{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"2 StR 225/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5 StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2 1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldig- ten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tat- komplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft ge- fährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317). 2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Ban- de sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n______________________ \n\nStPO § 147 Abs. 1, 2 und 5 \n\nStGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2 \n\n1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldig-\n\nten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tat-\n\nkomplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine \n\nPflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf \n\nEinsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die \n\nErmittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den \n\nUntersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft ge-\n\nfährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317). \n\n2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 \n\nSatz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Ban-\n\nde sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat \n\n(§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB). \n\nBGH, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05 - Landgericht Aachen \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 StR 225/05 \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldwäsche \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n24. August 2005 in der Sitzung am 26. August 2005, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 28. Oktober 2004 im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil wird als unbegründet verworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Anrechnung \n\nder in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angeordnet. Die \n\nauf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten \n\nist unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Verfahrens-\n\nrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im April 2000 im \n\nZusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten B. K. den inzwischen rechts-\n\nkräftig verurteilten St. beauftragte, insgesamt sechs Millionen Schweizer Fran-\n\nken mit dem Pkw von E. nach Madrid zu transportieren. Es handel-\n\nte sich hier hierbei um Teile der Tatbeute aus einem erpresserischen Men-\n\nschenraub mit schwerer räuberischer Erpressung, den der deswegen inzwi-\n\nschen rechtskräftig verurteilte Bruder des Angeklagten, T. D. , im Jahr \n\n1996 begangen hatte. \n\nDies wusste der Angeklagte. Er ging davon aus, dass B. K., der an ihn \n\nherantrat und um Mithilfe bei den Geldtransporten bat, seinerseits von seinem \n\ndamals bereits inhaftierten Bruder beauftragt war. \n\nB. K. teilte dem Angeklagten den Aufbewahrungsort des zu transportie-\n\nrenden Geldes mit und nannte ihm die näheren Einzelheiten der geplanten \n\nTransporte; hiernach richtete sich der Angeklagte im Folgenden. Er übergab im \n\nAbstand von etwa zwei Wochen jeweils auf Grund neuen Tatentschlusses je-\n\nweils drei Millionen Schweizer Franken zuzüglich eines Kurierlohns von 10.000 \n\nUS-Dollar an den von B. K. benannten Kurier St., der das Geld in seinem Pkw \n\nverborgen nach Madrid verbrachte und dort an einem vereinbarten Ort depo-\n\nnierte. \n\nKurze Zeit später, am 26. Mai 2000, verbrachte der Kurier St. das Geld \n\nauf Veranlassung des B. K. wieder nach A. , wo er es weisungsgemäß in \n\nden Räumen der von ihm betriebenen physiotherapeutischen Praxis versteckte. \n\nIm Oktober 2000 beauftragten der Angeklagte und B. K. den Kurier St., das \n\nGeld nach Lüttich zu bringen, wo er es an einen bislang unbekannt gebliebe-\n\nnen Mann übergab. Das Geld konnte, wie auch der weitaus größte Teil der üb-\n\nrigen Beute aus der Tat des T. D. , bis heute nicht sichergestellt werden. