{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"I ZB 20/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GALLUP MarkenG § 26 Abs. 1 Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren - hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften - angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt. Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich ab- gegeben wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftli- chen Tätigkeit aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 20/03 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 2 913 956 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGALLUP \n\nMarkenG § 26 Abs. 1 \n\nDer Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl \nvon Waren - hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften - \nangebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es \nfür die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt. \n\nDer Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich ab-\ngegeben wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der \nMarke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftli-\nchen Tätigkeit aufweist. \n\nBGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 20/03 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Be-\n\nschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-\n\npatentgerichts vom 24. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen die Eintragung der von der Markeninhaberin am 9. Dezember \n\n1992 für die Dienstleistungen \"Marktforschung, Meinungsforschung, Sozialfor-\n\nschung\" angemeldeten Wortmarke Nr. 2 913 956 \n\nGALLUP \n\nhat die Widersprechende aus ihrer für die Bundesrepublik Deutschland mit dem \n\nZeitrang vom 15. Februar 1947 für die Waren \"Imprimés et écrits, ainsi que \n\npériodiques et rapports concernant l´étude de l´opinion publique, ainsi que les \n\nproblèmes sociaux, économiques, politiques, statistiques, religieux, techniques \n\net hygiéniques, de même que des sujets d´art, d´horticulture, d´agriculture et de \n\nsylviculture, d´ élevage, de pêche et relatifs à l´étude du marché et de la pub-\n\nlicité\" international registrierten Wortmarke Nr. 2R 132 442 \n\nGALLUP \n\nWiderspruch eingelegt. Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benut-\n\nzung der Widerspruchsmarke bestritten. Außerdem hat sie geltend gemacht, \n\neine Bekanntheit des Zeichens \"GALLUP\" zum Zeitpunkt der Anmeldung der \n\nStreitmarke sei allein auf ihre jahrzehntelange Tätigkeit als Vertretung von \n\nGALLUP zurückzuführen. \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\ndie Löschung der Streitmarke angeordnet. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat zur Zu-\n\nrückweisung des Widerspruchs geführt (BPatGE 47, 101). \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende \n\nihr Löschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für unbegründet erach-\n\ntet und hierzu ausgeführt: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nSoweit der Widerspruch auf § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Kollision der \n\neingetragenen Marke mit einer älteren Marke) gestützt sei, habe die Widerspre-\n\nchende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auf die Nicht-\n\nbenutzungseinrede der Markeninhaberin hin nicht ausreichend glaubhaft ge-\n\nmacht. Den von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sei zwar zu \n\nentnehmen, dass diese auch auf eigenes Risiko Meinungsumfragen durchfüh-\n\nre, nicht aber, dass sie für die entsprechenden Druckwerke das Zeichen \"GAL-\n\nLUP\" nach Art einer Marke verwendet habe. Die unentgeltliche Verteilung der \n\nZeitschrift \"THE GALLUP REVIEW\" an die Kunden des Unternehmens stelle \n\naber keine Markenbenutzung im geschäftlichen Verkehr dar, und für die jährlich \n\nbzw. monatlich erscheinenden Sammlungen von Umfrageergebnissen in \"The \n\nGallup Poll - Public Opinion\" und \"The Gallup Poll - Monthly Magazine\" könne \n\neine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mit überwiegender \n\nWahrscheinlichkeit festgestellt werden. \n\n7 \n\nSoweit der Widerspruch durch das Ankreuzen des entsprechenden Fel-\n\ndes im amtlichen Formblatt auch auf § 42 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (Agentenmar-\n\nke) gestützt sei, hätte er durch die Geschäftsherrin erfolgen müssen. Die erst \n\nim Jahr 1994 als deutsche Konzerntochter gegründete Widersprechende sei \n\nzwar Inhaberin der Widerspruchsmarke, nicht aber Geschäftsherrin eines Agen-\n\ntenverhältnisses mit der Markeninhaberin. Selbst wenn sie von ihrer Konzern-\n\nmutter als Geschäftsherrin zur Anspruchsgeltendmachung ermächtigt wäre, \n\nmüsste diese Inhaberin der Widerspruchsmarke gewesen sein; dafür sei aber \n\nnichts dargetan. \n\n8 \n\nIII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das \n\nBundespatentgericht hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchs-\n\nmarke zu Unrecht als nicht ausreichend glaubhaft gemacht angesehen. \n\n9 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht ha-\n\nbe dadurch, dass es über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung ent-\n\nschieden habe, gegen das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs sowie \n\ngegen § 69 Nr. 3 MarkenG verstoßen. \n\n10 \n\na) Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung war nicht wegen des \n\nAntrags einer der Beteiligten geboten (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Die Markeninhabe-\n\nrin hatte ihren diesbezüglichen Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass \n\nihren sonstigen Anträgen nicht entsprochen werden sollte. Dieser Fall ist nicht \n\neingetreten; denn das Bundespatentgericht hat der Beschwerde der Markenin-\n\nhaberin stattgegeben. Die Widersprechende hatte keinen Antrag auf mündliche \n\nVerhandlung gestellt. \n\n11 \n\nb) Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter \n\ndem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) erforderlich, weil \n\ndas Bundespatentgericht die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchs-\n\nmarke abweichend von der Auffassung des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts beurteilt hat. \n\n12 \n\naa) Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Marken-\n\nsachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Unter dem Gesichtspunkt \n\nder Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) zwingend geboten ist eine mündliche \n\nVerhandlung allein dann, wenn die tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen \n\ndes Falles nicht anders sachgerecht erörtert werden können (vgl. Ingerl/ \n\nRohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 69 Rdn. 9). Dementsprechend ist die Anordnung \n\neiner mündlichen Verhandlung nicht immer schon dann unabdingbar, wenn das \n\nBundespatentgericht mit seiner Beschwerdeentscheidung von der Auffassung \n\nabweicht, die das Deutsche Patent- und Markenamt in der angefochtenen Ent-\n\nscheidung vertreten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR \n\n2000, 894 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR). Ebensowenig gibt der Umstand, \n\ndass sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert ha-\n\nben, für sich genommen Anlass zur Anberaumung einer mündlichen Verhand-\n\nlung. \n\n13 \n\nbb) Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung hat auch nicht den \n\nAnspruch der Widersprechenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ver-\n\nletzt. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines \n\ngerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der recht-\n\nlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu der Rechtslage zu \n\näußern. Dazu gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu \n\nverlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf \n\nwelche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, \n\n144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). Dagegen verlangt das Gebot rechtli-\n\nchen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor \n\ndem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein \n\nVerfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen \n\nGesichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG \n\nNJW-RR 1996, 253, 254; BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR). Dementspre-\n\nchend musste die Widersprechende im Streitfall damit rechnen, dass die Beur-\n\nteilung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke ebenso wie \n\nbereits bei der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Mit-\n\ntelpunkt der Beschwerdeentscheidung stehen würde. Das Bundespatentgericht \n\nbrauchte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht vorab darauf hinzu-\n\nweisen, dass es den Streitfall anders beurteilte als das Deutsche Patent- und \n\nMarkenamt (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). \n\n14 \n\nDem Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann hinreichend \n\nRechnung getragen, wenn das Gericht erst nach einer angemessenen Frist \n\nentscheidet, innerhalb deren für die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äu-\n\nßerung in der Sache besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, \n\nGRUR 1997, 223, 224 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 1.2.2000 \n\n- X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-\n\nLegierung). Dies war vorliegend aber der Fall. Das Bundespatentgericht hatte \n\nmit Schreiben vom 23. