{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"XII ZB 63/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1, 643 Abs. 1 und 2; BGB § 1605 Abs. 1 Die Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die Höhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der Rechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 63/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1, 643 Abs. 1 und 2; BGB § 1605 Abs. 1 \n\nDie Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die \n\nHöhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der \n\nRechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber \n\nvereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht. \n\nBGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Langen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n31. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in An-\n\nspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, \n\nder Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung \n\nAuskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu bele-\n\ngen. \n\nDagegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, seine Be-\n\nschwer übersteige die erforderliche Erwachsenheitssumme von 600 €, weil sein \n\nbesonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sei. Er \n\nhabe sich nämlich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Still-\n\nschweigen über den Inhalt der Vereinbarung und damit auch über die Höhe der \n\nAbfindung verpflichtet. Bei Erteilung der Auskunft müsse er damit rechnen, dass \n\nsein Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen ihn einleite und Rückzahlung der Ab-\n\nfindung oder Schadensersatz verlange. \n\nDas Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 € \n\nfest und ver-\n\nwarf die Berufung durch Beschluss als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklag-\n\nten. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 \n\nZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. \n\nInsoweit hält der Senat an seiner vorläufigen Beurteilung in seinem Be-\n\nschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1064, mit der er den \n\nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung in \n\ndieser Sache (vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung) zurückgewiesen \n\nhatte, nicht fest. Wie die Rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt \n\nhat, erfordert die Rechtssache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts zur Fortbildung des Rechts. Im Rahmen der Bemessung der Beschwer \n\neines im Unterhaltsprozess zur Auskunft Verurteilten ist nämlich bislang nicht \n\nhinreichend höchstrichterlich geklärt, ob und in welcher Weise eine dem gesetz-\n\nlichen Auskunftsanspruch entgegengehaltene Geheimhaltungsvereinbarung mit \n\neinem Dritten zu berücksichtigen ist. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\na) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 aaO bereits \n\nausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu \n\nRecht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und \n\ndiese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch, \n\nob dem Auskunftsanspruch die vom Beklagten mit seinem Arbeitgeber verein-\n\nbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder der Umstand entgegen-\n\nsteht, dass die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht mehr zur Verfügung steht, \n\nweil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten verbraucht wurde, wie der Beklagte \n\nmit der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte. \n\nZur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die \n\nBeschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Hö he dieser Beschwer \n\nist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob über-\n\nhaupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unter-\n\nhaltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 - XII ZR \n\n33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.). \n\nb) Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass es für den \n\nWert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse \n\ndes Beklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen \n\nzu müssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des \n\nAuskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit \n\nund Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach \n\neinem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351). \n\nDen Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Hö-\n\nhe der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat \n\ndas Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das lässt Rechtsfehl er zum Nachteil \n\ndes Beklagten nicht erkennen. \n\nc) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend ge-\n\nmachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat, \n\nhält dies der rechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand. \n\naa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten \n\nPartei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit \n\nmuss die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3 \n\nZPO (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls \n\nglaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter \n\nNachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, \n\n3049; Senatsbeschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997, \n\n1089). \n\nbb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner \n\nim Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die \n\nHöhe der gewährten Abfindung - führe