{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"III ZB 18/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 - UNÜ) Art. VII Abs. 1 a) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO) und die (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsverein- barung berufene nationale Recht. b) Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz be- stimmten - internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 18/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nÜbereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus-\n\nländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 - UNÜ) Art. VII Abs. 1 \n\na) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene \n\nAnwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen \n\nzur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO) und \n\ndie (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsverein-\n\nbarung berufene nationale Recht. \n\nb) Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz be-\n\nstimmten - internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen \n\nRecht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 \n\nUNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 \n\nUNÜ maßgeblich. \n\nBGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05 - OLG Oldenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-\n\nschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-\n\nburg vom 1. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 34.387,83 Euro \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin beansprucht von der Antragsgegnerin restliche Ver-\n\ngütung für die Erledigung von Baggerarbeiten. Sie erhob deshalb Schiedsklage \n\ngegen die Antragsgegnerin vor der Schiedskommission \"Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen für E. betriebe\" in W. /Niederlande. Die An-\n\ntragsgegnerin rügte die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts. \n\nDurch Schiedsspruch (\"Arbitraal vonnis\") vom 17. Dezember 2003 verur-\n\nteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin \n\n34.387,83 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Das Oberla ndesgericht hat \n\nentschieden, der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Mit der \n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren, den Schieds-\n\nspruch für vollstreckbar zu erklären, weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1025 Abs. 4, \n\n§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-\n\ndesgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 10. Juni \n\n1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche \n\n(BGBl. 1961 II S. 121 - im folgenden UNÜ) sei zu versagen, weil die Entschei-\n\ndung des Schiedsgerichts nicht durch eine \"schriftliche Vereinbarung\" im Sinne \n\nder Art. V Abs. 1 lit. a, Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert gewesen sei. Die Parteien \n\nhätten die zu erbringenden Leistungen mündlich vereinbart. Zwar habe sich auf \n\nden Rechnungen der Antragstellerin ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen befunden, die eine Schiedsklausel enthalten hätten. Das habe aber \n\n- mangels gesonderten Hinweises auf die Schiedsklausel - der von Art. II \n\nAbs. 2 UNÜ geforderten Schriftform nicht genügt. \n\nDem UNÜ könne nationales, hier also deutsches, Recht vorgehen, so-\n\nweit es der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger sei. Es gebe aber keinen \n\nSchiedsvertrag, der den Anforderungen des § 1031 Abs. 1 bis 3 ZPO entspre-\n\nche. \n\n2. \n\nDie Begründung des Oberlandesgerichts hält in einem entscheidenden \n\nPunkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Aufgrund der bisher getroffenen \n\nFeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteien eine \n\nformwirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben und damit dem Antrag \n\nauf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stattzugeben ist. \n\na) Die Rechtsbeschwerde nimmt hin, dass das Oberlandesgericht die \n\nFormerfordernisse, die Art. II UNÜ an eine Schiedsvereinbarung stellt, im \n\nStreitfall nicht für erfüllt angesehen und deshalb die Anerkennung des Schieds-\n\nspruchs nach dem UNÜ versagt hat. Dagegen ist auch nichts zu erinnern. \n\nArt. II Abs. 1 UNÜ fordert eine schriftliche Vereinbarung. Darunter ist \n\ngemäß Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine \n\nSchiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von \n\nden Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder in Telegrammen enthalten ist, \n\ndie sie gewechselt haben. Hier hatten die Parteien indes lediglich mündliche \n\nAbreden über die Beauftragung der Antragstellerin mit Baggerarbeiten getrof-\n\nfen. Der Verweis auf die in AGB niedergelegte Schiedsklausel befand sich al-\n\nlein auf Rechnungen, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin übersandte, \n\nmithin nicht in gewechselten Schriftstücken. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde meint, nach dem Meistbegünstigungsgrund-\n\nsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ sei der Rückgriff auf nationales Recht erlaubt. Die \n\nFormerfordernisse des danach maßgeblichen § 1031 ZPO seien - entgegen \n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts - erfüllt. Dem ist nicht beizutreten. \n\naa) An dieser Stelle mag - was noch zu erörtern sein wird - mit der \n\nRechtsbeschwerde davon ausgegangen werden, dass Art. VII Abs. 1 UNÜ die \n\nAnwendung des § 1031 ZPO gestattet. Die Vorschrift kann der Rechtsbe-\n\nschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen; denn die dort niedergelegten Forma-\n\nlien einer Schiedsvereinbarung sind ebenfalls nicht eingehalten. \n\nbb) Die Schiedsvereinbarung war weder in einem von den Parteien un-\n\nterzeichneten Dokument (§ 1031 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch in - nicht notwendi-\n\ngerweise unterschriebenen - gewechselten Dokumenten oder anderen Formen \n\nder Nachrichtenübermittlung (§ 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) enthalten. Lediglich die \n\neinseitig von der Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelten Rechnun-\n\ngen enthielten einen Verweis auf AGB, die u.a. ein Schiedsverfahren vorsahen. \n\nDie Rechnungen können auch nicht als kaufmännische