{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"RiZ (R) 4/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nRiZ(R) 4/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. Oktober 2005 \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nder Richterin auf Probe \n\nAntragstellerin und Revisionsklägerin, \n\n- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt \n - \n\ngegen \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe \n\nDer Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 5. Oktober \n\n2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\n\nStojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und \n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\ndes Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlan-\n\ndesgericht Hamm - 1. Senat - vom 30. Juli 2004 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie 1971 geborene Antragstellerin bestand am 24. Juli 1996 die \n\nerste juristische Staatsprüfung mit der Note \"ausreichend\" und am \n\n16. Januar 2001 nach Wiederholung die zweite juristische Staatsprüfung \n\nmit der Note \"befriedigend\". \n\n2 \n\nDer Generalstaatsanwalt in ernannte sie mit Wirkung \n\nvom 28. Mai 2001 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur \n\nStaatsanwältin und erteilte ihr einen Dienstleistungsauftrag im staatsan-\n\nwaltschaftlichen Dienst bei der Staatsanwaltschaft . Der dortige \n\nLeitende Oberstaatsanwalt beurteilte sie mit Personal- und Befähigungs-\n\nnachweisung vom 18. März 2002 wie folgt: \n\n\"Frau Staatsanwältin (Ri. a. Pr.) P. hat am 28.05.2001 ihren \nDienst bei der Staatsanwaltschaft angetreten. Sie bear-\nbeitet ein Dezernat, das allgemeine Strafsachen (einschließlich \nVerkehrsstraf- und Vollstreckungssachen) umfasst. \n\nDie Einarbeitung unter voller Vorlagepflicht gemäß Nr. 19 Abs. 1 \nOrgStA übernahm ein erfahrener Oberstaatsanwalt. Ab dem \n03.09.2001 wurde Frau P. unter Einschränkung der vorbe-\nzeichneten Vorlagepflicht nach Nr. 19 Abs. 2 OrgStA zur weiteren \nEinarbeitung ihrer Abteilungsleiterin, einer erfahrenen Oberstaats-\nanwältin, zugeteilt. Auf deren Vorschlag ist die Einarbeitungszeit \nEnde November 2001 zunächst bis Mitte Januar 2002 verlängert \nund sodann ab dem 14.01.2002 nochmals, verbunden mit einem \nWechsel der Gegenzeichnung und deren Übernahme durch einen \nweiteren erfahrenen Oberstaatsanwalt, fortgeführt worden. Eine \nAufhebung der Vorlagepflicht in vollem Umfang ist angesichts der \nvon Staatsanwältin (Ri. a. Pr.) P. gezeigten schwachen Leis-\ntungen bis zum heutigen Tage nicht möglich gewesen. \n\nAnlässlich der Verlängerungen der Gegenzeichnung habe ich mit \nFrau P. Personalgespräche geführt. Sie bekam ausführlich \nGelegenheit, die Gründe darzustellen, die ihrer Ansicht nach einer \nerfolgreichen Einarbeitung entgegenstanden. Der besonderen Be-\nlastung im persönlichen Bereich, die Frau P. bei dieser Gele-\ngenheit anführte, ist dadurch Rechnung getragen worden, dass ihr \nerst ab 2. Januar 2002 das volle Dezernat zur Bearbeitung über-\ntragen und sie bis heute vollständig von Vertretungen freigestellt \nworden ist. \n\nFrau Staatsanwältin (Ri. a. Pr.) P. verfügt über eine gute All-\ngemeinbildung. Sie tritt ruhig, höflich und zurückhaltend auf. Von \n\nihrer Wesensart ist auch der Umgang mit Vorgesetzten, Kollegin-\nnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geprägt. \n\nIhr Gesundheitszustand ist, soweit ich dies zu beurteilen vermag, \ngut. \n\nDie Staatsanwältin, die durch ihre beiden Staatsexamina und wäh-\nrend der juristischen Ausbildung unter Beweis gestellt hat, dass sie \nüber die erforderlichen Kenntnisse im materiellen Strafrecht und im \nStrafverfahrensrecht verfügt, ist nicht ausreichend in der Lage, \ndiese Kenntnisse in der Praxis mit der gebotenen Zuverlässigkeit \nund erforderlichen Sicherheit anzuwenden. Die von ihr vorgelegten \nAbschlussverfügungen weisen in vielen Fällen schwerwiegende \nrechtliche Mängel auf. Anklageschriften