{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"IX ZB 98/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 98/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 29. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Februar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n371,71 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Februar 2001 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH. Am 6. Februar \n\n2001 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer \n\nEigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. \n\nDas Amtsgericht Dippoldiswalde wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2003 ab. \n\nIhre Berufung wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 25. März 2004 \n\ngemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; ferner legte es der Klägerin die Kosten des \n\nBerufungsverfahrens auf. \n\nAuf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten für die \n\nzweite Instanz in Höhe von 317,71 € festgesetzt. Die hierg egen gerichtete so-\n\nfortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich \n\ndie Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZB 91/05, \n\nz.V.b.) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Ko-\n\nstenfestsetzungsbeschlusses auch dann fehlen kann, wenn es sich bei dem \n\nKostenerstattungsanspruch um eine Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO handelt. \n\n2. Ob nach Maßgabe der genannten Entscheidung der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss hier ergehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu \n\nentscheiden. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel gegen den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss geltend gemacht, dass \"weiterhin Masseunzulänglichkeit be-\n\nsteht\" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 13. August 2004 vorgelegt, der \n\nein Guthaben von 4.003,32 € ausweist. Die Klägerin hat\n\n jedoch nicht die min-\n\ndestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 \n\nAbs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abgesonderten \n\nMassebestandteils im Einzelnen dargelegt; das war jedoch erforderlich (BGHZ \n\n154, 358, 370), zumal die Beklagte dies bestritten hat. Die Anzeige der Unzu-\n\nlänglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläu-\n\nbiger zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v. \n\n29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 676). \n\nIII. \n\nDie angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. \n\nDas Beschwerdegericht wird die Prüfung einer Masseunzulänglichkeit gegen-\n\nüber den Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht \n\nankam, nachzuholen haben. \n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch \n\nnicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefoch-\n\ntene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die \n\nZulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann \n\ndaher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB \n\n247/03, ZIP 2005, 817, 818 f). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zb-98-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zb-98-05","retrieved":"2026-07-10 16:59:42.601447+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-29/ix-zb-98-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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