{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"VI ZB 84/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 492 Abs. 1, 485 Abs. 2, 397, 402 Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zu- lässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 84/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 492 Abs. 1, 485 Abs. 2, 397, 402 \n\nDie mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen \n\nAnhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zu-\n\nlässig. \n\nBGH, Beschluss vom 13. September 2005 - VI ZB 84/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbehelfe der Antragsgegner werden der Beschluss \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n20. Oktober 2004 und die Beschlüsse der 14. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004, \n\n17. Februar 2004 und 30. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die \n\n14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückver-\n\nwiesen. \n\nGegenstandswert: 7.500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin hat im selbständigen Beweisverfahren die Begutach-\n\ntung zahnärztlicher Leistungen der Antragsgegner im Oberkiefer und Unterkie-\n\nfer durch einen Sachverständigen begehrt. Auf Beweisbeschluss des Landge-\n\nrichts hat der Sachverständige G. das schriftliche Gutachten vom 22. August \n\n2003 erstattet. Nach Einwendungen und Fragen der Antragsgegner hat der \n\nSachverständige ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstellt. Die Antrags-\n\ngegner haben daraufhin beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung von \n\nGutachten und Ergänzungsgutachten zu laden und vorsorglich die Einholung \n\neines Obergutachtens beantragt. \n\nDas Landgericht hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 10. Februar \n\n2004 diese Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der An-\n\ntragsgegner hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts den Beschluss der Ein-\n\nzelrichterin erneut als Kammerbeschluss erlassen und mit weiterem Beschluss \n\nder sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die \n\nsofortige Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und hin-\n\nsichtlich des Hilfsantrags auf Einholung eines Obergutachtens als unzulässig \n\nverworfen. \n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anhörungsrecht \n\nstehe den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 \n\nAbs. 2 ZPO nicht zu. Diese Bestimmung sehe ausschließlich das schriftliche \n\nGutachten als Beweismittel vor. Die Verweisung des § 492 Abs. 1 ZPO sei da-\n\nher dahin einzuschränken, dass die Vorschriften über die mündliche Befragung \n\ndes Sachverständigen nach §§ 402, 397 ZPO nicht anzuwenden seien. Die \n\nmündliche Anhörung könne im selbständigen Beweisverfahren nur zu dem \n\nZweck einer gütlichen Einigung nach freiem Ermessen des Gerichts angeordnet \n\nwerden. Dem Gericht des selbständigen Beweisverfahrens obliege keine end-\n\ngültige Bewertung des schriftlichen Gutachtens. Das Landgericht habe eine \n\nmündliche Erörterung ohne Ermessensfehler abgelehnt, weil eine Einigung der \n\nParteien nicht zu erwarten sei. Eine Aufklärung des behaupteten Widerspruchs \n\nzwischen dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten sei auch auf schriftli-\n\nchem Wege möglich. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei ohnedies die nicht mit \n\nGründen versehene sofortige Beschwerde nicht statthaft. Die Einholung eines \n\nweiteren Gutachtens nach § 412 ZPO stehe im freien Ermessen des Gerichts. \n\nDie Entscheidung betreffe daher die Art der Beweisaufnahme, die nach § 355 \n\nAbs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen sei. \n\nMit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden \n\nverfolgen die Antragsgegner ihre Anträge auf Anhörung des Sachverständigen, \n\nhilfsweise Einholung eines Obergutachtens weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerden sind nach Zulassung durch das Beschwerde-\n\ngericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der \"Revision\" ist als \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen, ohne dass es einer Berichti-\n\ngung (§ 319 Abs. 1 ZPO) bedarf. \n\nDie Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 1, 575 ZPO). \n\na) Die sofortige Beschwerde war statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. \n\nOLG Düsseldorf, NZBau 2000, 385, 386 m.w.N. zum früheren Recht). Anders \n\nals bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO) \n\nhandelt es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs um Anhörung eines Sach-\n\nverständigen im selbständigen Beweisverfahren um eine Entscheidung, die das \n\nVerfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem mögli-\n\ncherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (vgl. \n\nOLG Düsseldorf aaO). \n\nb) Die sofortige Beschwerde war zulässig, insbesondere form- und frist-\n\ngerecht eingelegt und begründet worden (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. \n\nDie Frage, ob die mündliche Erläuterung eines Gutachtens durch den \n\nSachverständigen \n\nim Rahmen eines zulässigen \n\n(vgl. Senatsbeschluss \n\nBGHZ 153, 302 ff.) selbständigen Beweisverfahrens nur nach §§ 492 Abs. 3, \n\n411 Abs. 3 ZPO zum Zweck einer gütlichen Einigung nach freiem Ermessen \n\ndes Gerichts angeordnet werden kann oder ob sie auf Antrag einer Partei auch \n\nim selbständigen Beweisverfahren des § 485 Abs. 2 ZPO stets zu erfolgen