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte, \n\nnach Ablauf eines Monats zur mündlichen Verhandlung zu laden oder in der \n\nSache abschließend zu entscheiden. \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt der Um-\n\nstand, dass die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hatte, keine \n\ngegenteilige Beurteilung. Das Bundespatentgericht hatte bereits in seinem \n\nSchreiben vom 23. Januar 2003 - mehr als fünf Monate vor dem Erlass seiner \n\nmit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung - ausdrücklich darauf \n\nhingewiesen, dass nach Ablauf eines Monats eine abschließende Entscheidung \n\nin der Sache ergehen könnte. Die Widersprechende durfte daher keineswegs \n\ndarauf vertrauen, dass sie spätestens in einer mündlichen Verhandlung Gele-\n\ngenheit haben würde, ergänzend vorzutragen und Rechtsausführungen zu ma-\n\nchen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067 \n\n= WRP 2003, 1444 - BachBlüten Ohrkerze). \n\n16 \n\nAllerdings ist es grundsätzlich sinnvoll, einen im Verfahren bislang noch \n\nnicht näher behandelten Widerspruchsgrund, dessen Erörterung dem Bundes-\n\npatentgericht - wie vorliegend seine Ausführungen in dem mit der Rechtsbe-\n\nschwerde angefochtenen Beschluss zeigen - als erheblich erscheint, zum Ge-\n\ngenstand einer mündlichen Verhandlung zu machen. \n\n17 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat jedoch dadurch, dass es seine Entschei-\n\ndung ohne rechtlichen Hinweis auf den weder vom Deutschen Patent- und Mar-\n\nkenamt noch von den Verfahrensbeteiligten angesprochenen Widerspruchs-\n\ngrund des § 42 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (Agentenmarke) gestützt hat, die Verfah-\n\nrensrechte der Widersprechenden verletzt und gegen das Gebot der Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs verstoßen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG erfordert - wie bereits ausgeführt wurde (vgl. zu vorste-\n\nhend 1. b) bb)) - insbesondere, dass die Beteiligten bei Anwendung der von \n\nihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvor-\n\ntrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann. Für die \n\nParteien war es überraschend, dass das Bundespatentgericht angenommen \n\nhat, der Angriff der Widersprechenden gegen die Streitmarke sei im Hinblick auf \n\nden Widerspruchsgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründet. Die Frage, \n\nob die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf dem in dieser Hinsicht ge-\n\ngebenen Verfahrensmangel beruht, braucht jedoch nicht entschieden zu wer-\n\nden, weil der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss jedenfalls aus \n\nden zu nachstehend 3. dargestellten Gründen keinen Bestand hat. \n\n18 \n\n3. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruchsgrund des § 42 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG (Kollision der eingetragenen Marke mit einer älteren Marke) zu \n\nUnrecht verneint. \n\n19 \n\na) Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der länger \n\nals fünf Jahre eingetragenen Widerspruchsmarke bestritten (§ 116 Abs. 1 i.V. \n\nmit § 43 Abs. 1, § 115 Abs. 2 MarkenG). Das Bundespatentgericht hat eine \n\nrechtserhaltende Benutzung während der letzten fünf Jahre vor seiner Ent-\n\nscheidung nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Es ist dabei zu Recht davon \n\nausgegangen, dass die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach \n\n§ 43 Abs. 1 MarkenG - abweichend von dem das patentamtliche und das pa-\n\ntentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz, dass der \n\nSachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist - dem Beibringungs- und Ver-\n\nhandlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, \n\nGRUR 1998, 938, 939 = WRP 1998, 993 - DRAGON). \n\n20 \n\nb) Anders als im Verletzungsverfahren und im Löschungsverfahren ist die \n\nrechtserhaltende Benutzung in den Fällen des § 43 MarkenG nicht gemäß \n\n§ 286 ZPO voll zu beweisen, sondern lediglich i.S. des § 294 ZPO glaubhaft zu \n\nmachen. Der insoweit zu führende Nachweis ist bereits dann als erbracht anzu-\n\nsehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des be-\n\nhaupteten Sachverhalts spricht (vgl. BGHZ 156, 139, 142 m.w.N.). Davon bleibt \n\nunberührt, dass in dieser Hinsicht der Widersprechende die Verantwortung für \n\ndie vollständige Glaubhaftmachung trägt und verbleibende Zweifel zu seinen \n\nLasten gehen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL, m.w.N.; Ingerl/ \n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 43 Rdn. 26). \n\n21 \n\nc) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Haupt-\n\nfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie \n\neingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und \n\nDienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Aus-\n\nschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die \n\nMarke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke \n\nernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, \n\ndass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbeson-\n\ndere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt \n\nangesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Wa-\n\nren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren \n\noder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die \n\nHäufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 -Rs. C-40/01, \n\nSlg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rdn. 43 - Ansul/Ajax). \n\n22 \n\nd) An diesem Maßstab gemessen hat das Bundespatentgericht die \n\nrechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu Unrecht als nicht hin-\n\nreichend glaubhaft gemacht angesehen. \n\n23 \n\naa) Die Widersprechende hat sich zur Glaubhaftmachung der Benutzung \n\nder Widerspruchsmarke u.a. auf die jährlich bzw. monatlich erscheinenden \n\nSammlungen von Umfrageergebnissen in den Druckschriften \"The Gallup Poll \n\n- Public Opinion\" und \"The Gallup Poll - Monthly Magazine\" gestützt. Das Bun-\n\ndespatentgericht ist insoweit mit Recht davon ausgegangen, dass eine titelmä-\n\nßige Verwendung eines Zeichens für seine rechtserhaltende Benutzung genü-\n\ngen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = \n\nWRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 35). Das \n\nist hier hinsichtlich der in Rede stehenden Druckschriften der Fall. Der Verkehr \n\nversteht \"GALLUP\" als Herkunftshinweis auch zur Unterscheidung der so beti-\n\ntelten Druckschriften von Druckschriften anderer Unternehmen. Es besteht im \n\nÜbrigen kein Anlass zu zweifeln, dass die Widersprechende der Benutzung ih-\n\nrer Marke durch ihre Konzernmutter gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG zugestimmt \n\nhat. \n\n24 \n\nSeiner Annahme, eine ernsthafte Benutzung sei deshalb nicht gegeben, \n\nweil die beiden Druckschriften in Deutschland lediglich von zehn Bibliotheken \n\nregelmäßig bezogen würden, kann nicht zugestimmt werden. Hierbei bleibt un-\n\nberücksichtigt, dass es für die betreffenden Druckschriften nach der Natur der \n\nSache nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt. Es kann deshalb aus der \n\ngeringen Auflage nicht auf eine bloße Scheinbenutzung geschlossen werden. \n\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die \n\nbeiden Zeitschriften nach der von der Widersprechenden vorgelegten eides-\n\nstattlichen Versicherung ihrer Operation Managerin über die ISBN-Nummer in \n\nBuchhandlungen zu erhalten sind. \n\n25 \n\nbb) Nicht entschieden zu werden braucht die Frage, ob die rechtserhal-\n\ntende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Zeitraum allein \n\nschon im Hinblick auf die zu vorstehend aa) dargestellten Umstände zu bejahen \n\nwäre. Es kommt nämlich noch hinzu, dass sich die Widersprechende zur \n\nGlaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke des Weiteren ins-\n\nbesondere auf den Titel der Zeitschrift \"THE GALLUP REVIEW\" bezogen hat. \n\nDas Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch insoweit \n\nkeine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke \n\nvorliegt. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung kann aber nicht mit der vom Bun-\n\ndespatentgericht gegebenen Begründung verneint werden, die unentgeltliche \n\nVerteilung einer Kundenzeitschrift an aktuelle und potentielle Unternehmens-\n\nkunden stelle keine Markenbenutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Für die \n\nBeurteilung einer rechtlich relevanten Benutzung einer Marke im geschäftlichen \n\nVerkehr kommt es in der Regel nicht darauf an, ob die so gekennzeichnete Wa-\n\nre gegen Entgelt vertrieben wird. Eine davon abweichende Sicht käme nur dann \n\nin Betracht, wenn der unentgeltliche Vertrieb keinen Bezug zu einer geschäftli-\n\nchen Tätigkeit aufwiese und sonach allenfalls \"symbolischen\" Charakter hätte. \n\nDavon kann bei einer an 500 aktuelle oder potentielle Kunden gerichteten Di-\n\nrektwerbung schon deshalb keine Rede sein, weil die von den umworbenen \n\nKunden akquirierten Aufträge zu Meinungsumfragen jeweils einen erheblichen \n\nUmfang haben. Es kommt hinzu, dass das werbende Unternehmen eine auch \n\ninternational nicht unbedeutende Stellung auf dem Gebiet der Meinungsfor-\n\nschung hat. \n\n26 \n\n4. Auf die vom Bundespatentgericht zum Widerspruchsgrund des § 42 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG (Agentenmarke) aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es \n\nsonach nicht mehr an. \n\n27 \n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache \n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht \n\nzur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.06.2003 - 33 W(pat) 205/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zb-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zb-20-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-06/i-zb-20-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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