{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"3 StR 259/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 259/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 8. April 2005 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit-\n\ntel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht an-\n\nkommt. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Feststellung des Landgerichts, \n\nder Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht frei von \n\nRechtsfehlern ist. \n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in den frühen Morgen-\n\nstunden in einem Lokal in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, ging \n\nsodann in seine nahe gelegene Wohnung, um seine blutenden Kopfverletzun-\n\ngen zu versorgen, und kehrte, nachdem es mehrfach in seiner Wohnung ge-\n\nklingelt hatte, mit je einem scharfen Küchenmesser in jeder Hand bewaffnet auf \n\ndie Straße zurück in der Vermutung, seine Kontrahenten stünden vor der Haus-\n\ntüre. Als er dort niemand antraf, ging er in Richtung des Lokals. Die Personen, \n\nmit denen er die Auseinandersetzung gehabt hatte, entfernten sich gerade von \n\ndem Lokal in die dem Angeklagten entgegengesetzte Richtung. Der erheblich \n\nalkoholisierte Angeklagte (maximale BAK von 2,3 %o) lief ihnen nach und er-\n\nreichte als ersten der Gruppe den Zeugen K. , der bei der vorangegange-\n\nnen Auseinandersetzung zu schlichten versucht hatte. Als er unmittelbar vor \n\ndem Zeugen stand, führte der Angeklagte mit der rechten Hand, in der er ein \n\nMesser hielt, in Bauchhöhe des Zeugen K. eine weit ausholende, langge-\n\nzogene Bewegung aus. Er traf den Zeugen K. mit dem Messer im Ober-\n\nbauch. \"Bei seinem Vorgehen nahm der Angeklagte den Tod des Zeugen K. \n\n zumindest billigend in Kauf\" (UA S. 8). Einem weiteren Stich konnte der \n\nZeuge ausweichen, ehe andere Personen dazwischentraten und den Ange-\n\nklagten an weiteren Angriffen hinderten. Der Zeuge erlitt im linken Mittelbauch-\n\nbereich eine oberflächliche Schnittverletzung mit einer Länge von 11 cm und \n\neiner Tiefe von 3 cm, die im Krankenhaus mit mehreren Stichen genäht wurde. \n\nZu einer Eröffnung der Bauchhöhle war es nicht gekommen. \n\nSeine Überzeugung vom zumindest bedingten Tötungsvorsatz des An-\n\ngeklagten begründet das Landgericht wie folgt: Der Angeklagte habe von der \n\nSchärfe der Küchenmesser gewusst; die Art der Messerführung lasse nur den \n\nSchluss zu, der Angeklagte habe eine Bauchverletzung in Kauf genommen; \n\nwer in der konkreten Situation (Ein großer, kräftiger Angeklagter führt ein \n\nscharfes Messer) eine Bauchverletzung für möglich halte, rechne auch damit, \n\ndass diese möglicherweise tödlich verlaufen könne. Das Wissen um die Ge-\n\nfährlichkeit seines Vorgehens habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung \n\nausdrücklich eingeräumt (UA S. 13). \n\n2. Mit dieser Begründung wird der bedingte Tötungsvorsatz nicht ausrei-\n\nchend belegt. \n\nBedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt \n\ndes tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, \n\nferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-\n\nbestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann \n\nvor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung \n\nnicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tat-\n\nbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im \n\nGrenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten \n\nVorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissensele-\n\nment als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und \n\ndurch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR \n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33; BGH NStZ 2003, 603). \n\nZu dem voluntativen Element des bedingten Vorsatzes verhält sich das \n\nangefochtene Urteil nicht. Dass der Angeklagte sich mit dem Tod des Zeugen \n\nK. abgefunden hat, liegt angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber \n\neiner Tötung, der Alkoholisierung des Angeklagten und des Tatvorgeschehens \n\nnicht so nahe, dass eine Erörterung entbehrlich hätte sein können. \n\n3. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. \n\nTolksdorf Boetticher Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-259-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-259-05","retrieved":"2026-07-10 16:57:18.008477+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-26/3-str-259-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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