{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"IV ZB 11/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 11/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 21. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n22. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nWert: 72.808,40 € (Feststellungsabschlag von 20%) \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass bei ihm bedin-\n\ngungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, und die Beklagte auf \n\nZahlung rückständiger Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger \n\ndurch seine zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte rechtzeitig Beru-\n\nfung eingelegt; der Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels \n\nwurde in deren Büro - richtig - auf den 6. Dezember 2004 notiert. Auf An-\n\ntrag der Prozessbevollmächtigten verlängerte der Vorsitzende des Beru-\n\nfungssenats die Frist zur Berufungsbegründung \"auf insgesamt zwei Mo-\n\nnate und vier Wochen\"; sie endete nunmehr am 3. Januar 2005. Wegen \n\nErkrankung ihrer Bürovorsteherin beauftragte die Prozessbevollmächtig-\n\nte mit der Eintragung der neuen Frist eine Auszubildende im zweiten \n\nLehrjahr. Diese löschte die bisherige Frist und trug den Ablauf der ver-\n\nlängerten Frist versehentlich auf den 10. Januar 2005 und die Vorfrist \n\nauf den 3. Januar 2005 ein. Vor Antritt ihres bis zum 4. Januar 2005 \n\ndauernden Weihnachtsurlaubs besprach die Prozessbevollmächtigte die \n\nanstehenden Fristen mit der Bürovorsteherin und ließ die auf den \n\n3. Januar 2005 vermerkte Vorfrist im Kalender streichen, weil die Beru-\n\nfungsbegründung zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen vorbereitet \n\nwar. Nach Urlaubsrückkehr reichte die Prozessbevollmächtigte die Beru-\n\nfungsbegründung mit Datum vom 7. Januar 2005 bei Gericht ein. Auf-\n\ngrund eines Hinweises des Vorsitzenden vom 28. Januar 2005, es sei \n\nbeabsichtigt, das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zur Beru-\n\nfungsbegründung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, \n\nbeantragte die Prozessbevollmächtigte mit einem am 8. Februar 2005 \n\neingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei \n\nihrer Auszubildenden handele es sich um eine zuverlässige Mitarbeiterin, \n\ndie - stichprobenartig überprüft - regelmäßig mit der Berechnung und \n\nEintragung von Fristen betraut sei, ohne dass ihr bis dahin ein Fehler un-\n\nterlaufen sei. \n\nDas Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verwor-\n\nfen und dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Das ihm \n\ngemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seiner Prozessbe-\n\nvollmächtigten liege jedenfalls darin, dass diese die auf den 3. Januar \n\n2005 eingetragene Vorfrist im Hinblick auf ihre Urlaubsabwesenheit habe \n\nstreichen lassen. Der Sinn einer Vorfrist bestehe darin, die Einhaltung \n\nder Hauptfrist zu sichern; bei Vorlage der Akten sei der Rechtsanwalt zur \n\neigenverantwortlichen Fristenprüfung aufgefordert. Erst recht gelte dies, \n\nwenn zuvor eine Auszubildende mit der Notierung der Frist beauftragt \n\nworden sei. Hätte die Prozessbevollmächtigte vor Urlaubsantritt die Frist \n\nzum Zwecke der Eintragung einer geänderten Vorfrist geprüft, wäre ihr \n\ndie unrichtige Berechnung der Frist zur Berufungsbegründung aufgefal-\n\nlen. \n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Das \n\nBerufungsgericht habe die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der \n\nNotierung und Streichung von Fristen verkannt. Der gebotene Kontroll-\n\naufwand sei gegenüber einer Bürovorsteherin und einer Auszubildenden \n\ngleich hoch, weil es sich in der Praxis eines Anwaltsbüros gar nicht ver-\n\nmeiden lasse, dass auch ein Auszubildender Fristen notiere. Habe sich \n\ndieser in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen, dürfe sich der \n\nRechtsanwalt auf die Richtigkeit der Fristeneintragung verlassen. Die \n\nBeibehaltung der Vorfrist sei entbehrlich gewesen, weil der fristgebunde-\n\nne Schriftsatz im Wesentlichen fertig gestellt gewesen sei. Die Vorfrist \n\nsei nicht Selbstzweck, sondern diene allein dazu, den Rechtsanwalt auf \n\ndie anstehende - hier bereits vorbereitete - Prozesshandlung hinzuwei-\n\nsen. \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechts-\n\nsache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1), noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Nr. 2). \n\nDie begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Frist zur Berufungsbegründung war dem Kläger schon des-\n\nhalb zu versagen, weil er die dafür vorgesehene Wiedereinsetzungsfrist \n\nnicht gewahrt hat. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind durch die \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung geklärt; auf weiteres kommt es nicht \n\nan. \n\n1. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats beantragt \n\nwerden, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei beginnt die Wie-\n\ndereinsetzungsfrist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist \n\n(§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachver-\n\nhalts der Fall. Vielmehr ist das Hindernis behoben, sobald das Fortbe-\n\nstehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, \n\nBeschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 \n\nFristbeginn 1; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543 \n\nunter 1 a; vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00 - FamRZ 2001, 416 un-\n\nter II 1 a; vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - BGH-Report 2004, 57 \n\nunter II 2 a). Die Frist zur Wiedereinsetzung läuft daher ab dem Zeit-\n\npunkt, zu dem der beauftragte Rechtsanwalt bei Anwendung der unter \n\nden gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die einge-\n\ntretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli \n\n1988 aaO; vom 31. Januar 1990 aaO). Das war bei der Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers spätestens am 7. Januar 2005 der Fall. Die Frist \n\nzur Wiedereinsetzung endete somit am 7. Februar 2005; der die Wieder-\n\neinsetzung beantragende Schriftsatz ist erst am 8. Februar 2005 - ver-\n\nspätet - bei Gericht eingegangen. \n\n2. Ein Rechtsanwalt muss bei fristwahrenden Prozesshandlungen \n\nselbständig und in eigener Verantwortung prüfen, ob die betreffende \n\nFrist richtig ermittelt und eingetragen ist. Anlass dazu besteht jedenfalls \n\ndann, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung \n\nvorgelegt wird. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nbei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Urlaubsrückkehr ge-\n\nschehen, als sie ausweislich des Schriftsatzdatums der Berufungsbe-\n\ngründung die bereits zuvor im Wesentlichen entworfene Rechtsmittelbe-\n\ngründung am 7. Januar 2005 erneut bearbeitete. Sie hätte spätestens bei \n\ndieser Gelegenheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtig-\n\nte Prozesshandlung klären müssen; diese Aufgabe konnte sie - da über \n\nalltägliche, routinemäßige Büroarbeiten hinausgehend - nicht ihrem Per-\n\nsonal übertragen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB \n\n93/86 - VersR 1987, 463; vom 14. Juli 1988 aaO; vom 31. Januar 1990 \n\naaO unter 1 b; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, \n\n1153; vom 16. September 2003 aaO unter II 2 b). Sie durfte sich daher \n\nnicht darauf verlassen, dass ihr Personal das Fristende richtig ermittelt \n\nund festgehalten hatte. \n\nHinzu treten die Umstände des Einzelfalles: Die Prozessbevoll-\n\nmächtigte hatte die Eintragung einer nicht auf einen bestimmten Tag, \n\nsondern auf \"insgesamt zwei Monate und vier Wochen\" verlängerten \n\nFrist einer Auszubildenden übertragen; eine spätere Kontrolle durch die \n\nBürovorsteherin oder die Prozessbevollmächtigte selbst hat nicht stattge-\n\nfunden. Die von der Auszubildenden - gleichfalls unrichtig - eingetragene \n\nVorfrist hatte die Prozessbevollmächtigte streichen lassen, ohne eine \n\nneue Vorfrist einzutragen oder sich zumindest zu vergewissern, dass die \n\nnotierte Hauptfrist richtig berechnet war. Bei Vorlage der Akte bestand \n\ndeshalb für die Prozessbevollmächtigte in besonderem Maße Veranlas-\n\nsung, die Berechnung und Eintragung der Hauptfrist - erstmals - auf ihre \n\nRichtigkeit zu überprüfen. Bei pflichtgemäßer Fristenkontrolle wäre ihr \n\nsodann aufgefallen, dass die Frist zur Berufungsbegründung bereits ver-\n\nstrichen war. Da sie die Fristenkontrolle - wie schon zuvor - unterlassen \n\nhat, war die Ursache für die Verhinderung spätestens seit dem 7. Januar \n\n2005 nicht mehr unverschuldet. \n\n3. Gründe, dem Kläger wegen Versäumung der Frist des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren \n\n(§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iv-zb-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iv-zb-11-05","retrieved":"2026-07-10 16:59:18.291648+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-21/iv-zb-11-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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