{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"3 StR 272/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 272/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar \n\n2005 aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen \n\nH. und F. ein Schmerzensgeld dem Grunde \n\nnach zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die \n\nAdhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wird abgese-\n\nhen; \n\nb) der Urteilstenor dahin ergänzt, dass im Verfahren über den \n\nAdhäsionsantrag der Nebenklägerin S. von einer \n\nEntscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldan-\n\nspruchs abgesehen wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Jugendlichen\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines \n\nSchmerzensgeldes an die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel \n\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZu den Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts hat der Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeführt: \n\n\"Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Ange-\nklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld \nan die Nebenklägerinnen H. und F. verurteilt wurde. \nDie außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsi-\nonsanträge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich \nder Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO \nnicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt \n(vgl. SA Bd. 1 Bl. 204 [Rückseite], 220). Demzufolge fehlt es \nan einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen \nzu prüfen ist (vgl. Engelhardt in KK zur StPO, 5. Aufl., § 404 \nRdnr. 1; Lüke in Münchner Kommentar zur ZPO § 253 Rdnr. \n169). Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit be-\nreits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (vgl. \nHilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7 \nm.w.N.), hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlos-\nsen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Durch \ndie nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist \nkeine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem \nSchlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet \n\nangebracht wurden (vgl. SA Bd. II Bl. 256). Der Adhäsions-\nantrag der Nebenklägerin S. wurde auf Anordnung \ndes Vorsitzenden mittels Empfangsbekenntnis zugestellt \n(vgl. SA Bd. I Bl. 230, 241). Auf ihn ist die Aufhebung dem-\nzufolge nicht zu erstrecken. Insoweit ist indessen eine Er-\ngänzung des Tenors veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. \nMärz 2004 - 2 StR 474/03).\" \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nEine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des \n\ngeringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. \n\nTolksdorf Boetticher Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-272-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-272-05","retrieved":"2026-07-10 16:57:42.994704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-26/3-str-272-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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