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte aus Gefälligkeit \n\ngegenüber seinem damals bereits inhaftierten Bruder handelte, um dessen \n\nTatbeute dem Zugriff der Ermittlungsbehörden und der von der Vortat Geschä-\n\ndigten zu entziehen. Dass der Angeklagte eine Entlohnung erhielt oder dass \n\nihm eine solche versprochen war, hat es nicht festgestellt; ebenso nicht, dass \n\nder Angeklagte auf Grund einer mit seinem Bruder und B. K. getroffenen Abre-\n\nde handelte, künftig gemeinsam mehrere selbstständige Taten der Geldwäsche \n\nhinsichtlich der aus der Tat des T. D. herrührenden Gegenstände (un-\n\nmittelbare Tatbeute oder bereits \"gewaschenes\" Geld) zu begehen. \n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in den genann-\n\nten drei Fällen jeweils eine Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB in \n\nder Tatvariante des Gefährdens des Auffindens begangen, in den Fällen 1 und \n\n2 zugleich Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Varianten des \n\nSich-Verschaffens und des Einem-Dritten-Verschaffens, im Fall 3 zugleich \n\nGeldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Variante des Einem-\n\nDritten-Verschaffens. \n\n2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\nDie Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 StPO ist unbe-\n\ngründet. \n\na) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung bean-\n\ntragt, die Hauptverhandlung auszusetzen, die Akten des von der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen mehrere Beschuldigte geführten Ausgangsverfahrens 99 Js \n\n beizuziehen, von dem das vorliegende Verfahren mit Anklageerhebung \n\nabgetrennt wurde, und ihm insoweit Akteneinsicht zu gewähren. In der \n\nSchlussverfügung der Staatsanwaltschaft war vermerkt: \n\n\"Soweit die Ermittlungen Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschul-\n\ndigte L. D. neben den 6 Millionen Schweizer Franken und 40.000 \n\nUS-Dollar weitere Teile aus dem Lösegeld für T. D. verwahrt \n\nund hiervon auch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Bra-\n\nsilien bestritten hat, werden die Ermittlungen im Ursprungsverfahren \n\n99 Js fortgeführt. Eine Anklageerhebung bzgl. weiterer Taten ist \n\nbereits wegen des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverfahren \n\nnicht möglich.\" \n\nDas Landgericht unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung und gab \n\nunter Bezugnahme auf entsprechende Verfügungen des Vorsitzenden vor Be-\n\nginn der Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft auf, die vollständigen Akten \n\ndes Ursprungsverfahrens dem Gericht alsbald vorzulegen. Mit Schreiben des \n\nLeitenden Oberstaatsanwalts vom selben Tag trat die Staatsanwaltschaft \n\nAachen dem entgegen, da die Ermittlungen in jenem Verfahren noch nicht ab-\n\ngeschlossen seien und eine Aktenübersendung den Ermittlungszweck gefähr-\n\nden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). \n\nDas Landgericht wies daraufhin den Aussetzungsantrag der Verteidi-\n\ngung zurück. In der Beschlussbegründung führte es aus, es halte an der \n\nRechtsauffassung fest, dass das Akteneinsichtsrecht sich nach Abtrennung \n\ndes vorliegenden Verfahrens und Anklageerhebung auch auf die Akten des \n\nAusgangsverfahrens erstrecke; die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Ak-\n\nten vorzulegen, sei daher verfahrensfehlerhaft. Hieraus entstehe aber kein so \n\nschwerwiegender Verfahrensmangel, dass ein Verfahrenshindernis begründet \n\nsei. Die Strafkammer habe keine Möglichkeit mehr, die vollständigen Akten \n\nbeizuziehen. \n\nDie Revision rügt, das Landgericht habe auf der Grundlage seiner - \n\nnach Ansicht der Revision zutreffenden - Rechtsauffassung die Hauptverhand-\n\nlung aussetzen und weitere Bemühungen um Beiziehung der Akten entfalten \n\nmüssen. \n\nb) Ein Rechtsfehler im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO lag nicht vor; die Zu-\n\nrückweisung des Aussetzungsantrags durch das Landgericht ist im Ergebnis \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt allerdings die Ansicht des Land-\n\ngerichts nicht, die Staatsanwaltschaft habe die Akten des Ausgangsverfahrens \n\nvorlegen müssen. Soweit das Landgericht sich, wie die Revision, auf die Ent-\n\nscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm in StV 1993, 299, und des Ober-\n\nlandesgerichts Bremen in StV 1993, 377 gestützt hat, lagen diesen Entschei-\n\ndungen jeweils andere Sachverhalte zu Grunde; hierauf ist schon in der Stel-\n\nlungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. Sep-\n\ntember 2004 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zutreffend \n\nhingewiesen. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 11. Novem-\n\nber 2004 - 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317 = NJW 2005, 300 entschieden, dass \n\n§ 147 Abs. 2 StPO ein zeitweiliges Hindernis für die Akteneinsicht des Vertei-\n\ndigers auch dann begründet, wenn gegen den Beschuldigten ein weiteres, \n\nnoch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, welches \n\nmit dem Verfahren, in dem bereits Anklage erhoben ist, im Zusammenhang \n\nsteht. Allein der Umstand, dass in einem Verfahren bereits Anklage erhoben \n\nist, \n\nrechtfertigt es nicht, den Gesichtspunkt der Gefährdung des \n\nUntersuchungszwecks in weiteren, zu einem \"Gesamtkomplex\" zählenden \n\nErmittlungsverfahren von vornherein zurücktreten zu lassen (so auch Laufhütte \n\nin KK-StPO 5. Aufl., § 147 Rdn. 6; anders wohl Lüderssen in LR 25. Aufl., § \n\n147 Rdn. 71 f.). \n\nEntsprechendes gilt auch nach Abtrennung eines zunächst gegen meh-\n\nrere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung ge-\n\ngen einen von ihnen; jedenfalls dann, wenn wie hier keinerlei Anhaltspunkte \n\ndafür gegeben sind, dass die Abtrennung etwa missbräuchlich erfolgt wäre \n\noder dass sich aus den Akten des noch nicht abgeschlossenen Ausgangsver-\n\nfahrens irgendwelche Tatsachen ergeben, welche für die Beurteilung der an-\n\ngeklagten Tat von Bedeutung und im abgetrennten Verfahren nicht bekannt \n\nsind. Es würde zu widersinnigen Ergebnissen führen und die Arbeit der \n\nStrafverfolgungsbehörden \n\nauch \n\nunter \n\ndem \n\nGesichtspunkt \n\nVerfahrensbeschleunigung \n\nwesentlich \n\nbeeinträchtigen, \n\nwenn \n\nder \n\ndie \n\nBeschränkung der Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO ohne weiteres \n\nentfallen würde, sobald die Ermittlungen gegen einen von mehreren \n\nMitbeschuldigten \n\nin einem Tatkomplex, der zunächst unter einem \n\ngemeinsamen Aktenzeichen untersucht wird, abgeschlossen sind und gegen \n\nihn unter Abtrennung des Verfahrens Anklage erhoben wird. \n\nEs ergibt sich daher auch nach Abtrennung und Anklageerhebung ge-\n\ngen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft \n\nzunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, in dem abgetrennten \n\nVerfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung oder der \n\nStaats-anwaltschaft zur Aktenvorlage noch ein Recht des Angeklagten auf Ein-\n\nsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die \n\nErmittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht \n\nnach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft den Untersuchungs-\n\nzweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). \n\nDie Zurückweisung des Aussetzungsantrags war daher im Ergebnis zu-\n\ntreffend, obgleich das Landgericht von einer unzutreffenden Rechtsansicht \n\naus-gegangen ist. Es kann dahinstehen, ob das Urteil auf dem behaupteten \n\nRechtsfehler hier überhaupt beruhen könnte, die Verteidigung also in einem für \n\ndie Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO be-\n\nschränkt wäre. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, obgleich die \n\nStaatsanwaltschaft nach seiner und nach Auffassung des erkennenden Ge-\n\nrichts Akten zu Unrecht zurückhielt und nachdem sein Aussetzungsantrag zu-\n\nrückgewiesen war, ein wenn auch nur pauschales Geständnis abgelegt, das \n\nvom Landgericht als glaubhaft angesehen wurde. \n\nc) Auch die Nachprüfung auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge \n\ndes Angeklagten hat Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu seinen Lasten \n\nnicht ergeben. \n\n3. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staats-\n\nanwaltschaft ist mit der Aufklärungsrüge erfolgreich. \n\nDas Landgericht hat, anders als die Anklage, eine gewerbsmäßige oder \n\nbandenmäßige Begehung der Geldwäschetaten durch den Angeklagten gemäß \n\n§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht als erwiesen angesehen. Indiziell für die Ge-\n\nwerbsmäßigkeit konnte insbesondere der Umstand sein, ob der Angeklagte im \n\nTatzeitraum über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, deren Herkunft aus le-\n\ngalen Quellen nicht erklärbar war. \n\na) Das Landgericht hat eine große Anzahl von Flugbuchungen des An-\n\ngeklagten für Flüge zwischen Brasilien und Argentinien sowie zwischen Brasi-\n\nlien und Madrid bzw. Paris, die im Tatzeitraum festgestellt. Nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts sind zwischen Oktober 1998 und Dezember 2001 ins-\n\ngesamt 58 Flugbuchungen für den Angeklagten vorgenommen worden. Die \n\nAufwendungen für diese Flüge wären mit der Einlassung des Angeklagten \n\nkaum vereinbar, im fraglichen Zeitraum ein