{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"IV ZB 21/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 21/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 21. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-\n\nburg vom 15. März 2005 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nBerufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2004 gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nbeträgt 23.471,99 €. \n\nGründe: \n\nI. 1. Das Landgericht Osnabrück hat den Beklagten durch Urteil \n\nvom 1. Dezember 2004 verurteilt, an den Kläger 23.471,99 € nebst Zin-\n\nsen zu zahlen. Am letzten Tag der Berufungsfrist hat der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Beklagten beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Pro-\n\nzesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, einen Entwurf der Beru-\n\nfungsbegründung und die Erklärung vom 5. Januar 2005 über die per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht. In \n\ndem Vordruck nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO hat der Beklagte nicht ange-\n\nkreuzt, ob er Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, \n\nLand- und Forstwirtschaft hat. Die übrigen Fragen hat er beantwortet und \n\nihnen durch Nummerierung zugeordnete Belege im Umfang von 49 Blatt \n\nbeigefügt. \n\nDurch Beschluss vom 22. Februar 2005 hat das Berufungsgericht \n\nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil \n\ndie Angaben des Beklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen unvollständig seien. Er habe zwar eine Reihe von Fragen \n\nzu seinen Einnahmen beantwortet. Die Frage nach Einkünften aus selb-\n\nständiger Arbeit/Gewerbebetrieb habe er jedoch unbeantwortet gelassen. \n\nNach Zustellung des Beschlusses am 7. März 2005 hat der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Beklagten am 9. März 2005 Wiedereinsetzung bean-\n\ntragt. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm Pro-\n\nzesskostenhilfe verwehrt werden würde. Er habe gemeint, die nicht be-\n\nantwortete Frage nach solchen Einkünften offenlassen zu können, weil er \n\nschon seit einigen Jahren Rentner sei und eine Kopie des Rentenbe-\n\nscheids dem Antrag beigefügt habe. Er verfüge über keine Einkünfte aus \n\nselbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb. Mit am 10. März 2005 eingegange-\n\nnen Schriftsätzen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den \n\nWiedereinsetzungsantrag wiederholt sowie die Berufung eingelegt und \n\nbegründet. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss vom \n\n15. März 2005 wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen und den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der Beklagte habe nicht ohne \n\nVerschulden davon ausgehen dürfen, die wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist \n\nin ausreichender Weise dargetan zu haben. Der Vordruck der Erklärung \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müsse dem \n\nRechtsmittelgericht vor Ablauf der Frist vollständig ausgefüllt vorliegen. \n\nDaran fehle es, weil die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit, \n\nGewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft nicht beantwortet gewesen \n\nsei. Die Fristversäumung sei nicht deshalb unverschuldet, weil der Be-\n\nklagte gemeint habe, diese Frage offenlassen zu dürfen, weil er Rentner \n\nsei und einen Rentenbescheid beigefügt habe. Diese Erklärung überzeu-\n\nge nicht. Zu ihr passe nicht, dass er gleichwohl sämtliche weiteren Fra-\n\ngen zu seinen Einkünften und dabei unter anderem auch die Frage ver-\n\nneint habe, ob er Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Eine \n\nBeantwortung dieser Fragen hätte sich ebenfalls erübrigt, wenn der Be-\n\nklagte davon ausgegangen sei, die Frage nach seinen Einkünften durch \n\ndie Vorlage des Rentenbescheides hinreichend beantwortet zu haben. \n\nDurch die Beantwortung aller weiteren Fragen nach seinen Einkünften \n\nhabe er im Gegenteil den Eindruck vermittelt, die Frage nach Einkünften \n\naus selbständiger Arbeit bewusst offen gelassen zu haben. Unabhängig \n\ndavon schließe ein Rentenbezug zusätzliche Einkünfte aus einer selb-\n\nständigen Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft nicht \n\nschlechthin aus. \n\nII. 1. Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbe-\n\nschwerde des Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuläs-\n\nsig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten in sei-\n\nnem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367 \n\nunter II 1 bb und BGHZ 151, 221, 226 ff.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat zu Unrecht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist habe \n\nkein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen. Dem Be-\n\nklagten ist deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\nvon der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, \n\nder vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nbeantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne \n\nsein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden \n\nHandlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen \n\nvernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen feh-\n\nlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne \n\nder §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, \n\ndamit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung \n\nüber sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, \n\nBeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 \n\nunter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 \n\njeweils m.w.N.). Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Partei \n\nbis zum Ablauf der Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesent-\n\nlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird \n\nregelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit \n\nlückenlosen Angaben gefordert (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 \n\n- XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252 unter 1 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, \n\n3344). \n\nDie Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen aber \n\n(ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, vgl. BVerfG \n\nNJW-RR 2002, 1069) nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck \n\nder Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zu-\n\ngang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde. Der Anspruch \n\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerich-\n\nten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-\n\nräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht-\n\nfertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005). Dem-\n\ngemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinset-\n\nzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben \n\nmuss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim \"ersten Zu-\n\ngang\", aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht über-\n\nspannt werden (BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.). \n\nDiesen Grundsätzen trägt die Entscheidungspraxis des Bundesge-\n\nrichtshofs Rechnung. Enthält der Vordruck gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO \n\neinzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf ver-\n\ntrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt in Betracht, \n\nwenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt \n\nwerden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Ge-\n\nhaltsbescheinigung]; vom 17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, \n\n1397 unter 2 und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, \n\n732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren \n\nPKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - \n\nNJW-RR 2000, 1520 f.). Vollständigkeit der Angaben kann ausnahms-\n\nweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einer einzelnen \n\nnicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen An-\n\ngaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden \n\nsind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2000 aaO und vom 18. Februar \n\n1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte ohne sein Verschul-\n\nden daran gehindert, rechtzeitig Berufung einzulegen. Er musste ver-\n\nnünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags \n\nwegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, weil er aus seiner Sicht die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse für die Entscheidung über den Antrag ausrei-\n\nchend dargelegt hatte. Das Berufungsgericht hat die daran zu stellenden \n\nAnforderungen überspannt und das Vorbringen des Beklagten ersichtlich \n\nnur unvollständig gewürdigt. Aus den Angaben und näheren Erläuterun-\n\ngen des Beklagten und den von ihm eingereichten Unterlagen geht hin-\n\nreichend deutlich hervor, dass er damit erklären wollte, außer den ge-\n\nnannten Einnahmen keine weiteren zu haben. Ein solches Verständnis \n\ndrängt sich zumindest auf. \n\nDen eingereichten Unterlagen ist folgendes zu entnehmen: \n\nDer im August 1940 geborene Beklagte bezieht jedenfalls seit ei-\n\nnem vor Mai 2004 liegenden Zeitpunkt eine Rente von der Bundesversi-\n\ncherungsanstalt für Angestellte. Mindestens seit 1993 erhält er eine Be-\n\ntriebsrente als Invalidenrente. Seit November 1988 ist er Inhaber eines \n\nSchwerbehindertenausweises, in dem der Grad der Behinderung mit 50% \n\nangegeben ist. Mehreren Arztberichten zufolge leidet er seit 1988 an ei-\n\nner coronaren Mehrgefäßerkrankung, die ab Mitte Dezember 1988 zur \n\nArbeitsunfähigkeit führte. Eine Bypassoperation am 1. Dezember 1989 \n\nerbrachte keine nachhaltige Besserung. Vom 9. bis 17. Januar 2003 be-\n\nfand er sich wegen der Herzerkrankung in stationärer Behandlung. Am \n\n10. November 2004 kam er als Notfallpatient ins Krankenhaus. Aus all \n\ndem kann vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass der \n\nKläger im Januar 2005 keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Ge-\n\nwerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft hatte und er annehmen durfte, \n\ndies zum Ausdruck gebracht zu haben. \n\nEs kommt hinzu: Der im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau \n\nlebende 28 Jahre alte arbeitslose Sohn zahlt an die Eltern im Monat als \n\nKostgeld 241,98 €. Diesen Betrag hat er durch Besch eid vom \n\n1. Dezember 2004 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts \n\nnach §§ 19 ff. SGB II als Beitrag zu den Kosten für Unterkunft und Hei-\n\nzung der aus ihm und seinen Eltern bestehenden Bedarfsgemein-\n\nschaft/Haushaltsgemeinschaft bewilligt erhalten. Außerdem erhält er die \n\nvolle monatliche Regelleistung von 345 €. Bei diese r sozialhilfegleichen \n\nLeistung werden nach § 9 Abs. 5 SGB II auch das Einkommen und Ver-\n\nmögen der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden \n\nVerwandten berücksichtigt (vgl. dazu Schoch, ZfF 2004, 169 ff.; Waibel, \n\nZfF 2005, 49 ff.; Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung \n\nund Sozialhilfe SGB II § 9 Rdn. 47 ff.). Der Leistungsberechnung im Be-\n\nscheid vom 1. Dezember 2004 liegen die nachgewiesenen wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse des Sohnes und der Eltern zugrunde. Da der Sohn die \n\nvolle Regelleistung und einen Betrag für Unterkunft und Heizung erhält, \n\nist damit hinreichend belegt und zum Ausdruck gebracht, dass der (un-\n\nterhaltspflichtige) Kläger weitere als die angegebenen Einnahmen nicht \n\nhat. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iv-zb-21-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iv-zb-21-05","retrieved":"2026-07-10 16:59:57.308653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-21/iv-zb-21-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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