Bestätigungs-\n\nschreiben aufgefasst werden, die gemäß § 1031 Abs. 2 Alt. 1 in Verbindung mit \n\nAbs. 3 ZPO wirksam auf die AGB-mäßige Schiedsklausel Bezug genommen \n\nhätten. Die Rechnungen waren - ebenso wenig wie die von der Rechtsbe-\n\nschwerde in den Rechnungen gesehenen Auftragsbestätigungen - dazu be-\n\nstimmt, den Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen \n\nverbindlich festzulegen; mit ihnen sollten erkennbar lediglich die von der An-\n\ntragstellerin erbrachten Werkleistungen gegenüber der Antragsgegnerin abge-\n\nrechnet werden. \n\nc) Auf einem anderen Wege könnte aber der von der Rechtsbeschwerde \n\ngeltend gemachte Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) zur An-\n\nerkennung der Schiedsvereinbarung und damit des Schiedsspruchs führen: \n\naa) Das UNÜ lässt die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der \n\nAnerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII \n\nAbs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, auch ohne dass sich die \n\nParteien darauf berufen, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche \n\nRecht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträ-\n\nge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (vgl. \n\nzuletzt Senatsbeschluss \n\nvom \n\n25. September \n\n2003 \n\n- III ZB \n\n68/02 \n\n- SchiedsVZ 2003, 281, 282 m.w.N.). \n\nbb) Nach dem vorbeschriebenen Meistbegünstigungsgrundsatz wäre \n\nmithin - sofern schiedsfreundlicher - das deutsche Recht, d.h. die Vorschriften \n\nder Zivilprozessordnung zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer \n\nSchiedssprüche (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 ZPO) anwendbar. Dort wird \n\naber (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgesehen von wenigen eigenständigen \n\nRegelungen (vgl. Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1061 Rn. 11) das UNÜ in \n\nBezug genommen (dessen formfordernden Art. II Abs. 1 und 2 wie dargelegt \n\nhier nicht genügt worden ist). Weitgehend wird zwar der Meistbegünstigungs-\n\ngrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) dahin verstanden, dass er - unter Durchbre-\n\nchung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ - die Anwen-\n\ndung von im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen nationalen \n\nFormvorschriften wie die des § 1031 ZPO erlaubt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, \n\nZPO 22. Aufl. 2002 Anh. § 1061 Rn. 159; so wohl auch Schwab/Walter, \n\nSchiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 44 Rn. 12 f, jeweils m.w.N.; Münch-\n\nKommZPO-Gottwald, 2. Aufl. 2001 Art. II UNÜ Rn. 13 <bb>; a.A. Zöller/Geimer, \n\nZPO 25. Aufl. 2005 § 1061 Rn. 2; Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 14 und § 1031 \n\nRn. 18 sowie MünchKommZPO-Münch aaO § 1061 Rn. 6 unter Hinweis \n\n<Fn. 27> auf Moller NZG 1999, 143, 145, 146). Für ein solches anerkennungs-\n\nfreundlicheres Verständnis des Meistbegünstigungsgrundsatzes spricht viel. \n\nDas kann jedoch dahinstehen; die Formerfordernisse des danach gegebenen-\n\nfalls berufenen § 1031 ZPO sind hier nicht erfüllt (s.o. unter II. 2. b) bb)). \n\ncc) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz gebotene Anwendung \n\nschiedsfreundlicheren nationalen Rechts gilt allerdings nicht nur für die Be-\n\nstimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen \n\n(§§ 1025 ff ZPO); sie umfasst - was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt \n\nhat - ferner die (nationalen) Kollisionsregeln und das danach als Statut der \n\nSchiedsvereinbarung berufene nationale Recht. Unterliegt die Schiedsverein-\n\nbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz bestimmten - internationalen \n\nPrivatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Form-\n\nvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses aner-\n\nkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich \n\n(vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1031 Rn. 24; Schwab/Walter aaO Kap. 44 \n\nRn. 12). So könnte der Streitfall liegen, was im Verfahren der Rechtsbeschwer-\n\nde indes nicht abschließend entschieden werden kann. \n\nKollisionsrecht ist hier das (deutsche) EGBGB als lex fori. Danach \n\nkommt es für das Recht, dem die Schiedsvereinbarung unterliegt - und dessen \n\nForm regiert (vgl. Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB) - auf die Parteivereinbarung an \n\n(vgl. BGHZ 40, 320, 322 ff; <Senat> 71, 131, 137; BGH, Urteil vom 25. Mai \n\n1970 - VII ZR 157/68 - AWD 1970, 417, 418; Schwab/Walter aaO Kap. 43 \n\nRn. 5 ff und Kap. 44 Rn. 17; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten \n\nSchiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 253 m.w.N.). Diesbezüglich hat die \n\nAntragstellerin vorgetragen, die Parteien hätten, was gemäß Art. 28 Abs. 2 \n\nEGBGB zu vermuten sei, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über \n\nBaggerleistungen und die Schiedsvereinbarung niederländischem Recht unter-\n\nstellt. Nach der somit maßgeblichen niederländischen Rechtsprechung sei für \n\ndie Einbeziehung der die Schiedsklausel enthaltenden AGB ausreichend, wenn \n\nbei langjährigen Geschäftsbeziehungen - wie geschehen - ein entsprechender \n\nHinweis auf die Rechnungen oder auf dem Briefpapier erfolge (vgl. auch \n\nSchlosser aaO Rn. 380 und 382 <zum EuÜ> zur Lehre von der \"facture accep-\n\ntée\"). \n\nDas Oberlandesgericht hat diesen Punkt nicht geklärt. Es lässt sich im \n\nRahmen der rechtlichen Prüfung deshalb nicht ausschließen, dass die Form-\n\ngültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem weniger strengen niederländi-\n\nschen Recht zu beurteilen ist und dies zur Anerkennung der Schiedsvereinba-\n\nrung als formwirksam führt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts \n\nkann auch \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass der Vollstreckbarerklärung ein sonsti-\n\nges Hindernis entgegensteht. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iii-zb-18-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iii-zb-18-05","retrieved":"2026-07-10 16:59:50.202331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-21/iii-zb-18-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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