{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"V ZB 107/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 107/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2005 \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Behand-\n\nlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligten sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft. In der Versammlung vom 12. Dezember 2001 haben die Wohnungsei-\n\ngentümer eine Mehrzahl von Beschlüssen gefasst. Die Antragsteller haben be-\n\nantragt, einen Teil dieser Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwalte-\n\nrin abzuberufen. Mit Beschluss vom 15. März 2005 hat das Amtsgericht ent-\n\nschieden, durch ein Sachverständigengutachten Beweis zur Frage der Verfah-\n\nrensfähigkeit der Antragsteller zu erheben. Die hiergegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht als unzulässig verworfen. \n\nMit der weiteren sofortigen Beschwerde erstreben die Antragsteller die Aufhe-\n\nbung der Entscheidung des Amtsgerichts. \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. \n\nEs meint, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beweisbe-\n\nschlüsse seien zwar grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gelte aber, \n\nwenn durch einen solchen Beschluss unmittelbar in Rechte eines Beteiligten \n\neingegriffen werde. So verhalte es sich bei dem Beschluss, ein Sachverständi-\n\ngengutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit der Antragsteller einzuholen. \n\nDie Antragsteller hätten mit einer Vorladung und Untersuchung durch einen \n\nSachverständigen und für den Fall einer Weigerung mit Zwangsmitteln gem. \n\n§ 33 FGG zu rechnen. Das führe zur Anfechtbarkeit des Beschlusses vom \n\n15. März 2005. An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das Ober-\n\nlandesgericht Düsseldorf durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 14. September 1988, OLGZ 1989, 15 ff., gehindert. Es hat die Sache des-\n\nhalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist an das vorlegende Oberlan-\n\ndesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (Senat, \n\nBGHZ 11, 104, 120). \n\nZu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1 \n\nWEG, § 28 Abs. 2 FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von \n\neiner auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen \n\nOberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage \n\nbetreffen. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheb-\n\nlichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebe-\n\nschluss zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Entscheidung, von \n\nder das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage \n\nbetrifft (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB \n\n19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, \n\nFamRZ 1999, 22, 23; v. 19. März 2003, XII ZB 121/01, FamRZ 2003, 868, 869 \n\nund v. 23. Juli 2003, XII ZB 87/03, NJW-RR 2003, 1356). Daran fehlt es. \n\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist in einem Pfleg-\n\nschaftsverfahren gem. § 38 FGG a.F. ergangen. Ihr kann nichts zu der Frage \n\nentnommen werden, ob in dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 \n\nWEG der Beschluss, ein Gutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit eines \n\nBeteiligten zu erheben, selbständig angefochten werden kann. \n\nDie Verfahren nach § 38 FGG a.F. gehören zur allgemeinen Freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit. Die zu diesem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehö-\n\nrenden Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen - in unterschied-\n\nlichem Umfang - ein öffentliches Interesse gegen das Interesse oder den Wil-\n\nlen eines Betroffenen abzuwägen ist (vgl. Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 1 \n\nIII; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl., § 1 Rdn 9 ff). Das öffentliche \n\nInteresse wird dabei grundsätzlich nicht von einem Beteiligten vertreten, son-\n\ndern wird von dem Richter oder von dem Rechtspfleger bei der Entscheidung \n\ngewahrt. \n\nDie Tatsachen, von denen die beantragte oder beabsichtigte Entschei-\n\ndung abhängig sind, sind von Amts wegen zu ermitteln, § 12 FGG. Einer Aus-\n\nsage zur Anfechtbarkeit einer insoweit ergangenen Verfügung kann nichts zu \n\nder entsprechenden Frage in einem die Verfahren der streitigen Freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit, zu denen das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gehört \n\n(BayObLGZ 1988, 436, 437; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 227), \n\nentnommen werden. Auch in diesen Verfahren gilt für die Tatsachenermittlung \n\nzwar § 12 FGG. Die Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind \n\njedoch dadurch gekennzeichnet, dass an ihnen mehrere Betroffene beteiligt \n\nsind, deren Interessen einander widerstreiten, und kein öffentliches Interesse \n\nan der beantragten Entscheidung besteht. Wie im Zivilprozess ist über Ansprü-\n\nche zu entscheiden, die der Disposition der Beteiligten unterliegen. Die Ermitt-\n\nlungsverpflichtung greift daher nur insoweit Platz, als der Vortrag der Beteilig-\n\nten hierzu Anlass bietet (Senat, BGHZ 146, 241, 249). \n\nDer Unterschied zwischen den Verfahren der allgemeinen Freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit und den echten Streitsachen schließt es aus, eine Entschei-\n\ndung, die zu den verfahrensrechtlichen Pflichten, Obliegenheiten oder Rechten \n\neines Beteiligten im Hinblick auf die Mitwirkung an der Tatsachenfeststellung in \n\neinem Verfahren der allgemeinen Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, auf \n\nein Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das ist \n\nauch dann nicht anders zu beurteilen, wenn eine Verfügung der von Amts we-\n\ngen vorzunehmenden Feststellung von Verfahrensvoraussetzungen dienen soll \n\n(vgl. für ein Verfahren nach der ZPO BGHZ 143, 122, 124). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/v-zb-107-05","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/v-zb-107-05","retrieved":"2026-07-10 17:00:46.651190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-29/v-zb-107-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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