und Strafbefehlsentwürfe \nmussten ihr überdies häufig schon aus formalen Gründen zurück-\ngegeben werden. Die Gesetzesmerkmale der Straftat waren in vie-\nlen Fällen falsch bzw. unvollständig wiedergegeben. Die tat-\nbestandlichen Konkretisierungen waren nicht erschöpfend, zum \nTeil enthielten sie Beweiswürdigung. Die Aufzählung der herange-\nzogenen Strafvorschriften war nicht in allen Anklageschriften ent-\nhalten, gelegentlich fehlte die Angabe des Tatortes; Anklagen soll-\nten auch vor einem nicht zuständigen Gericht erhoben werden. \n\nBegründete Einstellungsbescheide waren zum Teil unbrauchbar, \nwiesen jedenfalls ganz überwiegend erhebliche Mängel auf, insbe-\nsondere formelhafte Wendungen an Stelle einer sachbezogenen \nBegründung der Entschließung. Wesentliche Gesichtspunkte, die \ndie Entscheidung stützen konnten, wurden zum Teil nicht erkannt, \njedenfalls nicht angeführt. \n\nStilistisch waren in der Regel weder Anklagen noch Strafbefehls-\nentwürfe oder Einstellungsbescheide überzeugend gefasst. Letzte-\nre enthielten häufig Wiederholungen. Insgesamt überzeugt das \nschriftliche Ausdrucksvermögen von Frau P. - auch bei Anle-\ngung eines großzügigen Maßstabes - nicht. Vielfach werden Sätze \nnicht zu Ende geführt oder weisen grammatikalische Fehler, mitun-\nter auch den Sinn entstellende Formulierungen auf. Rechtschreib- \nund Zeichensetzungsfehler kommen häufig vor. Hierdurch und \ndurch immer neue Korrekturen hat die Staatsanwältin die Zusam-\nmenarbeit mit den Schreibkräften arbeitsmäßig stark belastet. Erst \nnach wiederholten Hinweisen trat insoweit eine Besserung ein. \nDaneben zeigt die Staatsanwältin Defizite in ihrem Verständnis für \n\nGeschäftsabläufe im Allgemeinen und für den Betrieb von Staats-\nanwaltschaft und Gericht im Besonderen. \n\nWährend der gesamten Gegenzeichnung war auffallend, dass Frau \nP. in vielen Fällen die Akten nicht, zumindest nicht vollständig \noder nicht richtig gelesen hatte, woraus sich zwangsläufig Bearbei-\ntungsfehler ergaben. Selbst in übersichtlichen Akten mit einfachen \nSachverhalten hat die Staatsanwältin mitunter die für die straf-\nrechtliche Beurteilung bedeutsamen Gesichtspunkte mit der Folge \neiner \nfehlerhaften Rechtsanwendung übersehen. Andererseits \nkommt es auch vor, dass sie die Beurteilung auf Sachverhalte er-\nstreckt, die ersichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das \nübersichtliche und nachvollziehbare Ordnen und Gliedern umfang-\nreicher Sachverhalte fällt ihr erkennbar schwer und gelingt in aller \nRegel erst nach eingehender Besprechung der Sache. Gleichwohl \nsind auch danach Mängel nicht auszuschließen. \n\nDie Ermittlungsführung der Staatsanwältin zeigt ebenfalls Schwä-\nchen. Die Notwendigkeit von Anordnungen zur Sachaufklärung ist \nnicht immer einzusehen. \n\nDer Vortrag von Frau P. ist nicht immer erschöpfend und führt \nauch nicht immer zu einem klaren Votum. Besprechungen mit der \nStaatsanwältin in derselben Sache mussten wiederholt werden, bis \ndie entsprechende Verfügung fehlerfrei war. \n\nIn der Hauptverhandlung tritt Frau P. sicher und bestimmt auf, \nihre Anträge entsprechen in aller Regel der jeweiligen Sach- und \nRechtslage. \n\nDas von Frau P. verwaltete Dezernat ist hinsichtlich der nicht \nerledigten Sachen während ihrer Einarbeitung ständig, insbeson-\ndere in den letzten 3 Monaten, angestiegen und weist Ende Febr. \n2002 trotz (geringfügig) gesunkener Eingangszahlen in den Vor-\nmonaten eine erhebliche Zahl offener Verfahren aus. Die große \nAnzahl der Frau P. - zum Teil seit längerem - vorliegenden Ak-\nten und die steigende Zahl der offenen Verfahren in ihrem Dezer-\nnat lassen den Schluss zu, dass sie der Belastung in ihrem Dezer-\nnat, dessen Umfang dem Durchschnitt eines allgemeinen staats-\nanwaltschaftlichen Dezernats bei der Staatsanwaltschaft \nentspricht, nicht gewachsen ist. Der Umstand, dass die zur Ge-\ngenzeichnung vorgelegten Akten vielfach eingehend erörtert