{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZR 85/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 85/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\ndes 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n25. Februar 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-\n\nweisen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zugelassen \n\nworden, weil \"die Frage nach der Insolvenzfestigkeit insbesondere der in der \n\nersten Vorbehaltsvariante genannten Unverfallbarkeitsfristen - soweit ersicht-\n\nlich - noch nicht eindeutig bzw. ausdrücklich entschieden und geklärt\" ist. In-\n\nsoweit wirft der Rechtsstreit die Frage auf, ob der beklagte Arbeitnehmer bei \n\neinem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversi-\n\ncherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers \n\nauch dann zur Aussonderung berechtigt \n\nist, wenn die \n\nin den \n\nVersicherungsvertrag aufgenommenen, den §§ 30 f, 1b Abs. 1 BetrAVG (§ 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen \n\na.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Dies hat der Bun-\n\ndesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373, \n\n1374 ff) in einem im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich gleich gelagerten \n\nFall bejaht. \n\nDer Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-\n\nchen. Danach soll der Vorbehalt nicht auch für den Fall einer insolvenzbeding-\n\nten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision hat das Berufungsgericht eine solche insolvenzbedingte Beendigung \n\ndes Arbeitsverhältnisses des Beklagten zum 31. März 2002 festgestellt. Das \n\nBerufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz \n\nverstoßen, dass zwischen den versicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen \n\n- hier zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin - einerseits, sowie \n\nden arbeitsrechtlichen Verhältnissen - hier zwischen der Schuldnerin und dem \n\nBeklagten - andererseits zu unterscheiden ist (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 \n\n- IX ZR 264/01, ZIP 2002, 1696, 1698; BAG ZIP 1999, 1638, 1640). Es hat le-\n\ndiglich den hier entscheidungserheblichen Vorbehalt im Kontext der gesamten \n\nSachverhaltsumstände - des Ineinandergreifens gleichlautender Vorbehalte im \n\nDeckungs- und Valutaverhältnis, auch der Interessen der auf diese Weise ver-\n\nsicherten Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 8. Juni 2005, aaO S. 1375) - ausgelegt. \n\nDas Ergebnis seiner Auslegung ist rechtlich möglich (Kayser in Festschrift für \n\nKreft S. 341, 348); hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere kommt es \n\nnicht darauf an, ob Ziffer 5a der Versicherungsbedingungen bei isolierter Be-\n\ntrachtung im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf den Fall der Insolvenz ü-\n\nbertragen werden könnte. Letztlich versucht die Revision nur, ihre Auslegung \n\ndes Versicherungsvertrages an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu \n\nsetzen; hiermit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. \n\n§ 552a ZPO ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Revision vor \n\nInkrafttreten der durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August \n\n2004 eingeführten Vorschrift des § 552a ZPO eingelegt worden ist; maßgeblich \n\nfür die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulas-\n\nsung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, \n\n650). \n\n2005. \n\nII. \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-85-04","retrieved":"2026-07-10 17:00:14.867097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-22/ix-zr-85-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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