{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"VII ZB 35/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 494 a Anträge nach § 494 a ZPO sind unzulässig, wenn und solange im Werklohnprozess des Antragsgegners ein Gewährleistungsanspruch des Antragstellers zur Aufrech- nung gestellt ist, der sich auf Mängel bezieht, die Gegenstand des Beweisverfahrens waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 35/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 494 a \n\nAnträge nach § 494 a ZPO sind unzulässig, wenn und solange im Werklohnprozess \n\ndes Antragsgegners ein Gewährleistungsanspruch des Antragstellers zur Aufrech-\n\nnung gestellt ist, der sich auf Mängel bezieht, die Gegenstand des Beweisverfahrens \n\nwaren. \n\nBGH, Beschluss vom 25. August 2005 - VII ZB 35/04 - LG Gießen \n\n AG Gießen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15. November 2004 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 30. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDer Antrag des Antragsgegners, die ihm im selbständigen Be-\n\nweisverfahren entstandenen Kosten der Antragstellerin aufzuerle-\n\ngen, wird verworfen. \n\nDer Antragsgegner hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 900 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin wendet sich dagegen, dass ihr gemäß § 494 a Abs. 2 \n\nZPO die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen \n\nKosten auferlegt worden sind. \n\nDer Schlossermeister K., über dessen Vermögen zwischenzeitlich das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet worden ist, erstellte im Auftrag der Antragstellerin \n\neine Treppenanlage. Da diese nach Ansicht der Antragstellerin Mängel aufwies, \n\nleitete sie gegen den Antragsgegner, den Insolvenzverwalter, ein selbständiges \n\nBeweisverfahren ein. Dieses ist abgeschlossen. \n\nAuf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht zunächst gemäß \n\n§ 494 a Abs. 1 ZPO angeordnet, dass die Antragstellerin Klage zu erheben ha-\n\nbe. Die Antragstellerin ist dem nicht nachgekommen. Das Amtsgericht hat so-\n\ndann auf weiteren Antrag des Antragsgegners der Antragstellerin gemäß \n\n§ 494 a Abs. 2 ZPO die dem Antragsgegner erwachsenen Kosten auferlegt. \n\nDagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat darauf \n\nhingewiesen, dass vor dem Landgericht L. ein Rechtsstreit zwischen dem An-\n\ntragsgegner und ihr anhängig sei, in dem sie gegen die Werklohnforderung des \n\nKlägers/Antragsgegners mit ihrem aus der mangelhaften Werkleistung resultie-\n\nrenden Schadensersatzanspruch aufgerechnet habe. Die sofortige Beschwerde \n\nist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zuge-\n\nlassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüs-\n\nse des Land- und des Amtsgerichts und zur Verwerfung des Kostenantrags. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus: Mache der Antragsteller das Ergeb-\n\nnis des selbständigen Beweisverfahrens nur im Wege der Aufrechnung geltend, \n\nfehle es an einem Hauptsacheprozess im Sinne von § 494 a ZPO. Es sei ein \n\nprozessualer Angriff des Antragstellers erforderlich, der die im selbständigen \n\nBeweisverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand habe. Über zur Auf-\n\nrechnung gestellte Gegenansprüche könne zudem nur dann entschieden wer-\n\nden, wenn und soweit die Klageforderung schlüssig sei. Es entstehe dadurch \n\neine Unsicherheit, die mit dem Ziel des § 494 a ZPO, klare Verhältnisse hin-\n\nsichtlich der Kosten der Beweiserhebung zu schaffen, unvereinbar sei. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Ob die Aufrechnung mit einem Gewährleistungsanspruch, dessen Ver-\n\nfolgung das selbständige Beweisverfahren gedient hat, durch den Antragsteller \n\nim Werklohnprozess des Antragsgegners der Erhebung einer Klage nach \n\n§ 494 a Abs. 1 ZPO gleichsteht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstrit-\n\nten. Die diese Frage verneinenden Stimmen beziehen sich zur Begründung \n\ninsbesondere auf den Wortlaut des § 494 a Abs. 1 ZPO und darauf, dass über \n\nden zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch nicht immer mit Rechtskraftwir-\n\nkung entschieden werde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25. Juli 2002 - 7 U \n\n330/02, BauR 2003, 761 m.w.N.). Die Gegenmeinung sieht in dem Rechtsstreit \n\nüber die Werklohnforderung einen Hauptsacheprozess im Sinne von § 494 a \n\nAbs. 1 ZPO und verweist auf den Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, \n\nProzesse möglichst zu vermeiden (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 1997 \n\n- 21 W 15/97, OLGR 1997, 299 und OLG Bamberg, Beschluss vom 20. August \n\n2003 - 3 W 47/03, OLGR 2004, 16 je m.w.N.). Andere gehen zwar davon aus, \n\ndass die Aufrechnung der Klageerhebung nicht gleichstehe, sehen aber den \n\nZugang zu § 494 a ZPO hierdurch zeitweilig als gesperrt an (Zöller/Herget, \n\nZPO, 25. Aufl., § 494 a, Rdn. 2) oder verneinen ein Rechtsschutzinteresse des \n\nAntragsgegners an den Anträgen nach § 494 a ZPO bis zum Abschluss des \n\nWerklohnprozesses (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 1999 - 13 W \n\n2637/99, BauR 2000, 442 zum Zurückbehaltungsrecht). \n\nb) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass Anträge nach \n\n§ 494 a ZPO unzulässig sind, wenn und solange im Werklohnprozess des An-\n\ntragsgegners ein Gewährleistungsanspruch des Antragstellers zur Aufrechnung \n\ngestellt ist, der sich auf Mängel bezieht, die Gegenstand des Beweisverfahrens \n\nwaren. In diesem Fall fehlt ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners für \n\nAnträge nach § 494 a ZPO. \n\naa) Im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich kein Raum für \n\neine Kostenentscheidung; über die Kosten ist im Hauptsacheprozess mit zu \n\nentscheiden (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - VII ZB 30/02, BauR 2003, \n\n1255, 1256 = NZBau 2003, 500 = ZfBR 2003, 566 und vom 24. Juni 2004 \n\n- VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = NZBau 2004, 507 = ZfBR 2004, 785). \n\nDas gilt nicht nur dann, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisver-\n\nfahrens den nachfolgenden Prozess als Kläger betreibt. Ein Hauptsacheverfah-\n\nren, in dem eine einheitliche Kostenentscheidung zu ergehen hat, liegt nicht nur \n\ndann vor, wenn Forderungen wegen Mängeln, die Gegenstand des Beweisver-\n\nfahrens waren, klageweise geltend gemacht werden, sondern auch dann, wenn \n\nsie zur Aufrechnung gestellt werden (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13 \n\nStichwort \"Selbständiges Beweisverfahren\"). Es widerspräche dem Grundsatz \n\nder Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, über einen Teil der Kosten vorweg \n\nim Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden, obwohl noch \n\neine einheitliche Kostenentscheidung ergehen kann, in die das Obsiegen bzw. \n\nUnterliegen des Antragstellers mit seinen Gegenansprüchen einfließt. \n\nbb) § 494 a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der An-\n\ntragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund der für ihn ungünsti-\n\ngen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Die \n\nFristsetzung nach § 494 a Abs. 1 ZPO dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, \n\nob eine Hauptsacheklage erhoben wird. Ist das nicht der Fall, soll der Antrags-\n\ngegner durch die Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO so gestellt \n\nwerden, als habe er obsiegt. Der Antragsteller soll durch das Unterlassen der \n\nHauptsacheklage nicht der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung ei-\n\nner solchen Klage ergeben würde (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - VII ZB \n\n30/02 und vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 je aaO). \n\nDieser Sinn und Zweck des § 494 a ZPO greift nicht, wenn über den zur \n\nAufrechnung gestellten Gegenanspruch entschieden wird. Dann ergeht eine \n\nentsprechende Kostenentscheidung unter Einschluss der Kosten des selbstän-\n\ndigen Beweisverfahrens. Eine durch § 494 a ZPO zu schließende Lücke be-\n\nsteht nicht. \n\ncc) Das durch § 494 a ZPO geschützte Kosteninteresse des Antrags-\n\ngegners wird dadurch, dass ihm eine Kostenentscheidung nach dieser Vor-\n\nschrift verwehrt und er auf die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren \n\nverwiesen wird, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die dadurch bedingte zeitliche \n\nVerzögerung, die ohnehin nur die dem Antragsgegner im selbständigen Be-\n\nweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten betrifft, muss er hin-\n\nnehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZR 11/03 aaO). \n\nStellt sich im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens heraus, dass die Ge-\n\ngenansprüche des Antragstellers nicht geprüft werden, kann der Antragsgegner \n\nauch dann noch den Weg des § 494 a ZPO beschreiten. \n\nc) Danach ist der Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin die \n\nKosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, unzulässig. Vor dem \n\nLandgericht L. ist der Werklohnprozess zwischen den Parteien anhängig. Die \n\nAntragstellerin hat dort mit ihrem Gewährleistungsanspruch gegen die Werk-\n\nlohnforderung des Antragsgegners aufgerechnet. \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-25/vii-zb-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-25/vii-zb-35-04","retrieved":"2026-07-10 16:57:34.291302+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-25/vii-zb-35-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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