{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"3 StR 295/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 242 Abs. 1, § 259 Abs. 1 Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdelik- tes sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 295/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2005 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 11. April 2005 werden als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\" \n\nschweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich ihre auf \n\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel blei-\n\nben erfolglos. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die drogenabhängi-\n\ngen Angeklagten der Geschädigten, die ebenfalls Heroinkonsumentin war, un-\n\nter Einsatz eines Messers ca. 4 bis 6 g Heroin weg. Die Überprüfung des Ur-\n\nteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben. Insbesondere hält die rechtliche Bewertung des Tatge-\n\nschehens als schwerer Raub der Nachprüfung stand. \n\nAnlass zu näherer Erörterung gibt lediglich die Beanstandung der Revi-\n\nsion des Angeklagten P. , eine Verurteilung wegen eines Eigentumsde-\n\nlikts sei nicht möglich, weil es sich bei dem weggenommenen Betäubungsmittel \n\nnicht um eine fremde Sache handele. Diese Rüge ist nicht begründet; die weg-\n\ngenommenen Drogen waren für die Angeklagten fremd. Der Bundesgerichtshof \n\nhat auch illegal besessene Drogen in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne \n\nnähere Begründung als taugliche Objekte für Eigentumsdelikte wie Diebstahl \n\nnach § 242 StGB oder Raub nach § 249 StGB angesehen (vgl. BGH NJW \n\n1982, 708; 1982, 1337 f.). Eine Überprüfung unter Berücksichtigung der hier-\n\ngegen erhobenen Einwände gibt keinen Anlass zu einer Änderung dieser Auf-\n\nfassung. \n\nFremd ist eine Sache wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in \n\njemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigen-\n\ntum des Täters steht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 6 ff.). Nach dem fest-\n\ngestellten Sachverhalt war das weggenommene Heroin weder derelinquiert \n\nnoch im Eigentum der Täter. Es handelte sich aber auch um eine verkehrsfähi-\n\nge Sache, die im Eigentum eines anderen stand: \n\n1. Als verkehrsunfähig werden allgemein Sachen angesehen, die nach \n\nihrer Beschaffenheit nicht im Eigentum eines anderen stehen können, etwa die \n\nLuft in der Atmosphäre, frei fließendes Wasser u. ä. (vgl. Ruß aaO Rdn. 8); \n\ndies trifft für Betäubungsmittel ersichtlich nicht zu. \n\n2. Das Merkmal der Verkehrsfähigkeit illegaler Drogen wird auch nicht \n\ndadurch in Frage gestellt, dass das Eigentum an ihnen nach den Verbotsvor-\n\nschriften des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 134 BGB nicht \n\nrechtsgeschäftlich übertragen werden kann. \n\na) Eine Mindermeinung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass \n\nzwar ein ursprüngliches - etwa durch Produktion - erlangtes Eigentum trotz der \n\nNichtigkeit etwaiger Übertragungsakte formal fortbestehe, aber nicht mehr fest-\n\nstellbar und vom Vorsatz eines Täters nicht umfasst sei (so Engel, NStZ 1991, \n\n520 ff.), bzw. auf eine \"leere Begriffshülse\" reduziert sei und deshalb kein \n\nGrund für einen strafrechtlichen Schutz bestehe (so Schmitz in MüKo § 242 \n\nRdn. 14). \n\nb) Dem folgt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Mei-\n\nnung nicht (vgl. Ruß aaO Rdn. 8; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. \n\n§ 242 Rdn. 19; Kindhäuser in Nomos Kommentar zum StGB § 242 Rdn. 21; \n\nTröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 242 Rdn. 9; Maurach/Schroeder/Maiwald \n\n§ 32 Rdn. 25; Mitsch BT II/1 § 1 Rdn. 34; Wessels/Hillenkamp Rdn. 62; Marcel-\n\nli NStZ 1992, 220; Vitt, NStZ 1992, 221). \n\naa) Soweit Engel (aaO) illegal besessene Drogen für \"eigentumsunfä-\n\nhig\" hält, übersieht er, dass die Vorschriften des BtMG in Verbindung mit § 134 \n\nBGB wohl die rechtsgeschäftliche Begründung neuen Eigentums hindern, aber \n\nohne Auswirkung auf bestehende Eigentumsverhältnisse sind. So verliert der \n\nProduzent von Marihuana das Eigentum nicht allein dadurch, dass der Anbau \n\nund der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis verboten sind. Im Übri-\n\ngen haben Marcelli und Vitt (aaO) im Einzelnen nachgewiesen, dass Konstella-\n\ntionen möglich sind, in denen Eigentum an illegalen Drogen auch auf nicht \n\nrechtsgeschäftliche Weise erlangt werden kann, die nicht von § 134 BGB er-\n\nfasst ist, was insbesondere für die Produktion und Bearbeitung gilt. Zudem ha-\n\nben sie zu Recht darauf hingewiesen, dass illegale Drogen ganz überwiegend \n\naus dem Ausland kommen und somit ein etwaiger Eigentumserwerb nach den \n\nmöglicherweise nach Land und Drogenart unterschiedlichen ausländischen \n\nRechtsordnungen beurteilt werden müsste. \n\nIm Übrigen vermengt Engel (aa0) Fragen der dogmatischen Einordnung \n\nin unzulässiger Weise mit Fragen der Beweisbarkeit von objektiven und subjek-\n\ntiven Tatbestandsmerkmalen. Für