{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZB 91/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 209 Abs. 1 Satz 2 ZPO § 104 Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzu- länglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 91/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 209 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO § 104 \n\nMacht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen \n\nBeweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzu-\n\nlänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines \n\nKostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 \n\n- IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817). \n\nBGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 91/05 - LG Dresden \n\n AG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n530,30 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin ist Verwalterin in dem am 2. August 2000 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH. Am 8. August 2000 \n\nzeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigen-\n\nschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das \n\nAmtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab und erlegte \n\nder Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. \n\nAuf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten in Höhe \n\nvon 530,30 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofort\n\nige Beschwerde der \n\nKlägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2005 (IX ZB 247/03, ZIP \n\n2005, 817, 818) entschieden, dass der Erlass eines Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nach \n\nAnzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig ist. Zur Begründung hat der \n\nSenat ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des in § 210 InsO angeordne-\n\nten Vollstreckungsverbots - nicht anders als im Klageverfahren - kein Rechts-\n\nschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hat. \n\n2. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlich-\n\nkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, weil die Klägerin die Klage gegen die \n\nBeklagte nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erhoben hat. Auch in \n\neinem solchen Fall kann das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschlusses fehlen (vgl. zur Leistungsklage BGHZ 147, 28, \n\n36 f; BAG ZIP 2003, 1850; ZInsO 2005, 50, 52; MünchKomm-InsO/Hefermehl, \n\n§ 210 Rn. 23). \n\na) Der Senat hat für das Klageverfahren entschieden, dass es in den \n\nFällen der erneuten Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubi-\n\ngern geboten ist, auf eine entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters \n\nhin nur noch die Feststellungsklage zuzulassen. Allerdings hat der nur im Pro-\n\nzess vorgebrachte Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht die verbindliche \n\nWirkung einer Anzeige gemäß § 208 InsO. Vielmehr obliegen dem Insolvenz-\n\nverwalter die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Das \n\nProzessgericht hat die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit entspre-\n\nchend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v. \n\n4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 330; v. 29. April 2004 \n\n- IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 676; v. 7. Juli 2005 - IX ZR 241/01 zu § 60 \n\nKO, z.V.b.). \n\nb) Im Kostenfestsetzungsverfahren kann es sich grundsätzlich nicht an-\n\nders verhalten. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im Ver-\n\ngleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Ver-\n\nfahren. Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu \n\nschaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem \n\nhier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n17. März 2005, aaO). \n\nAllerdings kommt eine umfangreiche Beweisaufnahme über eine (erneu-\n\nte) Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. \n\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren zulässigen Beweismitteln (vgl. Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. \n\n§ 104 Rn. 18) darlegen und glaubhaft machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann, \n\ndass nunmehr auch gegenüber den Neumassegläubigern Masse-\n\nunzulänglichkeit eingetreten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20. August \n\n2001 - 1 W 44/01 <juris>). Gelingt ihm dies nicht, ist der Titel zu erlassen und \n\nder Verwalter gegebenenfalls auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu \n\nverweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795, 767 ZPO; vgl. BAG ZInsO 2005, 50, 52; \n\nMünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 21). \n\nc) Ob danach der Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin er-\n\ngehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Kläge-\n\nrin hat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, dass \"weiterhin Mas-\n\nseunzulänglichkeit besteht\" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 31. August \n\n2004 vorgelegt, der ein Guthaben von 6.339,61 € auswei st. Die Klägerin hat \n\nnicht die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 \n\ni.V.m. § 18 Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abge-\n\nsonderten Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; dies war jedoch erforder-\n\nlich (vgl. BGHZ 154, 358, 370). Die Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse \n\nhat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläubiger zur Verfügung \n\nstehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v. 29. April 2004, aaO). \n\nIII. \n\nDie angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. \n\nDas Beschwerdegericht wird die Prüfung der Masseunzulänglichkeit gegenüber \n\nden Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht an-\n\nkam, nachzuholen haben. \n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch \n\nnicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefoch-\n\ntene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die \n\nZulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann \n\ndaher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO \n\nS. 818 f). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-91-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-91-05","retrieved":"2026-07-10 17:01:42.331058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-22/ix-zb-91-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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