und \n\nganz überwiegend der Staatsanwältin zur Fehler- und Mängelbe-\nhebung zurückgegeben werden mussten, dürfte zu den Bearbei-\ntungsrückständen beigetragen haben. Eine Folge davon ist die \nnicht genügend zeitnahe Förderung von Verfahren, worunter sich \nauch eine Haftsache befand. \n\nObwohl Frau P. spätestens seit Ende letzten Jahres bekannt \nwar, dass ihre bisherigen Leistungen einer späteren Übernahme in \nden staatsanwaltschaftlichen Dienst entgegenstehen würden, hat \nsie die erhoffte Leistungssteigerung nicht erbracht. Insgesamt ist \nFrau P. den Anforderungen, die an eine Staatsanwältin ge-\nstellt sind, nicht gewachsen. Der Grund hierfür liegt nicht in man-\ngelndem Engagement und nicht ausreichendem Fleiß. Sie arbeitet \nim Gegenteil mit großem Eifer und hohem Zeiteinsatz. Dennoch \ngelingt ihr es nicht einmal, Flüchtigkeitsfehler, die ihr im Übrigen \nhäufig unterlaufen, zu vermeiden. Sie ist daher nach meiner Über-\nzeugung nicht ausreichend fähig, die ihr gestellten Aufgaben \nsachgerecht zu erfüllen. \n\nDie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Staatsanwäl-\ntin sind als \n\n \"unterdurchschnittlich\" \n\nzu bewerten. \n\nFür das Amt der Staatsanwältin erscheint Frau Staatsanwältin (Ri. \na. Pr.) P. als ungeeignet.\" \n\n3 \n\nDie Antragstellerin erhob in einer Gegenäußerung vom 26. März \n\n2002 Einwände gegen die Beanstandungen ihrer Arbeit durch zwei ihrer \n\nGegenzeichner, verwies auf eine besondere persönliche Belastung durch \n\ndie Erkrankung und den Tod ihres Neffen innerhalb des Beurteilungszeit-\n\nraumes und bat um eine fortgesetzte Bewährungschance bei einer ande-\n\nren Staatsanwaltschaft. Der Leitende Oberstaatsanwalt wies ihre Angriffe \n\ngegen die Beurteilung am 8. April 2002 zurück. Ihr Widerspruch wurde \n\nvom Generalstaatsanwalt am 28. Oktober 2002 abschlägig beschieden. \n\nIhre Klage auf Aufhebung der Personal- und Befähigungsnachweisung ist \n\nnoch beim Verwaltungsgericht anhängig. Den Antrag, die \n\nPersonal- und Befähigungsnachweisung sowie die Bescheide vom \n\n8. April 2002 und 28. Oktober 2002 im Wege des einstweiligen Rechts-\n\nschutzes aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch \n\nBeschluss vom 21. Dezember 2004 ab. \n\n4 \n\nNach Anhörung der Antragstellerin am 10. April 2002 und Zustim-\n\nmung des Personalrates entließ der Generalstaatsanwalt die Antragstel-\n\nlerin durch Verfügung vom 11. April 2002 gemäß § 22 Abs. 1 DRiG zum \n\nAblauf des 27. Mai 2002 aus dem Richterverhältnis auf Probe. Zur Be-\n\ngründung nahm er auf die Personal- und Befähigungsnachweisung vom \n\n18. März 2002 und den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts vom \n\n8. April 2002 Bezug. Er führte aus, danach sei die Antragstellerin für das \n\nAmt eines Staatsanwaltes nicht geeignet. Ihre Angriffe gegen ihre Beur-\n\nteilung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt gäben keine Veranlas-\n\nsung, die Beurteilung und ihre tatsächlichen Grundlagen in Zweifel zu \n\nziehen. \n\n5 \n\nDie Antragstellerin erhob am 7. Mai 2002 Widerspruch gegen die \n\nVerfügung vom 11. April 2002. Zur Begründung führte sie im Wesentli-\n\nchen aus, die Entlassungsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie entge-\n\ngen Nr. I 3 b der Allgemeinen Verfügung (AV) des Justizministers (JM) \n\nbetreffend die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom \n\n20. Januar 1972 (JMBl. NW S. 38) nach sechs Monaten seit ihrer Einstel-\n\nlung in den Justizdienst keine dienstliche Beurteilung erhalten habe. Dar-\n\nin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht, weil ihr zu diesem Zeitpunkt \n\nkein zuverlässiges Bild ihres Leistungsstandes vermittelt worden sei. Sie \n\nsei auch nicht auf andere Weise über die Einschätzung ihrer Leistungen \n\nin Kenntnis gesetzt worden. Außerdem stütze sich die Entlassungsverfü-\n\ngung auf die rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilung vom 18. März \n\n2002. Diese