{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"1 StR 350/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 338 Nr. 1, GVG § 76 Abs. 2 Die Entscheidung über die Besetzung der Großen Strafkammer in der Haupt- verhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) kann nicht deshalb geändert werden, weil we- gen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer für den Fall zuständig geworden ist.","text_plain":"BGHR: ja \nBGHSt: nein \n___________________ \n\nStPO § 338 Nr. 1, \nGVG § 76 Abs. 2 \n\nDie Entscheidung über die Besetzung der Großen Strafkammer in der Haupt-\nverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) kann nicht deshalb geändert werden, weil we-\ngen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer \nfür den Fall zuständig geworden ist. \n\nBGH, Beschl. vom 23. August 2005 - 1 StR 350/05 - LG Augsburg \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 350/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 31. März 2005 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte wurde wegen Betäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafe \n\nverurteilt, mehrere Gegenstände wurden eingezogen, ein Geldbetrag für verfal-\n\nlen erklärt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 \n\nStPO). Sie rügt zu Recht, dass die Hauptverhandlung in einer gemäß § 76 \n\nAbs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung durchgeführt wurde (§ 338 Nr. 1 \n\nStPO). \n\n1. Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde: \n\nDurch den Geschäftsverteilungsplan für 2005 wurde die 1. Strafkammer für die-\n\nsen Fall zuständig, nachdem die damals zuständige 10. Strafkammer 2004 das \n\nHauptverfahren eröffnet, einen Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG aber \n\nnicht gefasst hatte. Im Januar 2005 eröffnete die 1. Strafkammer versehentlich \n\nnochmals das Hauptverfahren und beschloss zugleich eine reduzierte Beset-\n\nzung für die Hauptverhandlung. Einen zu deren Beginn erhobenen Besetzungs-\n\neinwand wies die Strafkammer zurück. Nach ihrem irrtümlichen Eröffnungsbe-\n\nschluss vom 18. Januar 2005 habe sie jetzt \"bewusst\" zu prüfen, ob eine Haupt-\n\nverhandlung in reduzierter Besetzung noch zulässig und gegebenenfalls ange-\n\nbracht sei. Beides wird bejaht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit folge aus dem \n\ngeschäftsplanmäßigen Wechsel der gerichtsinternen Zuständigkeit; in der Sa-\n\nche wird die Besetzungsreduzierung unter Hinweis auf den in diesem Zusam-\n\nmenhang bestehenden weiten Beurteilungsspielraum mit konkreten, überwie-\n\ngend einzelfallbezogenen Erwägungen begründet. \n\n2. Eine reduzierte Besetzung war hier nicht zulässig. \n\nWird, aus welchen Gründen auch immer, anlässlich eines Eröffnungsbe-\n\nschlusses kein Beschluss gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG gefasst, findet die \n\nHauptverhandlung mit drei Berufsrichtern statt (vgl. BGHSt 44, 361, 362; Kis-\n\nsel/Mayer GVG 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 76 GVG \n\nRdn. 4 jew. m. w. N.). Der Bedeutung des hier zugleich mit einem versehentlich \n\nergangenen, unschädlichen aber auch bedeutungslosen (zweiten) Eröffnungs-\n\nbeschluss erfolgten Reduzierungsbeschlusses braucht der Senat dabei nicht \n\nnäher nachzugehen. Im Ergebnis liegt jedenfalls in der Zurückweisung des Be-\n\nsetzungseinwands eine Änderung der Besetzung vor, die sich aus dem maßgeb-\n\nlichen ersten Eröffnungsbeschluss ergeben hatte. \n\na) Wie auch die Strafkammer im Ansatz nicht verkennt, kann eine einmal \n\ngetroffene Entscheidung über die Besetzung jedenfalls regelmäßig nicht mehr \n\ngeändert werden. Dies haben auch die Revision und der Generalbundesanwalt \n\nim Einzelnen zutreffend dargelegt. Die Strafkammer meinte jedoch, hier gelte \n\nwegen der geänderten Geschäftsverteilung etwas anderes. \n\nb) Dem kann der Senat nicht folgen. Die Besetzung durfte nicht mehr ge-\n\nändert werden: \n\n(1) Das Gesetz sieht gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Änderung der \n\nBesetzungsentscheidung für den Fall einer Zurückverweisung der Sache durch \n\ndas Revisionsgericht vor, der Fall einer Änderung der Geschäftsverteilung ist im \n\nGesetz nicht geregelt. \n\n(2) Der Senat hat erwogen, ob hier § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG analog ange-\n\nwendet werden kann. Obwohl es kein grundsätzliches Analogieverbot bei der \n\nAuslegung des GVG zur Ermittlung des gesetzlichen Richters gibt (vgl. BGH \n\nwistra 1988, 