{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZB 55/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 304 InsO a) Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. b) Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter ei- ner GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 55/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\n§ 304 InsO \n\na) Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige \n\nwirtschaftliche Tätigkeit aus. \n\nb) Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die \n\ngegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter ei-\n\nner GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, \n\nsind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO. \n\nBGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 55/04 - LG Mainz \n\nAG Worms \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Januar 2004 und \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 10. September 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer früher als geschäftsführender Alleingesellschafter der insolventen \n\n\"L. GmbH\" (im Folgenden: GmbH) tätige Beschwerde-\n\nführer beantragte die Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens, Restschuld-\n\nbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er trug vor, seine sämtlichen \n\nVerbindlichkeiten - Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Durchgriffshaftung für \n\nrückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie rückständige Umsatz- und \n\nLohnsteuer - gründeten in der genannten Tätigkeit. Es handele sich teilweise \n\num Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Deshalb sei kein Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren durchzuführen. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzver-\n\nfahrens und den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verworfen. Die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 \n\nund 2 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO zulässig. Sie führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung. \n\nDie Vorinstanzen haben dem Antragsteller die beantragte Eröffnung des \n\nRegelinsolvenzverfahrens und die Stundung der Verfahrenskosten mit der Be-\n\ngründung versagt, gemäß § 304 InsO sei ein Verbraucherinsolvenzverfahren, \n\nnicht das beantragte Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Das hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. \n\nNach § 304 Abs. 1 InsO ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzu-\n\nführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige \n\nwirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (Satz 1). Hat der Schuldner \n\neine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Ver-\n\nmögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus \n\nArbeitsverhältnissen bestehen (Satz 2). \n\n1. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte hat der Antragsteller als \n\ngeschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH eine selbständige wirt-\n\nschaftliche Tätigkeit ausgeübt. \n\na) Eine solche Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn sie im eigenen \n\nNamen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko \n\nausgeübt wird, also bei gewerblicher Tätigkeit, aber auch bei Ausübung freier \n\nBerufe, die kraft Gesetzes oder kraft Überlieferung nicht dem gewerblichen Be-\n\nreich zugeordnet sind (MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 46 f; FK-InsO/Kohte, \n\nInsO 3. Aufl. § 304 Rn. 6; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 10; Fuchs \n\nZInsO 1999, 185). Nicht selbständig beruflich tätig sind abhängig Beschäftigte \n\nund solche Personen, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind. \n\nPersönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften \n\nwerden dagegen mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes Kaufleute (BGHZ \n\n45, 282, 284) und sind damit selbständig beruflich tätig, weil sie die eigentli-\n\nchen Unternehmensträger sind (MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 50; Uh-\n\nlenbruck/ \n\nVallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 12; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 304 \n\nRn. 5; Fuchs NZI 2002, 239, 240). \n\nb) Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer einer \n\nGmbH üben als solche grundsätzlich keine selbständige wirtschaftliche Tätig-\n\nkeit aus (BGHZ 104, 95, 98; MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 49; Uhlenbruck/ \n\nVallender, aaO § 304 Rn. 8, 13; FK-InsO/Kohte, aaO § 304 Rn. 18). Nach einer \n\nAuffassung fallen sie deshalb immer unter das Verbraucherinsolvenzverfahren \n\n(Fuchs NZI 2002, 239, 240). \n\nNach anderer Auffassung trifft dies aber dann nicht zu, wenn der Gesell-\n\nschafter an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist (Häsemeyer, Insolvenz-\n\nrecht 3. Aufl. Rz. 29.14; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 304 Rn. 13; Hess in \n\nHess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 304 Rn. 28), jedenfalls aber dann, wenn \n\ner gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war (HK-InsO/ \n\nLandfermann, aaO § 304 Rn. 5; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 25; LG \n\nKöln ZIP 2004, 2249). \n\nDer zuletzt genannten Auffassung ist im Ergebnis jedenfalls für den hier \n\nvorliegenden Fall zu folgen, dass der Alleingesellschafter einer GmbH zugleich \n\nderen Geschäftsführer war. \n\naa) Durch § 304 InsO in der bis 30. November 2001 geltenden Fassung \n\nhatte der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende den Verbrauchern gleichgesetzt. \n\nIn der insolvenzrechtlichen Praxis hatte sich aber gezeigt, dass die Abgren-\n\nzung dieser Kleingewerbetreibenden von anderen Unternehmern erhebliche \n\nSchwierigkeiten bereitete und sich insbesondere die Annahme als verfehlt er-\n\nwies, bei einer geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit würden \n\nwie bei einem Verbraucher regelmäßig überschaubare Vermögensverhältnisse \n\nvorliegen (BT-Drucks. 14/5680 S. 13). \n\nZiel der Neufassung des § 304 InsO war es daher, aktive Kleinunter-\n\nnehmer und ehemalige Kleinunternehmer aus dem Anwendungsbereich des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens grundsätzlich auszuschließen. Eine Ausnah-\n\nme sollte lediglich gemacht werden für die Kleinunternehmer, deren Verschul-\n\ndungsstruktur der von Verbrauchern im Wesentlichen entspricht. Das Ziel der \n\nNeufassung des hier anwendbaren § 304 InsO bestand darin, nur noch diejeni-\n\ngen Kleinunternehmer in das Verbraucherinsolvenzverfahren einzubeziehen, \n\nbei denen dessen Vorteile genutzt werden können. Das Gericht sollte künftig \n\nzügig ein Regelinsolvenzverfahren eröffnen können, wenn ihm keine Tatsa-\n\nchen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner trotz seiner frü-\n\nheren unternehmerischen Tätigkeit ausnahmsweise dem Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren zuzuordnen ist (BT-Drucks. 14/5680 S. 14, 30). \n\nbb) Maßgebend für die Frage, ob die Insolvenz eines geschäftsführen-\n\nden Alleingesellschafters einer GmbH im Verbraucherinsolvenzverfahren oder \n\nim Regelinsolvenzverfahren abzuwickeln ist, ist danach, ob seine Verschul-\n\ndungsstruktur derjenigen eines Verbrauchers entspricht. Kann die zu beurtei-\n\nlende Tätigkeit zu einer Verschuldungsstruktur führen, die der eines Verbrau-\n\nchers nicht entspricht, muss sie im Sinne des § 304 InsO dem Begriff der selb-\n\nständigen wirtschaftlichen Tätigkeit unterfallen. \n\nDie Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer \n\nGmbH ist in diesem Sinne als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. \n\nEr wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für \n\neigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am \n\nErfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet wie \n\nbei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Dies zeigt sich typischerweise \n\nauch im Falle des Misserfolges. Der geschäftsführende Alleingesellschafter \n\nkann - wie im vorliegenden Fall - unter bestimmten Voraussetzungen aus \n\nDurchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus muss der \n\ngeschäftsführende Alleingesellschafter in der Regel bei Kredit- und Lieferver-\n\nträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft überneh-\n\nmen. Der Gesellschafter haftet damit in grossem Umfang für Forderungen, wel-\n\nche typischerweise bei einem selbständigen Unternehmer, nicht aber bei einem \n\nVerbraucher bestehen. Das trifft insbesondere gegenüber öffentlichen Gläubi-\n\ngern für rückständige Lohn- und Umsatzsteuer und für rückständige Sozialver-\n\nsicherungsbeiträge zu. Um festzustellen, für welche Schulden der Gesellschaft \n\nder geschäftsführende Alleingesellschafter einzustehen hat, ist die Schuldensi-\n\ntuation der Gesellschaft selbst maßgebend, die nur anhand der Unterlagen der \n\nGesellschaft, insbesondere ihrer Buchhaltung, feststellbar ist. \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann der geschäfts-\n\nführende Gesellschafter einer GmbH nicht schon deshalb wie ein Verbraucher \n\nbehandelt werden, weil er nicht unmittelbar persönlich und in vollem Umfang \n\nfür die Verbindlichkeit der GmbH haftet. Diese Frage betrifft lediglich die Ursa-\n\nche und den Umfang seiner Verschuldung, nicht deren Struktur. Soweit er für \n\nGesellschaftsschulden einstehen muss, ist jedoch seine Haftung mit der eines \n\nVerbrauchers typischerweise nicht vergleichbar. \n\n2. Maßgebend ist danach, ob im konkreten Fall die Vermögensverhält-\n\nnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen be-\n\nstehen, § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO. \n\na) Ein Verbraucherinsolvenzverfahren würde schon dann ausscheiden, \n\nwenn der Schuldner mehr als 19 Gläubiger hätte, § 304 Abs. 2 InsO. Dies ist \n\nindessen - entgegen der vom Schuldner im Verfahren der sofortigen Be-\n\nschwerde vertretenen Auffassung - nicht der Fall. Der Antragsteller hat zwar im \n\nGläubiger- und Forderungsverzeichnis 20 Positionen aufgeführt. Maßgebend \n\nist aber nicht die Zahl der