{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-09-01","aktenzeichen":"4 StR 292/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 292/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2005 \n\ngemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-\n\nren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der \n\nAngeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-\n\nverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-\n\nckungsbeamte verurteilt worden ist. Insoweit trägt die \n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 im Schuld- und \n\nStrafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren verurteilt ist. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlichen \n\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-\n\nckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten (Einzelstrafen: sechs Jahre und ein Jahr sechs Monate) verurteilt; \n\naußerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB sowie Ein-\n\nziehungs- und Verfallsanordnungen getroffen. Die hiergegen eingelegte Revi-\n\nsion des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 28. Juni 2005 weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nSie hat jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg. \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. August 2005 wird das \n\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen \n\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand ge-\n\ngen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die bisher getroffenen Fest-\n\nstellungen belegen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1 \n\nStGB nicht, denn danach fuhr der Angeklagte lediglich mit Gefährdungsvorsatz \n\nauf den Polizeibeamten zu (UA 7). Dies reicht nach neuerer Rechtsprechung \n\nfür die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht aus, \n\ndenn bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem bewusst zweckwidri-\n\ngen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass \n\nes mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Scha-\n\ndenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233 f.; vgl. auch Trönd-\n\nle/Fischer StGB 52. Aufl. § 315 b Rdn. 9). \n\nDer Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen bleibt die Maßregelanordnung trotz der \n\nEinstellung bestehen, da die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit nach wie vor vorliegen (§ 69 \n\nAbs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB). Der Angeklagte hat versucht, sich seiner Fest-\n\nnahme wegen des Betäubungsmitteldelikts und dem Auffinden der im Fahrzeug \n\nbefindlichen Betäubungsmittel durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten zu \n\nentziehen, indem er mit einer Geschwindigkeit von teilweise mehr als 100 km/h \n\nunter Missachtung der Verkehrsregelung durch Lichtzeichensignalanlagen, \n\nGefährdung eines Polizeibeamten und Beschädigung eines Fahrzeugs durch \n\ndas Stadtgebiet fuhr. Er hat damit gezeigt, dass er bereit ist, die Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 = NJW 2005, 1957 f.). \n\nTepperwien Maatz \nAthing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-01/4-str-292-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-01/4-str-292-05","retrieved":"2026-07-10 17:01:57.695841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-01/4-str-292-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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