bescheidenes, anspruchsloses Le-\n\nben in einer brasilianischen Kleinstadt geführt und über keine größeren Geld-\n\nmittel verfügt zu haben. \n\nDas Landgericht hat im Urteil insoweit ausgeführt, es habe nicht festge-\n\nstellt werden können, ob die gebuchten Flüge tatsächlich in Anspruch genom-\n\nmen worden sind (UA S. 105, 136); es stehe weder fest, ob tatsächliche Flüge \n\nausgeführt worden seien, noch die Höhe der Aufwendungen, die hierfür erfor-\n\nderlich gewesen wären, da die Buchungsbelege keine Preise enthielten (UA \n\nS. 136). \n\nb) Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte und seine \n\nEhefrau seien Eigentümer von zwei Häusern in Brasilien gewesen. Das Land-\n\ngericht hat ausgeführt, es sei offen geblieben, ob der Angeklagte das Eigentum \n\nan den Häusern bereits vor den Tatzeitpunkten erworben habe und wie die \n\nHäuser finanziert worden seien. Insoweit rügt die Revision, weitere Ermittlun-\n\ngen hätten sich dem Gericht aufdrängen müssen. \n\nc) Schließlich rügt die Revision, dem Tatrichter hätte sich auch eine Ver-\n\nnehmung des Zeugen H. in der Hauptverhandlung aufdrängen müssen. \n\nDieser hatte nach den Feststellungen des Landgerichts bei polizeilichen Ver-\n\nnehmungen erklärt, T. D. , mit dem er zusammen in der Justizvoll-\n\nzugsanstalt H. inhaftiert war, habe ihn veranlasst, von B. K. \n\neine Million DM zu verlangen, um eine Befreiungsaktion für L. D. vorzube-\n\nreiten. B. K. habe dies abgelehnt; der Angeklagte habe damals erklärt, \"nicht \n\nsofort an das Geld heranzukommen\"; B. K. habe ihm daher die Summe leihen \n\nwollen (UA S. 133). \n\nDas Landgericht hat einen Polizeibeamten zum Inhalt der früheren Be-\n\nkundungen des Zeugen H. vernommen, diesen selbst aber nicht als \n\nZeugen gehört. Seine Bekundung hat es als \"rein spekulativ\" und \"unzurei-\n\nchend\" angesehen und ausgeführt, sie seien mit Skepsis zu betrachten; auch \n\nder Polizeibeamte D. habe sie nicht näher hinterfragt. \n\nd) Jedenfalls die den Zeugen H. sowie die Flugbuchungen des \n\nAngeklagten betreffenden Rügen sind zulässig erhoben. Aus dem Revisions-\n\nvorbringen in Verbindung mit den Ausführungen des Urteils ergibt sich hinrei-\n\nchend deutlich, welches Ergebnis die unterlassene Beweiserhebung nach Auf-\n\nfassung der Revisionsführerin gehabt hätte und warum sich die Beweiserhe-\n\nbung dem Landgericht trotz Fehlens entsprechender Anträge hätte aufdrängen \n\nmüssen. \n\ne) Die Rügen sind auch begründet. Es hätte sich, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend dargelegt hat, dem Tatrichter aufdrängen müssen, den \n\nZeugen H. in der Hauptverhandlung zu vernehmen, um einen persönli-\n\nchen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu erlangen. Aus dem Umstand al-\n\nlein, dass der Zeuge sich der Polizei als Hinweisgeber angeboten hatte und \n\nsich hiervon Vorteile versprach, konnte nicht von vornherein auf seine Un-\n\nglaubhaftigkeit geschlossen werden. Wenn seine Bekundungen gegenüber der \n\nPolizei sich als zutreffend herausstellten, konnte sich hieraus ein erhebliches \n\nIndiz dafür ergeben, dass der Angeklagte Zugang zu der verborgenen Tatbeute \n\naus der Vortat hatte. \n\nDie Beanstandungen sind ist auch nicht deshalb unbegründet, weil in \n\nder Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen nicht beantragt wurde. Die \n\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der durch Vernehmung des Polizeibeamten D. \n\neingeführten Bekundungen des Zeugen H. und ihres indiziellen Gewichts war \n\naus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht vorhersehbar. \n\nIm Hinblick auf die Flugbuchungen hätte sich dem Landgericht eine wei-\n\ntere Beweiserhebung durch Beiziehung der Passagierlisten und Ermittlungen \n\nder Flugpreise, ggf. im Wege der Rechtshilfe, aufdrängen müssen. Dem steht \n\nauch hier nicht entgegen, dass in der Hauptverhandlung entsprechende Be-\n\nweisanträge nicht gestellt wurden. Nachdem zum Immobilieneigentum und zu \n\nden Flugbuchungen des Angeklagten nach entsprechenden Anträgen der \n\nStaatsanwaltschaft Beweis erhoben worden war, musste die Staatsanwaltschaft \n\nmangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass das \n\nGericht Zweifel daran haben würde, dass die Flüge ausgeführt wurden. \n\nf) Ein Beruhen des Urteils auf dem Unterlassen der Beweiserhebung \n\nlässt sich nicht ausschließen. Hätte das Landgericht auf Grund der Beweiser-\n\nhebungen festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum