwerdegerichts \n\nwidersprechen, für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zugrunde \n\ngelegt werden könnten. Die Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. \n\nb) Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ bestimmt, dass die Vorschriften über die Zu-\n\nständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates im Anerkennungsverfahren \n\nnicht nachgeprüft werden. Dasselbe gilt für die Vollstreckbarerklärung, Art. 34 \n\nAbs. 2 EuGVÜ. Ausgenommen hiervon ist lediglich Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ, wo-\n\nnach die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II \n\nzu \n\nüberprüfen ist, also der Regelungen über die Zuständigkeit für Versicherungs-\n\nsachen, Verbrauchersachen und über die ausschließliche Zuständigkeit; diese \n\nsind hier nicht betroffen. \n\nEine Überprüfung der Zuständigkeit findet auch nicht mittelbar im Rah-\n\nmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ statt. Die Vorschriften über die Zuständigkeit ge-\n\nhören nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 28 Abs. 3 Halbs. 2 EuGVÜ \n\nnicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 27 Nr. 1 EuG-\n\nVÜ. Der Jenard-Bericht \n\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften \n\nNr. C59/46, zu Art.28) begründet den Ausschluss mit dem Vertrauen darauf, \n\ndass der Richter des Urteilsstaates die Zuständigkeitsregeln richtig anwendet. \n\nDeshalb ist auch eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Ur-\n\nteilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen, \n\ngleichgültig ob sie durch unzutreffende tatsächliche Feststellungen oder durch \n\nfehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist (Kroppholler, Europäisches Zivil-\n\nprozessrecht 7. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Wolf in Bülow/Böckstiegel/ \n\nGeimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Art. 28 EuGVÜ Rn. 2; Zöller/ \n\nGeimer, ZPO 25. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Schlosser, Europäisches Zivil-\n\nprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 30; Geimer/Schütze, Europäi-\n\nsches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 13 f). \n\nDer Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Senats (BGH, Beschl. \n\nv. 4. Dezember 1997 - IX ZB 23/97, EuZW 1999, 26) entschieden, dass das \n\nVerbot, auf den ordre public zurückzugreifen, absolut gilt (EuGHE 2000, 1935 f, \n\nRn. 31 f). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in der genannten \n\nVorlageentscheidung. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, der Europäische Gerichtshof habe \n\nin dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass in Ausnahmefällen die \n\nAnwendung der ordre public Klausel auch in Bezug auf die internationale Zu-\n\nständigkeit in Betracht komme, ist dies unzutreffend. Der Europäische Ge-\n\nrichtshof hatte sich mit unterschiedlichen Vorlagefragen des Senats zu befas-\n\nsen. Die erste betraf die Begründung der internationalen Zuständigkeit für die \n\nVerurteilung in einem strafrechtlichen Annexverfahren aus der Staatsangehö-\n\nrigkeit des Opfers (Rn. 29). In diesem Punkt hat der Europäische Gerichtshof \n\ndie Regel des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ uneingeschränkt bestätigt. Bei der zweiten \n\nFrage ging es darum, ob das Urteil anzuerkennen war, obwohl der Beklagte \n\nsich nur bei persönlicher Anwesenheit hätte verteidigen können (Rn. 35). Nur \n\nhierauf beziehen sich die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zu den \n\ngrundlegenden Verfahrensgarantien und Rechten nach der Europäischen Men-\n\nschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof hat damit keine Ein-\n\nschränkung des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ zugelassen, diese vielmehr generell, \n\nauch für die Fälle so genannter exorbitanter Zuständigkeit, ausgeschlossen \n\n(vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht aaO Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 30). \n\nc) Aus dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 1986 (IX ZB 27/86, NJW-RR \n\n1987, 377) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts \n\nanderes; denn diese Entscheidung befasst sich im Rahmen der ordre-public-\n\nKlausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ lediglich mit der Frage, ob ein durch Täu-\n\nschung des ausländischen Gerichts erschlichenes Urteil für vollstreckbar er-\n\nklärt werden kann, nachdem der im Vollstreckungsstaat wohnhafte Beklagte \n\nebenfalls durch Täuschung davon abgehalten wurde, sich gegen die wahr-\n\nheitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen. Hieraus er-\n\ngibt sich nichts zur Frage der internationalen Zuständigkeit. