{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"3 StR 324/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 324/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 21. März 2005 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nver-urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\n1. Nach den - auf den objektiven Kernbereich der Tathandlung be-\n\nschränkten - Feststellungen des Landgerichts war es zwischen dem Angeklag-\n\nten und den Eheleuten G. nach erheblichem Alkoholgenuss zu einer Aus-\n\neinandersetzung gekommen, bei der der Angeklagte ein Messer aus einem \n\nMesserblock zog und damit fünfmal auf Erwin G. einstach. Die sich in das \n\n\"Kampfgeschehen\" einmischende Nicole G. \"erlitt dabei zwei Messersti-\n\nche im Bauchbereich\". Während Nicole G. durch eine Notoperation geret-\n\ntet werden konnte, verstarb Erwin G. , den drei Stiche im Brustkorb bezie-\n\nhungsweise Rumpf getroffen hatten, aufgrund Blutverlusts. \n\nZur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Tötungs- beziehungsweise \n\nKörperverletzungsvorsatz des Angeklagten verhalten sich die Sachverhalts-\n\nfeststellungen des Urteils nicht. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt \n\ndas Landgericht aus, der Angeklagte habe bezüglich Erwin G. mit \n\nTötungsvorsatz gehandelt. Dies folge daraus, dass er drei gezielte Stiche \n\ngegen dessen Oberkörper geführt habe. Bei einer derart massiven \n\nGewalteinwirkung habe es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf \n\ngenommen, dass Erwin G. infolge der Messerstiche versterben werde. \n\nHinsichtlich Nicole G. sei dem Angeklagten dagegen ein Tötungsvorsatz \n\nnicht nachzuweisen, da die Umstände, die zur Verletzung der Geschädigten \n\nführten, nicht hinreichend hätten aufgeklärt werden können. Nach dem \n\nZweifelssatz müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte \n\ndie zwei Stiche gegen Nicole G. aus der Kampfsituation heraus nicht \n\ngezielt mit der Vorstellung führte, diese könne hieran versterben. \n\n2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Allerdings treffen die Erwägungen des Landgerichts zum Tötungsvor-\n\nsatz im Ausgangspunkt zu. Wer gegen sein Opfer äußerst gefährliche Gewalt-\n\nhandlungen ausführt - hier drei Messerstiche in Brustkorb und Rumpf - wird in \n\naller Regel erkennen, dass sein Tun zum Tod des Geschädigten führen kann, \n\nund diesen Erfolg, da er von seinem Vorhaben trotz der Erkenntnis der Gefähr-\n\nlichkeit seines Handelns keinen Abstand nimmt, auch zumindest billigend in \n\nKauf nehmen. In derartigen Fällen ist der Tatrichter daher im Allgemeinen auch \n\nnicht gehalten, seine Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen auf \n\nden - bedingten - Tötungsvorsatz des Angeklagten näher zu begründen. An-\n\nders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatbild besondere Umstände er-\n\ngeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen können, ob der Angeklagte tat-\n\nsächlich die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt beziehungsweise den \n\nTod seines Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat. \n\nDerartige Besonderheiten lagen hier vor. Nach den Feststellungen war \n\nder Angeklagte bei der Tat erheblich alkoholisiert. Seine Blutalkoholkonzentra-\n\ntion betrug ca. 3,5 Promille. Eine derartige Alkoholisierung kann selbst bei ei-\n\nnem trinkgewohnten Täter zu Beeinträchtigungen der Erkenntnisfähigkeit über \n\ndie möglichen Folgen seines Handelns führen, aber auch Zweifel an der volun-\n\ntativen Seite des Vorsatzes begründen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\n§ 212 Rdn. 7 b m. zahlr. w. N.). Diese hätte hier auch wegen des festgestellten \n\nNachtatverhaltens des Angeklagten näherer Prüfung bedurft; denn dessen \n\nfestgestellte Bemühungen, Erwin G. durch Mund-zu-Mund-Beatmung zu \n\nretten, sowie seine Äußerung \"Oh Gott, ich habe sein Herz getroffen, Du darfst \n\nnicht sterben. Hätten wir doch nur unsere Schnauze gehalten\", könnten mögli-\n\ncherweise Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat den Tod \n\nvon Erwin G. billigend