{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZB 265/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 111d Abs. 1 und 2, § 111f Abs. 3 ZPO § 771 GVG § 17a Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnah- me zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 265/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nStPO § 111d Abs. 1 und 2, § 111f Abs. 3 \n\nZPO § 771 \n\nGVG § 17a \n\nDie \n\n(streitige) Zivilgerichtsbarkeit \n\nist zuständig \n\nfür die Entscheidung \n\nüber eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnah-\n\nme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests \n\nwendet. \n\nBGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 265/04 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Oktober 2004, \n\nberichtigt mit Beschluss vom 25. November 2004, und der Be-\n\nschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom \n\n25. Juni 2004 aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass zur Entscheidung über das Klagebegeh-\n\nren die Gerichte der (streitigen) Zivilgerichtsbarkeit zuständig \n\nsind. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 6.666,66 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nIn einem Ermittlungsverfahren gegen J. H. ordnete das Amts-\n\ngericht mit Beschluss vom 4. September 2003 zur Sicherung der den Verletz-\n\nten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen \n\nArrest in Höhe von 86.350 € in das Vermögen des Beschuldi gten an (§ 111b \n\nAbs. 2 und 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2, §§ 73a, \n\n244 Abs. 1 Nr. 2, § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 53 StGB). In Vollziehung \n\ndes dinglichen Arrests pfändete die Staatsanwaltschaft am 11. September \n\n2003 einen Pkw Audi A 8. \n\nMit der Behauptung, er sei Eigentümer des gepfändeten Pkw, hat der \n\nKläger Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben. Das angerufene \n\nLandgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und \n\nden Rechtsstreit an die Strafabteilung des Amtsgerichts verwiesen. Die hierge-\n\ngen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht \n\nmit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung. \n\nII. \n\n1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behan-\n\ndelnde weitere Beschwerde (BGHZ 152, 213, 214 f) ist von dem Oberlandesge-\n\nricht zugelassen worden; sie ist deshalb statthaft (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 \n\nund 6 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Be-\n\nschwerdebefugnis des Klägers für die Einlegung dieses Rechtsmittels ergibt \n\nsich schon aus der Zurückweisung seiner ersten Beschwerde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Oberlandesgericht von einer \n\nzulässigen sofortigen ersten Beschwerde gegen die Entscheidung des Landge-\n\nrichts ausgegangen. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 17a \n\nAbs. 4 Satz 3 GVG, § 569 Abs. 1 Sätze 1, 2 ZPO) hat der Kläger gewahrt. \n\nIn der Sache selbst ist die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben. \n\na) Die Frage, ob Dritten gegen Vollziehungsmaßnahmen des dinglichen \n\nArrests nach § 111d StPO die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu \n\nden Zivilgerichten oder die Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung zu \n\nden Strafgerichten zu Gebote stehen, ist umstritten. \n\nEine Zuständigkeit der Strafgerichte halten für gegeben: OLG Stuttgart, \n\nUrt. v. 2. November 1999 - 12 U 156/99, n.v.; LG Saarbrücken wistra 2002, \n\n158 ff; LG Berlin wistra 2004, 38, 39; KK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111e Rn. 19; \n\nMeyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 111 f Rn. 14. \n\nDen Zivilrechtsweg halten für gegeben: OLG Hamburg NJW-RR 2003, \n\n715 f; OLG Naumburg NStZ 2005, 341 f; AG Saarbrücken wistra 2000, 194, \n\n195 f; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 771 Rn. 8; Musielak/Lackmann, ZPO \n\n4. Aufl. § 771 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. \n\n§ 771 Rn. 7; Leuger wistra 2002, 478, 479 f. \n\nDer Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage bisher nicht entschieden; der \n\nvon Nack (aaO) zum Beleg seiner Auffassung angeführte Beschluss des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 31. Januar 1985 - StB 1/85 - betrifft eine Beschwerde des \n\nBeschuldigten gegen die ermittlungsrichterliche Bestätigung der Beschlagnah-\n\nme eines