erstrecke sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum, \n\nsondern beruhe inhaltlich nur auf Beurteilungsbeiträgen ihrer Gegen-\n\nzeichner Oberstaatsanwältin F. und Oberstaatsanwalt W. , \n\nwährend ein Beurteilungsbeitrag ihres Gegenzeichners in der Zeit vom \n\n28. Mai bis zum 2. September 2001 nicht eingeholt worden sei. Entgegen \n\n§ 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NW sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, \n\nvon ihrer Beurteilung vor der Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu \n\nnehmen und sie mit ihrem Dienstvorgesetzten zu besprechen. Ihr seien \n\nlediglich die Beurteilungsbeiträge von Oberstaatsanwältin F. \n\nund Oberstaatsanwalt W. mündlich vorgehalten worden. In diesen \n\nsei ihre Arbeit, wie sie in ihrer Gegenäußerung vom 26. März 2002 im \n\nEinzelnen dargelegt habe, unrichtig beurteilt worden. Die Beurteilungs-\n\nbeiträge seien nicht zeitnah, sondern erst am 12. und 14. März 2002 er-\n\nstellt worden, als ihre Entlassung bereits \"ausgemachte Sache\" gewesen \n\nsei. Der Beurteilungsbeitrag Oberstaatsanwalt W.s stehe im Wider-\n\nspruch zu mündlichen Äußerungen, in denen er ihre Leistungen besser \n\nals Oberstaatsanwältin F. beurteilt habe. Bearbeitungsfehler, \n\ndie ihr in ihrem schwierigen, mit erheblichen Problemen belasteten De-\n\nzernat unterlaufen seien, seien vereinzelt geblieben und hätten nicht die \n\nMehrzahl der Verfahren betroffen. Außerdem lasse die Beurteilung ihre \n\nBearbeitung von Vollstreckungsverfahren, die gut ein Drittel ihres Dezer-\n\nnats ausgemacht hätten, unberücksichtigt. Der Generalstaatsanwalt wies \n\nden Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung am 28. Oktober 2002 \n\nzurück. \n\n6 \n\nAm 28. November 2002 hat die Antragstellerin beim Dienstgericht \n\nden Antrag gestellt, die Entlassungsverfügung vom 11. April 2002 in Ge-\n\nstalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 aufzuheben. \n\nDas Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht hat diesen \n\nAntrag durch Urteil vom 22. Juli 2003 zurückgewiesen. Die dagegen ge-\n\nrichtete Berufung der Antragstellerin hat der Dienstgerichtshof für Richter \n\nbei dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2004 \n\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, \n\ndie Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie über-\n\nschreite weder die Grenzen des dem Antragsgegner durch § 22 Abs. 1 \n\nDRiG eingeräumten Ermessens noch widerspreche sie dem Zweck der \n\nihm erteilten Ermächtigung (§ 114 VwGO). Die Entlassung setze nicht \n\ndie Feststellung voraus, dass der Richter auf Probe ungeeignet sei. \n\nErnstliche Zweifel an seiner Eignung reichten aus. Solche Zweifel habe \n\nder Antragsgegner in der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchs-\n\nbescheid dargelegt. Dabei habe er in rechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom \n\n18. März 2002 und das Personalgespräch vom 10. April 2002 mit der An-\n\ntragstellerin zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Antrags-\n\ngegner habe die Zuverlässigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht in \n\nZweifel ziehen müssen und dem Leitenden Oberstaatsanwalt einen Beur-\n\nteilungsspielraum zubilligen dürfen. Die Antragstellerin mache ohne Er-\n\nfolg geltend, der dienstlichen Beurteilung lägen Beurteilungsbeiträge von \n\nzwei Gegenzeichnern zugrunde, die in zahlreichen Einzelpunkten unrich-\n\ntig seien. Darauf komme es nicht an, weil die dienstliche Beurteilung ein \n\ndem Dienstvorgesetzten vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis sei. Da \n\nallein dessen Wertung maßgebend sei, könne sich ein Beurteilter für ei-\n\nne abweichende Auffassung nicht auf Wertungen der Verfasser von Be-\n\nurteilungsbeiträgen berufen. Zudem habe der Leitende Oberstaatsanwalt \n\nüber die schriftlichen Beurteilungsbeiträge der Gegenzeichner hinaus \n\nmehrere Gespräche mit