dazu, dass er diese zurückzahlen müs-\n\nse. Dies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm \n\n(allein) vorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall \n\nder Zuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher \n\nSchritte vor. \n\nZudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, be-\n\nstimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzel-\n\nfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person \n\ndes Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von \n\nihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer \n\nWeise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des \n\nzur Auskunft Verpflichteten gefährden können (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffentlicht bei JURIS). Das ist hier nicht \n\nvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. \n\ncc) Es kann auch offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagte sich \n\nbei Offenlegung der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber \n\nhaft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Be-\n\nschwer überhaupt berücksichtigt werden kann, oder ob auch in einem Fall der \n\nvorliegenden Art der Grundsatz gilt, dass Drittbeziehungen des Auskunftspflich-\n\ntigen nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden \n\nrechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemes-\n\nsung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Insofern könnte nämlich \n\naus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht betei-\n\nligten Dritten ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheim-\n\nhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden \n\n(vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246). \n\ndd) Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte hier \n\nhinreichend glaubhaft gemacht hat, dass seine vertraglich vereinbarte Ver-\n\nschwiegenheitspflicht auch solche Fälle umfassen sollte, in denen er kraft Ge-\n\nsetzes zur Auskunft verpflichtet ist. Denn wäre dies der Fall, würde sich die Ge-\n\nheimhaltungsvereinbarung insoweit als unwirksam erweisen. \n\nEine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit \n\nüber betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam, wenn und soweit dies \n\ndurch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm DB 1989, \n\n783 f.). Für die Verpflichtung, über die Höhe einer gezahlten Abfindung beim \n\nAusscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren, kann \n\nnichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, dass die Belange des Arbeitge-\n\nbers nicht überwiegen können, wenn und soweit die Befolgung der Verschwie-\n\ngenheitspflicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, \n\nso etwa, wenn der Beklagte die Abfindung und ihre Höhe bei seiner Einkom-\n\nmensteuererklärung verschweigen würde. \n\nDies verkennt der Beklagte, wenn er in seiner Verfassungsbeschwerde, \n\nauf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, die Auffassung vertritt, es existiere \n\nkeine gesetzliche Regelung, die vertragliche Ansprüche für einen Unterhalts-\n\nprozess aufhebe. Richtig ist vielmehr, dass gesetzliche Auskunftsansprüche \n\nnicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden können. \n\nInsbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwie-\n\ngenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten \n\nim Rahmen eines \n\nRechtsstreits um Kindesunterhalt rechtfertigen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus \n\nder gesetzlichen Wertung des § 643 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Gericht im \n\nUnterhaltsrechtsstreit über die Einkünfte einer Partei, die seiner Aufforderung \n\nzur Auskunftserteilung nicht nachkommt, unter anderem bei dem Arbeitgeber \n\nder Partei Auskunft einholen. Dieser ist zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, \n\n§ 643 Abs. 3 S. 1 ZPO, und kann sich auf eine eigene Verschwiegenheitspflicht \n\nnicht berufen, da sich der Gesetzgeber für den Vorrang des Unterhaltsinteres-\n\nses vor dem Geheimhaltungsinteresse entschieden hat (vgl. Musielak/Borth \n\nZPO 4. Aufl. § 643 Rdn. 14). Für den hier vorliegenden Fall des Unterhalts ei-\n\nnes minderjährigen Kindes kann das Familiengericht sogar Auskünfte über die \n\nHöhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 643 \n\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO. Daraus ist ersichtlich, dass die Sicherung der wirtschaftlichen \n\nBasis des minderjährigen Kindes sogar Vorrang vor der Wahrung des Steuer-\n\ngeheimnisses hat (vgl. Musielak/Borth aaO § 643 Rdn. 11). \n\nDies zeigt zugleich, dass die Befürchtung des Beklagten, sein früherer \n\nArbeitgeber werde ihn wegen einer im Unterhaltsprozess erteilten Auskunft \n\nüber die Höhe der Abfindung belangen, unbegründet ist. Denn seine Weigerung \n\nkönnte die Offenbarung der Abfindung im Unterhaltsprozess und damit auch die \n\nKenntnisnahme der Klägerin nicht verhindern, weil der Arbeitgeber die Höhe \n\nder Abfindung auf Verlangen des Gerichts dann selbst offen zu legen hätte. \n\nDeshalb kann dem Arbeitgeber aus der Erteilung der begehrten Auskunft \n\ndurch den Beklagten auch kein von diesem zu ersetzender Schaden entstehen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-63-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-63-05","retrieved":"2026-07-10 16:58:14.329810+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-10/xii-zb-63-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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