Pkw gemäß § 111b, c, e StPO. Der Beschluss des 5. Strafsenats vom \n\n1. September 2004 (5 ARs 55/04, wistra 2005, 35) verhält sich ausschließlich \n\nzur Frage der Zuständigkeit für den Erlass von Forderungspfändungsbeschlüs-\n\nsen nach § 111f Abs. 3 Satz 3, § 162 Abs. 1 StPO. \n\nb) Die Zuständigkeit der Zivilgerichte folgt bereits aus dem Wortlaut des \n\nGesetzes. § 111d Abs. 2 StPO verweist für die Vollziehung des dinglichen Ar-\n\nrests unter anderem auf § 928 ZPO. Danach sind auf die Vollziehung des Ar-\n\nrests die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwen-\n\nden. Damit wollte der Gesetzgeber des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\n\nbuch, mit dem § 111d StPO in die Strafprozessordnung eingefügt worden ist, \n\ndas Verfahren zur Vollziehung eines dinglichen Arrests dem Verfahren zur Voll-\n\nstreckung einer Geldforderung nach der Zivilprozessordnung nachbilden (BT-\n\nDrucks. 7/550 S. 497). Zu den Vorschriften, auf die § 928 ZPO verweist, gehö-\n\nren auch die Bestimmungen über die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO \n\n(Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 928 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Heinze, \n\n2. Aufl. § 928 Rn. 6). Dem steht die lediglich \"sinngemäße\" Verweisung in \n\n§ 111d Abs. 2 StPO nicht entgegen. Es handelt sich keineswegs um einen, wie \n\ndie Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, \"Verweis auf die Voraussetzungen \n\ndes Arrestes, also den Arrestgrund\". Hiermit trägt der Gesetzgeber vielmehr \n\nlediglich dem Umstand Rechnung, dass auf den im Strafverfahren geschaffe-\n\nnen Titel die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht unmittelbar Anwen-\n\ndung finden können (OLG Hamburg aaO). Ebenso verhält es sich etwa bei der \n\nRegelung der Vollstreckung einer von einem Strafgericht festgesetzten Geld-\n\nstrafe (§§ 459 StPO, 1 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO). Auch insoweit verweist § 6 Abs. 1 \n\nNr. 1 JBeitrO lediglich sinngemäß auf zivilprozessuale Vorschriften, wobei in \n\nder Aufzählung § 771 ZPO ausdrücklich aufgeführt ist. \n\nc) Für die Zuständigkeit der Zivilgerichte spricht auch der Gesichtspunkt \n\nder Sachnähe. Der Kläger beruft sich für den von ihm begehrten prozessualen \n\nGestaltungsausspruch auf sein angebliches Eigentum an dem gepfändeten \n\nPkw als ein die Veräußerung hinderndes Recht. Die Beurteilung des bürger-\n\nlich-rechtlichen Eigentums ist, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, in erster \n\nLinie in die Hände der Zivilgerichte gelegt, unabhängig davon, dass Eigen-\n\ntumsfragen auch als Vorfragen für die strafrechtliche Beurteilung auftreten \n\nkönnen. \n\nDer hier gegebenen Sachnähe der Zivilgerichte hat auch der Gesetzge-\n\nber Rechnung getragen: Wird im rechtskräftigen Strafurteil der Verfall oder die \n\nEinziehung von Wertersatz (§§ 73a, 74c StGB) angeordnet, richtet sich die \n\nVollstreckung gemäß § 459g Abs. 2, § 459 StPO nach den Vorschriften der \n\nJustizbeitreibungsordnung. Deren § 6 Abs. 1 Nr. 1 verweist den Dritten, wie \n\nbereits ausgeführt, mit seinem Interventionsrecht ausdrücklich auf den Weg der \n\nDrittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO vor die Zivilgerichte. § 111d StPO \n\ndient unter anderem der vorläufigen Sicherung der Vollstreckung einer zu er-\n\nwartenden Anordnung des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz. Es ist \n\nkein sachlicher Grund erkennbar, die verfahrensrechtliche Geltendmachung \n\ndes Interventionsrechts eines Dritten unterschiedlich auszugestalten, je nach \n\ndem, ob er sich unter Berufung auf sein materielles Recht gegen die Vollzie-\n\nhung der vorläufigen Maßnahme oder der endgültigen Anordnung wendet. Im \n\nGegenteil erhöhte eine solche Differenzierung die Gefahr einander widerspre-\n\nchender Entscheidungen. \n\nd) Der Kläger wendet sich - anders als das Landgericht und die Rechts-\n\nbeschwerde offenbar meinen - nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung \n\ndes dinglichen Arrests in das Vermögen des Beschuldigten. Für die Beurteilung \n\nder Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach straf- und strafverfahrensrechtli-\n\nchen Maßstäben sind die Strafgerichte zuständig. Hier geht es jedoch um die \n\nVollziehung der Arrestanordnung, die ihrerseits keine konkreten Vermögens-\n\ngegenstände bezeichnet. Insoweit können sich bei der Vollziehung