{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"XII ZB 159/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 159/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers werden als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\n2. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 9. August 2005 wird auf Kosten des \n\nAntragstellers als unzulässig verworfen. \n\n3. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung dieses \n\nRechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-\n\nwiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg hat. \n\nStreitwert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\n1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, weil \n\nGründe für eine Befangenheit weder ersichtlich sind, noch der Antragsteller sol-\n\nche auch nur in Ansätzen vorgetragen hat. \n\nWeil sich das Gesuch des Antragstellers somit als unzulässig darstellt \n\n(Senatsbeschluss vom 13. Februar 2002 - XII ZB 179/01 - EzFamR aktuell \n\n2002, 146), kann der Senat darüber in unveränderter Besetzung entscheiden. \n\nWird ein Richter von einem Prozessbeteiligten wegen Besorgnis der Befangen-\n\nheit abgelehnt, entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, \n\nzwar grundsätzlich ohne dessen Beteiligung. Wenn das Ablehnungsgesuch \n\naber - wie hier - offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen Ge-\n\nricht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder sogar \n\ngänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH Beschlüsse vom 14. April 2005 - V ZB \n\n7/05 - Grundeigentum 2005, 860, vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW \n\n1992, 983 und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; \n\nBVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; BSG SozSich 2003, 178; BFH \n\nBFH/NV 1998, 475; BVerfGE 11, 1, 3). \n\n2. In selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der \n\nBundesgerichtshof von einem Beteiligten oder von Betroffenen seit Inkrafttreten \n\nder Zivilprozessreform nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde \n\nangerufen werden. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-\n\nlich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im \n\nersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 574 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\nDie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann formgerecht nur \n\ndurch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt \n\nwerden, vgl. § 78 Abs. 1 ZPO. \n\nEntspricht eine als Rechtsbeschwerde oder als sonstiges Rechtsmittel \n\nbezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesge-\n\nrichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber \n\nvorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzu-\n\nlässig zu verwerfen. \n\nDabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als sol-\n\nches statthaft ist. Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen \n\nGründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfol-\n\ngen als unzulässig zu verwerfen wie eine an sich statthafte Rechtsbeschwerde, \n\ndie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof \n\nzugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. \n\n3. Dem Antragsteller ist auch die begehrte Prozesskostenhilfe zu versa-\n\ngen, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 \n\nZPO). Denn gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO \n\nsind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen (Senatsbe-\n\nschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232). \n\n4. Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels (oder Rechtsbehelfs) trägt \n\nderjenige, der es eingelegt hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zb-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zb-159-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:48.673646+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-31/xii-zb-159-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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