diesen, vielfache Erörterungen mit der Antrag-\n\nstellerin über ihren Leistungsstand und mehrfache Einsichtnahmen in \n\nvon ihr bearbeitete Akten zum Gegenstand seiner Beurteilung gemacht. \n\nDie darauf beruhende Beurteilung gehe nicht erkennbar von unrichtigen \n\nTatbeständen aus. Der Leitende Oberstaatsanwalt sei nicht verpflichtet \n\ngewesen, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des ersten Gegen-\n\nzeichners einzuholen, zumal er den Leistungsstand der Antragstellerin \n\nmit dieser mehrfach erörtert habe. Dass die dienstliche Beurteilung den \n\nvon der Antragstellerin bearbeiteten Vollstreckungsbereich nicht erwäh-\n\nne, sei unerheblich. Die Eignung könne nur einheitlich nach dem Er-\n\nscheinungsbild des Beurteilten in seiner gesamten Tätigkeit beurteilt \n\nwerden. Dass bei dieser Gesamtschau der Vollstreckungsbereich nicht \n\nausdrücklich erwähnt worden sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDass die Antragstellerin nicht bereits nach sechs Monaten seit ihrer Ein-\n\nstellung beurteilt worden sei, berühre die Rechtmäßigkeit ihrer Entlas-\n\nsung nicht. Eine Entlassungsverfügung könne nicht nur auf der Grundla-\n\nge einer dienstlichen Beurteilung ergehen. Der Dienstvorgesetzte könne \n\nsich die tatsächlichen Grundlagen für eine Eignungsbeurteilung auch auf \n\nandere Weise beschaffen. Auch die Entscheidung des Antragsgegners, \n\nder Antragstellerin nicht die Möglichkeit einer weiteren Erprobung zu ge-\n\nben, sei ermessensfehlerfrei. \n\n7 \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-\n\ngehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift vom 24. November 2004 Bezug genommen. \n\n8 \n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\nden Beschluss des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Ober-\n\nlandesgericht vom 30. Juli 2004 aufzuheben und das Ver-\n\nfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts \n\nüber ihre Klage auf Aufhebung der Personal- und Befähigungs-\n\nnachweisung vom 18. März 2002, hilfsweise bis zur Entscheidung \n\nüber ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. \n\n9 \n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\nden Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen und \n\ndie Revision zu verwerfen. \n\n10 \n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \n\nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestütz-\n\nte Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n12 \n\nDie formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG sind erfüllt. \n\nI. \n\n13 \n\nDie Antragstellerin wurde am 28. Mai 2001 zur Richterin auf Probe \n\nernannt, ihre Entlassung zum 27. Mai 2002 ausgesprochen, also mit Ab-\n\nlauf des 12. Monats seit ihrer Ernennung. Die Entlassungsverfügung \n\nwurde der Antragstellerin am 11. April 2002, somit unter Beachtung der \n\nFrist von sechs Wochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG), \n\nzugestellt. \n\nII. \n\n14 \n\nZu Recht hat der Dienstgerichtshof für Richter die Entlassungsver-\n\nfügung auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet we-\n\nder die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn \n\neinräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 \n\nVwGO). \n\n15 \n\n1. Nach § 22 Abs. 1 DRiG ist die Entlassung eines Richters auf \n\nProbe bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem \n\nsachlichen Grund zulässig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80, \n\nBGHZ 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststel-\n\nlung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters nicht ge-\n\neignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung \n\neines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung er-\n\ngeben können, seine Entlassung (BGH, Urteile vom 29. September 1975 \n\n- RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23 f. und vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, \n\nDRiZ 1996, 454). Solche