hat, \n\nist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\na) Die Vertreter der Ansicht, der sich das Beschwerdegericht ange-\n\nschlossen hat, wollen der Bestimmung des § 485 Abs. 2 ZPO entnehmen, dass \n\nausschließlich die schriftliche Begutachtung als Beweismittel vorgesehen und \n\ndaher auch die mündliche Erläuterung nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. LG \n\nKöln, WuM 1998, 110; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 485 Rdn. 8; Thomas/ \n\nPutzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 485 Rdn. 5; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., \n\n§ 487 Rdn. 13). \n\nDemgegenüber lässt die Gegenmeinung unter Hinweis auf §§ 492 \n\nAbs. 1, 411 Abs. 3 ZPO auch im Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO die mündli-\n\nche Anhörung des Sachverständigen zu (vgl. OLG München, BauR 1994, 663, \n\n664; OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat], JurBüro 1992, 425, 426; NZBau aaO; \n\n[23. Zivilsenat] BauR 1993, 637, 638; [9. Zivilsenat] MDR 1994, 939, 940; OLG \n\nKöln, OLGR 1997, 69, 70; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 787, 788; OLG \n\nHamburg, OLGR 2003, 263, 264; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\nZPO, 63. Aufl., § 492 Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 492 Rdn. 3; \n\nMusielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 492 Rdn. 1). Dieser Auffassung schließt sich \n\nder erkennende Senat an. \n\nb) Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständi-\n\ngen und dessen mündliche Anhörung sind im selbständigen Beweisverfahren \n\nzulässig und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch geboten. \n\nDafür spricht zunächst der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. § 492 \n\nAbs. 1 ZPO erklärt die für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels gel-\n\ntenden Vorschriften uneingeschränkt für anwendbar. Hiernach sind auch § 411 \n\nAbs. 3 ZPO und §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO anzuwenden, die der Partei als Aus-\n\nfluss des Art. 103 Abs. 1 GG das Recht geben, den Sachverständigen in den \n\nGrenzen von Verspätung und Rechtsmissbrauch zumindest einmal persönlich \n\nzu hören (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, \n\n120, 121 f.; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; vom \n\n27. Januar 2004 - VI ZR 150/02 - VersR 2004, 1579; Senatsbeschluss vom \n\n10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - z.V.b.). \n\nEin engeres Verständnis dahin, dass die Anhörung nur zu dem Zweck \n\neiner gütlichen Einigung nach freiem Ermessen des Gerichts angeordnet wer-\n\nden könnte, ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht ange-\n\nzeigt. Das selbständige Beweisverfahren soll zwar die gütliche Streitbeilegung \n\nfördern. Eine vergleichsweise Regelung wird durch die Behebung von Zweifeln \n\nund Unklarheiten des schriftlichen Gutachtens auch leichter erreicht werden \n\nkönnen. Die zu erwartende Einigung ist jedoch nicht Voraussetzung für die \n\nDurchführung einer mündlichen Erläuterung. Die selbständige Beweiserhebung \n\nsteht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (vgl. § 493 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO). Die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren hat da-\n\nher zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechts-\n\nstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO (vgl. dazu Senats-\n\nurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März \n\n1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717) eingeholt werden kann (vgl. Quack, \n\nBauR 1991, 278, 281). Diese präkludierende Wirkung eines im selbständigen \n\nBeweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO erhobenen Sachverständigenbewei-\n\nses wäre ohne die Wahrung des rechtlichen Gehörs und damit des Fragerechts \n\nder Parteien gemäß §§ 402 Abs. 1, 397 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen. Zu-\n\ndem kann nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass der erhobene Be-\n\nweis durch Sachverständigengutachten möglichst von Bestand ist (vgl. BT-\n\nDrucks. 11/3621 S. 42 zu § 492 ZPO). \n\n3. Hinsichtlich des lediglich vorsorglich gestellten Hilfsantrags bedarf es \n\nkeiner Entscheidung des Senats, denn die Rechtsbeschwerde hat bereits im \n\nHauptantrag Erfolg. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass § 412 Abs. 1 ZPO \n\nzwar ebenfalls im selbständigen Beweisverfahren anzuwenden ist (§ 492 ZPO). \n\nDie Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen ist, sind \n\nindes streng (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - aaO und vom \n\n16. März 1999 - VI ZR 34/98 - aaO) und hier nicht ersichtlich gegeben. \n\n4. Nach allem ist der Beschluss des Beschwerdegerichts ebenso aufzu-\n\nheben wie derjenige des Landgerichts. Der Senat hält es für angezeigt, die Zu-\n\nrückverweisung an die Zivilkammer der ersten Instanz auszusprechen. Diese \n\nwird unter Beachtung der Rechtsauffassung des entscheidenden Senats erneut \n\nüber den Antrag der Beklagten auf Anhörung des Sachverständigen zu ent-\n\nscheiden haben. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/vi-zb-84-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/vi-zb-84-04","retrieved":"2026-07-10 17:01:30.680756+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-13/vi-zb-84-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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