die Verurteilung wegen eines Eigentumsde-\n\nliktes genügt jedoch die Feststellung, dass fremdes Eigentum verletzt ist; nicht \n\nnotwendig ist die Ermittlung der Person des Eigentümers. Dementsprechend ist \n\nes auch belanglos, welche Vorstellungen der Täter über die Person des Eigen-\n\ntümers hat; es genügt, dass er weiß, dass die Drogen nicht in seinem Alleinei-\n\ngentum stehen und nicht herrenlos sind. \n\nbb) Demgegenüber räumt Schmitz (aaO) zwar ein, dass auch an illega-\n\nlen Drogen Eigentum bestehen könne. Er stellt jedoch darauf ab, dass der Ei-\n\ngentümer - etwa nach einem Verkauf - nicht mehr betroffen ist. Selbst wenn die \n\nSache bei ihm gestohlen werden würde, wäre er in seinen Rechten aus § 903 \n\nBGB nicht beeinträchtigt, da ihm diese im Hinblick auf die Verbotsvorschriften \n\ndes BtMG nicht zustehen (Schmitz aaO). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass \n\ndie Strafvorschriften zum Schutz des Eigentums nach § 242, § 259 StGB für \n\nden Begriff der fremden Sache allein auf die formale Eigentumsposition, nicht \n\naber auf die tatsächliche oder rechtliche Verfügbarkeit abstellen. Auch ein Ei-\n\ngentümer, der infolge Beschlagnahme, Insolvenz, Verpfändung o. ä. über sein \n\nEigentum nicht mehr verfügen kann, wird durch diese Bestimmungen uneinge-\n\nschränkt geschützt (vgl. Ruß, aaO Rdn. 7). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass \n\ndie Rechte eines Eigentümers aus § 903 BGB durch die Vorschriften des BtMG \n\nvöllig beseitigt werden. Zu diesen zählt das - durch diese Vorschriften unbe-\n\nrührte - Recht auf Eigentumsaufgabe und Vernichtung (vgl. Palandt, BGB 62. \n\nAufl. § 903 Rdn. 5). Auch der Verbrauch selbst wird durch das BtMG nicht ver-\n\nboten, strafbar wäre insoweit nur der diesem vorausgehende Besitz. \n\nDiese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage bei einer \n\nEntziehung illegaler Drogen durch eine räuberische Erpressung. Hätten die \n\nAngeklagten bei dem Überfall die Filmdose nicht selbst weggenommen, son-\n\ndern sich von der durch ein Messer bedrohten Geschädigten herausgeben las-\n\nsen, wäre deren Vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nein Nachteil zugefügt worden, was die Annahme eines Verbrechens der schwe-\n\nren räuberischen Erpressung gerechtfertigt hätte (BGHR StGB § 253 Abs. 1 \n\nVermögenswert 3 m. w. N.). \n\nc) Soweit Engel (aaO) darauf abstellt, ein Strafbedürfnis wegen der Ver-\n\nletzung fremden Eigentums entfalle schon deswegen, weil die Strafvorschriften \n\ndes Betäubungsmittelgesetzes eine ausreichende Ahndung ermöglichten, ist \n\ndiese Argumentation bereits für sich dogmatisch fragwürdig und übersieht zu-\n\ndem, dass damit der Täter eines Drogendiebstahls oder gar eines Drogenrau-\n\nbes mit einem Käufer, der sich seinen Bedarf aus eigenen Geldmitteln kauft, \n\nauf eine Stufe gestellt wird, obgleich der Schuldgehalt nicht vergleichbar ist. \n\nBesonders augenfällig wird dies im hier zu entscheidenden Fall, in dem - ohne \n\nBerücksichtigung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - der Straf-\n\ndrohung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB mit einem Straf-\n\nrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nur eine Strafdrohung \n\nnach § 29 Abs. 1 BtMG von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren \n\ngegen-überstehen würde. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStGB § 242 Abs. 1, § 259 Abs. 1 \n\nIllegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdelik-\n\ntes sein. \n\nBGH, Beschl. vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05 - LG Flensburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/3-str-295-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/3-str-295-05","retrieved":"2026-07-10 16:58:51.385615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-20/3-str-295-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-09-20","dockets":["3 StR 295/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.09.2005 – 3 StR 295/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/3-str-295-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 242 Abs. 1, § 259 Abs. 1 Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdelik- tes sein.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 11. April 2005 werden als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/903","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"903","label":"§ 903 BGB","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/242","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"242","label":"§ 242 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/249","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"249","label":"§ 249 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/259","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"259","label":"§ 259 StGB","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 72","basis":"cited_by_decisions","votes":12}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:58:51.385615+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}