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hält außerdem die Frage für rechtsgrundsätz-\n\nlich, ob einem ausländischen Urteil gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ die Anerken-\n\nnung zu versagen ist, wenn zwar nach Auffassung des Urteilsgerichts die Zu-\n\nstellung oder die Ersatzzustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, die Kläger jedoch \n\nkeinen Antrag gestellt haben, die Klage dem Beklagten an dessen - ihnen be-\n\nkannten - tatsächlichen Wohnsitz zuzustellen. Zu entscheiden sei in diesem \n\nZusammenhang, welche Auswirkungen das Grundrecht auf ein faires Verfah-\n\nren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf die Zustellung innerhalb des Geltungsberei-\n\nches des EuGVÜ habe. \n\na) Auch insoweit kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen \n\ntatsächlichen Annahmen für die Beurteilung der Rechtsbeschwerde zugrunde \n\ngelegt werden könnten. Die Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. \n\nb) Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt \n\nwurde, ist auch vom Gericht des Vollstreckungsstaates zu prüfen (EuGHE \n\n1981, 1593 ff Rn. 16; 1982, 2723 ff Rn. 13 f; EuGH, EuZW 1990, 352, 354; \n\nBGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - IX ZB 38/85, WM 1986, 539, 540; Kropphol-\n\nler aaO Art. 34 Rn. 45 f). Diese Überprüfung findet immer statt, wenn die Ent-\n\nscheidung eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt \n\noder vollstreckt werden soll, auch dann, wenn der Beklagte einen oder seinen \n\neinzigen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte (EuGHE 1985, 1779 ff \n\nRn. 13; Kroppholler aaO Art. 34 EuGVVO Rn. 24). Diese Prüfung hat das Be-\n\nschwerdegericht jedenfalls hilfsweise vorgenommen. Es ist zutreffend davon \n\nausgegangen, dass für die Zustellung das Recht des Urteilsstaates, also engli-\n\nsches Recht anwendbar ist. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet (vgl. \n\nauch EUGH, EuZW 1990, 352, 354). \n\nDas Beschwerdegericht hat festgestellt, dass nach englischem Recht \n\ndas maßgebende verfahrenseinleitende Schriftstück, der am 1. August 1996 \n\nausgestellte writ, dem Antragsgegner zweimal ordnungsgemäß zugestellt wor-\n\nden ist, nämlich im März 1997 und jedenfalls durch Ersatzzustellung im Juni \n\n1997. Die Ersatzzustellung hat es insbesondere deshalb für zulässig gehalten, \n\nweil nach seiner Feststellung der Beklagte versucht hatte, die Zustellung einer \n\ngegen ihn gerichteten Klage in England zu vereiteln. Die Richtigkeit dieser Be-\n\nurteilung des englischen Rechts kann vom Bundesgerichtshof gemäß § 17 \n\nAbs. 1 Satz 1 AVAG nicht überprüft werden. Einen Zulässigkeitsgrund im Sinne \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Die geltend \n\ngemachte Verletzung des § 286 ZPO genügt hierfür nicht. \n\nArt. 27 Nr. 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, dass der Beklagte \n\ntatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat \n\n(EUGHE 1981, 1593 ff Rn. 19). \n\nc) Gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ muss das verfahrenseinleitende Schrift-\n\nstück allerdings so rechtzeitig zugestellt worden sein, dass sich der Beklagte \n\nordnungsgemäß verteidigen konnte. Normalerweise kann der Richter des An-\n\nerkennungsstaates davon ausgehen, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt der \n\nZustellung Maßnahmen zur Verteidigung seines Interesses einleiten kann \n\n(EuGHE 1981, 1593 ff Rn. 19). Er hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so au-\n\nßergewöhnliche Umstände vorliegen, dass die Zustellung, obgleich ordnungs-\n\ngemäß erfolgt, nicht genügt, den zur Verteidigung eingeräumten Zeitraum be-\n\nginnen zu lassen. Dabei kann das Gericht alle Umstände des Einzelfalles be-\n\nrücksichtigen (EuGHE 1981, 1593 ff, Rn. 20), auch soweit außergewöhnliche \n\nUmstände erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind \n\n(EuGHE 1985, 1779 ff Rn. 23 f). \n\nDas Gericht des Vollstreckungsstaates muss daher bei der Beurteilung \n\nder Frage, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, alle Umstände des Einzelfal-\n\nles berücksichtigen. Es hat dabei die Art und Weise der Zustellung, der Bezie-\n\nhungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, die Art der Maßnahmen, \n\ndie zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren, aber \n\nauch außergewöhnliche Umstände oder Tatsachen, die nach der Zustellung \n\neingetreten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehört, ob es der \n\nBeklagte zu vertreten hat, dass das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück \n\nihn nicht erreicht hat, oder der Kläger von einer neuen Anschrift des Beklagten \n\nKenntnis erhalten hat (EuGHE 1981, 1593 ff Rn. 20 f; 1985, 1779 ff Rn. 33; \n\nKroppholler aaO Rn. 36 f). \n\nBei der Abwägung aller Umstände hat der Tatrichter das Recht des Be-\n\nklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. \n\nEs ist nicht ersichtlich, dass insoweit andere Auffassungen vertreten würden. \n\nAuch das Beschwerdegericht hat dies nicht verkannt, sondern das Recht auf \n\nein faires Verfahren bei der Abwägung ausdrücklich berücksichtigt. Es ist zu \n\ndem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte im damaligen Verfahren eine sachge-\n\nrechte Verteidigung bis zu dem erst mehr als sechs Monate nach der Ersatzzu-\n\nstellung stattfindenden Termin vorbereiten konnte. \n\nDies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Klärungsbedürftige \n\nRechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. \n\n3. Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 2 \n\nAVAG von einer Begründung abgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zb-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zb-27-02","retrieved":"2026-07-10 17:05:05.835632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-06/ix-zb-27-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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