dieselben \n\nFragen stellen wie bei der Vollstreckung eines \n\njeden anderen zur \n\nZwangsvollstreckung geeigneten Titels auch. Eine Beurteilung nach straf- und \n\nstrafverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten findet nicht statt. Vielmehr hängt \n\nder Erfolg des klägerischen Vorgehens im Wesentlichen davon ab, ob er das \n\nvon ihm behauptete Eigentum an dem gepfändeten Pkw darlegen und bewei-\n\nsen kann. Diese Frage kann von den Zivilgerichten nach allgemeinen materiell- \n\nund verfahrensrechtlichen Grundsätzen entschieden werden, ohne dass ein \n\nKompetenzkonflikt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht entsteht \n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 3. Februar 2005 - III ZR 271/04, NJW 2005, 988). \n\ne) Das Oberlandesgericht Hamburg (aaO S. 716) weist mit Recht darauf \n\nhin, dass von strafprozessualen Maßnahmen betroffene Dritte auch in anderen \n\nFällen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden: Nach Verwertung des für ver-\n\nfallen erklärten oder eingezogenen Gegenstandes muss der Dritte seine Er-\n\nsatzansprüche vor den Zivilgerichten verfolgen (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 439 \n\nRn. 14). Behauptet der Dritte einen der Herausgabe sichergestellter Sachen an \n\nden Verletzten entgegenstehenden Anspruch, wird ihm eine Frist zur gerichtli-\n\nchen Geltendmachung seines Anspruchs vor den Zivilgerichten gesetzt (Mey-\n\ner-Goßner, aaO § 111k Rn. 8). Auch das Opfer einer Straftat kann nach been-\n\ndetem Adhäsionsverfahren seine Rechtsverfolgung in den Fällen des § 406 \n\nAbs. 3 Sätze 3 und 4 StPO vor den Zivilgerichten fortsetzen. \n\nf) Wegen der Sachnähe der Zivilgerichte verweist die Rechtsordnung \n\nden Dritten mit seinem Interventionsrecht auch in anderen Fällen der Vollstre-\n\nckung nicht zivilprozessualer Titel durch andere Funktionsträger als Gerichts-\n\nvollzieher auf den Weg der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO. So sieht \n\n§ 262 Abs. 1 Satz 1 AO die Klage vor den ordentlichen Gerichten vor, wenn ein \n\nDritter sich mit der Behauptung, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung \n\nein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, gegen einen Vollstreckungsakt \n\nder Finanzämter oder Hauptzollämter gemäß §§ 249 ff AO wendet (BFHE 132, \n\n405, 406; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 11, 51). Hierauf \n\nverweist § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes. Auch für die \n\nVollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel nimmt § 167 Abs. 1 VwGO mit sei-\n\nner Verweisung auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung auf § 771 ZPO \n\nBezug. \n\ng) Zwar hat das beklagte Land den Diskussionsentwurf eines Gesetzes \n\nzur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei \n\nStraftaten (Stand: 28. April 2004) vorgelegt. Dort wird vorgeschlagen, dem \n\n§ 111f Abs. 3 StPO einen weiteren - vierten - Satz anzufügen. Danach soll der \n\nBetroffene gegen Maßnahmen in Vollziehung des Arrests jederzeit die gericht-\n\nliche Entscheidung beantragen können. Nach der Begründung (S. 16) soll hier-\n\nche Entscheidung beantragen können. Nach der Begründung (S. 16) soll hier-\n\ndurch klargestellt werden, dass es hinsichtlich aller Einwendungen - auch nach \n\n§ 771 ZPO - gegen Maßnahmen, die in Vollziehung des Arrests getroffen wür-\n\nden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibe. Dieser, in einem sehr frü-\n\nhen Stadium der Gesetzgebung befindliche Vorschlag des Bundesministeriums \n\nder Justiz vermag jedoch die Auslegung des geltenden Rechts nicht zu beein-\n\nflussen; nach dem geltenden § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 928, \n\n771 ZPO ist vielmehr die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben. \n\n3. Der Senat hat daher auszusprechen, dass die Gerichte der (streiti-\n\ngen) Zivilgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen sind. \n\n4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-265-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111f","ref_norm":"111f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"JBeitrO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-265-04","retrieved":"2026-07-10 17:00:46.328673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-22/ix-zb-265-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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