Zugang zu den ver-\n\nborgenen Lösegeldsummen hatte, selbst über erhebliche Geldmittel ohne er-\n\nkennbare legale Einkunftsquellen verfügte und Verschiebung der verfahrens-\n\ngegenständlichen Geldbeträge in Absprache mit seinem Bruder und B. K. auf \n\nGrund gemeinsamer Planung vornahm, so hätte die Annahme jedenfalls ge-\n\nwerbsmäßigen Handelns gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nahe gelegen. \n\nInsoweit wird der neue Tatrichter auch unter sachlich-rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkten zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an die Über-\n\nzeugungsbildung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen und dass die Feststel-\n\nlung eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht etwa das denkge-\n\nsetzliche Ausscheiden jeder anderen Möglichkeit voraussetzt. Die Feststellun-\n\ngen zum Inhalt der abgehörten Telefongespräche des Vortäters T. D. \n\nenthalten teilweise gravierende Indizien dafür, dass dem Angeklagten Teile der \n\nTatbeute der Vortat zuflossen oder zur Verfügung standen (vgl. etwa UA S. 92 \n\nbis 95). Die Erwägung des Landgerichts, es sei im Ergebnis gänzlich unklar \n\ngeblieben, was die Gesprächspartner hier gemeint haben könnten, erscheint \n\nnicht bedenkenfrei. \n\n4. Auch die Annahme bandenmäßigen Handelns gemäß § 261 Abs. 4 \n\nSatz 2 StGB wäre jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vortäter \n\nT. D. , der nach Auffassung der Revision mit B. K. und dem Angeklag-\n\nten eine Bande bildete, gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB \"nach den Absätzen \n\n1 bis 5 nicht bestraft\" werden könnte. Durch das Gesetz vom 4. Mai 1998 \n\n(BGBl. I S. 845), mithin fast zwei Jahre vor der Tat, ist in § 261 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB die Anforderung gestrichen worden, dass es sich bei der Vortat um die \n\nTat \"eines anderen\" handeln musste; hierdurch sollen gerade zweifelhafte Fäl-\n\nle der Beteiligung besser erfasst werden (vgl. BTDrucks. 13/87651, S. 10 f.; \n\nKreß wistra 1998, 125; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 261 Rdn. 18 m.w.N.). \n\n§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB regelt für solche Beteiligte der Geldwäsche, deren \n\nBeteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. vom \n\n20. September 2000 - 5 StR 525/00, NJW 2000, 3725), nur einen persönlichen \n\nStrafausschließungsgrund (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 18), der an \n\nihrer Beteiligtenstellung für die Tat nach § 261 StGB sowie ihrer möglichen \n\nBandenmitgliedschaft gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht entgegen steht. \n\nAuch ein Beteiligter an der Vortat, der wegen Geldwäsche selbst gemäß § 261 \n\nAbs. 9 Satz 2 StGB nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande bei der ban-\n\ndenmäßigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB sein. Die Straflo-\n\nsigkeit wegen Geldwäsche lässt seine rechtswidrige und schuldhafte Beteili-\n\ngung hieran unberührt. Andere Beteiligte können aus seiner Straflosigkeit für \n\nsich keine Vorteile herleiten. \n\n5. Das Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler wird nicht \n\ndadurch ausgeschlossen, dass das Landgericht jeweils unbenannte besonders \n\nschwere Fälle der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen \n\nhat. Die hierfür vom Tatrichter rechtsfehlerfrei herangezogenen Umstände (UA \n\nS. 141) stehen selbstständig neben den Voraussetzungen der beiden Regel-\n\nbeispiele, so dass sich im Ergebnis nicht ausschließen lässt, dass das Landge-\n\nricht höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn \n\nes die Voraussetzungen eines oder beider Regelbeispiele festgestellt hätte. \n\n6. Da die Aufklärungsrüge erfolgreich ist, kommt es auf die weitere Ver-\n\nfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO sowie auf die gegen die Be-\n\nweiswürdigung gerichtete Sachrüge nicht an. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/2-str-225-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/2-str-225-05","retrieved":"2026-07-10 16:58:11.319319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-26/2-str-225-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Ban- de sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Aachen vom 28. Oktober 2004 im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil wird als unbegründet verworfen.\n\n4. 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