{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"3 StR 269/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 269/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKiel vom 18. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nZu der Rüge einer Verletzung von § 247 StPO bemerkt der Senat ergänzend: \n\nDas Landgericht hat die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während \n\nder Vernehmung der Nebenklägerin angeordnet. Es hat dem Angeklagten \n\nzugleich die Gelegenheit gegeben, in einem anderen Raum die dorthin in Bild \n\nund Ton übertragene Aussage der Nebenklägerin zu verfolgen. Eine solche \n\nVorgehensweise, die von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, lässt \n\ndie Voraussetzungen, die Bedingungen und die Wirkungen des § 247 StPO \n\nunberührt. Daraus folgt im Hinblick auf die von der Revision erhobenen Bean-\n\nstandungen zweierlei: \n\nZum einen ist das Gericht nicht verpflichtet, diejenigen Teile der Vernehmung \n\nzu wiederholen, die der Angeklagte wegen Störung der Bild-Ton-Übertragung \n\nnicht verfolgen konnte, da der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlos-\n\nsen worden ist und dementsprechend keinen Anspruch darauf hat, das Ge-\n\nschehen vollständig mitverfolgen zu können. \n\nZum anderen entbindet diese Verfahrensweise den Vorsitzenden nicht von der \n\nVerpflichtung, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-\n\nten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden \n\nist (§ 247 Satz 4 StPO). Sie mag die Unterrichtung des Angeklagten erleich-\n\ntern, kann sie aber nicht ersetzen. Durch die Unterrichtung können Mängel in \n\nder Bild-Ton-Übertragung erkannt und ausgeglichen werden. \n\nIm Übrigen bedurfte es der von der Revision vermissten Unterrichtung des An-\n\ngeklagten nach Unterbrechung der Zeugenvernehmung hier nicht, nachdem \n\ndie Hauptverhandlung danach sofort ebenfalls unterbrochen und am nächsten \n\nVerhandlungstag unmittelbar mit der weiteren Befragung der Zeugin fortgesetzt \n\nworden ist. Dass der Angeklagte etwa nach Abschluss der Vernehmung nicht \n\nvollständig unterrichtet worden wäre, rügt die Revision nicht. \n\nTolksdorf Boetticher Pfister \n\n RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-269-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-269-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:42.360666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-26/3-str-269-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-08-26","dockets":["3 StR 269/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 269/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-269-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/247","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247","label":"§ 247 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2006, 116","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:56:42.360666+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}