Zweifel begründende Umstände hat der An-\n\ntragsgegner nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstge-\n\nrichtshofes für Richter in der Entlassungsverfügung und dem Wider-\n\nspruchsbescheid, die sich vor allem auf die Personal- und Befähigungs-\n\nnachweisung vom 18. März 2002 stützen, dargelegt. \n\n16 \n\nDie Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der \n\ndem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtli-\n\nche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung ver-\n\nkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob \n\nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwä-\n\ngungen angestellt worden sind (BGH, Urteile vom 24. November 1970 \n\n- RiZ(R) 1/69, DRiZ 1971, 91 f., vom 22. September 1998 - RiZ(R) 2/97, \n\nDRiZ 1999, 141, 143 und vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, \n\nNJW-RR 2003, 570, 572; vgl. allgemein zu normativ eröffneten Beurtei-\n\nlungsspielräumen von Behörden: BVerfGE 88, 40, 56; 103, 142, 156 f.). \n\n17 \n\na) Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt. \n\nEr hat in der Entlassungsverfügung auf die Personal- und Befähigungs-\n\nnachweisung vom 18. März 2002 verwiesen. Darin wird unter anderem \n\nausgeführt, dass die Abschlussverfügungen, Anklageschriften, Strafbe-\n\nfehlsentwürfe und begründeten Einstellungsbescheide der Antragstellerin \n\nin zahlreichen Fällen erhebliche Mängel aufwiesen. Die Antragstellerin \n\nhabe die Akten in vielen Fällen nicht, zumindest nicht richtig und voll-\n\nständig, gelesen. Ihr schriftliches Ausdrucksvermögen überzeuge nicht. \n\nSätze würden vielfach nicht zu Ende geführt oder wiesen grammatikali-\n\nsche Fehler auf. Unter diesen Umständen bestehen offenkundig zumin-\n\ndest erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin. \n\n \n \n \n \n \n\n18 \n\n19 \n\nb) Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sach-\n\nverhalt ausgegangen. \n\naa) Er durfte der Entlassungsverfügung, entgegen der Auffassung \n\nder Revision, die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März \n\n2002 zugrunde legen. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstge-\n\nrichts des Bundes darf sich der Dienstherr bei ihm obliegenden Perso-\n\nnalentscheidungen auf Beurteilungen des Dienstvorgesetzten verlassen, \n\nsolange er keinen vernünftigen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu be-\n\nzweifeln \n\n(BGH, Urteile vom 29. September 1975 \n\n- RiZ(R) 1/75, \n\nDRiZ 1976, 23, 24, vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454 und \n\nvom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572). Die \n\nrechtskräftige Entscheidung über die von der Antragstellerin gegen die \n\nBeurteilung erhobene Klage beim Verwaltungsgericht musste \n\nder Antragsgegner nicht abwarten. Dem Rechtsschutz eines von einer \n\nEntlassungsverfügung betroffenen Richters auf Probe wird dadurch ge-\n\nnügt, dass er die Möglichkeit hat, dem Dienstherrn im Wege einstweili-\n\ngen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten die Verwendung einer \n\nangefochtenen Beurteilung untersagen zu lassen (BGH, Urteile vom \n\n25. Mai 1998 - RiZ(R) 1/97, LM DRiG § 22 Nr. 8 und vom 13. November \n\n2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572). Der darauf gerichtete An-\n\ntrag ist jedoch vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom \n\n21. Dezember 2004 - - abgelehnt worden. \n\n20 \n\nbb) Die Bewertung des Antragsgegners, die Personal- und Befähi-\n\ngungsnachweisung vom 18. März 2002 sei rechtmäßig, ist rechtlich nicht \n\nzu beanstanden. \n\n21 \n\nAnders als die Revision meint, war der Leitende Oberstaatsanwalt \n\nnicht gehalten, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des ersten Ge-\n\ngenzeichners einzuholen. Nach Nr. IV 2 der AV des JM vom 20. Januar \n\n1972 (JMBl. NW S. 38) ist die Einholung einer schriftlichen Stellungnah-\n\nme zulässig, aber nicht notwendig. Zudem hat der Leitende Oberstaats-\n\nanwalt