Forderungen, sondern die der Gläubiger (HK-\n\nInsO/Landfermann, aaO § 304 Rn. 7). Vom Antragsteller werden nur \n\n19 Gläubiger benannt. \n\nb) Es bestehen aber Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die ein \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren ausschließen. Der Beschwerdeführer hat vor-\n\ngetragen, er werde unter anderem im Wege der Durchgriffshaftung von Kran-\n\nkenversicherungen auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge und vom Fi-\n\nnanzamt auf rückständige Lohnsteuer in Anspruch genommen. Hierbei handelt \n\nes sich bei der gebotenen weiten Auslegung um Forderungen aus Arbeitsver-\n\nhältnissen im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO. \n\nDer Begriff der \"Forderung aus Arbeitsverhältnissen\" wird unterschied-\n\nlich verstanden. Nach einer Auffassung stellen Forderungen der Sozialversi-\n\ncherungsträger und des Finanzamtes, die durch ein Arbeitsverhältnis veran-\n\nlasst sind, keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne dieser \n\nVorschrift dar (HK-InsO/Landfermann, aaO § 304 Rn. 10; FK-InsO/Kohte, aaO \n\n§ 304 Rn. 43; LG Düsseldorf ZInsO 2002, 637; LG Köln, NZI 2002, 505; LG \n\nDresden ZVI 2004, 19). \n\nNach anderer Auffassung ist der Begriff weit auszulegen, so dass nicht \n\nnur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer, sondern auch Forderungen \n\nauf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern erfasst werden \n\n(MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 66; Hess/Weis/Wienberg, \n\nInsO-Ände-\n\nrungsgesetz 2001, § 304 Rn. 7; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 16; \n\nUhlenbruck/Vallender, aaO § 304 Rn. 23; BMF-Schreiben vom 11. Januar \n\n2002, ZVI 2002, 138; Graf-Schlicker WM 2000, 1984, 1986; Pape ZVI 2002, \n\n225, 229; Fuchs NZI 2002, 239, 241; Schmerbach ZVI 2002, 38, 40; AG Dres-\n\nden ZVI 2005, 50; LG Halle DZWiR 2003, 86). \n\nDer zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Sie entspricht dem eindeuti-\n\ngen Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung. \n\nDie Anwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens sollte nach dem \n\nGesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des § 304 InsO voraus-\n\nsetzen, dass bestehende Arbeitsverhältnisse vollständig abgewickelt sind und \n\naus ihnen keine Verbindlichkeiten des Schuldners mehr bestehen (BT-Drucks. \n\n14/5680 S. 30 linke Spalte). Dabei sollte der Terminus \"Verbindlichkeiten aus \n\nArbeitsverhältnissen\" weit verstanden werden, so dass nicht nur Forderungen \n\nder Arbeitnehmer selbst, sondern auch solche von Sozialversicherungsträgern \n\nund Finanzämtern hierunter fallen (BT-Drucks. 14/5680 S. 14 linke Spalte), \n\nbeispielsweise auch gemäß § 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit ü-\n\nbergegangene Ansprüche (BT-Drucks. 14/5680 S. 30 linke Spalte). Der Bun-\n\ndesrat hatte sich dieser Sicht angeschlossen, aber gebeten, zur Vermeidung \n\nvon Auslegungsproblemen den Gesetzestext ausdrücklich entsprechend zu \n\nergänzen (Nr. 6 der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/5680 \n\nS. 38). Dieser Anregung hatte sich die Bundesregierung angeschlossen (BT-\n\nDrucks. 14/5680 S. 41 zu Nr. 6). Dass die vom Bundesrat überarbeitete Formu-\n\nlierung nicht Gesetz geworden ist, beruht allein darauf, dass der Rechtsaus-\n\nschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung eine entsprechende \n\nKlarstellung nicht für erforderlich hielt, da sie sich bereits aus der Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs ergebe (BT-Drucks. 14/6468 S. 18 Nr. 7). Der \n\nRechtsausschuss führte zwar weiter aus, in dem erweiterten Berichterstatter-\n\ngespräch hätte sich zumindest auch ein Sachverständiger gegen die Ergän-\n\nzung ausgesprochen. Offen bleibt hier aber, aus welchen Gründen dies ge-\n\nschehen ist. \n\nAlle am Verfahren beteiligten Gesetzgebungsorgane wollten somit den \n\nTerminus \"Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen\" weit verstanden wissen. \n\nDies rechtfertigt es, den Rechtsbegriff in einem umfassenden Sinne auszule-\n\ngen und auch öffentlich-rechtiche Forderungen einzubeziehen, die aus Ar-\n\nbeitsverhältnissen herrühren. \n\nUnerheblich ist, ob es sich um Primäransprüche des Finanzamtes oder \n\nder gesetzlichen Krankenkasse gegen den Arbeitgeber handelt oder um einen \n\nDurchgriffsanspruch gegen den geschäftsführenden Alleingesellschafter. Maß-\n\ngeblicher Grund dafür, solche Fälle aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nherauszunehmen war der Umstand, dass sie sich wesentlich von Fällen des \n\ntypischen Verbrauchers unterscheiden (BT-Drucks. 14/5680 S. 14). Dies ist bei \n\nDurchgriffshaftungsfällen nicht anders. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-55-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-55-04","retrieved":"2026-07-10 17:00:36.796630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-22/ix-zb-55-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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