{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"4 StR 413/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 413/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 11. Mai 2005 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gewerbsmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in 53 Fällen und wegen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall\" zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision \n\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung von § 22 Nr. 5 \nStPO Erfolg. \n\nDie Rüge ist zulässig erhoben i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 \nStPO. Die Revision teilt alle Tatsachen mit, die die konkrete \nRüge begründen. \n\nDie Rüge hat in der Sache Erfolg, da ein erkennender Richter, \nder Richter am Landgericht Sch. , in der Sache als Zeuge \nvernommen wurde. \n\nDer Begriff der Sache ist weit auszulegen. Sachgleichheit \nsetzt nicht Verfahrensidentität voraus (BGHSt 9, 193). Sach-\ngleichheit ist auch dann gegeben, wenn ein Richter in einem \nanderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen \nvernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hätte (BGHSt \n31, 358). Vernehmung zum Tatgeschehen ist dabei nicht nur \ndie Wiedergabe eigener Wahrnehmung zum Tatgeschehen, \nsondern vielmehr jede Äußerung als Zeuge zu solchen Fra-\ngen, die im Hinblick auf Schuld- und Straffrage später als \nRichter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet wer-\nden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359). \n\nVorliegend wurde RiLG Sch. in der Hauptverhandlung \ndes Strafverfahrens gegen B. als Zeuge vernommen. Dem \nB. wurde vorgeworfen, von Bremen mindestens 300 g He-\nroingemisch am 27. August 2004 nach Bielefeld gebracht zu \nhaben, um es gemeinsam mit dem Angeklagten und einer \nweiteren Person abzusetzen. Nach dem Revisionsvortrag und \nausweislich der Anklageschrift ... wurde dem Angeklagten \nvorgeworfen, am 27. August 2004 eine größere Menge Heroin \naus Bremen erhalten zu haben, die von B. überbracht \nwurde (SA Band 10, S. 2297). Mithin wurde Richter am Land-\ngericht Sch. in der Sache, wegen desselben konkreten \nTatgeschehens, als Zeuge vernommen. Die Tatsache, dass \ndas vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten in diesem \nPunkt auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 \nStPO letztlich eingestellt wurde, führt zu keinem anderen Er-\ngebnis, zumal diese Einstellung seiner Zeugenvernehmung \nzeitlich nachfolgte (SA PB S. 46). Sinn der Vorschrift des § 22 \nNr. 5 StPO ist es nämlich, schon den Anschein eines Ver-\ndachtes der Parteilichkeit zu vermeiden (BGHSt 14, 219, \n221). Vorliegend hat er als Zeuge im Verfahren gegen B. \nAngaben gemacht über die Richtigkeit der Übersetzung in \nden polizeilichen TKÜ-Protokollen, die im vorliegenden Ver-\nfahren mit Hilfe eines Dolmetschers stichprobenartig überprüft \nwurde. Dabei hat er als Zeuge auf Abweichungen der Proto-\n\nkolle von der TKÜ aufmerksam gemacht. Im vorliegenden Ver-\nfahren war derselbe Sachverhalt\" [auch bezüglich der jetzt \nabgeurteilten Taten] \"unter Zuhilfenahme desselben Beweis-\nmittels zu würdigen. Über die Verlässlichkeit der Übersetzung \nin den polizeilichen TKÜ-Protokollen hat er als Zeuge im Ver-\nfahren gegen B. Angaben gemacht. Dadurch war bei ihm \neine 'Festlegung' auf den Inhalt der gemachten Zeugenaus-\nsage gegeben, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für \ndas vorliegende Verfahren besorgen lassen könnte.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nTepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Athing \n ist wegen Urlaubs an der \n Unterschrift gehindert \n\n Tepperwien \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/4-str-413-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/4-str-413-05","retrieved":"2026-07-10 17:03:27.149686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-27/4-str-413-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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