{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"3 StR 214/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 214/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläge-\n\nrin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen \n\nRevision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 473 Rdn. 10). \n\nZu der Rüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht den Grundsatz der \n\nÖffentlichkeit der Hauptverhandlung verletzt, bemerkt der Senat ergänzend: \n\n1. Soweit das Landgericht zu Beginn des Hauptverhandlungstermins \n\nvom 11. Oktober 2004 verschiedene Asservate in Augenschein genommen so-\n\nwie die Zeugin S. angehört hat, ist dies entgegen dem Sachvortrag \n\nder Revision nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen. Der Sit-\n\nzungsniederschrift ist zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung am 1. Okto-\n\nber 2004 während der Vernehmung der Zeugin M. , für deren Dauer das \n\nGericht zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, unterbrochen sowie \n\nTermin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung und der Vernehmung dieser \n\nZeugin auf den 11. Oktober 2004 bestimmt worden war. Das Teilprotokoll für \n\nden Termin vom 11. Oktober 2004 stellt zwar nicht fest, dass die Öffentlichkeit \n\nwieder hergestellt wurde, als das Landgericht die Hauptverhandlung wegen der \n\nmitgeteilten Verspätung der Zeugin M. zunächst mit den genannten weite-\n\nren Beweiserhebungen fortsetzte. Damit ist hier jedoch nicht festgestellt (§ 274 \n\nStPO), dass dieser Teil der Hauptverhandlung unzulässig unter Ausschluss der \n\nÖffentlichkeit statt fand; denn das Hauptverhandlungsprotokoll ist insoweit of-\n\nfensichtlich unklar und in sich widersprüchlich, so dass die ihm durch § 274 \n\nStPO grundsätzlich beigelegte Beweiskraft für die wesentlichen Förmlichkeiten \n\ndes Verfahrens (hier: § 272 Nr. 5 StPO) entfallen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 274 Rdn. 17 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob dies allein schon \n\ndaraus folgt, dass das Protokoll nach dem Eintreffen der Zeugin M. und vor \n\nderen weiterer Einvernahme nunmehr ausdrücklich vermerkt, die Hauptver-\n\nhandlung werde nicht öffentlich fortgesetzt. Die Unklarheit bzw. Widersprüch-\n\nlichkeit der Sitzungsniederschrift ergibt sich jedenfalls in Verbindung damit, \n\ndass erst nunmehr der Stationsreferendarin St. ausdrücklich die Anwesen-\n\nheit während des nicht öffentlichen Teils der Hauptverhandlung gestattet wurde \n\n(§ 175 Abs. 2 GVG), obwohl die Referendarin ausweislich des Protokolls be-\n\nreits seit Beginn dieses Fortsetzungstermins anwesend war und ihr daher \n\nschon zu diesem Zeitpunkt das Verbleiben im Sitzungssaal hätte gestattet wer-\n\nden müssen, wenn unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden wä-\n\nre. \n\nWegen des Wegfalls der Beweiskraft des Protokolls konnte der Senat \n\ndie erforderlichen Feststellungen zum Verfahrensgeschehen im Wege des \n\nFreibeweises treffen. Dieser ergibt aufgrund der übereinstimmenden dienstli-\n\nchen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin der Strafkammer und des Proto-\n\nkollführers, dass die Hauptverhandlung im Termin vom 11. Oktober 2004 bis \n\nzur Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin M. öffentlich geführt wurde. \n\nEs kann daher dahinstehen, ob der Revisionsrüge schon deswegen der \n\nBoden entzogen war, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nachträglich in die-\n\nsem Sinne berichtigt wurde, wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die \n\nnicht tragenden, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nabweichenden Erwägungen im Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 12. Januar 2005 (2 StR 138/04 = NStZ 2005, 281) meint. \n\n2. Für die Anberaumung des Fortsetzungstermins auf den 11. Oktober \n\n2004 musste im Termin vom 1. Oktober 2004 die Öffentlichkeit nicht wieder \n\nhergestellt werden (BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 261 Nr. 17). \n\n3. Zu den Verfahrensvorgängen, die mit der Vernehmung der Zeugin \n\nM. in enger Verbindung standen und auf die sich daher der Ausschluss der \n\nÖffentlichkeit ebenfalls erstreckte, zählen neben den durch die Angaben der \n\nZeugin veranlassten Augenscheinseinnahmen (BGH NStZ 1988, 190) auch die \n\nErklärungen des Angeklagten nach § 257 StPO (Meyer-Goßner aaO § 172 \n\nGVG Rdn. 17; Diemer in KK 5. Aufl. § 172 GVG Rdn. 3). Entsprechend musste \n\ndie Öffentlichkeit auch nicht wieder hergestellt werden, als sich der Angeklagte \n\nim Hauptverhandlungstermin vom 30. November 2004 zu den in nicht öffentli-\n\ncher Sitzung vorgeführten Videofilmen erklärte. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/3-str-214-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/3-str-214-05","retrieved":"2026-07-10 17:01:01.497201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-20/3-str-214-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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