{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"VII ZB 9/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 828, GG Art. 25 Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zah- lungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 9/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 828, GG Art. 25 \n\nÖffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zah-\n\nlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, \n\nTransitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit \n\ndeutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05 - OLG Köln \n\n AG Köln \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2003 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger. \n\nGegenstandswert: 511.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger gründete 1990/91 über eine ihm gehörende US-amerikani-\n\nsche Firma gemeinsam mit einer Behörde in St. Petersburg eine Aktiengesell-\n\nschaft russischen Rechts, in deren Vermögen die russische Behörde u.a. Lie-\n\ngenschaften einbrachte. Gegenstand des Unternehmens waren insbesondere \n\ndie Entwicklung und Beschaffung von Polizeiausrüstungen, Transport- und \n\nSchutzdiensten für ausländische und sowjetische Bürger sowie der Im- und Ex-\n\nport verschiedener Güter. Durch eine Direktive vom 4. Dezember 1994 ordnete \n\nder Präsident der Russischen Föderation die Übertragung der Liegenschaften \n\nauf ein \"Beschaffungsamt\" an, das sodann mit der Behörde aus St. Petersburg \n\neine entsprechende Vereinbarung traf. Im Januar 1996 wurden die Liegen-\n\nschaften beschlagnahmt. \n\n2 \n\nDer Gläubiger rief auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken \n\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom \n\n13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) das \n\nInternationale Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm an. Am \n\n7. Juli 1998 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, nach dem die \n\nSchuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar und Zinsen hieraus zu zah-\n\nlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht durch Beschluss vom \n\n16. Februar 2001 (KG-Report 2001, 146) für vollstreckbar erklärt. \n\n3 \n\nDer Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 5. Februar 2002 erwirkt, mit \n\ndem wegen eines Teilbetrages von 511.000 € angebliche \" Zahlungsansprüche \n\nund weitergehende Ansprüche\" der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin \"aus \n\nEinräumung von Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten und sonstigen \n\nbezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlos-\n\nsenen Verträgen\" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen \n\nwurden. Hiergegen haben die Schuldnerin und die Drittschuldnerin Erinnerung \n\neingelegt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2002 hat das Amtsgericht unter dem Vor-\n\nbehalt der Rechtskraft seiner Entscheidung den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\ndes Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gebüh-\n\nrenforderungen hoheitlichen Zwecken dienten, bisher ungeklärt sei. Mit der \n\nRechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Bestätigung des Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht führt aus, es sei bereits zweifelhaft, ob die inter-\n\nnationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei. Dies könne aber letzt-\n\nlich dahinstehen, da die Pfändungsmaßnahme als solche unzulässig sei. Der \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliege teilweise schon deshalb der \n\nAufhebung, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Aus den Bezeichnungen \n\n\"weitergehende Ansprüche\" und \"aus sonstigen bezüglich Luftverkehr ge-\n\nschlossenen Verträgen\" sei nicht identifizierbar, welche konkrete Forderung \n\nbeschlagnahmt sei. Im Übrigen sei die Pfändung unzulässig, weil die gepfände-\n\nten Geldforderungen der Vollstreckung nicht unterworfen seien. Die gepfände-\n\nten Ansprüche hätten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollstreckungs-\n\nmaßnahme hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen sollen und hätten \n\ndeshalb der Vollstreckungsimmunität unterlegen; die Schuldnerin habe deshalb \n\nnicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterstanden, so dass es an einer allge-\n\nmeinen Verfahrensvoraussetzung fehle. Die Vollstreckung sei nach den wegen \n\nArt. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts dann unzuläs-\n\nsig, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstre-\n\nckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diene. Die Ab-\n\ngrenzung sei nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen. Die \n\ngepfändeten Ansprüche entsprängen unmittelbar hoheitlicher Tätigkeit. Die \n\nLuftverkehrsverwaltung sei jedenfalls nach deutschem Recht öffentlichrechtlich \n\nausgestaltet. Die für ihre Tätigkeit zu erhebenden Entgelte stünden also mit der \n\nAusübung hoheitlicher Tätigkeit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die \n\nSchuldnerin habe außerdem nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft ge-\n\nmacht, dass die in Betracht kommenden Ansprüche entsprechend ihrer hoheit-\n\nlichen Zweckbestimmung verwandt, nämlich für Zwecke der Luftfahrtverwaltung \n\nverbraucht würden. Ein Verzicht der Schuldnerin auf die ihr zuzubilligende Voll-\n\nstreckungsimmunität könne nicht festgestellt werden. Zwar könne in einer \n\nSchiedsgerichtsabrede ein Immunitätsverzicht liegen, dieser erstrecke sich je-\n\ndoch nicht ohne weiteres auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch die \n\nBezugnahme in dem Investitionsschutzabkommen auf das UN-Übereinkommen \n\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom \n\n10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121 - im Folgenden: UN-Vollstreckungsüberein-\n\nkommen) solle lediglich die Möglichkeit einer Vollstreckung selbst eröffnet wer-\n\nden. Einen weitergehenden Verzicht auf die Staatenimmunität enthalte die Un-\n\nterwerfung unter die Schiedsvereinbarung dagegen nicht. \n\nIII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich dagegen wen-\n\ndet, dass das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung in \"Zahlungsansprü-\n\nche aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten\" \n\nfür unzulässig erachtet hat. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Bestätigung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hinsichtlich der \"weiterge-\n\nhenden Ansprüchen\" und der Ansprüche aus \"sonstigen bezüglich Luftverkehr \n\nzwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen\", ist \n\nsie unzulässig. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt \n\nzugelassen, wie aus den Gründen der Entscheidung folgt (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 = FamRZ 2004, 612 \n\n= BGHReport 2004, 666, und vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, \n\n3264 = BGHReport 2004, 1583 = BauR 2004, 1650). Hat ein Rechtsmittelge-\n\nricht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden und die Zulassung we-\n\ngen einer Frage ausgesprochen, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt \n\nsich daraus regelmäßig eine Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff \n\nund vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit \n\nbegründet, es sei bisher ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen Gebühren-\n\nforderungen hoheitlichen Zwecken dienten. Diese Frage hat das Beschwerde-\n\ngericht für die \"Zahlungsansprüche aus Einräumung von Überflugrechten, Tran-\n\nsitrechten und Einflugrechten\" erörtert. Nur hinsichtlich dieser Forderungen \n\nwollte es daher die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Pfändung der \"weiterge-\n\nhenden Ansprüchen\" und der Ansprüche aus \"sonstigen bezüglich Luftverkehr \n\nzwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen\" hat \n\ndas Beschwerdegericht dagegen bereits deshalb abgelehnt, weil es den Antrag \n\nauf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit für nicht \n\nhinreichend bestimmt erachtet hat. \n\n8 \n\n2. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde in dem dargestellten Um-\n\nfang ist statthaft. Sind mehrere Forderungen Gegenstand eines Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses, kann die Zulässigkeit der Vollstreckung für jede \n\neinzelne Forderung selbständig beantwortet werden, weil es insoweit um tat-\n\nsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Streitstoffes geht \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264 \n\n= BGHReport 2004, 1583 = BauR 2004, 1650 und vom 6. Juli 2005 - IV ZR \n\n141/04, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.). \n\n9 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. \n\nIV. \n\n10 \n\n1. Deutsche Gerichte sind für die Pfändung der Zahlungsansprüche der \n\nSchuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflug-\n\nrechten nicht international zuständig. \n\n11 \n\na) Der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren steht § 576 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Im Revisionsverfahren wird \n\ndie Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch die dort geltende entspre-\n\nchende Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil \n\nvom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff m.w.N.). Für \n\n§ 576 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, \n\n25. Aufl., § 576, Rdn. 3). \n\n12 \n\nb) Deutsche Gerichte sind für die Pfändung und Überweisung der Zah-\n\nlungsansprüche