nach den unangegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtsho-\n\nfes den Leistungsstand der Antragstellerin mit dem ersten Gegenzeich-\n\nner mündlich erörtert. \n\n22 \n\nDie Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die schriftlichen \n\nBeurteilungsbeiträge von zwei Gegenzeichnern seien inhaltlich unzutref-\n\nfend. Der Entlassungsverfügung liegen nicht diese Beurteilungsbeiträge, \n\nsondern die Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden \n\nOberstaatsanwalts vom 18. März 2002 zugrunde. Diese beruht nach den \n\nunangegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofes nicht nur auf \n\nden schriftlichen Beurteilungsbeiträgen, sondern auch auf mehreren Ge-\n\nsprächen des Leitenden Oberstaatsanwalts mit den Gegenzeichnern, \n\nvielfachen Erörterungen mit der Antragstellerin und mehrfacher Einsicht-\n\nnahme in von der Antragstellerin bearbeitete Akten. Erhebliche Einwän-\n\nde, die sich unmittelbar gegen die auf dieser Grundlage erstellte Perso-\n\nnal- und Befähigungsnachweisung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten \n\nrichten, hat die Antragstellerin nicht erhoben. Ihre Gegenäußerung vom \n\n26. März 2002 bezieht sich inhaltlich auf die Beurteilungsbeiträge von \n\nzwei Gegenzeichnern und enthält keine substantiierten Beanstandungen \n\nder Personal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 selbst, \n\ndie eine weitere Erläuterung und Plausibilisierung der darin enthaltenen \n\nWertungen \n\n(vgl. hierzu: BVerwGE 60, 245, 251; OVG Münster \n\nDÖD 2000, 266, 268; Schnellenbach ZBR 2003, 1, 6 ff.) erforderlich ma-\n\nchen könnten. \n\n23 \n\nUnbegründet ist auch der Einwand der Revision, die Personal- und \n\nBefähigungsnachweisung vom 18. März 2002 berücksichtige nicht den \n\nvon der Antragstellerin bearbeiteten Vollstreckungsbereich. Die Vollstre-\n\nckungssachen werden in der Personal- und Befähigungsnachweisung \n\nausdrücklich erwähnt. Dass die in diesem Bereich gezeigten Leistungen \n\nder Antragstellerin nicht gesondert beurteilt worden sind, ändert nichts \n\nan den erheblichen Zweifeln an ihrer Eignung. Die Schwächen und Män-\n\ngel der von ihr gefertigten Abschlussverfügungen, Anklageschriften, \n\nStrafbefehlsentwürfe und begründeten Einstellungsbescheide sowie ihrer \n\nAktenkenntnis und ihres schriftlichen Ausdrucksvermögens sind nach der \n\nPersonal- und Befähigungsnachweisung so schwerwiegend, dass die da-\n\ndurch begründeten Zweifel an ihrer Eignung durch - unterstellt - bessere \n\nLeistungen in Vollstreckungssachen nicht ausgeräumt werden können \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, \n\n570, 572). \n\n24 \n\nDer Antragsgegner konnte der Entlassungsverfügung die Personal- \n\nund Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 ungeachtet des Um-\n\nstandes zugrunde legen, dass der Antragstellerin entgegen § 104 Abs. 1 \n\nSatz 5 LBG NW, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW vor der Aufnahme in die \n\nPersonalakten keine Gelegenheit zur Besprechung mit dem Dienstvorge-\n\nsetzten gegeben worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines \n\nRichters auf Probe hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob ihm zuvor sei-\n\nne dienstliche Beurteilung formell ordnungsgemäß eröffnet worden ist, \n\nwenn er vor der Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört wor-\n\nden ist (vgl. für die Entlassung eines Beamten auf Probe: BVerwG \n\nVRspr. 28, 421, 424). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Per-\n\nsonal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 ist der Antrag-\n\nstellerin am 20. März 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Am 10. April \n\n2002 ist ihr ausweislich der diesbezüglichen Niederschrift im Rahmen \n\neiner Erörterung mit dem Generalstaatsanwalt Gelegenheit zur mündli-\n\nchen Äußerung zu der beabsichtigten Entlassung gegeben worden. \n\n25 \n\n2. a) Die Entlassungsverfügung ist nicht deshalb ermessensfehler-\n\nhaft, weil die Antragstellerin entgegen Nr. I 3 b der AV des JM vom \n\n20. Januar 1972 (JMBl. NW S. 38) nach sechs Monaten seit ihrer Einstel-\n\nlung nicht dienstlich beurteilt worden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Ent-\n\nlassung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \n\nan (BGH, Urteile vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 299 \n\nund vom 10. Juli 1996 \n\n- RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Der Antragstellerin ist auch nicht etwa nach sechs Mona-\n\nten seit ihrer Einstellung ein zuverlässiges Bild ihres Leistungsstandes \n\nvorenthalten worden. Vielmehr ist ihre Einarbeitungszeit Ende November \n\n2001, d.h. sechs Monate nach ihrer Einstellung am 28. Mai 2001, bis Mit-\n\nte Januar 2002 verlängert und sodann seit dem 14. Januar 2002 noch-\n\nmals fortgeführt worden. Der Leitende Oberstaatsanwalt hat anlässlich \n\ndieser Verlängerungen der Gegenzeichnung mit der Antragstellerin Per-\n\nsonalgespräche geführt, in denen sie sich zu den Gründen, die einer er-\n\nfolgreichen Einarbeitung entgegenstanden, äußern konnte. Aufgrund \n\ndieser Umstände konnte für die Antragstellerin kein Zweifel daran beste-\n\nhen, dass ihre Leistungen nach Auffassung ihres Dienstvorgesetzten \n\nnicht den Anforderungen entsprachen. \n\n26 \n\nb) Da sich trotz der wiederholten Verlängerung der Einarbeitungs-\n\nzeit der Antragstellerin eine positive Entwicklung ihrer Leistungen nicht \n\nabzeichnete, hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei davon abgese-\n\nhen, ihr entsprechend den Beschlüssen des Petitionsausschusses des \n\nLandtages vom 8. Juli und 2. September 2003 eine \n\nBewährungschance im Bereich einer anderen Generalstaatsanwaltschaft \n\nzu geben. \n\n27 \n\nAuch der Hilfsantrag der Antragstellerin, das Verfahren bis zur \n\nIII. \n\nEntscheidung ihrer Klage gegen die Personal- und Befähigungsnachwei-\n\nsung vom 18. März 2002 durch das Verwaltungsgericht - \n\n - bzw. ihres Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz - \n\n - gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 94 VwGO auszuset-\n\nzen, ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \n\n über die Klage der Antragstellerin gegen die Personal- und Befähi-\n\ngungsnachweisung ist für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. \n\nDer Antragsgegner musste diese Entscheidung, wie dargelegt, nicht ab-\n\nwarten, sondern konnte die Rechtmäßigkeit der Personal- und Befähi-\n\ngungsnachweisung selbst beurteilen. Diese Beurteilung hält, wie darge-\n\nlegt, der rechtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren stand. Der \n\nAntrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz ist vom Ver-\n\nwaltungsgericht abgelehnt worden und rechtfertigt schon \n\ndeshalb eine Aussetzung nicht. \n\nIV. \n\n28 \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. \n\nmit § 154 Abs. 2 VwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren \n\nentsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 \n\nNr. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 31.380,57 € festgesetzt. \n\nNobbe Solin-Stojanović Kniffka \n\n Joeres Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.2003 - DG 8/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 DGH 4/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/riz-r-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/riz-r-4-04","retrieved":"2026-07-10 17:06:58.282494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-05/riz-r-4-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2005-10-05","dockets":["RiZ (R) 4/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.10.2005 – RiZ (R) 4/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/riz-r-4-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss\n\ndes Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlan-\n\ndesgericht Hamm - 1. 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