76; Wahl, NStZ 1988, 317), war dies hier zu verneinen. Analogie ist \n\ndie rechtsfolgenmäßige Gleichsetzung zweier unterschiedlicher Tatbestände, \n\nwenn auf Grund einer dem Gesetzgeber nicht deutlich gewordenen unbeabsich-\n\ntigten (planwidrigen) Lücke im Gesetz nur eine der beiden Fallgestaltungen ge-\n\nregelt ist, sich beide Tatbestände aber so ähneln, dass ihre Gleichbehandlung \n\ntrotz der vorhandenen Unterschiede erforderlich ist (Wahl aaO m. w. N.). Dies ist \n\nhier nicht der Fall. \n\n(a) Es ist schon zweifelhaft, ob im aufgezeigten Sinne von einer Geset-\n\nzeslücke ausgegangen werden könnte. Die Gesetzesmaterialien zu § 76 Abs. 2 \n\nSatz 2 GVG (entsprechend zu § 122 Abs. 2 Satz 4 GVG und zu § 33b Abs. 2 \n\nSatz 2 JGG) sprechen davon, dass \"in diesen Fällen\" - also nach Zurückverwei-\n\nsung durch das Revisionsgericht - die \"Unabänderlichkeit der Besetzungsent-\n\nscheidung entfällt\" (vgl. BTDrucks. 14/3831 S. 6; inhaltlich identisch BTDrucks. \n\n14/4542 S. 4). Ob dies dahin ausgelegt werden könnte, dass die Möglichkeit \n\nübersehen wurde, dass die Zulässigkeit einer Änderung auch in anderen Verfah-\n\nrenssituationen vorstellbar sein könnte, erscheint fraglich. \n\n(b) Jedenfalls fehlt es aber inhaltlich an einer Ähnlichkeit der Verfahrens-\n\nsituation bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht einerseits und \n\neiner Änderung der Geschäftsverteilung andererseits. Nach einer Zurückverwei-\n\nsung können sich Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens nach Maßgabe der \n\nRevisionsentscheidung (z. B. bei nur teilweiser Zurückverweisung) in neuem \n\nLichte darstellen. Bei einer Änderung der Geschäftsverteilung gilt dies nicht. Al-\n\nlein der Umstand, dass wegen des großen Beurteilungsspielraums der jeweili-\n\ngen Strafkammer ohne Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Probleme \n\ndes Falles unterschiedliche Strafkammern hinsichtlich der Besetzung zu unter-\n\nschiedlichen Ergebnissen kommen können, reicht nicht aus. \n\n(3) Die übrigen Fallgestaltungen, in denen in einer anderen als der vom \n\nGesetz genannten Verfahrenslage eine Entscheidung zur Besetzung zu treffen \n\nist, sagen in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nichts aus. Es handelt \n\nsich dabei um die Entscheidung der großen Jugendkammer über ihre Besetzung \n\nals Berufungskammer (vgl. hierzu BGHR JGG § 33b Abs. 2 Besetzungsent-\n\nscheidung 1) sowie um eine Besetzungsentscheidung nach Verweisung einer \n\nSache vom Amtsgericht an das Landgericht (§§ 225a, 270 StPO; vgl. zu alledem \n\nBGHSt 44, 361, 362) oder nach einer Eröffnung des Verfahrens vor der Straf-\n\nkammer durch eine ihr vorrangige Strafkammer (§ 74e GVG) oder das Be-\n\nschwerdegericht (§ 210 StPO; vgl. zu alledem Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § \n\n76 GVG Rdn. 4 m. w. N.). Bei keiner dieser Fallgestaltungen geht es um eine \n\nÄnderung einer Besetzungsentscheidung, sondern um die erstmalige Entschei-\n\ndung über die Besetzung. \n\n3. Der Generalbundesanwalt hat vorgetragen, jedenfalls sei die Geset-\n\nzesanwendung der Strafkammer nicht willkürlich. Dies sei jedoch die Vorausset-\n\nzung für den Erfolg einer Besetzungsrüge. Dies trifft im Ansatz zu (st. Rspr. vgl. \n\nzuletzt BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt bestimmt; w. N. bei Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 21). Voraussetzung \n\nhierfür ist jedoch, dass die anzuwenden gesetzlichen Regelungen nicht ohne \n\nweiteres klar, sondern zumindest auslegungsbedürftig sind (Kuckein aaO \n\nRdn. 20, 21). Dies ist hier nicht der Fall. Die Besetzungsentscheidung ist regel-\n\nmäßig nicht mehr änderbar. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine \n\nausnahmsweise Zulässigkeit einer Besetzungsänderung wegen geänderter Ge-\n\nschäftsverteilung gibt es nicht. Die inhaltlichen Unterschiede zwischen einer Än-\n\nderung der Geschäftsverteilung und einer Zurückverweisung durch das Revisi-\n\nonsgericht sind zu gewichtig, als dass eine analoge Anwendung von § 76 Abs. 2 \n\nSatz 2 GVG auf den hier vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen wäre. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-23/1-str-350-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-23/1-str-350-05","retrieved":"2026-07-10 16:57:20.348032+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-23/1-str-350-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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