{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"2 StR 385/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 385/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 18. März 2005 aufgehoben, soweit von der \n\nAnordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nabgesehen worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit \n\nsie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. \n\nDagegen ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit das Land-\n\ngericht § 64 StGB nicht angewendet hat; die Nichtanwendung ist vom Revisi-\n\nonsangriff nicht ausgenommen. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte heroinabhängig ist \n\nund zur Tatzeit bis zu seiner Verhaftung täglich bis zu 5 Gramm Heroingemisch \n\ninjizierte. Die abgeurteilten 41 Taten beging er auf Grund seiner Drogensucht, \n\num sich Mittel für den Kauf von Heroin zu verschaffen (UA S. 26); seine Steue-\n\nrungsfähigkeit war auf Grund des Suchtdrucks möglicherweise erheblich ver-\n\nmindert (UA S. 25). § 64 StGB ist im Urteil nicht erörtert. Im Rahmen der Straf-\n\nzumessungserwägungen hat das Landgericht vielmehr ausgeführt, die Kammer \n\nerkläre schon jetzt ihre Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstre-\n\nckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG. \n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Tatrichters dräng-\n\nte sich hier eine Prüfung der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung ge-\n\nmäß § 64 StGB auf. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die An-\n\nordnung zwingend und nicht in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt \n\n37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 12; 2003, 295; Senatsbeschluss \n\nvom 5. März 2003 - 2 StR 5/03; st. Rspr.). Von der Anordnung darf nicht im \n\nHinblick auf eine mögliche Zurückstellung nach § 35 BtMG abgesehen werden \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 - 2 StR 60/03; BGH, Beschluss vom \n\n8. Oktober 2002 - 4 StR 330/02; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04; \n\nst. Rspr.). \n\nEiner Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen, \n\ndass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nDass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine niedrigere \n\nStrafe erkannt hätte, kann der Senat ausschließen. Der Strafausspruch ist von \n\ndem Rechtsfehler daher nicht berührt. \n\nRothfuß \n\nErnemann \n\nFischer \n\nRi´inBGH Roggenbuck \nist wegen Urlaubsabwesenheit \nverhindert zu unterschreiben. \n\nRothfuß \n\nAppl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/2-str-385-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/2-str-385-05","retrieved":"2026-07-10 17:02:03.750979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-07/2-str-385-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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