hinnahm (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter \n\n11). Hinzu kommt, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, mit \n\nder dieser eine Notwehrlage darzutun versuchte, zwar als Schutzbehauptung \n\nzurückgewiesen hat, andererseits jedoch - in der rechtlichen Würdigung - von \n\neinem \"Kampfgeschehen\" ausgegangen ist und bei der Strafzumessung einen \n\nminder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB angenommen hat, weil \n\nnicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte zu der Tat dadurch \n\ngereizt wurde, dass Erwin G. zunächst Streit mit einem weiteren Zech-\n\nkumpan begonnen hatte und dann auch gegen den Angeklagten handgreiflich \n\ngeworden war. Danach hält das Landgericht - entgegen der rein abstrakten \n\nTatschilderung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung - aber eine Tatsituation \n\nfür möglich, die durch eine affektive Erregung des Angeklagten geprägt war. \n\nAuch eine solche kann indessen im Einzelfall Einfluss auf das Vorstellungsbild \n\ndes Täters über die Folgen seines Tuns beziehungsweise das voluntative Vor-\n\nsatzelement gewinnen (Tröndle/Fischer aaO § 212 Rdn. 7 b m. zahlr. w. N.). \n\nObwohl die genannten Gesichtspunkte von vornherein weder für sich \n\nnoch in ihrer Gesamtheit notwendig oder auch nur mit überwiegender Wahr-\n\nscheinlichkeit der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten \n\nentgegenstehen, durfte sie das Landgericht daher bei seiner Überzeugungsbil-\n\ndung zur subjektiven Tatseite nicht völlig unberücksichtigt lassen. Seine Be-\n\nweiswürdigung zu diesem Punkt erweist sich demgemäß als lücken- und damit \n\nals rechtsfehlerhaft. \n\n2. Aber auch der Verletzungsvorsatz hinsichtlich der Geschädigten Nico-\n\nle G. ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Die Feststellungen belegen ledig-\n\nlich, dass diese während der Auseinandersetzung zwei Stichverletzungen \"er-\n\nlitt\", als sie sich in das Kampfgeschehen einmischte. Dass der Angeklagte die-\n\nse Verletzungen willentlich oder auch nur bedingt vorsätzlich herbeiführte, lässt \n\nsich der Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen. In der rechtlichen Würdi-\n\ngung legt das Landgericht lediglich dar, dass wegen der Nichtaufklärbarkeit der \n\n\"Kampfsituation\" dem Angeklagten Tötungsvorsatz nicht nachweisbar sei. Mit \n\ndem für eine Verurteilung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB \n\nerforderlichen Verletzungsvorsatz befasst es sich auch hier nicht. Dies war in-\n\ndessen nicht entbehrlich; denn wenn sich die Geschädigte, wie festgestellt, in \n\ndas Kampfgeschehen zwischen ihrem Ehemann und dem Angeklagten \"ein-\n\nmischte\", ist es jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass sie - etwa \n\nbei einem Dazwischentreten - vom Angeklagten unbeabsichtigt mit dem Messer \n\ngetroffen wurde. Eine entsprechende Erörterung war hier auch nicht deswegen \n\nentbehrlich, weil die Tatsache, dass die Geschädigte zwei Stiche im Bauchbe-\n\nreich davontrug, eher gegen die Annahme lediglich fahrlässigen Verhaltens \n\ndes Angeklagten sprechen könnte; denn zwingend ausgeschlossen wird ein \n\nsolches hierdurch im Hinblick auf die sonstigen - nicht ausschließbaren (s. o-\n\nben 1.) - Gesamtumstände des Geschehens nicht. \n\n3. Die Sache muss daher insgesamt neu verhandelt werden. Die nun-\n\nmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich zu bemühen haben, \n\ngegebenenfalls auch unter Anwendung des Zweifelssatzes nähere Feststellun-\n\ngen zu den Gesamtumständen der Tat zu treffen, die ersichtlich in ein komple-\n\nxeres Geschehen eingebunden war, als dies die eher abstrakte, auf den objek-\n\ntiven Tatkern beschränkte Sachdarstellung des angefochtenen Urteils dartut. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/3-str-324-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/3-str-324-05","retrieved":"2026-07-10 17:01:33.847828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-20/3-str-324-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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