der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transit-\n\nrechten und Einflugrechten nicht international zuständig, weil es sich um öffent-\n\nlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates handelt, die \n\nnicht dem inländischen Vollstreckungszugriff unterliegen. \n\n13 \n\naa) Ob die Ansprüche des ausländischen Staates als öffentlichrechtlich \n\nzu qualifizieren sind, bestimmt sich nach den Maßstäben des innerstaatlichen \n\nRechts der Bundesrepublik Deutschland (\"lex fori\" - BSG IPR 1983, 349, 354; \n\nOLG Hamm RIW 1994, 513; Vischer, IPRax 1991, 209, 211). Die Schuldnerin \n\nerhebt die fraglichen Gebühren für die Einräumung von Rechten, die sich aus \n\nihrer Gebietshoheit ergeben (vgl. Art. 1 des sog. Chicagoer Abkommens \n\n- BGBl. 1956 II 411 in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung \n\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation \n\nüber den Luftverkehr vom 14. Juli 1993 - BGBl. 1997 II 681). Sie sind eine Ge-\n\ngenleistung für eine öffentlichrechtliche Tätigkeit der Schuldnerin auf dem Ge-\n\nbiet der Luftverkehrsverwaltung und daher als öffentlichrechtlich zu qualifizie-\n\nren. \n\n14 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 23. Januar 1997 (III ZR 27/96, VersR 1997, 710 \n\n= NJW-RR 1997, 1019) kein anderes Ergebnis. Dieses befasst sich mit der Fra-\n\nge, ob der Flugplatzunternehmer die ihn für die Flugsicherung treffende Kosten-\n\nlast an ein Luftfahrtunternehmen weitergeben kann. Die Rechtsbeziehung zwi-\n\nschen Flugplatzunternehmer und Luftfahrtunternehmen hat der Bundesge-\n\nrichtshof als privatrechtlich qualifiziert. Das bedeutet nicht, dass auch die Erhe-\n\nbung der Fluggebühren durch die Luftverkehrsverwaltung privatrechtlich aus-\n\ngestaltet wäre. Vielmehr ist in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus-\n\ngesprochen, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe und die sich dar-\n\naus ergebende Kostenlast (§ 27d Abs. 4 LuftVG) öffentlichrechtlich ist. \n\n15 \n\nbb) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangs-\n\nvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermö-\n\ngen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur dann kann darauf staat-\n\nliche Zwangsgewalt ausgeübt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Gegen-\n\nstände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen sind, sind hin-\n\ngegen ausschließlich dessen Angelegenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. April \n\n1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 19; Gei-\n\nmer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 1219, 3200; Heß, Staaten-\n\nimmunität bei Distanzdelikten, S. 367; Damian, Staatenimmunität und Gerichts-\n\nzwang, S. 173, Fn. 286). Die Frage, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat \n\nzu lokalisieren ist, ist nach nationalem Recht zu beantworten (Geimer, aaO, \n\nRdn. 3211; Damian, aaO). Eine Forderung befindet sich im Inland, wenn ein \n\nhinreichender Anknüpfungspunkt gegeben ist (Geimer, aaO., Rdn. 406, 3211; \n\nDamian, aaO). \n\n16 \n\nEin solcher Anknüpfungspunkt fehlt bei ausländischen öffentlichrechtli-\n\nchen Ansprüchen. Es ist anerkannt, dass deutsche Gerichte für öffentlichrecht-\n\nliche Gebührenforderungen ausländischer Staaten nicht international zuständig \n\nsind (BSG IPR 1983, 349 ff; OLG Hamm RIW 1994, 513; Stein/Jonas/Roth, \n\nZPO, 22. Aufl., vor § 12, Rdn. 48; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeß-\n\nrecht, 16. Aufl., § 31, Rdn. 17; Geimer, aaO., Rdn. 994 f; Nagel/Gottwald, Inter-\n\nnationales Zivilprozeßrecht, § 2 Rdn. 26; Schack, Internationales Verfahrens-\n\nrecht, Rdn. 510; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, \n\nS. 214 f; Roloff, Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher An-\n\nsprüche im Inland, S. 107 f m.w.N.; Frank, RabelsZ 34 (1970), 56 ff mit einer \n\nAusnahme für öffentlichrechtliche Ansprüche mit Ursprung im Gebiet der Da-\n\nseinsvorsorge; von einer Unzuständigkeit \"ratione materiae\" sprechen Vischer, \n\nIPRax, 1991, 209 und Riezler, FS Rosenberg (1949), S. 199, 206 zusätzlich mit \n\nder Einschränkung, dass die Unzuständigkeit jedenfalls Steuer-, Gebühren- und \n\nZollansprüche umfasse; vgl. schließlich aus völkerrechtlicher Sicht: Brownlie, \nPrinciples of public international law, 5th ed., S. 337 m.w.N.). Dies folgt daraus, \n\ndass ausländische Staaten ihrerseits staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer \n\nAuferlegung von Pflichten nur im eigenen Hoheitsbereich ausüben dürfen \n\n(BSG, aaO., S. 354 f). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, die verfahrensge-\n\ngenständlichen Gebühren, die die Schuldnerin für ihre hoheitliche Tätigkeit er-\n\nhebt, an die Schuldnerin zu entrichten, ist daher im Hoheitsgebiet der Schuldne-\n\nrin, nicht aber in Deutschland zu lokalisieren. Es ist also kein Kriterium erkenn-\n\nbar, das die Wertung, der Gegenstand sei im Inland und nicht im Hoheitsgebiet \n\nder Schuldnerin belegen, sachlich rechtfertigen könnte. \n\n17 \n\n2. Die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Zahlungsansprüche der \n\nSchuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der Einräumung von Überflugrech-\n\nten, Transitrechten und Einflugrechten ist im übrigen auch deshalb unzulässig, \n\nweil die Schuldnerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Ge-\n\nrichtsbarkeit unterworfen ist. \n\n18 \n\na) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der fraglichen Ansprüche gegen \n\ndie Drittschuldnerin Immunität, weil sie hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin \n\ndienen. \n\n19 \n\naa) Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen \n\nfremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden \n\nStaates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der \n\nVollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen \n\n(BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, \n\nLeitsatz 8 und vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, \n\n683/81, BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, \n\nNJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 \n\nRdn. 30; Graf Vitzhum/Hailbronner, Völkerrecht, 3. Aufl., 3. Abschnitt, Rdn. 93; \n\nNagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 17, Rdn. 18; Gei-\n\nmer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 590; Linke, Internationales \n\nZivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 76; Siehr, Internationales Privatrecht, S. 504; \n\nSchütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl., Rdn. 47). Ob ein Vermögens-\n\ngegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine ho-\n\nheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BVerfG, Beschluss vom 12. April \n\n1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 42/43). \n\n20 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitli-\n\nchen Zwecken. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Erlös aus den \n\nAnsprüchen unmittelbar für Zwecke der Luftverkehrsverwaltung verwendet wer-\n\nden soll. Gegen diese Feststellung hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. \n\nDie Luftverkehrsverwaltung ist, wie bereits dargelegt, eine hoheitliche Aufgabe. \n\n21 \n\n(2) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom \n\n12. April 1983 (2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, \n\n1 ff) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Entscheidung betraf die \n\nPfändung von Konten eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden Staa-\n\ntes wegen Forderungen, die gegen dieses Unternehmen bestanden. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Völkerrecht es nicht gebietet, \n\nden fremden Staat als Inhaber der sich aus diesen Forderungen ergebenden \n\nBankkonten anzusehen (BVerfG, aaO, 1. Ls.). Der fremde Staat könne die \n\nmaßgebliche Zweckbestimmung erst treffen, wenn die fraglichen Guthaben in \n\nseine Verfügungsgewalt gelangt seien (BVerfG, aaO, S. 42). Die Schuldnerin ist \n\naber bereits Inhaberin der Vermögenswerte, deren Pfändung der Gläubiger be-\n\ngehrt, so dass es ihr bereits möglich ist, über die Verwendung dieser Ansprüche \n\nzu entscheiden. \n\nb) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen An-\n\nsprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet. \n\naa) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsverein-\n\nbarung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. \n\nDas Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im \n\nZwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maß-\n\nstäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BVerfG, Be-\n\nschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 366/367; Gei-\n\nmer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 562; Linke, Internationales \n\nZivilprozeßrecht, Rdn. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665; Lan-\n\nge, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff; Kröll, IPRax 2004, \n\n223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus \n\nihr lässt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das \n\nZwangsvollstreckungsverfahren schließen. \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nbb) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe \n\ndes Investitionsschutzvertrages zustande gekommen ist, nach Maßgabe des \n\nUN-Vollstreckungsübereinkommens \"anerkannt und vollstreckt\" wird (Art. 10 \n\nAbs. 4 Satz 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität \n\nfür das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so \n\nauszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam an-\n\ngestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das \n\ngewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Ur-\n\nteil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157, Rdn. 36; Beschluss vom \n\n7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni \n\n1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.). \n\n25 \n\n(1) Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das \n\nUN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Voll-\n\nstreckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraus-\n\nsetzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Voll-\n\nstreckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich \n\nstrengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen \n\ndarf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsüberein-\n\nkommens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als \n\nBestandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu \n\ndenen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört. \n\n26 \n\n(2) Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrags \n\nergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde ist die Bezugnahme auf das UN-Vollsteckungsübereinkommen nicht \n\nsinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er \n\nnach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages erwirkt hat, gegen den betref-\n\nfenden Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil \n\ndie Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Investitions-\n\nschutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkennt-\n\nnis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d.h. jede Vollstre-\n\nckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer, Internatio-\n\nnales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 557; Lentz, Die internationale Wirtschafts-\n\nschiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 391; Heß, Staa-\n\ntenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 189; aus sozialistischer Sicht: Ender-\n\nlein, RIW 1988, S. 333 ff, der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, \n\nauf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet \n\nworden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgericht-\n\nlichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung \n\neiner Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das \n\nVermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Or-\n\ngane dieses Staates zulässig sei (vgl. Heß, aaO, S. 190 f). Ohne eine Bezug-\n\nnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausge-\n\ngangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungs-\n\nverfahren absolute Immunität beanspruchen würde. \n\n27 \n\nDurch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstre-\n\nckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden \n\nkann, \n\nfalls eine der Parteien des \n\nInvestitionsschutzvertrages das UN-\n\nÜbereinkommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte. \n\n28 \n\nAuch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen \n\nspricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsim-\n\nmunität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitions-\n\nstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März \n\n1965 (ICSID-Convention - BGBl. 1969 II 369), das den meisten anderen Investi-\n\ntionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. Semler, SchiedsVZ 2003, 97), ent-\n\nhält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität. \n\n29 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den all-\n\ngemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvoll-\n\nstreckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf \n\ndas UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte \n\nes, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahegelegen, den \n\nVerzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären. \n\n30 \n\n(3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergeb-\n\nnis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des \n\nanderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jewei-\n\nligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in sol-\n\nche Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforder-\n\nlich, um den Vertragszweck zu erreichen. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 29.05.2002 - 288 M 6249/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2003 - 16 W 35/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 27d","ref_norm":"27d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-9-05","retrieved":"2026-07-10 17:08:11.662442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-04/vii-zb-9-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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